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Zedler: Nahrung (bürgerliche) HIS-Data
5028-23-538-2
Titel: Nahrung (bürgerliche)
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 23 Sp. 538
Jahr: 1740
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 23 S. 286
Vorheriger Artikel: Nahrung, siehe auch Alimentum
Folgender Artikel: Nahrung (falsche)
Siehe auch:
Hinweise:
  • Allgemeine Bemerkungen zur Textgestaltung siehe Hauptartikel

  Text Quellenangaben und Anmerkungen
  Nahrung (bürgerliche) begreifft nach Maßgebung derer Rechte in einem weitern Verstande alle und iede Arten derer sonst so genannten Handthierungen, Profeßionen, Handwercker, Gewerbe, Kauffmannschafft, Handel und Wandel, dgl. Maltzen, Schencken und Brauen, u.d.g. als eigentlich oder doch nach eingeführtem alten Gebrauch und Herkommen nur denen Bürgern in denen Städten zukommende Dinge und Verrichtungen, unter sich.  
  Und werden also ordentlicher Weise die von Adel und Ritter-Standes so wohl, als andere Gerichts-Herren, Bauern und Dorffschafften, hiervon ausgeschlossen; dahingegen aber durch die mehresten Landes-Gesetze und Verordnungen die von der Ritterschafft ihrer Güter und die Bauern ihres Pflügens und Ackerwercks[1] zu warten, und also ein jeder seiner Vorfahren Fußstapffen nachzufolgen, bedeutet und eingewiesen, damit unter Adel, Bürgern und Bauern auch dißfalls ein gebührlicher Unterschied zu finden sey.
[1] HIS-Data: siehe Acker-Arbeit
  Jedoch sind hiervon gleichwohl wiederum diejenigen ausgenommen, welche entweder des Brauens und Schenckens, oder auch ein und der andern Handthierung wegen von der hohen Landes-Obrigkeit mit besondern Privilegien und Begnadigungen versehen, oder auch durch anderweitige Verträge und Gewohnheiten dergleichen zu treiben befugt und berechtiget sind. Besiehe hierbey die Fürstliche Sächsische Gothaische Landes-Ordn. P. II. Const. 3. tit. 11.
  Woselbst auch unter andern P. I. Const. 5. tit. 1. versehen ist, daß, wenn auch ein Pfarrer oder anderer Kirchen-Diener dergleichen bürgerliche Nahrung durch Kauff oder Erb-Fall an sich bringen würde, derselbe solche dermassen treiben und anstellen solle, daß an seinem Amte nichts versäumet, oder dem Ministerio durch unziemliches Gesuch und dem priesterlichen Amte übelanstehendes Gewerbe einige schimpffliche Nachrede verursachet werde.  
  Und in dem Chur-Fürstl. Brandenburgischen Edict vom 6 October 1665 §. 17. ist, so viel die Soldaten anbetrifft, folgende Verordnung enthalten:  
  „Weil auch die Bürger in denen Städten von ihrer Nahrung und Gewerbe absonderlich contribuiren müssen; so ist unbillig, wenn ihnen von andern ihre Nahrung entzogen werden solte. Derohalben setzen und ordnen wir hiermit ernstlich, daß hinfüro kein Officirer oder Soldat, noch derselben Weiber, sich im geringsten keiner Auffkaufferey, bürgerlichen Nahrung oder Stöhrens gebrauchen, viel weniger sich der Ausschenckung oder Verkauffung einigen Biers, unter was Prätext es auch seyn wolte, unterfangen solle.  
  Würde einer darwider handeln, so stehet dem Magistrat, welchem der Officirer oder Befehlshaber jedes Ortes die Hand bieten muß, frey, die Sachen wegzunehmen, und soll derjenige, welcher dar-  
  {Sp. 539|S. 287}  
  wider handelt, von dem Magistratu militari noch darzu absonderlich gestraffet werden."  
  Siehe auch Steuer.  
     

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Stand: 5. Januar 2013 © Hans-Walter Pries