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Zedler: König (Römischer) [5] HIS-Data
5028-15-1240-2-05
Titel: König (Römischer) {5]
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 15 Sp. 1264
Jahr: 1737
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 15 S. 623
Vorheriger Artikel: König (Römischer) [4]
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Übersicht
Pflichten
Vertretung des Kaisers
Vorzüge
Rang

Stichworte Text Quellenangaben
Pflichten Hat nun also der Römische König, als König, keine Regierungs-Rechte, so hat er auch in solchem Stande nichts, als weitläufftige Pflichten gegen das Reich auf sich, und liegt ihm also weder ein Schutz des Reichs, noch Erhaltung gemeiner Reichs-Rechte, u.s.w. ob. Denn die Regierungs-Rechte und Pflichten sind aufs genaueste mit einander verbunden, und wer jene besitzet, ist nach der Teutschen Reichs-Verfassung so fort auch zu diesen angewiesen.
  Es zeigen sich daher auch die ordentlichen Reichs-Vicarien währendem Vicariats in gleicher Verbündlichkeit gegen das Reich, als der Kayser, und haben sich in gleicher Maß, als wenn sie selbst die neueste Capitulation beschworen hätten, darnach zu richten. Es waltet deswegen auch kein Zweifel, daß sich ein Römischer König in dem Falle, da er sich aus Auftragung des Kaysers der Regierung würcklich annehme, auch so fort seiner bereits beschwornen Pflichten zu erinnern haben würde.  
  Es scheinet über dieses, daß die neueste Capitulation, wenn sie die Wahl eines Römischen Königes, da dem Kayser, wegen hohen Alter, oder beharrlichen Unbäßlichkeit, der Regierung weiter vorzustehen untüchtig wäre, genehm hält, zugleich die Gelegenheit anzeige, da der Römische König dem Ansehen nach vom Kayser, und vielleicht auch zum Theile vom Reiche, zur Regierung bevollmächtiget werden könne. Spener l.c. …
  Daß in solchen Fällen der König seine Gewalt nicht vom Kayser, sondern vom Reiche haben, wollen Schweder Syntagm. … und Horn Jur. … welche sich auf viele Reichs-Abschiede bey der Ferdinandinischen Königs-Würde beziehen, worinnen ihnen auch Carls des V. eigene Bekenntnisse in denen Urkunden bey Goldasto Constitut. … gönnstig scheinen.  
  Dem allen ungeachtet aber kan man doch dem Kayser hierinnen seine Macht nicht nicht absprechen, in dem die Chur-Fürsten den König nur der künfftigen Nachfolge wegen wählen, und das Reich zwar wohl zu frieden ist, daß der künfftige Nachfolger in Fällen des Kayserlichen Abwesens oder Unvermögens, die Regierung führe, aber doch hierinnen dem Kayser gantz und gar nicht vorschreibe. Dem Kayser ist also zwar die Wahl benommen, einen erwählten Könige die Nachfolge zu entziehen, aber nicht Zeit seines Abwesens die Regierung  
  {Sp. 1265|S. 624}  
  demselben entweder gäntzlich zu wegern, oder nach Belieben einzuschräncken und willkührlich einzurichten. Damit reimt sich alles, was Carl der V. vorgegeben, gar wohl.  
Vertretung des Kaisers Ist ein König von einem Kayser zum Beystande erwählet, und dieser, ohne seinen Willen anders zu erklären, verreiset, so verstehet sich wohl unläugbar, daß dem Könige unter der Zeit die Regierung zustehe. In dessen hat er keinen gegründeten Anspruch, weil er gewärtig seyn muß, daß der Kayser eine andere Anordnung treffe, der er ordentlicher Weise nicht mit Rechte widersprechen darff oder kann. In so ferne stehen seine und derer ordentlichen Vicarien-Rechte in einiger Gleichheit. Denn diese können es gleich Falls nicht hindern, wenn der Kayser bey seinem Abwesen andere Reichs-Verweser bestellen will. Spener l.c. ….
