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Zedler: Lands-Hoheit [4] HIS-Data
5028-16-500-7-04
Titel: Lands-Hoheit [4]
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 16 Sp. 515
Jahr: 1734
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 16 S. 269
Vorheriger Artikel: Lands-Hoheit [3]
Folgender Artikel: Lands-Hoheit [5]
Hinweise:
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  • Für die Auflösung der Quellenangaben siehe: Personen

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Übersicht
Hat Reichsadel auch Lands-Hoheit? (Forts.)
  Reichs-Städte

Stichworte Text Quellenangaben | Anmerkungen
Reichs-Städte Was endlich die Lands-Hoheit derer Reichs-Städte anbelanget, so finden sich deswegen gleich Falls die Meynungen getheilt. Einige als  
 
  • Knichen de Iure territoriali 1. n. 116. Velitatione Apologetica de Ciuitatum Iuribus Territorii n. 15. 120. 130. seqq.
  • Tennagelius de Processu de Processu decern. cl. 1. c. 1. n. 3.
  • Gylmann Symphorem. Tom. III. p. 75.
  • Lampadius de Re publ. Ret. Germ. P. III. c. 3. §. 21. p. 48.
  • Ockel de regali Postarum Iure 4. p. 99. Discursu ad Obiect. 18. seqq. th. 5. p. 100. seq.
 
  sprechen ihnen dieselbe ab, und Joh. Phil. Heuß Diss. Inaug. de Ciuitatum dispari Nexu cum S. R. I. Praes. de Lu-  
  {Sp. 516}  
  devvig meynet, man könne diese Gewalt wenigstens in so ferne diese freye Reichs-Städte sind, nicht Lands-Hoheit nennen.
  • Pfeffinger ad Vitriarii Ius publicum III. 15. §. 13. p. 1140.
  • Heilbronner Diss. Inaug. de Superioritate territoriali Ciuitatum imperialium Praes. Wildvogel. Jena 1709. §. 2.
  Die Gründe, so man zu Behauptung dieses Satzes anführt, sind:  
 
1) Gleichwie diese Städte nicht zu Hertzogthümern, Fürstenthümern, Marggrafschafften und dergleichen hohen Stellen, worauf die Dignitas regalis oder Lands-Fürstliche Hoheit hafftete, erhoben worden wären, so könnten sie auch dieselbige nicht haben, bekämen über dieses ihre Herrschafften nicht vom Kayser zu Lehne, und würden hernach auch durch die ansehnlichen Benennungen, mit Landes-Fürstlicher Obrigkeit, mit aller Hoch- und Herrlichkeit, wie bey denen Fürsten, Herzogen, Marggrafen etc. zu geschehen pflegte, welcher dadurch eine besondere Würde und zugleich die Lands-Hoheit über ihre Herrschafften mit getheilet würde, beliehen.
  • Pfeffinger l.c.
  • Heilbronner l.c. §. 3.2.
 
2) Die Lands-Hoheit werde von dem vornehmern Theile Lands-Fürstl. Hoheit genennet, welche ausser einem Fürstl. Gebiete nicht könne ausgeübt werden; da nun die Reichs-Städte das letztere nicht hätten, folgte zugleich auch, daß das erste von ihnen nicht könnte gesagt werden. Zu geschweigen, daß die Rechte der Lands-Hoheit mehr vor die Fürsten, denen sie wegen ihres Gebiets zustünde, als vor die Reichs-Städte gehörte.
  • Heilbronner und Pfeffinger ll. cc.
 
3) Würden bey denen Reichs-Städten alle u. jede Bürger dem Kayser ins besondere verpflichtet, müsten auch bis Weilen denen benachbarten Fürsten schwören, und ihnen gewisse Rechte auszuüben zulassen, wären einige auch gehalten, jährlich gewisse Zinsen und Steuern zu entrichten.
  • Heilbronner l.c.
 
4) Wäre kaum zu finden, daß denen Reichs Städten im Oßnabrügischen Frieden die Lands-Hoheit zugestanden worden; sie hätten also zwar die Lands-Rechte, aber nicht die Lands-Hoheit.
  • Heilbronner und Pfeffinger ll. cc.
 
