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Zedler: Neuer Adel HIS-Data
5028-24-84-1
Titel: Neuer Adel
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 24 Sp. 84
Jahr: 1740
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 24 S. 55
Vorheriger Artikel: Neue Propheten
Folgender Artikel: Neuer Begriff
Siehe auch:
Hinweise:

  Text Quellenangaben
  Neuer Adel, Neugeadelte, Neugebackene Edelleute, Nova Nobilitas, Novi Nobiles, Nobiles recenter creati, sind überhaupt alle diejenigen, welche ursprünglich zwar von schlechter Geburt und geringer Herkunfft sind, nachmahls aber sich durch ihre eigene Verdienste und ausnehmende Verrichtungen dergestalt hervor thun, daß sie von der hohen Landes-Obrigkeit, oder wem sonst das Recht zu adeln gebühret, mit der Adelichen Würde, und allen davon abhangenden Freyheiten und Gerechtigkeiten begnadiget werden.  
  Bey denen alten Römern hiessen dieselben Novi homines, siehe Neue Leute.  
  Heut zu Tage aber werden dieselben so wohl von denen ältern von Adel, oder auch wohl andern unverständigen Leuten insgemein nur Spottweise Neugebackene Edelleute, papierne Edelleute, Pfeffer-Säcke, gepfefferte von Adel, u.s.w. genennet. Mundius de Comit. Palat. …
  Welches aber durchaus nicht zu dulten; sondern es sind dieselben allerdings denen ältern nach ihrem Stande und Range gleich zu achten, und ihres obgleich noch so neuen Adels ungeachtet von niemanden zu schimpffen oder verächtlich zu halten.
  • Limnäus in Jur. Publ. …
  • Draco de Patric. …
  • Becmann in Notit. Dignit. Illust. Diss. … desgleichen in Doctr. Jur. …
  • Mundius l.c.
  • Viliz de Comit. Palat. Caesar.
  Zumahl da ja gar leicht auch denen allerniedrigsten und geringsten aus dem gemeinen Pöbel-Volcke eben dasjenige begegnen kan, was denen allerersten Anherrn und Stifftern derer noch heut zu Tage blühenden und noch so alten Adelichen Geschlechter wiederfahren, daß sie nehmlich ihrer besondern Verdienste und Tugenden wegen, wenn ihnen anders das Glücke so wohl will, so gut, als jene, in den Adel-Stand versetzet werden.  
  Und sind dieselben, da sie solcher gestalt die Tugend gleichsam zum Vater,  
  {Sp. 85|S. 56}  
  und das Glücke zur Mutter haben, nicht so wohl nach dem Stande, welchen sie verlassen, als vielmehr in welchem sie sich würcklich befinden, zu achten. Limnäus in Addit. …
  Wie denn zu dem Ende auch in denen Rechten versehen, daß diejenigen, welche noch daran zweiffeln, ob ein von Kayserlicher Majestät Geadelter solcher Ehre würdig sey, denen Kirchenräubern gleich gehalten werden sollen.
  • l. sacrilegii 5. C. de crim. sacrileg. … ibique Baldus per text. …
  • Stephani de Nobil. …
  • Tiraquell de Nobil. …
  • Schneidewin
  Welches sich daher insonderheit diejenigen, so erst neu geadelt worden, wohl zu mercken haben, wie unter andern Wilhelm Förstner de Feud. . … erinnert.
  Indessen hat doch auch Mengering in Scrutin. Conscient. … nicht unrecht, wenn er daselbst schreibet: Verständige Leute und offenhertzige Patrioten haben die Edelmanns-Briefe, da manche aus schlechten Bauernbengeln, Rattenfängern, Hechelmachern, Butterkrämern, Gentils Hommes, oder Edelleute und Turnier-Genossen worden, allezeit vor sehr verdächtig gehalten, daß die, die keinen Funcken Adelicher Qualitäten an sich schimmernd haben, solchen Adel mit Gelde an sich kauffen, ist wohl Schande über Schande, und nicht unbillig vor Ehrgeitz und gesuchten falschen Ruhm und Namen zu achten.  
  Hierbey fragt es sich, ob auch solche neu gemachte Edelleute, aller widrigen Statuten, Gewohnheiten und Privilegien ohngeachtet, in denen Cathedral-Kirchen zu denen Canonicaten, ingleichen zu denen so genannten Ritter-Spielen und Turnieren zuzulassen sind? Und ist hierauf zu wissen, daß ob solches gleich an und vor sich selbst betrachtet, der Sache nichts zu schaden oder sonst zu benehmen scheinet, in der That dennoch dieser Fall so leicht nicht geschehen dürffte.  
  Wenigstens nach Sachsen-Rechte werden diejenigen nicht vor eigentliche Ritter, noch auch vor rechte vollkommene Edelleute gehalten, und derer solchem Adel zustehenden Rechte und Vorzüge fähig erachtet, welche nicht wenigstens ihre vier Ahnen aufweisen, und aus diesen ihren Adel erweisen können. Wesenbec in Consil. …
  In denen übrigen Deutschen Staaten und Provintzen aber ist es fast durchgängig hergebracht, daß solche ihre 8 oder auch wohl 16 Ahnen von beyden Linien in unzertrennter Ordnung und ohne Abgang müssen aufweisen können. Bodinus de Republ. … woselbst er aber dieses eine sehr üble und höchst-schädliche Gewohnheit nennet. Ein mehrers hiervon siehe beym Myler in Gamolog. … Klock de contrib. … und andern daselbst angeführten Schrifft-Stellern.  
