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Quellenangaben und Anmerkungen
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Einteilung |
Sonst werden die Pandecten in Partes Majores und Minores
unterschieden. In Partes Majores werden sie entweder von dem
Justinian selbst, oder von denen alten Glossatoren
eingetheilet. Von
dem Justinian selbst werden sie in VII. Haupt-Theile abgesondert. Der |
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Hauptteile |
I. |
hält in sich 4
Bücher, 52
Titel, 870 LL. und wird
prōta genennt. |
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II. |
hält in sich 7 Bücher, 40 Titel, 970. LL. |
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III. |
hält in sich 8 Bücher, 41 Titel, 1044. LL. |
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IV. |
hält in sich 8 Bücher, 50 Titel, 1066 LL. |
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Und wird sonst auch meson tou pantos, wie auch Umbilicus
Pandectarum genennet in |
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l. 2. §. 5. l. 3. §. 4.
C. de V. J. E. |
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V. |
hält in sich 9 Bücher, 44 Titel, 1582. LL. |
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VI. |
hält in sich 8 Bücher, 42 Titel, 1583. LL. |
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VII. |
hält in sich 6 Bücher, 93 Titel, 1901. LL. |
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Siebenzahl der Teile ↑ |
Daß aber der
Kayser Justinianus die Pandecten in VII.
Theile unterschieden, mag wol nicht deswegen, wie einige darüber urtheilen,
geschehen seyn, daß er dieser seiner Geburt die siebende Zahl, welche sonst der
natürlichen Geburt am gemässesten zu seyn erachtet, und gemeiniglich von der
Natur selbst beobachtet wird, l. 12.
ff. de stat. hom. hätte appliciren
wollen, als welches wohl zu weit hergesucht zu seyn scheinet, sondern vielmehr
um dieser
Ursache willen, welche der Kayser in
l. 2. §. 1.
C. de V. J. E.
selbst angiebt, nemlich solchergestalt der natürlichen
Ordnung und
Ubereinstimmung derer Zahlen um so viel näher zu kommen. Denn es ist bekannt,
daß man vorzeiten aus einem sonderlichen Aberglauben davor gehalten, daß in der
siebenden Zahl ein gantz besonderes Geheimniß verborgen läge, wovon man vieles
beym Macrobius de Somn. Scip. Lib. I. c. 6. und beym
Gellius Noct. Att. Lib. II. c. 10. findet. Man kan
solches unter andern auch aus denen sieben Proceßionen der Bürgermeister nach
der 105
Novelle c. 1. nicht undeutlich abnehmen, und hierbey zugleich
Frantz Duarenus in Enarrat. method. 1. Part. π. c. 3. de
var. imper. nom. und Peter Gregorius Tholosanus in
Synt. Univ. Lib. 9. c. 9. n. 26. zu |
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{Sp. 510} |
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Rathe ziehen, allwo dieser Aberglaube von dem Geheimnisse der siebenden Zahl
mit unterschiedlichen Exempeln erläutert wird. |
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Von dieser Heiligkeit der siebenden Zahl kan man auch unter denen
Kirchen-Scribenten sonderlich den Basilius den Grossen in
Homil. II. Hexameron nachsehen, welcher ebenfalls sehr viele und
merckwürdige Exempel von der Vollkommenheit der siebenden Zahl anführet. Nach
dem Origenes sollen auch sieben Alter der
Welt seyn. Welches in
dem Sachsen-Spiegel Lib. 1. Art. 3. dahin gedeutet
wird, daß, gleichwie sieben Welt-Alter sind, also auch die Schilde und Gürtel
derer Soldaten, wie nicht weniger auch die Grade der Anverwandschafft nach der
siebenden Zahl beurtheilet werden sollen. |
Ludovici in
Hist. Pand. Doctr. Pand. proem. p. 7. |
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Aus denen
weltlichen
Schrifft-Stellern aber
ist sonderlich von dieser heiligen siebenden Zahl Gellius
l. c. c. 10. und Cälius Rhodius in Antiqu. Lect. c.