5) Habe der Kayser mehrere Rechte in denen Reichs-Städten als denen Fürstlichen Landen auszuüben, und dieses deswegen, weil sie ihre Freyheit von denen Kaysern Theils durch Geld, Theils durch besondere Begnadigungen erlanget hätten: Wie denn zur Anzeige der Kayserlichen Gerichtsbarkeit in einigen, als zu Nürnberg, Franckfurt am Mayne, Rotenburg an der Tauber, Augspurg, Erlangen u.s.w. noch Reichs-Schultheissen, Land-Voigte, Amtmänner u.d.g. angetroffen würden; welches in denen denen Fürsten zuständigen Ländern nicht wäre.
  • Pfeffinger und Heilbronner ll.cc.
 
6) Hätten die Reichs-Städte selbst erkannt, daß sie in gar vielen Stücken von denen Chur- und Fürsten unterschieden wären.
  • von Herden Grundfeste des H. R. Reichs P. II. c. 6.
  • Rhetius Diss. de Ciuitat. Imperial. 2. §. 7. p. 75.
 
  Über dieses lehre auch die Erfahrung, daß sie nicht in allem gleiche Rechte mit denen Fürsten hätten; sinte Mahl die Reichs-Fürsten ihre Fürstenthümer unter gantz andern Titel besässen als die Städte das ihrige.
  • Ockel Diss. de regali Postarum Iure th. 2. seq. p. 98.
  • Heilbronner l.c.
 
7) Seyen die Reichs-Städte keine Reichs-Stände; denn ob sie gleich auf denen
 
  {Sp. 517|S. 270}  
 
  Reichs-Tägen erschienen, gäbe doch ihre Stimme keinen Ausschlag.
  • Heilbronner l.c. §. 4.
 
8) Hätten die Reichs-Städte kein so grosses und weit-läufftiges Gebiete als die Fürsten und andere Stände, und es erstrecke sich so gar ihre Gerichtsbarkeit bis Weilen nicht ausser denen Mauern. Da sie nun also kein Land hätten, könnte ihnen auch die Lands-Hoheit, welche davon den Namen führte, nicht zustehen.
  • Pfeffinger et Heilbronner ll.cc.
 
9) Könnten die Reichs-Städte nicht beweisen, woher sie diese Rechte hätten, und es würden auch in gantz Schwaben keine Reichs-Städte gefunden, die vor sich ein Stück Landes besässen, wo nicht Personen von gemeinem Stande etwas dabey zu sprechen hätten.
  • Acta Lindau. p. 73. § Nichts desto weniger.
  • Heilbronner l.c.
 
10) Würden auch die Reichs-Städte, welche schlecht hin so hiessen, mit denen freyen Reichs-Städten in gleichem Werthe gehalten.
  • Pfeffinger l.c.
  Darauf antworten aber Pfeffinger l.c. p. 1140. seqq. und Heilbronner l.c. §. 32. seqq. folgender Gestallt:  
 
1) Es werde hier gleicher Gestallt, wie bey dem Reichs-Adel, dasjenige zur Ursache angeführt, was erst bewiesen werden sollte: Denn es mögte nun ein König, Chur-Fürst, Herzog, Fürst, Praelate, Graf, Stadt oder ein unmittelbarer Reichsadelicher diese Hoheit haben, so käme es weiter auf nichts als den Namen an; daß es also nach dem unterschiedenen Stande Königliche oder Chur-Fürstliche Hohe Lands-Obrigkeit, oder nur schlechthin Hohe Lands-Obrigkeit, bald auch gräfliche Hohe Lands-Obrigkeit, oder nur Hohe Lands-Obrigkeit ohne Beysatz genannt würde. So sey auch in der Ausübung der Lands-Hoheit kein Unterschied; es mögte nun z.E. ein Bündniß von einem Fürsten, Grafen oder einer Stadt geschlossen werden, und es thue nichts zur Sache, es möge nun ein Gebiete groß oder klein; auch die Lands-Hoheit völliger oder geringer als anderwärts seyn, weil sie dem ungeachtet eine Lands-Hoheit bleibe. Über dieses sey die Dignitas regalis oder Lands-Fürstliche Hoheit gantz von der Dignitate teritoriali oder Lands-Hoheit unterschieden, und könne eine ohne die andere gar wohl bestehen, wie man an dem Beyspiele derer Stände welche Eigenthum oder mittelbare Lehn besässen, und zwar Lands-Fürstliche, nicht aber die Lands-Hoheit hätten, deutlich sehen könnte; wobey man
 
