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Zedler: Lehn [2] HIS-Data
5028-16-1430-7-02
Titel: Lehn [2]
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 16 Sp. 1437
Jahr: 1737
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 16 S. 730
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Folgender Artikel: Lehn [3]
Hinweise:
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Übersicht
Reichs-Lehen
  Ursprünge und Entwicklung
 
  Lombardische Herkunft?
  nach den Carolingern
  keine lombardische Herkunft

Stichworte Text Quellenangaben
Reichs-Lehen: Ursprünge und Entwicklung Was es aber mit denen Reichs-Lehnen eigentlich vor Bewandniß habe, wird aus folgendem deutlicher erhellen. Die Ursprünge des Lehns über Haupt will Gundling in Gundling. I. ... bey denen Römern suchen, und führet sehr wahrscheinliche Beweise. Gleiche Meynung haben vor ihm  
 
  • Casaubonus ad Lampridium Alex. ...
  • Lazius Republ. Rom. I.
  • Pancirollus Thes. ...
  • Iac. Godofred.
  • Hattyser.
  • Vulteius,
  • Hertius
 
  und andere auf die Bahn gebracht.  
  Doch ist nicht zu läugnen, daß sie Gundling unter allen mit ziemlich guten Gründen behaupte. Er erweiset aber viel mehr, daß die Römer von Kaysers Alexandri Seueri Zeiten an sich einige dem Teutschen Lehn nahe kommende Anordnungen gefallen lassen, als daß sie würcklich einige Lehen gehabt hätten, wie dieses Spener in Obseruat. ... erinnert, und auch  
 
  • Horn Iurisprud. ...
  • Thomasius Origg. ...
  • Spener Teutsche Staats-Rechts-L. I. ...
 
  Ja einige wollen so gar ihren Ursprung in der heiligen Schrifft suchen, und halten davor, daß die Könige, deren im 1. B. Mos. 14, 2. gedacht wird, keine andere als Kedor-Laomors Vasallen gewesen. Auch Zedekias sey, wie aus dem 2. B. der Chron. 36, 13. zu ersehen, ein Vasall des Nebucadnezars geworden.  
  Andere suchen ihn bey denen Galliern, bey denen die Soldurii, deren Iul. Caesar de Bello Gall. III. 23. gedenckt, solche Lehn-Träger gewesen seyn sollen.
  • Niel Diss. ...
  • Struv Exam. ...
  • Cornanus Iur. ...
  Andere hohlen den Grund aus dem Römischen Iure Patronatus et clientelari noch vor Alexandro Seuero her, als
  • Zasius Epit. ...
  • und Oldendorp de Act. ...
  • Siegel l.c.
  Eben diese und mehrere Ableitungen derer Lehen sind Tom. IX. p. 697. seq. zu finden.  
  Andere gestehen mit billigerm Rechte die Erfindung derer Lehen denen  
  {Sp. 1438}  
  Teutschen selbst zu, und halten davor, daß man bey Tacito und andern dahin gehörigen Geschicht-Schreibern viel wichtiges hiervon antreffe.
  • Spener de Obs. ...
  • Spelmann.
  • Cragius.
  • Gundling l.c. §. 7.
  • Siegel l.c. p. 5.
Lombardische Herkunft? Hierbey aber muß man sich billig der Meynung enthalten, als wenn die Lehen erst würcklich von denen Langobarden in Italien erfunden worden wären, welches, wie bey Heigio Qu. 1. ... zu ersehen, vor dem die gemeinste Meynung gewesen. Man pflichtet auch dieser Lehre heute zu Tage nicht leichte bey, weil die Beweise, darauf man sich zu beruffen pfleget, Theils neu, Theils zu Behauptung dieses Satzes undienlich sind, auch in denen alten Lombardischen Gesetzen nichts befindlich, das nur einiger Massen auf das Lehn-Wesen zu zühen wäre, und über dieses ausgemachet ist, daß bereits zuvor, ehe die Langobarden ihr Reich in Italien angeleget, die Lehen gäng und gebe und vielleicht auch also denen Langobarden noch zuvor nicht gäntzlich unbekannt seyn können.