56. und L. 12. nachzusehen. Man würde nicht nöthig gehabt haben,
diese Heiligkeit der siebenden Zahl sowol aus denen Kirchen- als weltlichen
Schrifft-Stellern so weitläufftig anzuführen, wenn nicht einige sonst gelehrte
Rechts-Lehrer aus diesem
Grunde
das gröste Geheimniß daraus machen wollen, daß das Corpus derer Pandecten von
dem Kayser Justinian selbst im
VII. Theile abgesondert worden. Wie denn unter andern der sonst
gelehrte Pacius aus eben diesem
Grunde hauptsächlich die
Pandecten und übrigen
Bücher des Corporis Juris Justinianei mit dem
gantzen Welt-Gebäude in eine Vergleichung bringen, und daher zeigen wollen, daß
das gantze Corpus Juris eine rechte kleine
Welt wäre, und in solchem
alle Theile der Welt vorgestellet würden. |
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Einteilung der Glossatoren ↑ |
Von denen alten Glossatoren werden die Pandecten oder Digesta in
III. Theile abgesondert, nemlich in Digestum Vetus, Infortiatum
und Novum. |
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Digestum Vetus ↑ |
Das Digestum Vetus nimmt den Anfang mit dem ersten
Buche der
Pandecten, und gehet bis auf den andern
Titel des XXIV. Buches: De
Divortiis et Repudiis; und soll deswegen so genennet worden seyn, weil es
eher, als die andern beyden Theile, wäre verfertiget worden, oder weil dieser
Theil die Jura vetera in sich halten soll. |
Stryck in
Praecogn. Jur. §. 16. |
Digestum Infortiatum ↑ |
Das Digestum Infortiatum fängt sich von dem dritten
Titel des
XXIV.
Buches: Soluto Matrimonio, an, und schließt sich mit dem
letzten Titel des XXXIX. Buches. Infortiatum aber soll es
genennet werden, entweder von Infarciendo, darzwischen schieben oder
stecken, indem dieser Theil zwischen die andern beyden von denen Glossatoren
hinein gestecket worden. |
Hermanns Histor. Nachr. von dem Leben
des Kaysers Justiniani M. p.
13.
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Oder von dem
Griechischen
Worte
tou phortiou, welches eine Last bedeutet, weil sich dieser Theil von der Last
die Mitgifft wieder heraus zu geben (ab onere reddendarum dotium)
anfängt. |
- Accursius ad rubr. π. solut. matr.
- Zösius in Prooem. ff. n. 1.
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- Glossa ad
pr. ff. Infort.
- Riccius de Libr. Jur. aph. 34.
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Noch andere wollen den
Ursprung dieser Benennung von dem
Lateinischen
Worte
Inferre herleiten, weil nemlich dieser Theil, welcher von denen
Erbschafften, |
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{Sp. 511|S. 269} |
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Nacherbsatzungen u.d.g. handelt, am meisten einzutragen pflegt. Wie denn
auch der alte Römische Rechts-Gelehrte Alexander
in Praef. ad tit. de vulg. et pupill. substit. erzehlet, wie
Raphael Cumanus aus des Baldus eigenem Munde gehöret,
so habe er mit der einzigen Nacherbsatzungs-Materie 15000 Ducaten erworben.
Welches allerdings mehr als genug eingetragen heissen kan. |
Albericus
Gentilis in Tr. de Libr. Jur. Civ. p. 60. |
Digestum Novum ↑ |
Das Digestum Novum fähet sich von dem 1
Titel des XXXIX.
Buches de Novi Operis Nuntiatione, und gehet bis zu Ende der Pandecten.
Und soll dieser Theil daher Novum genennet werden, weil er am letzten wäre
verfertiget worden. |
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Beurteilung der Einteilung ↑ |
Albericus Gentilis l.c. urtheilet von dieser
Eintheilung folgendergestalt: Der
Grund und die
Ursache dieser Benennung
scheinet daher genommen zu seyn, daß nemlich das Digestum vetus den
ersten, das Infortiatum den mittlern, und das Novum den
letzten Theil derer Pandecten anzeiget. Diese wunderliche Eintheilung derer
Pandecten wird insgemein dem Bulgarus nebst einigen andern,
welche zu gleicher Zeit mit ihm gelebet haben, als dem Hugolinus,
Rogerius, Placentinus, Azo, u.a. welche die vornehmsten unter denen
Glossatoren waren, zugeschrieben. |
Guido Pancirollus de clar. LL. Interpr.
