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Zedler: Kayser [12] HIS-Data
5028-15-285-3-12
Titel: Kayser [12]
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 15 Sp. 332
Jahr: 1737
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 15 S. 177
Vorheriger Artikel: Kayser [11]
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Hinweise:
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Übersicht
Deutscher Kaiser (Forts.)
  Einkünfte
  Residenz
  Hofstaat
  Reichskanzlei

Stichworte Text Quellenangaben
Einkünfte Vor Zeiten hatten die Kayser im Reiche, fast in jedem Lande, ihre besondere Tafel-Güter. Es bleiben so gar ein und andere Lande oder Hertzogthümer unbesetzt, daß die Kayser die Einkünffte davon ziehen konnten. Sie hatten ihre besondere Hof- und Pfaltz-Städte, ingleichen alle Zölle, Berg-Wercke und Müntzen.  
  Die beweglichen Güter eines Bischoffs oder Praelatens nahm nach dessen Tode die Königliche Cammer zu sich. Die Juden waren des Kaysers Cammer-Knechte und ihm alleine zinsbar. Hierzu kamen noch die ansehnlichen Schutz-Gelder aus Polen, Dänemarck und Italien, wodurch die Kayserlichen Einkünffte nicht wenig vermehrt wurden.
  • Lambecius Bibl. Caesar.
  • Schwäb. Land-Recht 346.
  • Schwaben-Spiegel I. 12.
  • Goldastus Constit. Imp. p. 363.
  • Eckard de Cas. S. Galli. c. 1.
  • Radevicus Hist. II. 5.
  • Otto de S. Blasii 14.
  • Knipschild de Civitat. Imp. …
  • Pregitzer de Doman. S.R.G. Imp.
  • Lehmann Chron. Spir. III. §. 33.
  • Otto Frising. Hist. I. 12.
  • Mich. Germon. apud Mabillon. de Re Diplom. IV.
  • Sachsen-Spiegel III. Art. 62.
  • Struv. Syntagm. I.P.  …
  • Spener l.c. …
  Nachdem aber diese Reichs-Einkünffte mit der Landes-Hoheit zugleich an die Stände selbst gekommen, so läst sich der alte Reichs-Zustand noch im wenigsten erblicken. Es konnte auch das Reich weiter nicht vor nöthig halten, sein Haupt besonders zu versorgen, massen dasselbe als einer derer mächtigsten Fürsten von dem Reiche schon so viel erhalten, daß es die erhaltene hohe Ehre, Würde und Vorzüge gar wohl bestreiten könnte, und auch deswegen die vor das Reich aufzuwendende Unkosten nicht achten dürffte. Haben auch gleich bißweilen einige über des Reichs Unvermögen geklagt,
  • Goldastus Reichs-Satz. …
  • Lehmann Chron. Spir. …
  • Hub. Th. Leod. Vita Frid. II. …
  so hat sich deshalben nicht ein mächtiger Reichs-Fürst diese hohe Würde anzunehmen gewegert.  
Residenz Reichswegen ist also auch dem Kayser heut zu Tage keine besondere Residenz angewiesen, und er also genöthigt, sich in seinen Erb-Landen aufzuhalten. In der Capitulation wird er zu nichts weiter verbunden als, daß er, wo er auch ausserhalb des Reichs andere Erb-Länder besässe, dennoch seine Hofhaltung, Residenz und Anwesen in denen Reichs-Landen, es erfordere denn der Zustand derer Zeiten ein anders, beständig haben und halten wolle. Capitulatio Caroli V. Art. 30. Rudolphi II. Art. 31. Matthiae Art. 38. Ferdinandi II. Art. 37. Ferdinandi III. Art. 39. Ferdinandi IV. Art. 37. Leopoldi Art. 37. Josephi Art. 36. Caroli VI. Art. 23.
  Wäre aber der Kayser nach denen Umständen der Zeit gezwungen, sich ausser dem Reiche zu begeben, und lange oder beständig ausser demselben aufzuhalten, so ist solches eine trifftige Ursache einen Römischen König zu wählen.