  • Thomasius  Origg. ...
  • Spener Obseruat. ... Teutsche Staats-Rechts-Lehre II. ...
  • Pfeffinger ad Vitriarii Ius ...
  Ob man auch gleich gerne einräumet, was Gundling l.c. ... meldet, daß man die erste Spur derer rechten und häuffigen Lehen bey denen in die Römische Landschafften einfallenden Teutschen Völckern denen Francken, Gothen, Herulern u.s.w. aufsuchen müsse; so kann man ihm doch darinnen nicht Beyfall geben, daß sich diese mit ihren Lehen-Sachen nach denen in denen Römischen Landschafften schon bekannten Verordnungen gerichtet hätten, da vielleicht das Gegentheil deutlicher dargethan werden könnte. Spener Teutsche Staats-Rechts-Lehre I. ...
  Unter allen scheinen die Francken zuerst diejenigen zu seyn, welche in ihrem neu angelegten Reiche die Lehnbarkeit als das rechte Land ihrer Reichs-Glieder angenommen, und vornehmlich des Wegen so werth geachtet haben. Ob die Langobarden auch vor sich bereits einige Lehens-Gewohnheiten in Teutschland beobachtet haben, lässet man einem ieden zu glauben über. Gnug ist, daß es wahrscheinlicher, daß die Francken dieses selbst in der Lombardey bekannt gemachet, und es nicht erst von denen Langobarden erhalten.
  • Thomasius Diss. ...
  • Spener Teutsche Staats-Rechts-Lehre II. ...
  • Frantz Disp. ... bey Struven Iur. feud. in Adpend.
  • Heigius l.c. Qu. 1.
  Denn weil die gewählten Könige wohl sahen, daß ihr Ansehen wegen der ungebundenen Fränckischen Liebe zur Freyheit sehr geringe, und die eingeräumten Königlichen Rechte und Befugnisse von schlechter Erheblichkeit seyn würden, so suchten sie die allem Ansehen nach bereits in Teutschland beliebten Lehn-Gebräuche gantz vernünfftig zu Bestätigung ihrer Königlichen Hoheit und Ansehens und zur vortheilhafften Verbindung des neuen Reichs anzuwenden.  
  Sie hatten über dieses auch folgendes vor sich, daß man denen Beamten wegen Mangel des baaren Geldes vor die aufhabende  
  {Sp. 1439|S. 731}  
  Ämter und Hof-Dienste gewisse Güter eingeräumet hatte. Es treten also diejenigen aller Dings der Wahrheit näher, welche davor halten, daß die erste Ursache derer Lehen vielmehr in einer Staats- als Kriegs-Raison zu suchen sey; davon der wahrscheinliche Beweis schon vorher angeführt worden. Die ersten Fränckischen Könige hatten, wie es scheinet, schon ziemlich Recht, die Reichs-Ämter zu besetzen, erhalten, und wenigstens alle Grafen und Herzoge zu bestätigen, ob wohl einige Völcker gleich Anfangs besonderer Rechte theilhafftig waren. Spener Teutsche St. R. L. l.c. ...
  Es war also nichts leichter, als daß es vollends einige Staatskluge Fränckische Könige aus dem Merovingischen Stamme dahin brachten, daß alle Beamten in denen Landschafften bey Hofe ihre Ämter und dahin gehörige Güter vor lehnbar erkannten; zu Mahl da es nunmehro das Ansehen gewann, als ob hierdurch alle Fränckische Reichs-Glieder mit ihrem Haupte näher vereiniget würden. Die Könige gewannen in dessen dieses dabey, daß sich nun alle Stände als solche, die von ihnen Gutthaten genössen, ansehen lassen musten, und ihnen mit besondern Pflichten, die sie fast mehr verbinden mogten, als wenn sie bloß, wie sonst, dem Reiche unterthänig gewesen wären, verwandt wurden. Spener l.c. ...
