HIS-Data
Home | Suche
Zedler: König (Römischer) [4] HIS-Data
5028-15-1240-2-04
Titel: König (Römischer) [4]
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 15 Sp. 1257
Jahr: 1737
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 15 S. 620
Vorheriger Artikel: König (Römischer) [3]
Folgender Artikel: König (Römischer) [5]
Hinweise:
  • Allgemeine Bemerkungen zur Textgestaltung siehe Hauptartikel
  • Für die Auflösung der Quellenangaben siehe: Personen
  • Größerer Schriftgrad der Vorlage ist fett gesetzt.

vorhergehender Text  Teil 3 Artikelübersicht Teil 5  Fortsetzung

Übersicht
Krönung
Regierungsantritt
Regierungsrechte

Stichworte Text Quellenangaben
Krönung Die Crönung eines Römischer König geschicht auf eben die Weise, wie die Crönung eines Kaysers, und kan also Tom. VI. p. 1682. seq. unter Crönung nachgesehen werden. Es werden dabey gleichfalls die Ertz-Ämter verwaltet, die Insignien vorgetragen, eine gewisse Anzahl Ritter von ihm geschlagen u.d.g.m.  
  In der Procession behält er den Rang unmittelbar neben und nach dem Kayser, und gieng König Joseph zwischen denen ihm folgenden Chur-Fürsten Maintz und Cöln in der Mitten inne. Je doch wie die Reichs-Insignien in solchem Falle, wenn der Kayser selber gegenwärtig ist, vornehmlich mit vor ihm hergetragen werden, so versteht sich von selbsten, daß als denn der Römische König keine besondere, sondern allein die gemeinschäfftliche, ihm iedoch eben Falls zu Ehren gereichende Insignien-Vortragung annimt.  
  Achen ist wie sonst auch hier der zur Crönung ordentlicher Weise bestimmte Ort. Das Geld und Crönungs-Müntze wird in des Königs Namen ausgeworffen, auch sein Bildniß und Namen darauf gepräget. Bey dem Crönungs-Mahle sollte nun wohl ein Römischer König nach dem Sinne der goldenen Bulle, wo diese anders einer solchen Königs-Wahl gedacht hätte, besonders und etwas niedriger als der Kayser sietzen, welches
  • Meibomius de Rege Romanorum
  • Gottl. Adolph Freyh. von Seyffertitz Praesid. Maskov de Regali Imperialique Augustorum Germaniae Augustarumque Coronatione c. 1. seq.
  • Spener l.c. …
  {Sp. 1258}  
  sich daraus schliessen lässet, da so gar der Kayserin Taffel drey Schuhe niedriger als des Kaysers Taffel stehen soll. Man liest aber in denen Crönungs-Geschichten mehrerer Römischen Könige, daß sie fast ieder Zeit mit dem Kayser an einer Taffel besonders gesessen und von denen Chur-Fürsten auch ieder, wie gewöhnlich, seine besondere Taffel gehabt habe.  
  Es ist auch kein Wunder, daß man bey der Crönung eben so wenig als bey der Wahl an sich selbst keinen Unterschied bemercket, und er gleiche Curialien als ein unmittelbar zur Kayserlichen Würden erwählter Fürst bekommt, weil er zum künfftigen gewissen Kayser erkohren, und so fort in der Crönung eingeweihet wird, ohne daß es einer neuen Crönung inskünfftige bedürffe, daß also diese Römische Königs-Wahl und Crönung in der künfftigen Würckung so gut als eine Kayserliche Wahl und Crönung und derowegen billig eine beqveme Gleichheit in Ceremonien eingeführet ist.  
