HIS-Data
Home | Suche
Zedler: Majestät [2] HIS-Data
5028-19-534-5-02
Titel: Majestät [2]
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 19 Sp. 541
Jahr: 1739
Originaltext: Digitalisat BSB Bd.19 S. 304
Vorheriger Artikel: Majestät [1]
Folgender Artikel: Majestät (die ausserordentliche)
Hinweise:
  • Allgemeine Bemerkungen zur Textgestaltung siehe Hauptartikel
  • Für die Auflösung der Quellenangaben siehe: Personen

vorhergehender Text  Teil 1 Artikelübersicht  

Übersicht
4. Erlangung und Aufhören
  Souveränität
  Majestät der Reichs-Stände
  Titel
  Literatur

Stichworte Text Quellenangaben
4. Erlangung und Aufhören Viertens ist zu untersuchen, wie die Majestät erlanget werde und aufhöre? In einer Monarchie kan man die Majestät entweder ordentlich oder ausserordentlich erlangen. Ordentlich geschichts durch die Erbfolge oder durch die Wahl, da auf beyden Seiten die Sache auf Einwilligung des Volcks ankommet, daß, wenn das Regiment mit des Volcks Genehmhaltung einer Familie überlassen wird, so entsteht daher die Erbfolge; wird es aber nur einer eintzelen Person aufgetragen, so heist es eine Wahl, die zwar nicht das gantze Volck vonimmt,   
  {Sp. 542}  
  diejenigen aber, welche sie anstellen, präsentiren doch dasselbige; das, was hierinnen die Stände thun, geschicht in Nahmen des Volcks.  
  Bey der Erbfolge ist noch dieser Unterscheid, daß bey einem regno patrimoniali oder eigenthümlichen Reiche die Erbfolge auf den Willen des vorigen Regenten ankommt; bey einem solchen Reiche aber, so das Volck einer gewissen Familie in die Hände geliefert, auf dem Willen des Volcks beruhet, wie wohl auch dorten dessen Einwilligung dabey ist, in dem man den Regenten auf solche Masse das Reich überlassen, daß er Macht haben soll, einen Nachfolger zu wählen.  
  Ausserordentlich erlangt man die Herrschafft durch die Eroberung, nur muß der Krieg aus rechtmäßigen Ursachen geführet werden, auch entweder ausdrückliche oder stillschweigende Einwilligung des überwundenen Volcks darzu kommen.  
  In einer Aristocratie kommt man zur Mitgenossenschafft an der Regierung durch eine ordentliche Wahl; und indem einer ein Glied der Republik wird, so kommt er bey einer Democratie in die Gesellschafft derer, die das Regiment gemeinschafftlich führen. Die Scribenten, so diesen Punct weiter ausgeführet und erläutert haben, sind in der bibliotheca iuris imperantium quadripartita p. 145. u.ff. angeführet worden.
Ursprung Aus diesem können wir erkennen, was die Majestät vor einen Ursprung habe? darüber ehe dem so viel Disputiret worden. Man hat hievon drey Meinungen, die sonderlich bekannt sind: Einige haben die Majestät unmittelbar von Geld herleiten wollen, welche Meinung auf zweyerley Art pflegt vorgetragen zu werden. Denn etliche machen einen Unterscheid unter der Majestät und unter der Ertheilung derselbigen und sagen, daß Gott zwar unmittelbar Urheber der Majestät sey, sie werde aber mittelbar vermittelst der Einwilligung des Volcks diesem oder jenem übergeben, welches die Gedancken des Conrings de majestate civili §. 14. sind.  
  Andere gehen noch weiter und behaupten, daß Gott unmittelbar einem die höchste Gewalt auftrage, so daß das Volck nichts mehr dabey thäte, als daß es diejenige Person anzeige, der Gott die höchste Gewalt aufgetragen, als
  • Horn de civitate. …
  • Ziegler de iurib. majest. …
  • Böcler in institut. polit.
  • Masius in seinem Tractat de interesse principum circa religionem euangelic.
  • nebst andern Protestantischen Theologen.