  Doch muß man sich wohl in Acht nehmen, daß man nicht gleich in diesen Zeiten das Wort Fidelitas vor Lehnbarkeit, oder die Redens-Arten Vassi, Leudes, Homines u.s.f. vor Lehns-Leute, in dem Verstande, da es sonst angetroffen wird, annehme, wie Thomasius Origg. ... und Spener in der Teutschen Staats-Rechts-Lehre II. ... erhärten; da ein solches Reichs-Lehn oder Vasallagum, wie Zschackwitz in denen Rechts-Ansp. gecr. Häupter u. anderer Staaten in Europa Th. I. Abth. 10. ... erinnert, nichts anders, als gleichsam ein ungleiches Bündniß zwischen einem stärckern und schwächern gewesen.  
  Daß es auch gedachten Königen in allem geglückt, und sie würcklich die vorbeschriebene Lehnbarkeit zu Stande gebracht, sich auch gantz wohl dabey befunden haben, zeugen alle Geschicht-Schreiber selbiger Zeiten. Denn da wird bald gemeldet, wie der und jener Herzog belehnet, oder von seinem Amte und Lehn verstoßen worden sey; wie einigen das Lehn auf Lebenslang, andern hingegen nicht ein Mahl so lange gelassen worden, ob sie gleich nichts verschuldet hatten, und wie endlich auch bey denen, so des Lasters der beleidigten Majestät angeklaget worden, so gar das Eigenthum selbst verloren gegangen, welches bis Weilen andere aufs neue mit zu Lehn erhalten.
  • Lex Baiuar. Tit. 2. c. 9.
  • Annal. Astron. ad an. 748.
  • Rorico II. ...
  • Aimoinus I. 14.
  • Fredegarius ad an. 745.
  • Gregorius Turonensis V. ...
  • Lex Pactionis apud Andellaum 587. bey Gregorio Turonensi IX. 20. bey Baluzio p. 14. seq.
  • Hertius Notit. ...
  • Spener Teutsche St.R.L. ...
  Es kam aber gar frühzeitig dahin, daß ein Herzog und Graf seine Lehen wenigstens Lebenslang behielt. Daß dieselben auf die Serie fiellen, hatte anfänglich weder der König noch das Volck zuverstatten nöthig, sondern  
  {Sp. 1440}  
  es war willkührlich. Doch da das Herkommen nebst dem freyen Wahl-Rechte eines Fränckischen Königes mit sich brachte, daß man, so lange tüchtige Printzen aus diesem Hause vor Handen waren, nicht davon abgieng; so verstund sichs auch, daß der König selbst, so viel an ihm war, denen Söhnen derer Reichs-Beamten in der väterlichen Würde zu folgen keine Schwierigkeiten in Weg legte, und ihnen vielmehr dieselbe nach gleichmäßigem Herkommen gerne gönnte.  
  Es war auch eines Königes eigener Staats-Nutzen darunter, weil die hohen Beamten, so auf denen Reichs-Tagen doch alle Mahl das meiste zu sprechen hatten, ein vom Könige gesuchtes strengeres Recht eben so leichte gegen das Königliche Haus hätten wenden können. Also gab es unter der Hand unvermerckt Gelegenheit zu einiger Vererbung derer Reichs-Lehen, die da Mahls in blossen Ämtern und Würden nebst denen zugehörigen Gütern bestunden.
  • Fredegarius ...
  • Paullus Aemilius Hist. ...
  • Aimoinus ...
  • Erchambertus bey Frehero p. 107.
  • Fragm. de Pipino breui ...
  • Leges Burgund. ...
  • Thomasius Orig. ...
  • Spener Teutsche Staats-Rechts-Lehre II. ...
  Es war aber dieses Land der Lehnbarkeit schon da Mahls, aber noch viel mehr zu denen Carolingischen Zeiten mit vielen Gewallten der Unterthänigkeit sehr genau verbunden. Aus dem Beyspiele dererjenigen, welche Theils abgesetzet, Theils zum Tode, Theils zum ewigen Gefängnisse verdammet wurden, erhellet mehr als zu viel, daß zwar die Lehnbarkeit vornehmlich zur rechten Verbindung des Haupts und der Glieder des Reichs dienen sollen, daneben sich aber dennoch das gesammte Reich gegen seine wiederspenstige Glieder weit ausnehmendere als blosse Lehn-Rechte herausgenommen. Denn es schien, als ob man davor hielte, derjenige, so sich als ein Reichs-Stand gegen die Reichs-Gesetze als die rechte Bundes-Verfassung auflehnte, sey, wo nicht als ein blosser Unterthaner, doch als ein Feind und Bund-Friedens-Störer an Leib und Leben und nicht nur mit Verlust seiner Ehren und Würden abzustraffen.