  Doch ist hier wieder der gantz besondere Umstand auszunehmen, wenn das Reich einen Römischen König völlig an des Kaysers Stelle hätte treten heissen, da dieser etwa in eine gefährliche Kranckheit, durch welche er gantz und gar das Regement weiter zu führen untüchtig würde, gefallen wäre; sinte Mahl er also würcklich und in der That selbst Kayser seyn würde, ob er sich gleich des Kayserl. Namens bis auf endlichen Abgang des Kaysers noch zu äussern hättte. Und in solchen Fällen hätte er sich denn auch nothwendig derer dahin gehörigen Pflichten zu unterzühen. Spener l.c. …
Vorzüge Ob aber wohl ordentlicher Weise einem Römischen Könige weder eigentliche Regierungs-Rechte noch auch besondere Pflichten zustehen und obliegen, so hat er doch wegen seiner Wahl und Erhebung im Reiche und sonsten nach dem Kayser die höchsten Vorzüge zu genüssen.
  • Spener l.c. …
  • Auctor des Teutschen Reichs-Staats …
  Darunter gehört denn, wie offte gedacht worden, daß er nebst dem Kayser des Reichs-Haupt genannt wird.
  Weiter liegt am Tage, wie ihm die mächtigsten Reichs-Fürsten nach dem beständigen Reichs-Herkommen mit Ehr-furcht begegnen, und die Reichs-Städte, so er in dieselbigen komme mit Übergebung derer Schlüssel, Reichung derer Praesente, u.s.w. auf gleiche Art als dem Kayser selbst dienen.
  • Müller Reichs-Tags-Theatr. ...
  • Auctor Coronat. ...
  • Spener l.c. ...
Rang Er bekommt vor allen Ständen, auch so gar denen Chur-Fürsten, wenn sie gleich Könige sind, ohne Wieder-Rede den Rang. In der Päbstlichen Capelle ist ihm der Rang unmittelbar nach dem Kayser und noch vor dem Könige in Franckreich angewiesen. So haben auch des Römischen Königs Maximilians des I. Gesandten vor denen Frantzösischen bey denen Burgundischen Tractaten den Vorzug genommen, und auch bekommen, und als sich der ietzige Kayser als Spanischer König zu Wien befand hat er nie Mahls vor dem Römischen Könige Josepho den Rang begeret oder erhalten.  
  Was aber da Mahls vorgegangen, als der Römische König selben tractiret hat, da er dem Könige in Span-  
  {Sp. 1266}  
  nien zugleich die Ober-Stelle gegeben, ist etwas ausserordentliches, und kan von andern, denen das dermahlige Ceremoniel besser bekannt ist, genauer untersucht werden.  
  Man weiß auch nie Mahls, daß es mit einem Könige darüber zu Streitigkeiten gekommen als mit Franckreich. Doch dieses hat sich gegen das vorgedachte Päbstliche Cerimoniel mit nichts verwahret, sondern stillschweigend eingelassen. Dasjenige hingegen, was bey denen Burgundischen Tractaten vorgegangen, zu entschuldigen, mögte vielleicht dieser eintzige Einwand übrig seyn, daß König Carl in Franckreich den Römischen König als seinen Schwieger-Vater tractiret, und ihm Patrem genennet.  
  Unter dessen ist im Jahre 1533. auf dem Reichs-Tage am ersten ein Rang-Streit gegen Ferdinands des ersten Gesandten erreget worden, wodurch beyde Machten wegen des Ranges sehr eifersüchtig worden, und an einander gerathen, auch ieder Theil seine Vertheidiger erhalten.
  • Andler Constitut. Imp. Tit. Kayser.
  • Zwantzig Theatr. …
  • Faber Staats-Cantzley …
  • Wiquefort l’Ambassad. …
  • Müller Reichs-Tags-Theatr. …
  • Bellai Hist. IV.
  • Spener l.c. …
  • Auctor des Teutschen Reichs-St. …
  • Pfeffinger l.c.
  Des Römischen Königs Parthey nehmen  
   