 
 
  • Wurmsern Exercit. III. Iur. publ. Quaest. II. p. 117.
  • Knipschilden de Nobilitate Part. I. Lib. III. c. 3. §. 8. seq. p. 3. de Iur. Ciuitat. Imperial. II. 4. §. 5. v. 15. seqq. p. 273.
  • Reinkingen de Regim. Sec. et Eccl. Lib. I. Cl. 5. c. 5. §. 15. seqq. p. 588.
  • Rumelinum ad A. B. Diss. I. th. 11. p. 33.
  • Henninges Meditatt. ad Instrum. Pacis Mantissa I. ad specimen IV. § 1. 7. et. c.
  • Meichsnern l.c. Tom. II. Lib. I. Dec. 8. n. 3.
  • Camill. Borell. Consil. 70. n. 34. Consil. 86. n. 11.
  • Bocerum de Collect. c. 4. n. 40.
  • Hertium Special. Rom. Germ. Imp. Reb. publ. §. 5.
  • und den Reichs-Abschied von 1584. §.
 
 
  anführet. Wiewohl auch in der Regirungs-Handlung.
 
 
2) Gäbe man auch zu, daß der Name Landes-Fürstliche Hoheit gebräuchlich sey, wenn ein Herzog oder Fürst dieselbe habe, von dessen Person sie also genannt werde, aber nicht alle Zeit;
 
  {Sp. 518}  
 
  sondern auch nur Hohe Lands-Obrigkeit oder Lands-Hoheit genennt, und hierinnen, wie nur gedacht worden, bloß der Unterschied zwischen denen Personen, die sie besietzen, Ursache an einer andern Benennung sey. Wollte man auch durch Lands-Fürstliche Hoheit die vollständige Gewalt über alle Unterthanen verstehen, würde sie Niemand denen Reichs-Städten absprechen können; denn es hätten die Reichs-Städte in ihrem Gebiete eben die Gerechtigkeiten, welche die Fürsten und Stände in ihren Landschafften hätten, weil sie dieselbe gleich Falls unmittelbar vom Kayser und dem Reiche besässen. Man könnte also auch nicht zugestehen, daß die Lands-Fürstliche Hoheit mehr denen Fürsten als Städten eigen wäre, und diese in Ansehung ihres Gebiets sich nicht gleicher Rechte, Begnadigungen und Freyheiten zu erfreuen hätten, weil sie die Lands-Fürstliche Hoheit zwar nicht als würckliche Fürsten, aber doch also solche, die Fürstliche Rechte hätten, besässen; wie sie denn auch als solche, die an derer Fürsten Stat regirten, anzusehen wären; dabey man sich auf
 
 
 
  • Gailium de Pace publ. II. c. 6. obs. 57. n. 7. de Arrest. c 9. n. 1.
  • Knipschilden II. 5. n. 17. seqq. und
  • Reinkingen de Regim. Sec. et Eccl. Lib. I. Cl. 5. c. 5. n. 17. seqq.
 
 
  beruffet.
 
 
3) Der Eid, den die Reichs-Städte dem Kayser ablegten, zeigte keine Unterthänigkeit oder Verminderung ihrer Freyheit an, sondern wäre nur dahin gerichtet, daß derselbe ihrer Treue mehr versichert wäre, und sey fast eben derselbe, der bey andern Ständen der Lehns-Eid wäre, welcher Eid doch ihren Rechten keinen Eintrag thäte. Welches gleich Falls in Ansehung der jährl. Steuer zu sagen stünde: sinte Mahl durch die eingegangenen Verträge der Lands-Hoheit nichts abgienge, weil sonst der Kayser, da er als König von Ungern denen Türcken jährl. gewissen Tribut geben müssen, die Lands-Hoheit gleich Falls nicht gehabt hätte. So wären auch ehe Mahls alle Reichs-Städte dem Kayser jährl. etwas gewisses zu geben verbunden gewesen, die sich aber nachgehends, wie auch andere Reichs-Stände, denen gleiches zu thun obgelegen, nach u. nach davon loßgemacht hätten; so hätten auch diejenigen Reichs-Städte, welche nach denenselbigen Zeiten die Freyheit erlanget, sich nichts voraus bedungen, und die alte Gewohnheit, jährlich etwas gewisses zu geben, beybehalten. Hätten auch andere Fürsten einige Rechte darinnen auszuüben, so wären dieses nur einige übergebliebene Spuren von denen Voigteyen und Ämtern des Reichs, thäten aber der Lands-Hoheit keinen Eintrag, gleich wie Nimand denen Fürsten, in deren Lande Chur-Pfaltz das Wildfangs-Recht hätte, deswegen die Lands-Hoheit absprechen würde.
 