  • Annales Astron. et Laurisham. ...
  • Egolismensis Vita Caroli M. ..
  • Annal. Nazarian. ...
  • Annal. Fuld. ...
  • Chron. Reichersperg. ...
  • Chron. Moissiac. ...
  • Fredegarius 52.
  • Regino ...
  • Liuthprandus Hist. ...
  • Wittichindus Annal. ...
  • Ditmarus ...
  • Spener Teutsche Staats-Rechts-Lehre II. ...
nach den Carolingern Ob nun gleich nachgehends der Carolingische Stamm verblühete, so erhielt sich doch das Reich nach, wie vor, bey denen Fränckischen Reichs-Rechten. Spener l.c. §. 3.
  Die Herzoge und Grafen blieben wegen ihrer tragenden Ämter noch des Königs und des Reichs-Lehns-Leute, und blickten überall noch gewaltige Ähnlichkeiten einer Unterthänigkeit hervor.
  • Ditmarus ...
  • Liutprandus Hist. ...
  • Wittichindus I. ...
  • Regino ad an. 954.
  • Spener l.c. ...
  Doch suchten die Herzoge und Grafen immer mehr und mehr die Erblichkeit ihrer  
  {Sp. 1441|S. 732}  
  Würden feste zu stellen; wie wohl es noch kein beständiges Recht damit ward. Denn man ließ meistens denen Söhnen die Ämter vornehmlich des Wegen, weil derer Herzoge und Grafen Eigenthum guten Theils der Massen in denen zum Amte gehörigen Gütern inne lag, daß die Absonderung nunmehro schwer fallen wollte.
  • Wittichindus ...
  • Monachus Brunvviller. de Ezone ...
  • Regino ...
  • Hermannus Contractus ...
  • Gerardus Vita S. Vdalrici ...
  • Spener l.c. ...
  Hatten auch sonst unterschiedene Landschafften das Recht, sich selbst Herzoge und zum Theile auch Grafen unter Kayserlicher Genehmhaltung zu erwählen, so konnte dieses der Reichs-Lehnbarkeit nicht das geringste nehmen oder eher nachtheilig seyn, da es ihr auch ietzo nicht ein Mahl nachtheilig ist, wenn die hohen Stiffter ihrer Praelaten oder Ertz- und Bischöffe wählen. Es war auch dieses, daß der König die Herzoge oder Grafen allein bestätigte, der Mahlen vor die unzweifelntliche Lehnbarkeit dienlicher. Denn ein Herzog oder Graf mogte nun unter angeregten Bedingungen von der Landschafft erwählet, oder ihm nach dem Herkommen aus seinem Hause die Erblichkeit und Nachfolge gegönnt seyn, so muste doch die Lehn vom Könige nothwendig gesuchet und erhalten werden. Adelboldus Vita ... Spener l.c. p. 99.
  Von aufgetragenen Lehen war zu diesen Zeiten sehr wenig zu hören. Die Haupt-Bedingung aber, unter der einer zum Regimente gelangte, war die Königliche Belehnung.
  • Chron. Reichersperg. ...
  • Ditmarus ...
  • Hist. Landgrau. Thuring. ...
  • Otto Frisingensis ...
  • Australis Hist. plen. ...
  • Spener l.c. ...
  Doch brauchte nicht jeder Herzog und Graf ins besondere die Lehn bey einem neu erwählten Kayser zu empfangen, sondern es leisteten die Stände gleich bey und nach der Crönung insgesammt die Lehn-Pflicht. Dahin ward auch vermuthlich, nach dem das Erb-Recht mehr bestätiget worden, die Belehnung eines Sohns mit der Würde seines Vaters verschoben. Wenigstens erhellet aus verschiedenen Schrifft-Stellen, daß man es nach dem dermahligen Rechte so genau nicht genommen, daß die Lehen bey denen Königen von Fall zu Falle ins besondere gehohlet werden müssen.