  Wäre die Römische Crönung noch im Gebrauche, so würde dieselbe vermuthlich in Ansehung des Römischen Königs noch ietzo bis auf die völlige Antretung der Kayserlichen Regierung müssen ausgesetzet bleiben. Also wollte der Pabst Henrichen den VI. so lange sein Vater Friedrich der I. regierte, in Rom durchaus nicht crönen, und die Ursache, daß das Reich nicht zugleich zwey Kayser haben könnte, mögte vielleicht noch ietzo gültig bleiben, wie etwa schwerlich einem noch nicht in Teutschland gecrönten Kayser, der sich so lange, bis er gecrönet worden, nur Römischer König nennen lässet, ein anderer eigentlich so genannter Römischer König an die Seite gesetzet werden dürffte, damit sich nicht zwey Römische Könige zugleich im Reiche befänden. Denn es lässet sich gar wohl hören, daß das Reich nicht leichte zwey Häupter von einerley Würde und Namen vertragen möge, wovon sich darinnen einiges Herkommen dargestellet, daß man gewöhnlich den bey des Vaters Leb-Zeiten erwählten König um einen Grad niedriger tituliret. Doch kan man bey dem allen kein gewisses und ausgemachtes Recht daraus erzwingen. Denn König Otte der II. ward noch bey seines Vaters Ottens des I. Leb-Zeiten zu Rom gecrönet, und auch wie gedacht, Coimperator oder Mit-Kayser genannt. Spener l.c. …
Regierungsantritt So bald aber ein Römischer Kayser mit Tode abgehet, tritt ein Römischer König an dessen Stelle in die Regierung, und hebt sich nach dem alten Teutschen Sprüchworte nunmehro in den Sattel, dabey es keiner neuen Erklärung oder mehrern Solennität brauchet. Daß er die Regierung so gleich nach dem Absterben des Kayser antrete, wird durch das Beispiel Kaysers Rudolphs des II. bestärckt. Denn in dem Augenblicke, da das Ableben seines Vaters Kayser Maximilians des II. welcher auf dem Reichs-Tage zu Regenspurg Todes verfuhr, bekannt wurde, ward auch die  
  {Sp. 1259|S. 621}  
  vor seinem Palaste hängende Taffel geändert, und an Statt Römische Königliche Majestät gesetzt Römische Kayserliche Majestät.
  • Limnaeus ad Capitulat. …
  • Hertis Paroem. …
  • Viquefort de l’Elect.
  • Pauermeister de Jurisdict. …
  • Spener l.c. …
  Ob alle Römische Könige bey dem Antritte ihrer Kayserlichen Regierung Reuersalien ausstellen müssen, wie Josephus, weil er bey seiner Wahl nicht mindig gewesen ist, gethan hat, kan man nicht sagen. Doch wollen einige Staats-Rechts-Lehrer, daß alle dazu verbunden wären. Daß Kayser Joseph sich vor dem 18. Jahre, wenn der Kayser eher stürbe keiner Regierung zum Nachtheile derer Vicarien zu unterziehen versprechen müssen, siehet Hertius l.c. vor eine Ausnahme der Regel an, da ein König dem Kayser unmittelbar folge. Es würde aber gedachter König, da sich der Fall vor seinem 18. Jahre ereignet hätte, gleichwohl gefolget, und die Regierung nur von denen Vicarien in seinem Namen geführt worden seyn; daß demnach die Ausnahme nur allen Falls die durch das mindere Alter auf eine Zeitlang gehinderte eigene Verwaltung der Regierung betroffen haben würde.  