  Wieder diese Meinung wollen wir dreyerley erinnern. Einmahl hat man schon zu den ältesten Zeiten dieses den Leuten weiß gemacht, daß die Könige und Regenten unmittelbar von GOtt eingesetzet würden, und dieses zu einem Staats-Streich gebraucht, damit man auf solche Art das Volck desto eher in dem blinden Gehorsam erhielte, in welcher Einbildung sie noch mehr durch allerhand Betriegereyen der Priester unterhalten worden. Andere haben damit ihren Fürsten schmeicheln und ihn in ein desto grösseres Ansehen bringen wollen, oder haben sich durch verschiedene Sprüche Heiliger Schrifft, die sie nicht recht verstanden, dahin verleiten lassen, daß also die Veranlassung und Absicht solcher Meinung nichts daucht. Siehe Treuern in not. ad Pufendorff de officio hominis et ciuis
  Sie ist   
  {Sp. 543|S. 305}  
  auch vors andere an sich ungegründet. Denn giebt man für, daß einem die Majestät unmittelbar von Gott ertheilet werde; so ist wohl war, daß vor Zeiten dieses bey dem Mose, im 2. B. Mose 3.4. Josua, 4. B. Mose 27, 18. 5. B. Mose 3. 28. Saul und David 1. Sam. 9, 15. cap. 16, 12. geschehen; welches aber was ausserodentliches war, das heut zu Tage nicht mehr geschicht, wie die Erfahrung bezeuget, daß die ordentlichen Mittel, die Regierung zu erlangen, bloß die Erbfolge und die Wahl sind, welches also, wie vorher angemercket worden, durch die Einwilligung des Volcks bewerckstelliget wird, daß, wenn dieses nichts dabey thäte, so wäre es gantz vergebens, daß man der Wahl wegen eine Zusammenkunfft anstellte.  
  Es ist auch drittens diese vorgefaßte Meinung dem Staat mehr schädlich, als beförderlich, weil diejenigen, die deren Ungrund einsehen, leicht auf die Gedancken gerathen können, daß man die höchste Gewalt durch allerhand Betrügereyen zu befestigen suche, und daher andere wieder den Regenten zu reitzen Anlaß nehmen können; zumahl wenn er nicht die beste Regierung führet. Doch kommen auch diejenigen nicht aus, welche zwar zu geben, daß man die Majestät mittelbar erlange; gleichwohl aber dafür halten, daß Gott die unmittelbare Ursache davon sey. Denn sie hat gleichen Ursprung mit den Republicken, daß wie dergleichen von Menschen angeleget wird, also erlangt dadurch die Majestät auch ihren Anfang. Man lese
  • Hertium de modo constit. ciuit. …
  • Thomasium in juris prudentia diuin. … und in den Schrifften wieder Masium,
  • Böhmern in jure public vniu. …
  • Buddeum de concord. relig. christ. statusque ciuilis
  die andere Meinung ist, daß das Volck ordentlicher Weise, indem es durch seine Einwilligung das Regiment den Regenten übergebe, die Majestät zuwege brächte; GOtt aber solches heilsame Vorhaben der Mensch sich gefallen liessen, auf welche Art Grotius de jure belli et pacis … und Thomasius in fundament. iur nat. et gent. … von der Sache urtheilen.
  Noch andere erwählen die Mittel-Strasse und sagen, daß Gott zwar in so weit überhaupt Urheber der Majestät sey, so fern man nach seinem Willen zur Erhaltung und Ruhe des menschlichen Geschlechts habe bürgerliche Gesellschafften aufrichten müssen; Sie werde aber durch die Einwilligung des Volcks, es sey durch eine Erbfolge oder Wahl, einem unmittelbar aufgetragen, iedoch so, daß Gott dabey seine besondere Direction habe und ohne dessen Willen niemand zur Regierung kommen könnte, welches die Meinung des
  • Pufendorfs in jure naturae et gentium. …
  • Thomasii in juris prud. diuin. …
  • Culpisii in Colleg. Grotiano. …
  • Hochstetters in coll. Pufendorf. exercitat
  • Willenbergs in Siciliment. iur. gent. prudent. …
  • Buddei in element. philos. practic. … in dissertat. de concordia religionis christ. statusque ciuilis … welches er noch ferner in der Disquis. theol. de mo-
  {Sp. 544}  
   
  deram. inculpat. tutelae in controuersiis theol. … und in der Vorrede der Comment. acad. de concordia relig. christ. statusque civilis gezeiget, nach dem einigen diese Meinung nicht anstehen wollen.