  • Theganus ...
  • Annal. Fuldenses ...
  • Hermannus Contractus ...
  • Ekkehardus de Casibus ...
  • Wittichindus Annal. ...
  • Ditmarus ...
  • Adelboldus Vita Henr. ...
  • Wippo Vita Conradi ...
  • Order. Vitalis Hist. eccl. ...
  • Albertus Stadensis ...
  • Otto Frising. Chron. ... Hist. ...
  • Guntherus Ligur. ...
  • Arnoldus Lubecensis ...
  • Godefridus Monachus ...
  • Chron. Magn. Belg. ...
  • Stero ...
  Bey dem Alberto Argentin. p. 109. findet man endlich etwas besonders von der Lehns-Empfängniß Herzog Albrechts zu Österreich, und von dieser Zeit an werden die Nachrichten von denen auf ein Mahl veranlaßten Lehns-Erneuerungen  
  {Sp. 1442}  
  seltsamer. Spener l.c. ...
  Die Reichs-Lehens-Rechte selbiger Zeiten aber eigentlich und genau anzuzeigen, fält sehr schwehr. Die Teutschen Rechte, und am wenigsten ein solches mit dem es auf ein blosses Herkommen und Gebräuche ankam, brauchten nicht viel Aufhebens. Vielleicht sind auch die alten öffentlichen Reichs-Rechte selbst die Lehns-Rechte mit gewesen. Denn daraus, daß die Lehen des Reichs-Haupt und Glieder genauer vereinigen sollten, floß das übrige, bey dem sich doch viele in dem Lehn-Rechte ungewöhnliche der alten Bundes-Verfassung unähnliche Gestallten einer Unterthänigkeit einmischten. Spener l.c. ...
  Die Lehns-Verdienung kam wohl auch immer in der Regel auf den Reichs-Tags-Schluß an, doch verfuhren bis Weilen gewaltige Kayser damit freyer, als es nach dem Zwischen-Reiche üblich war, und die Reichs-Hülffen derer Stände hiessen fast gemeiniglich wieder die Gewohnheit nur Lehn-Dienste. Spener l.c. ...
  Von denen Rechten derer Landschafftlichen Lehen weiß man auch weniger zu melden, als von denen Reichs-Lehen-Rechten, daran nichts als dieses Ursache ist, daß man in denen alten Zeiten dieselben noch weniger beschrieben, als die Reichs-Lehen; ob sie wohl, wie Spener l.c. ... schreibet, ohne Zweifel älter sind, als die Reichs-Lehen, und diese sich anfänglich einiger Massen nach jenen gerichtet haben mögen.  
keine lombardische Herkunft So viel ist unstreitig, daß die Reichs-Lehns-Rechte gantz und gar nicht auf den Fuß derer Lombardischen eingerichtet gewesen. Diese Lehns-Rechte konnten nun zwar vielleicht denen Langobarden, ehe sie noch aus ihrem Vaterlande gezogen, einiger Massen bekannt gewesen seyn; aber doch ist nicht zu läugnen, daß ihre rechte Lehns-Verfassung erst nachgehends eingerichtet worden, da ihnen entweder bald Carl der grosse oder doch die übrigen Teutschen Könige dergleichen grosse Rechte guten Theils gegeben und auferleget haben, welche sie mehr der ihnen obliegenden Unterthänigkeit erinnern, als zu einem Bande des Reichs an sich selbst dienen sollten.  
  Denn da die Kayser in Italien als einem eroberten Lande fast frey zu regiren und Gesetze nach Belieben zu geben hatten, so zweifelt wohl Niemand, daß sie dahin getrachtet, wie sie die Langobarden und übrigen Einwohner desselben in völliger Unterthänigkeit erhalten mögten. Daß es zwar, wie schon gedacht, im Teutschen Reiche bey der ältern Lehnbarkeit auch verschiedene Gestallten der Unterthänigkeit gegeben, welche nunmehro abgegangen, wird man leicht einräumen, aber doch auch zugestehen, daß die Haupt-Absicht auf eine genauere Verbindung des Haupt und derer Glieder abgezielet habe.  