 
4) Würde nur mit denen im Friedens-Schlusse befindlichen Ausdruckungen ein blosses Wort-Spiel getrieben: denn es würde einerley seyn, ob man spräche die Städte hätten Iura territorialia oder Landsherrliche Rechte, oder Superioritatem territorialem oder Landsherrliche Hoheit; da diese Wörter bey Knipschilden Lib. II. c. 5. beständig mit einander verwechselt, und eins vor das andere genommen würde; Es wäre auch über Haupt falsch, daß Lands-Hoheit etwas mehr bedeuten sollte, da die Worte des 8. Articels im Westphälischen Frieden deutlich das Gegen-Theil bezeugten.
 
 
5) Daß der Kayser mehrere und
 
  {Sp. 519|S. 271}  
 
  ansehnlichere Rechte in denen Reichs-Städten, als denen Reichs-Fürstlichen Landen, auszuüben habe, thue nichts zur Verringerung der Lands-Hoheit; denn er habe auch hier, wie in unterschiedlicher Fürsten, Grafen und Freyherren Gebiete, seine vorbehaltene Rechte, doch aber unbeschadet der Lands-Hoheit. Daß noch einige Reichs-Schultheissen, Amtleute, Land-Voigte und dergleichen Personen hätten, käme daher, daß sie ehe Mahls, wie die Stiffter, unter ihren Schutz-Herren gestanden; da sich nun ihr Zustand in Ansehung ihrer Freyheit geändert hätte, so hätten auch diese nichts weiter, als was etwa zu Handhabung der Gerechtigkeit gehörte, zu besorgen, und bliebe also denen Städten die Lands-Hoheit unverletzt, wie dieses
 
 
 
  • Knipschild de Iur. Ciuit. Imperialium V. 3. v. 25. seqq. p. 1053.
  • Acta Lindauensia p. 49. 178. 573.
  • Heider Fundam. Disc. von denen Reichs-Voigteyen lit. H. h. h. p. 78.
  • Paurmeister de Iurisdict. II. 4. 55.
  • Rau Diss. Inaug. de Pari Nexu Ciuitat. Imperial. cum Imperio. c. 1. §. 21. p. 33. seq. c. 2. §. 15. p. 65. 19. p. 70.
 
 
  bezeugten; so würden sie auch an diesen Orten, wo dergleichen Schatten-Werck noch übrig wäre, nicht vom Kayser sondern vom Rathe erwählt, und hätten auch vor andern in bürgerlichen Bedienungen stehenden nichts voraus, wovon
 
 
 
  • Rau l.c. c. 1. §. 21. p. 35.
  • Priuilegium Sigismundi Imp. apud Lünigen Reichs-Archiu. Part. spec. Contin. IV. Th. I. Abs. 3. §. 22. p. 99. seq.
  • Confirmatio Iosephi apud eumdem l. c. §. 69. p. 180.
  • Priuileg.
    • Ruperti apud eumdem l. c. Abs. 4. §. 17. p. 189.
    • Wenceslai apud eumdem l. c. Abs. 5. §. 4. p. 211.
  • Schweder Introduct. Iur. publ. Part. spec. Sect. 2. c. 10. §. 5. p. 873. §. 11. 880.
 
 
  nachzusehen stünden, obgleich Ockel de Regali Postarum Iure th. 5. p. 100. ein anders darzu thun bemühet wäre. Über dieses mögten auch die Städte die Lands-Hoheit erlanget haben, wie und wodurch sie wollten, so wäre gnug, daß sie dieselbe besässen.
 