  Die Gründe worauf sie fussen sind:  
 
1.) Der Römische König sey der unstreitige Nachfolger des Kaysers.
 
 
2.) Sey zwischen ihm und dem Kayser in Ansehung der Würde ein geringer oder gar kein Unterschied, welches letztere sich aus vorhergehenden widerleget.
 
 
3.) Wäre er im Abwesen oder bey Verhinderung des Kaysers, in gleichen wenn derselbe dem Regimente übel vorstünde, aus eigener Macht, vermöge seiner Wahl befugt, die Regierung zu versehen, welcher Meynung
 
 
 
  • Carpzov de Lege ...
  • Crusius de Praeeminentia ...
  • Schönborn Polit. ...
  • Bechmann in A.B. ...
  • Mylerus ad Rumelinum in eamd. ...
  • Rhetius Institut. ...
  • Schilter Instit. ...
  • Nitzschius ad Capitul. ...
  • Horn Jur. ...
  • Struv Syntagm. ...
  • Bru-

    {Sp. 1267|S. 625}

    nemann Jur. ...
  • Münchmayr Jur. ...
  • u.a.m.
 
 
  beygethan sind; da hingegen dieses, wie vorher mehr als ein Mahl gedacht worden, etwas ausserordentliches und eigentlich eine Ausnahm von der Regel ist; sinte Mahl ein Römischer König nur eigentlich darum gewählet wird, daß man einen gewissen Nachfolger des Kaysers habe, und ordentlicher Weise gar keiner eigentlichen und noch weniger eigenen Rechte mächtig ist, als die ihm der Kayser verstattet, welcher Meinung auch
 
 
 
  • Arumaeus Jur. …
  • Gylmannus Symphorem. … in Caussa Nordhausen contra Rotenburg …
  • Pauermeister de Jurisdictione …
  • Stephani de Jurisdictione …
  • Zollner de Elect. …
  • Reinh. König Theatr. …
  • Wurmser Jur. …
  • Dan. Otto Jur. publ. ...
  • Rumelinus ad A.B. …
  • Mylerus Addit. …
  • Carpzov l.c. …
  • Fritsch de Imperiali …
  • Cocceii Prudent. …
  • Nitzschius ad Capit. Josephi
  • Titius Jur. …
  • Zschackwitz Einl. zum Jure
  • u.a.m.
 
 
  beytreten.
 
 
4.) Werde er bloß durch die Capitulation gehindert, daß er nicht bey Leb-Zeiten und Gegenwart des Kaysers Theil an der Regirung nehme; wie wohl hierinnen nicht nur die Capitulation, sondern auch das Herkommen gegen ihn ist.
 
 
5.) Bestätige er derer Chur-Fürsten, welche zum Theile würcklich Könige, überhaupt aber auch Königen gleich zu schätzen wären und derer übrigen Stände Freyheiten; davon ie doch, wie es anzunehmen sey, gleich Falls schon gedacht worden.
 
 
6.) Werde er von allen den Kayser ausgenommen mit dem Majestäts-Titel beleget.
 
 
7.) Sprächen auch alle Bücher, so von dem Ceremoniel handelten, vor ihn.
 
  Die gegenseitige Meynung, so andern Königen den Rang zuspricht, behaupten  
 
  • Theodorus Godofredi de la Préséance ...
  • Jacobi Godofredi de Jure ...
  • Carpzov Diss. ...
  • Titius Specim. ...
  • Mariana de Re ...
  • Limnaeus Jur. ...
 
  Ihre Gründe sind folgende:  
 
1.) In einem Reiche könne es nicht zwey höchste Häupter geben, und sich daher der Römische König gantz und gar nicht so eine Gewalt zueignen, als der Kayser; davon auch schon im vorhergehenden zulänglich gehandelt worden.
 
 
2.) Könne ein regierender König nimmermehr einem Könige in Hoffnung und der den blossen Namen führe weichen.
 
 
3.) Fänden sich alte Nachrichten, daß bisweilen Römische Könige denen Königen in Franckreich ohne Bedencken gewichen wären.
 
 
4.) Bezeuge Thomas Campegius de Auct. ... und Auberius de Prééminence ... daß auf dem Tridentinischen Concilio die Schrifft an den König von Franckreich eher verlesen worden sey, als die an den Römischen König.
 
 
5.) Bleibe doch ein starcker Unterschied zwischen einer fremden aufgetragenen und
 
  {Sp.1268}  
 
  eigenen Gerichtsbarkeit, wenn sich auch ein Römischer König dergleichen, wie Ferdinand der I. gethan hätte, unterzühen sollte.
 