Lib. II. c. 15. |
alte Einteilung ↑ |
Vor dieser Eintheilung war bey denen alten Juristen schon eine andere
bekannt. Es wurden nemlich die Digesta oder Pandecten in zwey Volumina
abgetheilet. Das erste Volumen gieng bis auf den L. quaetebatur. ff. ad L.
Falcid. das andere aber bis zu Ende. Wie denn hiervon Albericus
Gentilis l.c. gedencket. |
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Gliederung und Umfang ↑ |
Die Partes Minores machen die 50
Bücher aus, welche in ihre
Titel,
und ein jeder in seine
Leges, diese aber in ihre
Principia und
§§. getheilet werden. |
Zösius in Prooem. ff. n.
2.
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Parthenius Litig zehlet in denen Pandecten 440 Titel und 9198
Leges, Harprecht 433 Titel und 9123 Leges. |
Siehe Lauterbach in Comp. Jur. in Praef. |
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Riccius 440 Titel 8145 LL. In den Florentinischen Pandecten
hat der Pacius 429 Titel, und 8134 LL. gezehlet,
welche allein vor
Gerichte gelten, nach dem bekannten Satze: Quos textus non
agnoscit Glossa, eos nec agnoscit forum. Die übrigen
Gesetze sollen von dem
Contius und Cujacius eingeschoben worden seyn. |
Siehe l. 8. u.ff. ff. de bon. damn. l.
10. u.ff. ff. de
interd. et releg. |
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Daß aber die Anzahl derer
Titel und Gesetze so sehr von einander abgehet,
daran sind die vielerley Auflagen des Corporis Juris Schuld. Also macht
in der Auflage des Gothofredus der Titel: pro soluto
und der Titel: de Usurpationibus et Usucapionibus nur einen aus;
ingleichen der Titel: de Privilegiis eruditorum, und der de rebus
autoritate Judicis possidendis. Allein im Corpore Juris Glossato
werden diese Titel von einander abgesondert. Dergleichen man auch in der
Haloandrinischen Auflage beobachtet. Und solche Bewandniß hat es auch mit den
Gesetzen. Da sind öffters zwey oder drey Gesetze in eines zusammen geschmiedet
worden; Welches Gothofredus in seiner Auflage mit einem grossen
Buchstaben anzeiget. |
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Sonst sollen die Pandecten beynahe aus 150000 Versen bestehen, wie solches
der Kayser Justinianus |
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{Sp. 512} |
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in dem
l. 2. §. 1. in fin.
C. de V.J.E. angiebet. Was aber durch das
Wort: Versuum in d.
l. 2. §. 1. verstanden werde, darinnen sind die Gelehrten nicht einig.
Gothofredus in Notit. ad d. l. 2.
versteht hierdurch
lineas, und beziehet sich daselbst zu Behauptung seiner
Meynung auf den
Contius und Duarenus, welcher ihm aber in dem
Prooem. ad ff. c. 3. und in Dispp. Anniv. Lib. II. c. 6.
zuwider ist. |
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P., Pi. und π. ↑ |
Was ins besondere die Art und Weise die
Bücher in denen Pandecten durch die
Buchstaben P. oder Pi. welches Pisanae bedeutet,
angeführet worden, wovon Antonius Augustinus in Emend. Lib.
III. c. 3. und der ehemals zu Königsberg berühmte Professor
Riccius in Tr. de Libr. Jur. nachzusehen sind. |
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π. und ff. ↑ |
Heutiges Tages aber bedienet man sich bey der Anführung derer
Titel des
Buchstabens D. welcher die Benennung derer Digestorum anzeiget
oder auch am gewöhnlichsten eines ff. z.E. l. 110. ff. de N. J.