  In Italien hingegen war es gleich Anfangs gantz anders. Jeder Lehns-Mann sollte dem Rechte und der Kayserlichen Meynung nach ein wahrer Unterthan seyn. Die Lehen sollten rechte Beneficia und nach des Kaysers Ermessen verdienet, auch von Fall zu Falle fleißig erkannt werden; wovon das Beyspiel Berengarii bey Wittichindo Annal. ... Hrosvvitha de Laudibus ... und dem Continuatore Reginonis ... u.a.m. ein Zeugniß abge-  
  {Sp. 1443|S. 733}  
  ben kann. Spener l.c.
  Es sind also die Lombardischen Lehen, so viel von ihnen und ihrem Rechte bekannt ist, Theils jünger, Theils auch von dem Kayser in der Absicht angeordnet, daß sie nur in der Lombardey gelten sollten. Aus beyden ersiehet man dererselben offenbare Unerheblichkeit bey denen Teutschen Reichs-Lehen. Diese waren zu einer Sicherheit der Bundes-Verfassung, jene eine wahre Unterthänigkeit zu erhalten, aufgebracht. Nach solchen verschiedenen Endzwecken waren sie auch von einander abgesondert.  
  Man hat aber unstreitig die offtermahlige Lehns-Erneuerung, die besondere und demüthige Lehns-Empfängniß, die mannigfalltigen Lehn-Dienste, die Satzung von Regalien und daß der Kayser alleine Recht darinnen zu sprechen habe, aus mehrern Ursachen vor bloß Lombardischen und nicht aller Dings alten Teutschen Lehn-Rechts zu erkennen.  
  Wollte auch iemand einwenden, die Satzungen wegen dieser Sachen wären ja von denen Kaysern auch wohl im Beyseyn Teutscher Fürsten eröffnet, so dienet zur Antwort, daß dieses allein auf Italien gehn sollen. Denn daselbst, und nicht in Teutschland war der Kayser der einige Gesetz-Geber: so hatten auch die Teutschen Fürsten, die Geleits wegen mit ihm in Italien waren, gar keine Vollmacht, von den übrigen Ständen ihr Beystimmen zu denen Gesetzen, die sie selbst angiengen, zu geben. Ja, da so gar nach Mahls in Italien eine Änderung vorgieng, und die Lehns-Formel an sich selbst keine Änderung lidt, sie aber gleich wohl auch daselbst ihre meiste Krafft verlor, war es um so viel weniger erleidlich, daß man sie in denen Teutschen Reichs-Lehnen, mit denen sie sich durchaus nicht räumte, gelten lassen wollte.
  • Radeuicus Hist. ...
  • Otto de Blas. 14.
  • Spener Obseruat. ... Teutsche Staats-Rechts-Lehre l.c. ...
  Ob auch wohl in denen Satzungen gefunden wird, daß Alemannien dazu verbunden seyn sollte, so wird doch ohne Zweifel darunter nur Schwaben verstanden. Spener Teutsche Staats-Rechts Lehre l.c. ...
  Denn findet sich gleich diese Clausel, daß dieses Gesetz tam in Italia quam in Alemannia gelten sollte, in zwey Gesetzen Kayser Friedrichs des I. als II. F. 54. und 55. §. 1. so gehen doch die Gesetze dem Römer-Zuge an, und verfügen eben dasjenige, was ohne dem im Reiche Herkommens war. Und wenn man also gleich Alemannien hier nicht von Schwaben sondern aller Dings von gantz Teutschland verstehen will, so bleibet doch der Schluß ohne einige Ausnahme, weil die Gesetze im übrigen die alleinige Verbündlichkeit derer Italiäner an die andere Gesetze bestätigen, und diese benannte zwey Ausnehmungs-Wege auf gantz Teutschland erstreckt werden. Spener T.S.R.L. II. ...
     

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Stand: 7. Juni 2023 © Hans-Walter Pries