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Zedler: Öffentlich, Publice HIS-Data
5028-25-550-7
Titel: Öffentlich, Publice
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 25 Sp. 550
Jahr: 1740
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 25 S. 288
Vorheriger Artikel: Öfen in Glashütten
Folgender Artikel: Öffentlich, Publicum
Siehe auch:
Hinweise:

  Text Quellenangaben
  Öffentlich, Publice, Palam.  
  Dieses Wort hat in denen Rechten unterschiedene Bedeutungen.  
  Bißweilen ist es so viel, als an einem öffentlichen Orte, (in publico loco) z.E. vor Gerichte, in einem öffentlichen Tempel, auf öffentlichem Marckte, u.s.w.
  • l. 56. ff. mandat.
  • l. 7. in fin. ff. qui satis d. cog.
  {Sp. 551|S. 289}  
   
  • l. 7. ...
  • l. 4. ...
  • Brissonius.
  oder auch in Gegenwart und im Angesichte aller, oder doch vieler Leute.
  • l. palam. ... ibique Alciatus und Göddäus,
  • Panormitanus in c. statuimus. ...
  • Schrader Vol. I. Consil. ...
  Daher denn auch ein öffentlich eingesetzter Erbe heißt, dessen Namen die Zeugen von dem Testirer gehöret; wie auch eine öffentliche Hure, die sich allerwegen und von einem jeden ohne Unterschied brauchen läßt. l. palam. ff. de rit. nupt.
  Bißweilen aber bedeutet es auch so viel, als  
 
  • unter öffentlichem Namen und mit öffentlicher Genehmhaltung (publico nomine)
  • oder auch auf öffentlichen Befehl,
  • oder, welches gleich viel ist, krafft Obrigkeitlicher Macht und Gewalt, (publica auctoritate)
 
  und welches daher auch zu immerwährendem Gedächtniß denen öffentlichen Gerichts-Büchern einverleibet und gerichtlich niedergeschrieben, oder das männiglichen verkündiget wird, zu wissen, u.s.w. [6 Zeilen Belege aus dem Römischen Recht]
  Vornemlich aber ist in l. 6. §. sacrae. ff. de rer. divis. Öffentlich (Publice) so viel, als auf Fürstlichen Befehl oder mit Landesherrlicher oder auch Pontificalischer Bewilligung. (Principali vel Pontificali auctoritate) l. ult. ff. ut. in possess. leg.
  Sonst aber bedeutet das Wort Öffentlich auch so viel, als insgemein, (In commune) z.E. Publice interest, es ist dem gemeinen Besten daran gelegen.
  • l. 1. C. de malef. et mathem. usw.
  • Brissonius,
  • Pratejus.
  Endlich zeiget es auch so viel an, als klar, deutlich, offenbahr, unverholen, notorisch, u.s.w.
  • Alciatus in l. 33. ...
  • Richter de Adverb. ...
  • Strauch de Partic. Jur.
     

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Stand: 1. Januar 2012 © Hans-Walter Pries