 
6.) Hätte sich Kayser Carl der IV. selber beschieden, daß einem Römischen Könige der Rang nach dem Könige in Franckreich gebühre, und hätte daher im Jahre 1378. als er mit seinem Sohne Wenceslao zu Paris gewesen, willig nachgegeben, daß der König in Franckreich den Vortrit behalten.
 
 
7.) Folge aus dem vorhergedachten der Satz, daß zwischen einem Römischen Könige und andern Cron-Printzen, dergleichen in Spanien der Printz von Asturien, in England der Printz von Wallis und in Franckreich der Dauphin sey, gar kein Unterschied walte, und der Römische König dem Kayser im Römischen Reiche eben so folge, als jene ihren Vätern in ihrem Erb-Reichen; deswegen denn auch ein Römischer König eben so wenig befugt sey, den Rang vor andern würcklich regierenden Königen zu fordern, als jene.
 
  Auf diese Einwürffe wird geantwortet.  
 
1.) Obgleich zwey Reichs-Häupter in gleicher Macht und Gewalt bey dem Teutschen Reiche etwas ungewöhnliches, so sey es doch an sich selbst falsch, daß es dergleichen gar nicht gäbe, wie aus verschiedenen Exempeln bey Goldasto Constitut. … Auentino Annal. … auch aus andern vorangeführten Stellen mit Otten dem I. und II. zu ersehen. So mache auch die Subordination nicht, daß der Subordinatus in Ansehung der dritten Person einen geringern Rang habe.
 
 
2.) Sey ein Römischer König gar nicht ein König in Hoffnung, sondern werde als ein gewisser künfftiger Kayser erwählet, und würcklich gecrönet, habe auch nächst demselben die höchsten Vorzüge und im Abfalle von der ordentlichen Regel mehr Mahlen würcklich regiert.
 
 
3) Würden die Frantzosen, wenn sich alte ihnen so gönnstige Nachrichten fänden, dieselbe ans Tage Licht gebracht, und nicht so lange damit zurück gehalten haben.
 
 
4) Wären die Briefe auf dem Concilio in solcher Ordnung verlesen und beantwortet worden, wie sie angekommen, ohne daß daher Jemanden an seiner Würde sollte Nachtheil zugefüget worden seyn.
 
 
5) Könnte man gerne einräumen, daß sich ein König von Franckreich in Ansehung seiner Gewalt und Macht gewaltig von dem Römischen Könige unterscheide; alleine dieses würde auch, wenn man zugleich seine ungemessene Regierung in Erwegung zöge, gegen den Kayser selbst anzuführen seyn; da er nun diesem willig wiche, so läge am Tage, daß man die Vorzüge derer grossen Herren nicht eben nach ihrer Gewalt abzumessen pflege.
 
 
6) Aus dem Exempel Wenceslai könne gar nichts gemachet werden. Denn zu geschweigen, daß noch erst die Wahrheit desselbigen, was Wilhelmi Nancii Continuator und Spondonius Tom. I. Contin. Annal. Baronii ad an. 1378. §. 3. davon meldeten, zu untersuchen wäre, so würde doch, wenn sichs auch zehn Mahl befände, daraus wenig zu machen seyn, wenn man Kayser Carls des IV.  über grosse Liebe gegen den König in Franckreich, und Wenceslai Jugend und Ehrerbietung gegen den Blutsverwandten König betrachtete.
 
 
7) Sey endlich die Vergleichung mit einem Cron-Printzen in diesem Falle
 
  {Sp. 1269|S. 626}  
 
  gantz und gar nichts nütze, sinte Mahl derer keiner, anderer Vorzüge eines Römischen Königs nicht zu gedencken, weder gecrönt worden wäre, noch den Titel Majestät, der doch dem Römischen Könige, so gut als andern, ja , wenn man auf die Gewohnheiten des Römischen Reichs sähe, noch vor denenselben gebührte, empfangen hätte. So zeigen auch die stillschweigende Verträge anderer Staaten gegen das Reich und dessen Haupt den Beweis des Widerspruchs.
     

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Stand: 30. April 2023 © Hans-Walter Pries