  Sie ist aber in der That die vernünfftigste Meinung, die mit dem Interesse des Staats am allerbesten übereinkommt, und der Schrifft gemäß ist. Denn nach diesen Grund-Satze kan man die Schrifft-Stellen, die einander entgegen zu seyn scheinen, füglich mit einander vereinigen. Heist es Sprüchw. 8, 15. 16. durch mich regieren die Könige, durch mich herrschen die Fürsten und Röm. 13, 7. Es ist keine Obrigkeit, ohne von Gott, so geht dieses darauf, daß die Majestät überhaupt von Gott sey, und er dabey seine besondere Direction habe, wenn aber Petrus, 1. Epist. 2, 13. Die Obrigkeit eine menschliche Ordnung nennet, so hat dieses in so weit statt, daß durch die Einwilligung des Volcks niemand unmittelbar die höchste Gewalt übergeben wird. Die besondere Schrifften von dem Ursprung der Majestät sind in der bibliotheca iuris imperantium quadripartita. p. 142. u.ff. erzehlet.
Aufhören Die Majestät hört auf durch den gäntzlichen Untergang der Republik wenn das Volck entweder gar ausgerottet, oder gefangen weggeführet wird, durch den Tod des Regenten, durch dessen freywillige Abdanckung, durch die Verlassung; kurtz von der Sache zu reden, wenn iemand ein Regent zu seyn aufhöret, so höret auch die Majestät auf.  
  Zu Rom hatte man ehemahls, so lange es noch eine freye Republic vorstellte, und die Ober-Herrschafft bey dem Volcke verblieb, die Gewohnheit, daß auch demselben, und mithin ihren vornehmsten Obrigkeitlichen Personen, als denen Bürgermeistern und Stadt-Richtern die Majestät beygeleget ward. Als aber selbige nachgehends bey veränderten Umständen der Republic die Regierung an eine eintzige Person überlassen musten; so hat man angefangen, die Majestät nur allein von dem würcklichen Ober-Haupte des Staats, oder denen Kaysern zugebrauchen. Ja man legte mit der Zeit der Gewalt und Herrschafft selbst den Nahmen Majestas bey, wie aus dem Trebellius Pollio in Gallieno c. 14. zu schlüssen.
Souveränität Die Frantzosen nennen es nach ihrer Mund-Art Souveraineté, welches Wort aber seinen ersten Ursprunge nach ebenfalls von nichts anders, als was wir hoch erhaben oder über andere hinaus seyn heissen, genommen ist. Besiehe Pufendorff de Jur. Nat. et Gent.
  Diese erkennet also in den Grentzen ihres Gebietes und auch ausser selbigen keinen höhern Menschen über sich, und wenn mit solcher würcklich versehene Personen bey Uberschreitung der bedungenen Grund-Gesetze, in Uneinigkeit und Krieg mit ihren sonst gewesenen Unterthanen verfallen sind, hat man diese nicht als jener Obere anzusehen gehabt; sondern die Rechts-Lehrer sagen, daß beyde Partheyen mit Brech- und Aufhebung ihres Bürgerlichen Bundes, zur natürlichen Freyheit gegriffen, da eine wieder so gut als die andere geworden, und dann willkührlich den Entscheid ihres Zwists dem Schwerdte und der dahinter steckenden Verfügung Göttlicher Vorsorge aufgetragen haben; dergleichen auch geschiehet, wenn eine Majestät mit der andern, oder   
  {Sp. 545|S. 306}  
  eine Republik mit der andern in Zwist und Krieg verfällt. Siehe Barbeyrac in annotat. ad Pufendorffii J.N. et Gent. …
  Wenn man der Rabbinen vorgeben glauben wollte, so würden die Jüdischen Könige keine solche Majestät, oder Oberherrlichkeit vor ihre Person gehabt haben, dieweil sie unter dem Synedrio oder hohen Rath gestanden, und dessen Botmäßigkeit und richterlichen Gewalt unterworffen gewesen seyn sollen, so gar daß sie auf dessen Erkänntniß sich der Geisselung und andern Straffen unterwerffen müsten, welches sich aber keinesweges so verhalten hat, obgleich nach verschiedenen Zeiten die Ober-Gewalt eines Königs mit verschiedenen Grund-Gesetzen und Bündnissen eines Königs eingeschrenckt gewesen seyn mag; Seldenus de Synedriis
  welches aber bey den Jüden so wenig, als bey andern Völckern, die Unterthanen zu Richtern der Obrigkeitlichen Majestät macht, Puffendorfff l.c.