  Inzwischen ist doch sonderlich Sr. Kayserl. Majestät unbenommen, krafft und vermöge Dero habenden allerhöchsten Macht und Gewalt, auch einem Neugeadelten die Gnade zu thun, und ihn so gleich bey seiner Standes-Erhöhung vor Ritter- und Stiffts-mäßig zu erklären. Pruckmann in Tr. de Regalib. …
  Wie denn daher gar gewöhnlich, daß in denen Adels- und Wap-  
  {Sp. 86}  
  pen-Briefen auch zum öfftern folgende Worte mit eingerücket werden: Und um solcher seiner Redlichkeit, Adelicher guter Sitten, Tugend, und andern zur Anreitzung nach gleichmäßigen Ehren, Tugend, Adel und Redlichkeit zu streben, so haben wir mit guter Vorbetrachtung, wohlbedachtem Muth, gutem zeitigen Unser Edler Räthe und lieben Getreuen Rath und rechtem Wissen aus Römischer Kayserlicher, auch Hungarischer und Böheimischer Königlicher Macht und Vollkommenheit gedachten N.N. samt seinen ehelichen Leibes-Erben und dererselben Erbens-Erben, Manns- und Frauens-Personen, zu ewigen Zeiten in den Stand und Grad des Adels Unserer und des Heil. Röm. Reichs, auch Unserer Königreiche, Fürstenthüme und Lande, recht Edelgebohrne Wappens- Lehns- und Turniers-Genossen, auch Rittermäßiger Leute erhebt, darzu gewürdiget, geschöpfft, geadelt, und Sie der Schaar, Gesell- und Gemeinschafft des Adels zugefügt, zugestellt und vergleicht, allermassen und gestalt, als ob sie von ihren vier Ahnen, Vater und Mutter Geschlechten beyderseits recht Edelgebohrne Lehns-Turnier-Genossen und Rittermäßige Leute gebohren wären u.s.w.  
  Eben so ist auch in Engelland dieses eine gar löbliche Gewohnheit, daß alle diejenigen, welche erst aus dem gemeinen Volcke zu Rittern, Baronen, Grafen, u.s.w. erkläret werden, so gleich von dem Tage ihrer erhaltenen Standes-Erhöhung an von jedermann durchgehends auch vor wahrhafftige Edelleute, Barons und Grafen erkannt und verehret werden.
  • Alber. Gentilis de Nupt. …
  • Jos. Nolden. de Statu Nobil.
  Damit aber auch dergleichen Neugeadelte vor andern Läster-Mäulern und Verläumdungen desto gesicherter seyn, und die ihnen erst verliehene Adeliche Würde mit desto besserer Ruhe und Zufriedenheit besitzen und geniessen mögen; so wird fast allen und jeden solchen neuen Wappen- und Adels-Briefen eine solche Clausel einverleibet, darinnen einem jeden, sich nicht dergleichen gelüsten zu lassen, bey einer gewissen nahmhafften Straffe untersaget und verboten wird. Ludewig Schwartzmair in Miscell. …
  dergestalt, daß derjenige, dem in diesem Stücke gleichwohl von jemanden zu nahe geredet und getreten, oder sonst zur Ungebühr begegnet worden, solchen Falls auf die in dem ihm ertheilten Adels-Briefe genannte Straffe klagen, und bey dem Reichs-Cammer-Gerichte Hülffe suchen kan. Nolden. l.c.
  Massen allerdings niemanden vergönnet ist, dergleichen Neugeadelte vor unächte und des ihnen verliehenen Adels unwürdige zu erklären, sondern man hat dagegen der hohen Landes-Obrigkeit, welche ja durch solche offene Briefe und Bekänntnisse bezeuget, daß sie dieselben lediglich wegen ihrer besondern Verdienste und Tugenden in den Adel-Stand erhoben, schlechterdings zu glauben.
  • l. 3. C. de crim. sacrileg.
  • Menoch.
  • Nolden. l.c.
      Besiehe auch
  • Frize in Concl. …
  • Otto in Jur. Publ. …
  • Limnäus in Jur. Publ. …
  Im übrigen haben die Staats-Lehrer nicht unrecht, wenn sie behaupten,  
  {Sp. 87|S. 57}  
  daß von Natur zwar ein jeder Mensch vor einen Edelmann, nach seinem politischen Zustande hingegen keiner, sondern vielmehr ein jedweder ohne Unterscheid vor einen unadelichen zu achten sey, so lange er nicht seinen Adel durch genugsame Beweißthümer darthun könne. Limnäus in Addit. Jur. Publ. …
  Sonst ist noch hierbey zu gedencken, daß sonderlich in Franckreich auch die von der hohen Landes-Herrschafft diesem oder jenem Geschlechte verliehene Adeliche Würde nicht allezeit zu Recht beständig und gültig sey. Wie denn unter andern von dem vorigen Könige, Ludewig XIV. bekannt, daß er einsmahls allen denjenigen Geschlechtern, welche seit 20 Jahren entweder aus gantz schlechten und geringen Ursachen, oder auch ohne vorhergegangene genugsame Erkundigung von ihrer ehemaligen Lebens-Art und andern dahin einschlagenden Umständen die Adeliche Würde ertheilet worden, solche wiederum eingezogen; jedoch mit beygefügter ausdrücklichen Erklärung, daß solche denen wohlverdienten und würdigen Geschlechtern nach wie vor unangefochten bleiben, oder auch von neuem bestätiget werden solle. Limnäus l.c.
  Siehe auch Adel, im I Bande p. 467. u.ff.  
     

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Stand: 14. November 2023 © Hans-Walter Pries