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Zedler: Öffentlicher Nutzen HIS-Data
5028-25-561-8
Titel: Öffentlicher Nutzen
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 25 Sp. 561
Jahr: 1740
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 25 S. 294
Vorheriger Artikel: Öffentlicher Mord
Folgender Artikel: Öffentlicher Reichs- und Land-Friede
Siehe auch:
Hinweise:

  Text Quellenangaben 
  Öffentlicher Nutzen, gemeiner Nutzen, das gemeine Beste, Lat. Publica utilitas, begreifft in denen Rechten überhaupt alles dasjenige, wodurch einer gantzen Stadt oder Gemeine einiger Genuß und Vortheil zuwächst. Es geschiehet aber solches vornemlich auf viererley Art. Und zwar  
 
1) wenn nicht allein einer gantzen Stadt oder Gemeine überhaupt, sondern auch ei-
 
  {Sp. 562}  
 
  nem jeden Bürger oder andern Mitgliede derselben ins besondere, zu gute gethan, und also beyder Bestes zugleich befördert wird; dergleichen z.E. von der geistlich- und weltlichen Obrigkeit geschiehet, da nemlich durch jener ihre Vorsorge und Bemühung deren geistliches und Seelen-Wohl, durch dieser aber derselben zeitliche und äusserliche Glückseligkeit befördert wird.
l. 1. §. hujus. ff. de just. et jur.
 
2) Wenn zwar einer gantzen Stadt oder Gemeine überhaupt etwas zum Besten geschiehet, ohne daß gleichwohl einem oder dem andern dazu gehörigen Mitgliede ins besondere einiger Genuß oder Vortheil zuwächst. Als wenn z.E. gewisse Güter eingezogen, und also hierdurch zwar der öffentliche Fiscus oder der gemeine Schatz bereichert wird, ohne daß gleichwohl des einen oder des andern Privat-Eigenthum dadurch einigen Zuwachs erhält.
l. pen. C. de primipil. Lib. 12.
 
3) Wenn eigentlich zwar nur derer Bürger und eines jeden Mitgliedes dieser oder jener bürgerlichen Gesellschafft Privat-Nutzen befördert wird, nichts destoweniger aber gleichwohl auch gantz unvermerckt dem gemeinen Besten zugleich mit gerathen wird. So wird z.E. gesagt, es ist dem gemeinen Besten daran gelegen, daß denen Weibern das ihren Männern zugebrachte Heyraths-Gut unversehrt und ohne den geringsten Abgang erhalten, eine Stadt mit freyen und geschickten Leuten angefüllet werde, u.s.w. als wodurch gewisser massen zwar nur derer Privat-Personen eigener Nutzen und Vortheil befördert, wodurch aber gleichwohl auch dem Staate und dem gemeinen Besten nach und nach immer mehr und mehr aufgeholffen wird.
 
 
4) Wenn hauptsächlich und zuförderst zwar ebenfalls nur derer Privat-Leute Bestes beobachtet wird, ohne daß sich gleichwohl einer wie der andere samt und sonders so gar mercklich und augenscheinlich dadurch gebessert siehet. So heißt es z.E. es ist der Republick oder dem gemeinen Besten daran gelegen, daß niemand mit seinem Vermögen übel umgehe, oder dessen zur Ungebühr missbrauche.
  • §. pen. Inst. de his qui sunt sui jur.
  • Alciatus, ad l. pupillus. ff. de verb. sign.
  • Spiegel,
  • Pratejus.
     

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Stand: 23. Januar 2013 © Hans-Walter Pries