  Es nimmt aber der nunmehro die Regirung antretende Römische König, oder vielmehr der so gleich nach dem Ableben des vorigen Kaysers aufs neue bestätigte Kayser die Lehns-Pflichten und Huldigung von denen Reichs-Ständen und Städten an. Denn diese alle haben bis dahin in keinen als nur allgemeinen Pflichten gegen den Römischen König gestanden, welche ihnen insgemein bey der Crönung vorgehalten, und von ihnen übernommen werden. Also werden bey der Crönung eines Königs die anwesenden Chur- und Fürsten auch übrige Umstehende gefraget, ob sie diesem Fürsten unterthänig seyn, das Reich getreulich stärcken, und seinen Geboten und Verboten gewärtig seyn wollen, worauf die gewürige Erklärung erfolget. Kayser Maximilianen dem ersten huldigte die Stadt Aachen noch als Römischer König; doch gieng alles nur noch aufs zukünfftige. So auch dergleichen mit andern Römischen Königen geschehen seyn sollte, wird man es gleichfalls nicht anders auslegen können.
  • Müller Reichs-Tags Theatr. …
  • Spener l.c. …
  • Bilderbeck l.c.
Regierungsrechte Hingegen steht ein Römischer König, so lange der Kayser selbst noch das Regiment führet, in der genauesten Verbindlichkeit, sich der Regierung auf keine Weise anzumassen; und waltet auch kein Zweifel, wenn sich ein Römischer König einen Eingriff zu thun wagte, daß hier das Vernichtigungs Mittel Statt fände; zugeschweigen, daß ein regierender Kayser gar wohl das angethanene Unrecht zu ahnden befugt seyn würde. Spener l.c. …
  Untersucht man denn ferner die einem Römischen Könige zustehende Rechte, so ist nächst der gewissen Regierungs-Folge wohl die höchste Achtbarkeit nach dem Kayser im gantzen Reiche sein Haupt-Recht. Zieht man ausser dem aber auch dieses in Betrachtung, daß er dem regierenden Kayser zum Beystande erwählet wird, so findet  
  {Sp. 1260}  
  man freylich mehrere. Sonst hat er auch als blosser Römischer König so wenig eigentliche Gerechtsame, die die Regierung angehen, als eigene Rechte, den Fall ausgenommen, wenn ihm der Kayser bey seinem Abwesen einen Theil seiner Gerechtsamen auftrüge. Denn solcher Gestallt hätte er sich dererselbigen nicht als ein Römischer König, sondern als ein von dem Kayser bestellter Vicarius anzumassen.  
  Solcher Gestallt sind die Reichs-Abschiede zu verstehen, welche König Ferdinanden dem I. bey Leb-Zeiten seines Bruders Kayser Carls des V. unterschiedener Rechte Versehung zusprechen. Er verliehe würcklich Standes-Erhöhungen und Freyheiten, bestätigte hohe Schulen, erklärte schuldige Personen in die Acht, und entnahm sie derselbigen wiederum. Alles aber geschahe von ihm, in so ferne er von dem Kayser seinem Bruder hierzu Vollmacht hatte. Diesem ward er auf sein eigenes Ansuchen als Römischer König zum Beystande beygefügt. Bey so gestalteten Sachen hieß er auch nach dem Kayser das Oberste Reichs-Haupt und verordnete, wie gedacht, mit dessen Bewilligung, einiges aus Römisch-Kayserlicher aber auch zugleich Königlicher Macht und Vollkommenheit, schrieb so wohl sich als dem Kayser ein hohes Amt zu, verwies die gesammten Stände auf die beyden schuldige Pflicht, ließ auch Reichs-Tage ausschreiben, und im Felde vor sich so wohl als vor seinem Bruder die Reichs-Fahne flügen u.w.d.g.m.
  Diese Ausübung derer Regierungs-Rechte hat auch vielen Staats-Rechts-Lehrern so erheblich geschienen, daß sie kein Bedencken getragen, dem Römischen Könige, wenigstens da der Kayser abwesend oder sonst sich der Regierung anzunehmen verhindert wäre, so gar eigene Gewalt und Rechte zuzusprechen, darunter  
 