  • Limnaeus ad Capit. Caroli V. …
  • Capitul. Caroli VI. Art. 3
  Daß der Kayser ein Reichs-Stadt zur Residenz  
  {Sp. 333|S. 178}  
  erwählen könne, wird von etlichen bejahet, von andern verneinet. Die erstern ziehen zum Beweiß an,  
 
  • daß nach dem alten Herkommen die Kayser mehrern theils in denen Reichs-Städten anzutreffen gewesen;
  • daß die Kayser dieselben fast allein so hoch begnädigt hätten;
  • daß zum theil eigene Palläste zum Aufenthalt derer Kayser darinnen erbauet worden;
  • daß iede Reichs-Stadt dem Kayser ohnedem zu besondern Steuern verbunden gewesen, nach deren Abgange sich das Reich deren Herstellung ausdrücklich vorbehalten.
 
  Dahero auch eine Reichs-Stadt verbunden zu seyn schiene dem Kayser zu des Reichs-Besten die Residenz zu verstatten. Limnaeus ad Capitul. Caroli V.
  Die letztern haben folgende Gründe vor sich,  
 
  • die Reichs-Städte hätten so wohl als andere Stände ihre Freyheit und Gerechtigkeiten vom Reiche erhalten, und könnte ihnen also so wenig als einem andern Stande dem Kayser einen Sitz einzuräumen zugemuthet werden.
  • Sie müsten ohne dem einen ziemlich hohen Reichs-Anschlag übernehmen.
  • Wollte nun der Kayser seinen Sitz daselbst aufschlagen, dürfften vollends alle ihre Rechte schwinden. Ob sie gleich unmittelbarr seyn, könnten sie doch nicht mehr als andere Reichs-Lande, die in gleicher Ansicht unmittelbar seyn, verpflichtet werden. Ihre scheinbare Unmittelbarkeit führe allerdings eine Mittelbarkeit mit sich, in dem der Rath und das Volck in seiner Maaße eben das, was ein Fürst und Herr in seinen Landen sey.
  • Es könnte ihnen das alte Hof-Lager derer Kayser so wenig nachtheilig seyn, als denen Fürsten das Andencken derer in ihren Landen gewesenen Pfaltzen. Zudem hätten sich die alten Kayser nicht ordentlich in denen Reichs-Städten, sondern vielmehr in ihren andern Herrschafften aufgehalten.
  • Was die von denen Kaysern ertheilte Freyheiten und Gerechtsame anbelange, so hätten ja die andern Reichs-Stände dieselben eben so wohl als sie von denenselben erlanget.
  • Die alten Palläste wären mehr zu einem kurtzen Aufenthalte derer Kayser auf denen Reichs-Tagen als zu ihrem beständigen Sitze erbauet. Die Städte hätten auch dieselben längst erkaufft oder sonst zum Eigenthum gemacht.
  • Die Wiederherstellung derer Steuern gehe mehr dieselben an so dem Reiche unrechtmäßiger Weise entwandt worden. Es sey auch keine Vergleichung zwischen einigen wenigen Steuern und der Ubergebung einer Stadt zu beständiger oder langwieriger Residenz.
  • Überdies wollte die alte Reichs-Einrichtung nicht einmahl beständige sondern gewechselte Residenzen haben, wie davon die Klagen derer Sachsen über Kayser Henrich den IV. bey Lamb. Schafnab. ad an. 1074. bekannt wären.
 
Hofstaat Vor den Kayserlichen Hof-Staat hat hingegen das Reich besser als in denen übrigen Stücken gesorget. Die Ertz- und Erb-Ämter, da unter denen ersten sich so mächtige Könige und Chur-Fürsten befinden, dienen zu Bezeigung der grösten Kayserlichen Majestät. An der Stelle derer Ertz-Ämter dienen die Erb-Ämter die auch deswegen vom Reich besondere Lehen empfangen haben. Will der Kayser mehrere Reichs Hof-Ämter machen, so wegert sich auch kein Reichs-Fürst diesel-  
  {Sp. 334}  
  ben ohne den geringsten Gehalt anzunehmen. Wenn denen Ertz-Ämtern, deren Hoheiten und Vorzügen nichts abgeht, ist es auch dem Kayser nicht gewehrt dergleichen erblich zu verleihen.  