  sondern jenen nur, wenn diese mit Befehlen die ausdrücklich und pünctlich bedungene oder von GOtt und der Natur selbst gestellte Gräntze überschreiten, in seiner Maase das Recht giebt nicht zu gehorchen, wie die Rechts-Lehrer zu reden pflegen, mit dem obangeregten Anfügen, daß wenn die Majestät das Recht nicht zu gehorchen, denen Unterthanen mit Gewalt nehmen wolle, es dann wohl zu einer natürlichen Gleichheit unter beyden und zum Schwerdts-Ausschlag kommen könne.  
  Unter denen Schul-Gelehrten hat es ehemahls viel Streit gegeben, ob die menschliche Majestät, weil sie doch wie andere Berechtigungen derer Menschen gegen und übereinander von Gott herrührete, durch diesen an jene mittelbar oder unmittelbar gegeben worden sey? Siehe Pufendorf l.c. …
  Endlich hat man doch grösten theils erkannt, daß dieselbe, als eine durch menschlich freywilligen Vergleich endlich zu Stande gekommene und darauf würcklich beruhende Sache, wohl von Gott an die Hand gegeben und genehm gehalten, aber doch durch menschlich Zuthun eingeführet, diesemnach mittelbar, oder solchergestalt von Gott sey, daß sein Wille hierinnen, durch menschliches zuthun, befolget worden sey.  
  Sonst sind die Menschen ziemlich eines, daß ein schwer Verbrechen sey, wenn ein Unterthan sich an Ober-Herrlicher Majestät vergreiffen, dero Person antasten oder die hohen Rechte eines Bürgerlichen gemeinen Wesens zu sich reissen und gefähren wolle. Und ist also das Crimen laesae Majestatis. das Laster der verletzten Majestät beständig vor sehr sträfflich angesehen worden, wovon unter einem besondern Artickel ein mehrers.  
  Gleichwie nun heute zu Tage die höchste Gewalt und die davon herabhängenden Rechte in einem Staate gar öffters getheilet sind und dennoch der Ehren-Titel Majestät hauptsächlich bey demjenigen verbleibet, welcher entweder das gröste Stücke davon ausübet, oder welchem der Gebrauch dasselbe zueignet: Also geschiehet es auch, daß ein Staat dem andern in gewissen Stücken unterwürffig wird, in einigen aber Souverain oder bey seiner unumschränckten Macht und Gewalt verbleibet, in Ansehung dessen man ihm allerdings die Majestät lassen muß.  
  Auf solche Weise sollen nach des Forstners und anderer Publicisten Meinung die   
  {Sp. 546}  
  Chur- und Fürsten des Reichs über solche Länder herrschen welche im Anfange gantz freye und independente Völcker gewesen und nachgehends den Kaysern theils durch freye Bewilligung, theils auch durch das Recht der Waffen, jedoch nur allemahl auf gewisse Masse unterwürffig worden. Daher sie denn auch folgern, daß in allen Stücken, worinn zwischen Kayser und Ständen durch die Reichs-Gesetze und das Herkommen nicht ein anders ausgemacht, denen Ständen die Souveraineté oder eine unumschränckte Gewalt und Ober-Herrschafft allemahl verbleibe.  
M. der Reichs-Stände Hierbey fragt es sich nicht unbillig, ob und in wie fern denn also wohl die Deutschen Reichs-Stände noch eine würckliche Majestät haben? und ob denn auch solchemnach die der Papistischen Religion zugethane Printzen sich derselben mit Bestand Rechtens rühmen oder nur erfreuen können?  