  • Reinking de Regim. ...
  • Schütz Jur. publ. ...
  • Sixtinus de Regalibus ...
  • Lyncker de Rege Roman. ad Boeclerum Notit. ...
  • und Limnaeus ad Capitulat. ... voc. auch vor uns selbst ... v. von Kayserl. Maj. ...
  • Pfeffinger ad Vitr. ...
  • Auctor des Teutschen Reichs-Staats l.c. bey Bilderbecken ...
  • Spener l.c. ...
  zu zählen sind.  
  Es ist aber gleich wohl viel zu milde, daß man vorhergehenden Texten derer Reichs-Abschiede die Erklärung einer eigenen Macht und Regierungs-Rechte beylegen wollte, in dem sich höchstens nicht anders als von eigentlichen Regierungs-Rechten, die doch, so lange der Kayser lebt, nicht eigen sind, auslegen lassen, und findet also bey Ferdinanden dem I. schon eine leichte Ausnahme ausser der Regel Statt. Sein Bruder mogte ihm so viele Gerechtsame übergeben als ihm selbst beliebte.  
  {Sp. 1261|S. 622}  
  Denn das Reich einem Kayser nicht wegert denen Vicarien gelegentlich das Regiment aufzutragen, so mißbilligte es noch weniger, daß dessen gewissen Nachfolger die Regierung überlassen ward. Wenn man auch ferner erwäget, mit dem Könige die Regierung nicht so wohl als Könige, sondern als Statthalter zu gefallen, so hat man auch nicht ein Mahl nöthig, auf eine Ausnahme der Regel anzutragen, welche hingegen zu behaupten wäre, so ihm als Könige von dem Reiche durch die Chur-Fürsten, welche bey seiner Wahl nur auf die Nachfolge des Kayser gesehen hatten, nach Mahls einige Regierung aufgetragen wäre. Spener l.c. …
  Diese Ausnahme fände auch um so viel mehr Statt, wenn die Chur Fürsten wider des Kaysers Willen dem Reiche zum besten gleich Anfangs einen Römischen König solcher Gestallt gewählet hätten, daß er so gleich selbst der Regierung vorstünde. Davon trifft man kein eintziges Beyspiel an. Denn die Erwählung derer sonst bekannten Gegen-Kayser Rudolphs aus Schwaben, Hermanns aus Lützelburg, Heinrichs aus Thüringen, sollte mehr eine völlige Absetzung derer Kayser bedeuten; dahingegen, so ein Fall heute zu Tage dahin gereichen würde, daß man die Schmach der Kayserlichen Absetzung vermiede, und doch dem Reiche mit einer sorgfältigen Regierung riethe, denn auch solche Weise hätte er allerdings eigene Rechte, weil er in der Absicht gewählet worden wäre, daß so gleich des Kaysers Regierung durch ihn aufgehoben, oder gemäßíget würdet.  
  Auf solche Weise aber würde es zu einer völligen Dyarchie ausschlagen, dazu noch das Teutsche Reich nie Mahls grosse Lust bezeigt hat. Einen Schein der Doppel-Regierung gewann es, wie wohl in gantz andern Umständen, da Philipp und Otte der IV. von zwey Partheyen zu Kaysern erwählet wurden. Kayser Ludewig der Fromme, und Lotharius, Otte der I. und II. waren in guter Maße auch zwey Reichs-Häupter, doch aber nicht auf vorangezeigte Weise, da es fast ohne Zweifel völlig eine zweyfache Regierung seyn würde. Ob es auch wohl etwas Ausserordentliches wäre, so führt doch Hertius Paroem. … aus Lingelshemi Epist. MSCt. ad Bongarsium … den Fall an, da die Chur-Fürsten, als sie Matthiam erwählt gehabt, dergleichen in Sinn gefast hatten.  Spener l.c. …
  Es bleibt demnach dabey, daß ein Römischer König ordentlicher Weise, als König keine Regierungs-Rechte habe. Diese Meinung wird auch vom  
 