  Doch dienen oben gedachte Ertz- und Erb-Ämter dem Kayser nur bey Crönungs- und etwa Reichs-Tägen. Ausser diesen hat der Kayser seinen eigenen Hof-Staat, den er auch besoldet. Hierbey schreibt auch das Reich dem Kayser nicht vor, sondern verlangt nur, daß er Teutsche oder wenigsten Reichs-Lehens-Leute dazu nehme. Sind die Erb-Ämter würcklich bey dem Kayserlichen Hofe, so sollen sie laut der Capitulation in allen Ehren gehalten und ihnen bey vorfallenden Fällen ihre Bedienungen verstattet werden. Sind sie aber nicht zugegen, so vertreten zwar die Kayserlichen Hof-Beamten ihre Stelle, doch sollen sie die behörigen Nutzungen genüssen.
  • A.B. 29. §. 2.
  • Besoldus de Praeced. …
  • Limnaeus J.P. … ad A.B. … ad Capit. Ferdin. II. p. 611.
  • Capitulatio Ferdinandi II. Art. 41. Ferdinandi III. Art. 48. Ferdinandi IV. Art. 46. Leopoldi Art. 46. Josephi Art. 45. Caroli VI. Art. 3.
  • de Ludevvig. ad A.B. …
  Von dem Hof-Marschalle ist bekannt, daß seine Amts-Verrichtungen guten theils unter dem Ertz-Marschall-Amte stehen, wie ihm denn auch vermöge derer neuern Capitulationen von der Landes-Regierung oder andern kein Eintrag geschehen soll. Capitulat. Leopoldi Art. 46. Josephi Art. 45. Caroli VI. Art. 3.
  Ob die übrigen Hof Ämter auch unter denen Ertz-Ämtern stehen, ist weil sie ihre eigene Verfassung haben, unbekannt. Diese Hof-Ämter werden in der Capitulation folgender massen angeführt: Oberst-Hof-Meister, Oberst-Cämmerer, Hof-Marschall, Hatschier- und Leib-Garde-Hauptmann.
  Ob die Erb-Beamten denen Hof-Beamten vorgehen, da sich unter denen letztern bißweilen auch Fürstliche Personen befinden, ist nicht ausgemacht.
  Ubrigens überläßt es das Reich dem Kayser, was er zu sein und des Reichs-Ehre bey seiner Hof Haltung verfügen will. In denen neuern Zeiten findet man selten, daß besondere Reichs-Hof Ämter gestifftet worden, oder Fürsten und Herren darum angehalten hätten. Zu denen Carolingischen Zeiten aber findet man verschiedene namhafft gemacht, als Mansionarios oder Quartier Meister, Falconarios, Venatores principales etc.
  • Hincmarus Epist. …
  • Wippo p. 4. 8.
  Kayser Carl der IV bestättigte an. 1350. die Land-Grafen in Thüringen und Marck-Grafen zu Meissen als Oberst-Jäger-Meister. Lünig Reichs-Archiv. …
  Wie denn auch Cärnthen Pommern und Wurtemberg vermuthlich in unterschiedenen Gegenden dergleichen erhalten. K. Alphonsus stifftete ein Ertz-Hof-Meister-Amt. Lothringen war Summus Seneschallus in aula citra Rhenum. Leibnit. Cod. Diplom. …
  Wegen des Panner-Herrn Amts gab es neuerer Zeiten mit Würtemberg Streit. Erb-Reichs-Post Meister sind die Fürsten von  
  {Sp. 335|S. 179}  
  Thurn und Taxis. Der Hertzog von Luxemburg erhielt vom Kayser Carln dem IV. das Reichs-Stall-Meister-Amt, ingleichen daß er bey sonderbaren Festins an der Kayserlichen Taffel vorschneiden sollte. Die Fürsten von Schwartzburg haben gleichfalls das Reichs-Stall-Meister-Amt. de Ludevvig. ad A.B.
