Titel: |
Municipal-Recht |
Quelle: |
Zedler Universal-Lexicon |
Band: |
22 Sp. 837 |
Jahr: |
1739 |
Originaltext: |
Digitalisat BSB
Bd. 22 S. 436 |
Vorheriger Artikel: |
Municipalis homo |
Folgender Artikel: |
Municipal-Städte |
Siehe auch: |
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Hinweise: |
- Allgemeine Bemerkungen zur Textgestaltung siehe
Hauptartikel
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Text |
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Municipal-Recht, Jus Municipale,
Leges Municipales, Statuta
Municipalia, sonst auch Jura Civica
oder das Stadt-Recht, begreifft in seiner weitläuffigsten
Bedeutung alles
dasjenige unter sich, was zu einer jedweden
Stadt,
deren Obrigkeiten,
Bürger
und Inwohner, wie auch deren sämmtliche Gerechtsame und Befugnisse, desgleichen
alle daselbst eingeführte öffentliche
Ämter,
Bedienungen, u.s.w. gehöret. |
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In besonderm
Verstande aber gieng es nur ehemahls die so genannten
Municipia an, mit welchen heut zu Tage insgemein die so genannten
Land-Städte, das ist, sonderlich nach der gegenwärtigen Verfassung des
Heil. Römischen Reichs
Deutscher Nation zu
reden,
solche
Städte, die keine
unmittelbare freye
Reichs-Städte, sondern entweder einem
Chur-Fürsten,
Fürsten
und Stande des Reichs,
oder auch einem andern
Ober-Herrn unterworffen sind und zugehören, verglichen
werden. |
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Wenigstens ist doch so viel gewiß, daß sich dieselben mehrentheils noch heut
zu Tage eben derer
Rechte,
Gesetze und
Gewohnheiten bedienen, welche ehemahls in
denen so genannten Municipal-Städten üblich gewesen sind. Siehe
Stadt-Recht. |
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Und wird es nach der Beschaffenheit derer unterschiedenen
Örter und
Gegenden auch noch |
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- Willkühr,
-
Weichbild,
- Weitbild,
- Weitbiet,
- Gemärcke,
- Flur-
-
Zwing-
oder
- Bar-Recht,
- u.s.w.
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genennet, von deren jedem unter besondern
Artickeln gehandelt wird. |
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Siehe auch Municipal-Städte. |
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