  Jenes zu entscheiden, muß man die Beschaffenheit der Reichs-Stände nach ihren uralten Wesen betrachten, und zwar wie Deutschland vor den Zeiten der Carolingier gewesen. Daß selbiges nun damahls seine vollkommene Freyheit gehabt, und jedes dessen Volck independenter geherrschet, ist ausser allen Zweiffel, daher zu beweisen nicht nöthig. Und obgleich die Francken eine Veränderung gemachet zu haben scheinen; so war es in der that doch nichts anders, als ein Systema verschiedener zur Behauptung ihrer Freyheit sich zusammen verbundener Völcker, welche damit sie ihren Zweck desto eher erreicheten, sich ein gewisses Ober-Haupt erwähleten.  
  Nun ists zwar an dem, daß Carl der Grosse verschiedene Deutsche Völcker überwunden und ihm unterwürffig gemachet, wiewohl dieses von allen z.E. denen Sachsen nicht gesaget werden kan, die sich mehr als Alliirte dem Carl associiret, als daß sie Uberwunden hätten genennet werden können. Nachdem aber dieses Carls Geschlechte in Deutschland erloschen, so dachten dessen vorhin bezwungene Fürsten an ihre vorige Freyheit, suchten selbige wieder herfür, und setzten sich je mehr und mehr in deren Gebrauch, daher der zu ihrem Könige erwählte Conrad sammt seinen Nachfolgern nicht anders, als durch jener freye Willkühr zu sothaner Würde gelangete.  
  Verschiedener der nachherigen Deutschen Kayser haben denen Deutschen Fürsten ihre Freyheit zwar zu schmälern gesucht, manche es auch ziemlich weit gebracht, jedoch haben jene sich allemahl darbey erhalten, biß endlich in dem Westphälischen Frieden ihnen in so ferne völlig zugestanden worden, daß demnach dieser Frieden in Ansehung eines Kaysers, nichts anders, als dessen Declaratoria in Ansehung derer Stände ihrer Freyheit ist, und diese in selben keine neuen Rechte erlanget, sondern die uhralten ihnen nur zugestanden worden. Weil nun die sämmtlichen Fürsten des Reichs sich aus gantz freyen Willen ein Ober-Haupt erkieset, und gesammtes Reich ebenfalls aus gantz freyer Willkühr sich in einen Cörper mit einander vereiniget; so wird von selbsten folgen, daß denen Reichs-Ständen, die Majestät in obentworffenen Verstande nicht abzusprechen.  
Protestanten Diese aber haben bloß die Protestantschen. Denn weil die Majestät eine Independentz von einer andern Gewalt zum voraus setzet, die Catholischen Printzen aber in geistlichen Din-  
  {Sp. 547|S. 307}  
  gen den Pabst vor ihr allerhöchstes Haupt erkennen, dessen Macht einige so weit ausdehnen, daß sie ungescheut lehren, es habe gedachter Pabst die Macht, Könige und Fürsten eben so leicht vom Throne zu stossen als ein Pacht-Herr seinen Pacht-Mann abzusetzen, Ziegler de Jur. Maj. … befugt, welche Lehre jeder rechtschaffener Catholischer Printz billig verwirfft: Also folget hieraus, daß Catholische Printzen in sothaniger massen, die Majestät nicht gantz schlechterdings in allen besitzen sondern deren vornehmstes Stücke mit dem Pabste getheilet haben; und obgleich einige der Sachen mit einer Distinction helffen wollen; so kommt doch alles auf das irrige praesuppositum an, also ob ein Geistlicher kein pars et membrum Reipublicae oder vielmehr kein Unterthan wäre.  
