Titel: |
Municipal-Städte |
Quelle: |
Zedler Universal-Lexicon |
Band: |
22 Sp. 837 |
Jahr: |
1739 |
Originaltext: |
Digitalisat BSB
Bd. 22 S. 436 |
Vorheriger Artikel: |
Municipal-Recht |
Folgender Artikel: |
Municipal-Statuten |
Siehe auch: |
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Hinweise: |
- Allgemeine Bemerkungen zur Textgestaltung siehe
Hauptartikel
- Für die Auflösung der Quellenangaben siehe:
Personen
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Stichworte |
Text |
Quellenangaben |
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Municipal-Städte, Municipium
oder Municipia. hiessen ehemahls
gewisse Städte in Italien, welchen die Römer zu mehrerer Befestigung ihres
Staats,
und Erhaltung der Eintracht, das Römische Bürger-Recht ertheilten, ob sie gleich
ihre
eigne Obrigkeiten und
Gesetze hatten. |
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Sie waren aber nicht durchgehends einerley. Einige bekamen solches
Recht
cum suffragio, und wurden eigentlich municipia a munere capiendo
genennet, weil ihre
Einwohner nicht allein in den öffentlichen Versammlungen des
Volcks zu Rom ihre Stimmen gaben, sondern auch allerhand
Ämter und
Ehrenstellen
daselbst bekleiden konnten. Sie hatten auch hiernächst, was noch anderer
Ursachen, als
Heyrathen, Erbschafften, Testamente und dergleichen anbetrifft,
mit denen in der
Stadt
wohnhafften
Bürgern gleiche
Rechte oder
Freyheiten,
ausser daß sie bey den comitiis curiatis nicht erscheinen durfften,
wobey sie auch so wohl in ihren Städten, als wenn sie zu Rom wären, ihre eigne
Sacra hatten. |
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Ja es konnten so gar diese Municipes an 2
Orten zugleich
öffentliche
Ehren-Stellen
verwalten. Wie denn angemercket wird, daß T.
Annius Milo zu eben der
Zeit Dictator zu Lanuvio gewesen, da er
auch in Rom die Bürgermeisterliche
Regierung führte. Andre
Städte aber, welche
sine suffragio zu Municipiis erkläret worden, hatten weder das
Recht der Stimmen, noch der öffentlichen
Ehren-Ämter in Rom, sondern genossen
nur die Ehre, daß ihre
Einwohner, welche auch bisweilen Caerites, von
der Stadt Caere, als welche zu erst dergleichen
Bürger-Recht erlangt,
genennet worden, in den römischen Legionen unter die
Bürger eingeschrieben
wurden, welches sonsten |
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{Sp. 838} |
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nur unter den Hülffs-Völckern und sociis hätte geschehen müssen.
Dieser Unterscheid ist auch bis auf den Marsischen Krieg in acht genommen
worden, da denn fast gantz Italien ein völliges Bürgerrecht erlanget hat. |
- Gellius XVI. 13.
-
Vellejus
Paterculus II.
- Sigonius de ant. Jur. Civ.
Rom. I. 8. Ital. 2. 7.
- Everhard Otto de
aedil. colon. et munic. c. I.
- Pitiscus.
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Es traffen aber die Römer mit diesen Municipal-Städten wohl hauptsächlich
nur deswegen eine solche Einrichtung, weil sie dadurch Gelegenheit fanden, die
reichsten
Leute aus diesen Städten nach Rom zu ziehen; da sie hingegen das
arme
Volck
von
Zeit zu Zeit daraus weg, und in die Colonien schickten, wovon im
VI Bande p. 723. u.ff. |
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Doch machte er auch endlich Julius Cäsar diese
Municipal-Städte einander durchgehends gleich. |
Pitiscus Lib. II. c. 241. |
heute |
Heut zu Tage aber werden sonderlich in
Deutschland
diejenigen
Städte also genennet, welche keine
unmittelbare
freye Reichs-Städte
sind, sondern unter einem andern
Reichs-Stande,
und also nur mittelbarer Weise unter dem
Kayser und
des Reichs
Bothmäßigkeit stehen. |
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Schweiz |
In der Schweitz hingegen führen diejenigen
Städte solchen
Namen, welche zwar
einem, oder etlichen
Cantons unterworffen sind, und deren
Hoheit
erkennen; die
aber gleichwohl ihren eigenen
Stadt-Rath, Malefitz-Gerichte, Zoll und
Steuer
haben. |
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Siehe auch Municeps, ingleichen
Municipal-Recht.
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