 
6) Gestünden gleich die Reichs-Städte, daß sie sehr von denen Chur- und Fürsten unterschieden wären, so wäre doch hier gantz und gar nicht die Rede von denen Landsherrlichen Rechten, darinnen alle Stände einander gleich gälten, sondern nur von denen persönlichen Rechten und denen daraus flüssenden Vorzügen.
 
 
7) Wären aller Dings die Reichs-Städte auch Reichs-Stände, welches von keinem im Staats-Rechte erfahren Lehrer geläugnet würde: wie denn
 
 
 
  • Knipschild de Ciuit. Imp. II. 2. n. 16.
  • Reinking de Regim. Sec. et Eccl. Lib. I. Cl. 4. c. 20. n. 24. seqq.
  • Schweder l.c. Part. spec. Sect. 2. c. 9. §. 3. und
  • Vitriarius l.c. §. 23. apud Pfeffingern p. 1138.
 
 
  zugestünden, wozu sonderlich die Ursachen angezogen würden, daß sie dem Kayser und dem Reiche unmittelbar unterworffen wären, in den Reichs-Anschlag aufgenommen würden, zu denen Reichs-Tagen beruffen würden, aller Dings Sietz und zu gleich den Ausschlag gebende Stimme hätten, durch Abgeordnete erschienen, die Reichs-Abschiede unterschrieben, denen besonders angestellten Versammlungen beywohnten u.w.d.g.m. welches mehr als zu deutlich von ihrer Reichs-Standschafft zeugte.
 
 
8) Wäre daran nichts gelegen, ob das Gebiete einer Stadt groß oder klein wäre, da
 
  {Sp. 520}  
 
  so wohl eins als das andere einerley Recht hätte und die Lands-Hoheit nicht nach der Grösse des Gebiets zu schätzen wäre. Ja es gäbe im Gegentheil auch so ansehnliche Reichs-Städte, die ein weitläufftiges Gebiete und wohl gar Graf- und Herrschafften besässen, dabey Ulm zum Beyspiele dienen könnte.
 
 
9) Wäre nicht nöthig und könnte auch Niemand die Reichs-Städte zwingen, daß sie beweisen sollten, wie sie zum Besietze der Lands-Hoheit gelanget wären; da auch viele andere Stände hierinnen Schwierigkeit gnug vor sich fänden. Es sey gnug, daß derer Reichs-Städte Hoheit, die sie durch Kauff, Begnadigung oder auf andere erlaubte Weise erlanget, und von Alters her gehabt hätten, welche die Kayser selbst bestätigt, sich nicht allein inner- sondern auch ausserhalb derer Mauern erstreckte,
das auch die
  • Acta Lindauiensia,
  • der Westphälische Friede Art. 5. §. 29. seq. Art. 8. §. 2. Gaudeant cet. §. 4. Tam in vniuersalibus cet.
  • Limnaeus Iur. publ. VII. 1. §. 50. p. 33. und
  • Knipschild n. 39. seqq.
bekräfftigten.
 
10) Wüsten die Reichs-Gesetze von keinem Unterschiede unter freyen Reichs- und Reichs-Städten, sondern alle zusammen machten einen Staat aus, welcher in zwey Bäncke, als die Rheinische und Schwäbische, getheilt würde, woraus endlich ein besonderes von dem Chur- und Fürstlichen unterschiedenes Collegium erwüchse. Beyderley Arten würden frey genennt; beyderley Freyheiten, Rechte und Gewohnheiten auf einerley Art bestätiget; beyde wären auch in Ansehung ihrer Vorzüge bey dem Reiche einerley beschaffen, und die Schreib-Art, freye und Reichs-Städte, zeigte in Ansehung derer Unterthanen keinen besondern Unterschied, sondern nur so viel an, daß die freyen Städte zugleich Reichs-Städte wären;
welches auch
  • Reinking l.c. Lib. I. Cl. 4. c. 20. §. 40. seq. p. 494. seq.
  • Gylmann Symphorem. Tom. III. p. 75.
  • Knichen Velitat. Apologet. n. 87. seq.
  • Wehner Oberseruat. Pract. v. Freye Reichs-Städte p. 136.
  • Schweder l.c. c. 9. §. 1. p. 848.
behaupten.
 
