HIS-Data
Home | Suche
Zedler: Lehn-Gericht HIS-Data
5028-16-1456-4
Titel: Lehn-Gericht
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 16 Sp. 1456
Jahr: 1737
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 16 S. 739
Vorheriger Artikel: Lehn-Geld
Folgender Artikel: Lehn-Gerichts-Buch
Siehe auch:
Hinweise:
  • Allgemeine Bemerkungen zur Textgestaltung siehe Hauptartikel
  • Für die Auflösung der Quellenangaben siehe: Personen

  Text Quellenangaben 
  Lehn-Gericht oder Lehn-Hof, Lat. Iudicium feudala, steht in dem Vocabulario bey dem Sachsen-Spiegel, ist das, da man um nichts anders denn um Lehen und Lehens-Sachen handelt und leidingt, und um keine Schulde, davon es auch nicht heissen mag, Recht-Geding; welches auch eine Mann-Cammer genennet wird, wenn gleich die unter solcher Cammer gelegene Lehne Kunckel-Schleyer oder Weiber-Lehne sind.
  • Thummermut. Tr. Krumstab schleust niemand aus;
  • fundam. 2. archiepisc. num. 32.
  bestehet so wohl, als andere Gerichte, in dem Kläger und Beklagten, vornehmlich aber in dem Richter. Struv Syntag. feud. 16.
     

HIS-Data 5028-16-1456-4: Zedler: Lehn-Gericht HIS-Data Home
Stand: 15. Februar 2013 © Hans-Walter Pries