  Der Hertzog von Geldern erhielt vom Kayser Carln dem IV. das Kayserliche Kleider-Wärter-Amt. Leibnit. l.c. …
  Die Grafen von Oldenburg sollen Reichs-Dück-Meister gewesen seyn und sich Kayserlich und Reichs-Baumeister geschrieben haben. Hamelmann Oldenb. Chron. p. 35.
  Das Reichs-Thür-Hüter-Amt, so schon vor Alters bekannt gewesen, führen die Grafen von Werthern.
  • Annal. Bertin. ad an. 872.
  • Annal. Astron. ad an. 822.
  • Albinus Hist. der Herren von Werthern. p. 19.
  • Lünig l.c. …
  • Wahls, Diar. Carls des VI. p. 2. 9.
  Von dem ehemahls üblich gewesenen Reichs-Fischer-Amte rühmt sich das Gräfliche Hauß Wernigrode. So gedenckt auch de Ludevvig l.c. p. 653. des Reichs-Feuer-Herrn- und des Reichs-Flaschen-Meister-Amts, so gleichfalls bekannt gewesen.  
Reichskanzlei Es hat auch der Kayser ausser denen Reichs-Hof-Ämtern eine besondere Reichs-Cantzley, die sich beständig an seinem Hofe aufhält und in welcher alles, was der Kayser, als Kayser im Reiche verfüget, muß ausgefertigt werden. Sollte auch die Hof-Cantzeley darinnen einigen Eingriff thun, müste solche Ausfertigung nichtig seyn. Insbesondere gehören in die Reichs-Cantzeley die Reichs-Lehn-Briefe, Ausfertigungen über den Fürsten- Grafen- Herren- und Adel-Stand, Palatinate, Kayserliche Raths-Titel andere Freyheiten und Privilegien.  
  Solchen schrifftlichen Aufsätzen sind eigene schrifftliche Taxen gesetzt, so der Cantzley zufallen. Ihr Nachlaß oder Milderung aber beruhet bey Chur-Mayntz. Und in diesem allen verpflichtet sich der Kayser nichts widriges zu veranlassen. Capitulatio Ferdinandi III. Art. 46. Ferdinandi IV. Art. 44. Leopoldi Art. 44. Josephi Art. 43. Caroli VI. Art. 22.
  Die Reichs-Cantzley stunde ehemahls unter Chur-Mayntz. Weil aber Chur-Mayntz wegen des damahligen beständigen Herumreisens derer Kayser unmöglich allezeit folgen und die Reichs-Siegel verwahren konnte, so hatte es seinen Reichs-Vice-Cantzler unter dem sie auch noch jetzo steht und mit Secretarien, Protocollisten und andern besetzt ist, die aber insgesammt von Chur-Mayntz, dem hierinnen vom Kayser kein Eingriff geschehen darff, bestellt werden. Capitulatio Ferdinandi IV. Art. 41. Leopoldi Art. 40. Josephi Art. 39. Caroli VI. Art. 25.
  Der Reichs-Vice-Cantzler bekommt allemahl als würcklich bestalter Reichs-Hof-Rath seine Besoldung vom Kayser, denn sonst gebührt ihm sein Theil von denen Gefällen, davon auch die übrigen Cantzley-Bedienten ihre Besoldung erhalten. Deswegen auch die Verfügung getroffen worden, nichts an dem einmahl gesetzten nachzulassen. Capitulatio Ferdinandi III. Art. 46. Caroli VI. Art. 22.
  Die Ausfertigungen geschehen in der Reichs Cantzley in teutscher und lateinischer Sprache, doch sind die Gebühren vor die letzte noch  
  {Sp. 336}  
  einmahl so hoch angesetzt.
  • Uffenbach de Judic. Aul. 20.
  • Spener Teutsch Reichs- und Fürsten-Staat Betr. II. …
     

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Stand: 2. März 2013 © Hans-Walter Pries