  Die meisten aber gehen dahin, daß die Reichs-Städte würcklich die Lands-Hoheit besietzen,
als da sind
  • die Protestirende Stände bey Lundorpen Act. publ. Tom. V. Lib. II. c. 114. §.
  • die Catholische
  • Thomas Michaël de Iurisdict. Concl. 44.
  • Mingius de Superioritate territoriali Concl. 44.
  • Wurmser Iur. publ. Exercit. 3. Qu. 17. p. 126. seq. Exercit. 4. Qu. 5. p. 150.
  • Besoldus de Iure Ciuitat. Imperialium th. 8. de Iurisdict. c. 17.
  • Wehner Obseruat. pract. v. Lands-Fürstliche Obrigkeit p. 326.
  • Paurmeister de Iurisdictione Lib. II. c. vlt. §. 24.
  • Sixtinus de Regalibus I. 4. §. 82.
  • Meichsner Decis. Decis. Cameral. Tom. II Lib. I. Decis. 8. §. 2. seq. p. 384.
  • Bidenbach Quaest. nobil. I. §. 10.
  • Klock de Contributionibus de Contributionibus 5. §. 41. p. 130. §. 70. seqq. p. 133. Consil. 29. §. 401.
  • Gailius Obseruat. Obseruat. pract. Lib. II. Obs. 57. §. 7. p. 399. de Pace publica I. 6. §. 11. p. 29. de Arrestis 9. §. 1. p. 285.
  • Stephani de Iurisdict. de Iurisdict. P. I. Lib. II. c. 7. §. 186. P. II. Lib. I. c. 1. §. 63.
  • Magerus de Aduocatia armata c. 6. §. 187.
  • Limnaeus Iur. publ. VII 1. §. 49. p. 30. §. 50. p. 34. seq.
  • Wahrmund von Ehrenberg de Foederibus
  • Rumelinus ad A.B. Diss. I. th. 11. p. 33.
  • Mylerus de Principibus et Statibus Imperii II. 36.
   {Sp. 521|S. 272}  
   
  §. 9. p. 335.
   
  • Schütz Iur. publ. Vol. I. Exercit. 6. th. 10. litt. d. p. 365. Exercit. 8. th. 23. litt. E. p. 688.
  • Reinking de Regim. Sec. et Eccl. Lib. I. Cl. 5. c. 5. §. 5. seqq. p. 587.
  • Eyben Discursu de Auctoritate Vsuque Iuris Iustinianei in Germaniae Iudiciis 6. §. 14. Opp. Academ. P. II. p. 180. Diss. de Origine Regulae Sacri Romani Imperii Status tantum posse in suis Territoriis, quantum Imperator in Imperio. c. 9. ibid. P. III. p. 781.
  • Heider im ersten Discurse von denen Reichs-Voigteyen p. 18.
  • Knipschild de Iuribus et Priuilegiis Ciuitatum imperialium II. 4. §. 27. 73. seq. p. 264. c. 5. §. 7. seqq. p. 272. im unvorgreiffl. Bedencken über etliche Fragen der freyen Reichs-Riterschafft in Schwaben, Francken und am Rhein-Strome, Stand und Session betreffend Qu. 6. §. 442. apud Bürgermeistern Biblioth. Equ. Vol. I. p. 953. de Nobilitate III. 1. §. 3. p. 2. c. 2. §. 7. p. 15.
  • Ertel de Iurisdictione inferiori ciuili II. 1. p. 255. seq.
  • Kulpisius ad Monzambanum 2. §. 13. p. 585.
  • Thomasius Diss. de iniusta Obpositione Iurium maiestaticorum, Superioritatis territorialis et Reseruatorum Imperatoriorum th. 5.
  • Rhetius Institut. Iur. publ. II. 1. §. 13. p. 329. §. 40 p. 343.
  • Schweder Introduct. Iur. Publ. Part. spec. Sect. 2. c. 9. §. 3. p. 651.
  • Schütz Anl. zum Iure Iure publico Lib. II. Alth. 1. c. 16. §. 4. p. 152.
  • Struv Syntagm Iur. publ. Exercit. 26. §. 17. p. 572.
  • Titius de Habitu Territoriorum Germanicorum c. 1. th 38.
  • Feltz Diss. de Iure Legislatorio territoriali Ciuitatum Imperialium th. 2. seq. p. 2
  • Heilbronner Diss de Superioritate territoriali Ciuitatum imperialium.
  • Rau Diss. de pari Nexu Ciuitatum imperialium cum sacro Romano Imperio.
  • Vitriarius Iure publ. I. 18. §. 8. III. 15. §. 13. apud Pfeffingern Tom. I. p 813. Tom. III. p. 1138. et
  • Pfeffinger Not. Tom. I. p. 813. seqq. Tom. III. p. 1139.
  • u.a.m.
 