Souveränität der Stände Ob nun wohl dieses alles, wenn es ohne Nachtheil der allerhöchsten Kayserlichen Majestät ausgedeutet wird, einigen Schein hat; so ist doch solche Souverainité der Stände durch die Pflicht, womit sie dem Kayser zugethan, gleichsam als ein kleiners Licht, durch ein grösseres unkänntlich, daß man ihnen fast nicht anders als uneigentlich oder nach dem mindesten Theil solche independence beylegen mag. Welches denn auch andere daher viel lieber mit dem Nahmen der hohen Landes-Obrigkeit beleget wissen wollen; wovon unter dem Artickel Lands-Hoheit in dem XVI. Bande p. 500 u.ff. ein mehrers. Aus dieser Ursache wird keinem Stande in des Kaysers Hof-Lager die Souverainité zugestanden, und müssen deren Gesandten auf dem Reichs-Tag die Händel der ihren von dem Ertz-Marschall beurtheilen lassen.  
Titel Jedoch bedienen sich die Chur- und Fürsten des Majestät-Insiegels, und kan an den ersten, krafft der güldenen Bulle, das Laster der beleidigten Majestät begangen werden. So haben auch die Stände in dem Receß des Convents zu Franckfurt also uneigentlich die Majestät und Eminetz von sich gesaget. Den Titul Majestät aber haben sie sich niemahls angenommen, ist ihnen auch von keinem andern gegeben worden, ausser daß die Cardinäle 1408 dem Hertzog Heinrich zu Braunschweig Ew. Majestät geschrieben.  
  Unter den Königen hat schon Theodoricus in Italien sich in einem Brief Königl. Maj. geschrieben, welchem Exempel nachgehends viel andere gefolget. Doch sind die Käyser und Könige anfangs nicht so accurat gewesen, daß sie nicht auch andere Titul neben diesem und statt desselben gebraucht. Denn da findet sich, daß sie sich öffters nur Durchlauchtigkeit, Excellenz, Magnificenz, Sublimität und Hoheit geschrieben. Besonders aber ist der Titul Königliche Würde mit und ohne der Majestät gewöhnlich gewesen, bis nachgehends die Majestät allein gebraucht worden.  
  Wiewohl man hier zu unterscheiden hat, was Könige untereinander, oder was der Kayser und das Reich denenselben gethan. Denn da hat das Reich anfänglich den Königen nur Königliche Würde gegeben, biß dasselbe 1633 auf dem Convent zu Heilbrunn der Cron Schweden und Engelland die Majestät zugestanden, welche dieser wegen 1641 nach langen Berathschlagungen dem König von Franckreich von dem Reichs-Tag zu Regenspurg ebenfalls gegeben werden muste. Endlich haben die Könige in Westphälischen   
  {Sp. 548}  
  Frieden so wohl unter sich, als auch vom Reich, die Majestät bedungen, welche auch der Kayser dem König von Franckreich aus der Reichs-Cantzley zu geben versprochen. Die andern aber bekommen selbige vom Kayser nur in Hand-Briefen, nicht aber, wenn die Ausfertigung aus der Kayserlichen Cantzley geschiehet, von welcher sie nur Durchlauchtigkeit bekommen, wie davon die Exempel nach dem Westphälischen Frieden bey dem Pfeffinger ad Vitriar. … zu lesen. Vor wenig Jahren hat man an gewissen Europäischen Höffen dem Groß-Fürsten aus Moscau den Titel seiner Czaarischen Majestät zugestanden, wiewohl derselbe 1721 selbst den Titel eines Kaysers von Rußland annahm, und daß ihm solcher von andern Potentzien beygeleget werden möchte, Ansuchung that.  
 
  • Ihro Kayserl. Majestät, ist der Titel eines Römischen Käysers;
  • Seine Allerchristliche Majestät, des Königs von Franckreich;
  • Seine Catholische Majestät, des Königs von Spanien;
  • Seine Großbrittanische Majestät, des Königs von Engelland;
  • Seine Apostolische Majestät des Königs von Ungarn.
 
Literatur  
  • Pitiscus
  • Hertius de superiorit. territ.
  • Europ. Herold. …
  • Mullers Reichs-Tags. theatr. 4. vorst. …
  • Fürstenerius de jure suprem.
  • Becman. de dignit.
  • Limnäus J.P. …
  • Reinking de reg. sec. et eccles. …

vorhergehender Text  Teil 1 Artikelübersicht  

HIS-Data 5028-19-534-5-02: Zedler: Majestät [2] HIS-Data Home
Stand: 3. April 2013 © Hans-Walter Pries