  • Hertio Paroem. ...
  • Carpzoven de Lege ...
  • Rumelino ad A.B. ...
  • Mylero in Addit.
  • Boeclero Notit. ...
  • Struven. Syntagm. ...
  • Titio Jur. ...
  • Hofmannen de Rege ...
  • Limnaeo ad Capit. ... der ie doch so voll widerwärtiger Erklärungen ist, daß er denen von der gegenseitigen Meinung beygezehlet wird,
  • dem Auctore des Teutschen Reichs-Staats

    {Sp. 1262}

    l.c. so jedoch einige Rechte bey Kayserlichen Abwesen ausgenommen wissen will,
  • Pfeffingern l.c. ...
  • Jac. Gthofredo Diatr. ...
  • und Spenern l.c.
 
  bestätiget.  
  So irret hierinnen gar nichts, daß der Römische König das Reichs-Haupt heist, denn dieses ist er in Ansehung der höchsten Achtbarkeit im Reiche, und so viel die Gewalt selbst betrifft in Hoffnung. Es ist daher in den Reichs-Abschieden etwas Gemeines, daß sich König Ferdinand der I. auf Kayserlichen Befehl und Begehren bezogen. Daß er sich aber auch offt neben dem Kayser gesetzt, und die Rechte, ob gleich seltener, auch in seinem eigenen Namen versehen wissen wollen, ist nicht zu läugnen.  
  Zur Ursache giebt Limnaeus ad Capit. Ferdinandi l.c. dieses an, daß es vielleicht vornehmlich denen Schmalcadischen Bundes-Genossen zum Verdrusse geschehen, als welche dem Römischen König, so lange der Kayser leben, und anwesend seyn würde, lediglich alle Macht abgesprochen, und gewollt hätten, daß auch im Abwesen des Kaysers alles alleine in dessen Namen und Vollmacht geschehen müste. Der Kayser habe also vermuthlich, wie er wohl thun mögen, seinem Bruder die Macht gegeben, sich zugleich kühnlich auf eigene Gewalt zu beruffen. Es ist also auch, wie Titius l.c. … erinnert, desto weniger auf einige bedenckliche Formeln derer Reichs-Abschiede zu sehen, wenn diese ungleiche Absichten dabey in Acht genommen werden. Redet der König von seinen Ständen, und denen ihm schuldigen Pflichten, so giebt die Ehrfurcht vor das künfftige Reichs-Haupte, und der Kayserliche Befehl die beste Auslegung.  
  Reichs-Tage wurden vom Könige nicht ohne Kayserlichen Befehl ausgeschrieben, und wegen des übrigen brach aller Orten des Kaysers aufgetragene Vollmacht aus dem Sinne derer Reichs-Satzungen selber hervor. Da sich denn der König in Achts- Kriegs- und andern Fällen der Kayserlichen Hoheit annahm, konnte es keine eigene Macht und Gewalt bedeuten; welcher ohne das völlig entgegen stehet, daß der Kayser zu mehrern Mahlen seine eigene Commission verordnet, welche ohne, oder auch neben Ferdinanden dem I. denen Reichs-Geschäfften nach ihrer Instruction obgelegen. Dieses beweist auch die an den König ausgestellte Vollmacht, als der Kayser im Jahre 1556. nach Spanien reisete, worauf sich der König Ferdinand der I. in der Cammer-Gerichts-Ordnung Prooem. § 1. und P. I. Tit. 1. §. 3. berufft.
  • Reichs-Absch.
    • zu Speyer 1542. §. 3.
    • zu Regenspurg 1551. §. 1.
    • zu Augspurg 1555. §. 4.
    • zu Nürnberg 1542.
    • zu Worms 1542. Prol. et §. 1.
  • Goldastus Constit. ...
  • Hertius l.c. ...
  • Spener l.c. ...
  Ob nun wohl einige bey Anzühung einiger Rechte, so ein Römischer König auszuüben befugt sey, ausdrücklich gedencken, es sey nur von dem Falle, wenn der Kayser abwesend sey, zu verstehen, so scheint doch die Untersuchung, wie weit ein Römischer König bey des Kaysers Abwesen einigen Anspruch auf die Regierung haben könne, nöthig zu seyn. Stellet man hier  
  {Sp. 1263|S. 623}  
  eine Vergleichung zwischen dem Römischen König und Vicarien zu Zeiten des Interregni an, so ist es bedencklich. Will man ihm das Recht hohe Würden zu ertheilen noch völliger zueignen, und zühet dabey das Exempel von Österreich, an, als dem dergleichen Freyheit verliehen worden, so ist noch nichts aufzuweisen, daß der Römische König gleicher Gestallt als König dergleichen erlanget habe.  
  Bezühet man sich auf den Riterschlag bey einer Königlichen Crönung, der ordentlicher Weise von dem Könige verrichtet werde, und nothwendig eine Standes-Erhöhung bedeute, so sucht Titius l.c. … eine besondere Kayserliche Delegation, womit so gleich das eigene Recht auch in diesem Falle hinsincket; und ist also von denen Crönungs-Sollemnien, und darinne vorgestellten Rechten, gar kein Schluß auf würckliche Gerechtsame, so einem Könige daher zuzusprechen seyn, zu machen. Zwar spricht Pfeffinger ad Vitriar. l.c. … das Recht der Standes-Erhöhung der Majestät zu, welche einem Römischer Könige durch die Wahl würcklich angediehen sey: Doch müsse man von diesem Rechte keinen Schluß auf andere Majestäts-Rechte machen, als welchen ein König durch die Capitulation aufs bündigste abgesagt habe.  
  Der Satz von der Standes-Erhöhung wird dadurch bestätiget: daß  
 
