HIS-Data
Home | Suche
Zedler: Municipal-Städte HIS-Data
5028-22-837-2
Titel: Municipal-Städte
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 22 Sp. 837
Jahr: 1739
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 22 S. 436
Vorheriger Artikel: Municipal-Recht
Folgender Artikel: Municipal-Statuten
Siehe auch:
Hinweise:
  • Allgemeine Bemerkungen zur Textgestaltung siehe Hauptartikel
  • Für die Auflösung der Quellenangaben siehe: Personen

Stichworte Text Quellenangaben
  Municipal-Städte, Municipium oder Municipia. hiessen ehemahls gewisse Städte in Italien, welchen die Römer zu mehrerer Befestigung ihres Staats, und Erhaltung der Eintracht, das Römische Bürger-Recht ertheilten, ob sie gleich ihre eigne Obrigkeiten und Gesetze hatten.  
  Sie waren aber nicht durchgehends einerley. Einige bekamen solches Recht cum suffragio, und wurden eigentlich municipia a munere capiendo genennet, weil ihre Einwohner nicht allein in den öffentlichen Versammlungen des Volcks zu Rom ihre Stimmen gaben, sondern auch allerhand Ämter und Ehrenstellen daselbst bekleiden konnten. Sie hatten auch hiernächst, was noch anderer Ursachen, als Heyrathen, Erbschafften, Testamente und dergleichen anbetrifft, mit denen in der Stadt wohnhafften Bürgern gleiche Rechte oder Freyheiten, ausser daß sie bey den comitiis curiatis nicht erscheinen durfften, wobey sie auch so wohl in ihren Städten, als wenn sie zu Rom wären, ihre eigne Sacra hatten.  
  Ja es konnten so gar diese Municipes an 2 Orten zugleich öffentliche Ehren-Stellen verwalten. Wie denn angemercket wird, daß T. Annius Milo zu eben der Zeit Dictator zu Lanuvio gewesen, da er auch in Rom die Bürgermeisterliche Regierung führte. Andre Städte aber, welche sine suffragio zu Municipiis erkläret worden, hatten weder das Recht der Stimmen, noch der öffentlichen Ehren-Ämter in Rom, sondern genossen nur die Ehre, daß ihre Einwohner, welche auch bisweilen Caerites, von der Stadt Caere, als welche zu erst dergleichen Bürger-Recht erlangt, genennet worden, in den römischen Legionen unter die Bürger eingeschrieben wurden, welches sonsten  
  {Sp. 838}  
  nur unter den Hülffs-Völckern und sociis hätte geschehen müssen. Dieser Unterscheid ist auch bis auf den Marsischen Krieg in acht genommen worden, da denn fast gantz Italien ein völliges Bürgerrecht erlanget hat.
  • Gellius XVI. 13.
  • Vellejus Paterculus II.
  • Sigonius de ant. Jur. Civ. Rom. I. 8. Ital. 2. 7.
  • Everhard Otto de aedil. colon. et munic. c. I.
  • Pitiscus.
  Es traffen aber die Römer mit diesen Municipal-Städten wohl hauptsächlich nur deswegen eine solche Einrichtung, weil sie dadurch Gelegenheit fanden, die reichsten Leute aus diesen Städten nach Rom zu ziehen; da sie hingegen das arme Volck von Zeit zu Zeit daraus weg, und in die Colonien schickten, wovon im VI Bande p. 723. u.ff.  
  Doch machte er auch endlich Julius Cäsar diese Municipal-Städte einander durchgehends gleich. Pitiscus Lib. II. c. 241.
heute Heut zu Tage aber werden sonderlich in Deutschland diejenigen Städte also genennet, welche keine unmittelbare freye Reichs-Städte sind, sondern unter einem andern Reichs-Stande, und also nur mittelbarer Weise unter dem Kayser und des Reichs Bothmäßigkeit stehen.  
Schweiz In der Schweitz hingegen führen diejenigen Städte solchen Namen, welche zwar einem, oder etlichen Cantons unterworffen sind, und deren Hoheit erkennen; die aber gleichwohl ihren eigenen Stadt-Rath, Malefitz-Gerichte, Zoll und Steuer haben.  
  Siehe auch Municeps, ingleichen Municipal-Recht.  
     

HIS-Data 5028-22-837-2: Zedler: Municipal-Städte HIS-Data Home
Stand: 18. August 2013 © Hans-Walter Pries