  Ihre vornehmsten Gründe sind, wie auch aus vorhergehenden zu ersehen, sie seyen ohne Streit unmittelbare Reichs-Stände, von welchen ohne einigen Unterschied in denen Kayserlichen Capitulationen
 
  • Carls des V. Art. 4.
  • Ferdinands des I. Art. 3,
  • Maximilians des II. Art. 4.
  • Rudolphs des II. Art. 2.
  • Matthiae Art. 3.
  • Ferdinands des II. Art. 3.
  • Ferdinands des III. Art. 3.
  • Ferdinands des IV. Art. 3.
  • Leopolds Art. 3.
  • Iosephi Art. 3.
  • Carls des VI. Art. 1.
  geredet werde. Man sage von ihnen nicht weniger als von andern Ständen, daß ihnen Vermöge der Landsherrlichen Hoheit das Ius reformandi zustehe.
 
  Sie aller übrigen Rechte derer andern Stände zu erfreuen.
  • Instrum. Pac. Art. 8. §. 2.
 
  Sie hätten ihr eigenes Gebiete, in dessen Ansehen sie, wie die andern Stände, unmittelbar unter dem Kayser und dem Reiche stünden; warum sollten sie also nicht zugleich die Landsherrlichen Rechte haben ?
  • Instrum. Pacis Art. 8. §. 4. cum omni moda Iurisdictione intra muros et in Territorio.
 
  In ihrem Gebiete vermögten sie eben so viel als die Fürsten in dem ihrigen.
Gailius[1] et Schütz ll.cc.
[1] HIS-Data: korrigiert aus Cailius
 
 
  Es sey auch ihre obrigkeitliche Gewalt eben so groß in ihrem Gebiete, als derer Fürsten ihre in dem ihrigen, ob sie gleich nur Städtliche Hohe Obrigkeit und derer Fürsten ihre Lands-Fürstliche Hohe
 
  {Sp. 522}  
 
  Obrigkeit genannt würde; sinte Mahl der Name eines Dinges nicht das Wesen einer Sache änderte. Denn wie in Königreichen Königliche Hohe Gerechtigkeiten Regalia genannt würden, und in Chur-Fürstenthümern Chur-Fürstliche Hohe Gerechtigkeiten, in Fürstenthümern Fürstliche, in Graffschafften Gräfliche, im Städtischen Gebiete Städtliche hiessen und nichts desto weniger überall Regalien blieben, ob gleich in Ansehung derer Personen der Name geändert würde, so wäre es auch mit der Lands-Hoheit beschaffen.
  • Meichsner und Bidenbach ll.cc.
  • Schütz l.c. Exercit. 6. §. 4. litt. F. p. 350.
  • Reinking l.c. l. c. Lib. I. Cl. 5. c. 5. §. 23. p. 598.
  • Wurmser Iur. publ. Exercit. 3. Quaest. II. p. 116. seq. Quaest. 17. p. 128.
  • Knipschild de Nobilitate III. 1. §. 8. seq. p. 3. de Iur. Ciuit. Imperial. II. 4. §. 4. v. 17. p. 273.
  • Limnaeus Iur. publ. VII. 1. §. 50. p. 34.
  • Rumelinus l.c.
  • Wahrmund von Ehrenberg l.c.
  • Ertel l.c. p. 254.
 
  Sie erkennten ausser der Ehrerbietung, welche sie, wie alle Stände, dem Kayser schuldig wären, in ihrem Gebiete keinen höhern über sich.
  • Limnaeus Iur. publ. VII. 1. §. 50. p. 32.
 
  Über dieses übten sie täglich ohne iemands Wiederspruch ihre Hoheit aus.
  • Limnaeus l.c.
  • Heilbronner l.c. §. 26. seqq.
  • Pfeffinger ad Vitriarii Ius publ III. 15. §. 13. p. 1139. seq.
     

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Stand: 3. Januar 2016 © Hans-Walter Pries