1.) der Reichs-Abschied, 1548. §. 66. hiervon zeugte,
2.) die Capitulationen Ferdinandi III. Art. 46. seq. Ferdinandi IV. Art. 44. seq. Josephi Art. 43. das Maß, in welchem der König dieses Recht gebrauchen solle, vorgeschrieben würde,
3.) der König bey seiner Crönung Riter schlüge, die in höhern Range, als der gemeine Adel stünden,
4.) die Exempel von verliehenen Freyherrlichen und adelichen Würden von König Ferdinanden dem I. angeführet werden könnten,
5.) Keiner bisher ein Kayserlich Priuilegium vorzubringen gewüst, darinnen dem Römischen Könige die Standes-Erhöhung besonders erlaubet worden wäre,
6.) bey zutretendem Ansehen vieler Rechts-Lehrer an dem eigenen Königlichen Gerechtsam der erblichen Standes-Erhöhung weiter kein Zweifel übrig bleibe.
 
  Dagegen aber dienen folgende Einwendungen: Die aus der Wahl eines Römischen Königs entspringende Majestät, sey zwar wohl in guter Masse richtig; aber habe doch dabey so viele Bedencken, daß es schwer falle, etwas festes darauf zu bauen. Wenn aus derselben das Recht der Standes-Erhöhung entspringen sollte, so wäre nicht abzusehen, warum man ihm nicht auf gleiche Weise die übrigen Kayserlichen Gerechtsame zusprechen dürffe. Die Ausübungen der Standes Erhöhungen von Ferdinanden dem I. seyen auf gleiche Weise, als dessen Ausübung derer übrigen Majestäts-Rechte anzunehmen. Der Riter-Schlag bey der Crönung habe hier gleichfalls wenig zu sagen. Die Worte der Capitulation, wegen der Standes-Erhöhung, verfügten, wie es damit dereinst, so ein Römischer König würcklich Kayser würde, gehalten werden sollte.  
  König Ferdinands allgemeine Vollmacht wäre statt eines Priuilegii anzusehen gewesen, und da man auch nach ihm keine Probe angeben könnte, daß ein anderer Römischer König ie Mahls  
  {Sp. 1264}  
  Grafen, Baronen, oder Edelleude gemacht, so dürffte man sich den Mangel eines Kayserlichen Priuilegii nicht befremden lassen. Endlich verdiene derer Rechts-Lehrer Ansehen keine weitere Achtbarkeit, als in so ferne ihre Sätze in denen Reichs-Gesetzen, oder Herkommen, oder der vernünfftigen Analogie und Gleichheit gegründet wären. Spener l.c. …
  Will man denn von einem dem Römischen König zuständigen Rechte reden, welches er aus Kayserlicher Vollmacht versiehet, so ist dieses kaum zu entschuldigen, in dem derjenige, so ein Recht aus eigener Macht versiehet, doch einen Vorzug vor dem behält, der auß willkührlicher Auftretung dazu befugt wird. Spener l.c. …
     

vorhergehender Text  Teil 3 Artikelübersicht Teil 5 Fortsetzung

HIS-Data 5028-15-1240-2-04: Zedler: König (Römischer) [4] HIS-Data Home
Stand: 30. März 2013 © Hans-Walter Pries