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Von dem
Ursprunge dieser Anführung mit einem ff. sind die Gelehrten
sehr unterschiedener
Meynung. Huberus in Praelect. ad π.
Prooem. n. 2. und in fin. meynet, daß solches aus dem
Griechischen
Buchstaben π. durch eine verdorbene Schreib-Art seinen
Ursprung
genommen, welcher Buchstabe vorzeiten, wie Zösius ad π. in
Prooem. n. 11. mit angemercket hat, mit einem Circumflex π̃
geschrieben worden, und also nachgehends theils aus Nachläßigkeit, theils aus
Unwissenheit derer Schreiber ein doppelt ff. entstanden wäre. Andere
hingegen haben davor gehalten, daß deswegen ein gedoppeltes ff. zu
deren Anführung genommen worden, damit man hierdurch anzeigen möchte,
Pandectas factas fuisse, welches aber sehr
gezwungen heraus kommt. |
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Nach andere stehen in der
Meynung, daß man vorzeiten die
Pandecten durch ein D. und G. welche das
Wort Digesta
angezeiget, angezogen hätte, welche beyde Buchstaben, wenn sie zusammen gesetzet
worden, eine Ähnlichkeit mit dem ff. hätten. Am allerwarscheinlichsten
ist aber wohl die Meynung derer, welche
sagen, daß man ehedessen die Pandecten
mit einem ll. bezeichnet, und angeführet hätte, welche beyden L.
die
Bücher derer Pandecten angezeiget, aus welchen nachgehends durch einen
Fehler der Abschreiber ein ff. worden wäre. |
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Ausser dem sind auch einige darauf gefallen, daß man deswegen ein ff.
zur Anführung gebrauchet, weil das Volumen derer Pandecten durch zwey
Kayser,
Vater und
Sohn, welche beyde den
Namen Friedrich geführet,
genauer untersuchet, und in eine richtige
Ordnung der
Gesetze gebracht worden,
welches aber wiederum sehr weit hergeholet ist. |
- Riccius de
Libr. Jur. aph. 18.
- Anon. in Modo legendi
abbreviaturas, Cöln 1570.
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Des Haloanders
Meynung in
Praef. ad π. welcher davor hält, daß man vorzeiten das gantze
Werck derer
Digestorum mit einem
Griechischen Θ [1] welches in der Mitte mit einem gekrümmten Accente oder Circumflex geschrieben
wird, bezeichnet, und aus solchem hernach im
Lateinischen ein ff. davor
geschrieben worden, scheinet noch eine grössere Wahrscheinlichkeit zu haben.
Gothofredus in |
[1] |
HIS-Data: in der Vorlage ist unter das Θ eine Akzent gesetzt. |
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{Sp. 513|S. 270} |
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Not. ad rubr. C. de V.J.E.
hält diese Art, die Pandecten anzuführen, vor eine blosse
Erfindung derer
Notarien, welche sich im
Schreiben zuerst dieser Anführung, ohne auf einen
gewissen
Grund und
Ursache davor zusehen, bedient hätten. Es ist übrigens diese
Untersuchung so beschaffen, daß es wenig verschläget, welche
Meynung sich einer
aus so vielen erwehlet, obgleich die erste Meynung, daß aus dem Griechischen
π. ein Lateinisches ff. gemachet worden, vielen am
allerwahrscheinlichsten geschienen. |
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Riccius hat in seinem
Tr. de Libr. Jur. aph. 18. noch einen andern Einfall beybringen wollen,
gleich als wenn es an denen zuvor erzehlten noch nicht gnug gewesen, wenn er
meynet, man könnte allenfalls vielleicht auch
sagen, daß, gleichwie bey denen
Griechen der Buchstabe Θ, ehemals die Todes-Straffe angedeutet, also hingegen
bey uns das
Griechische π. die Gerechtigkeit oder den Galgen anzeige.
Daher denn nicht allein das bekannte Sprichwort: Abi in Graecum π.
sondern vielleicht auch die gewöhnliche Anführung derer Pandecten durch ein
ff. entstanden seyn könnte, oder es wären dahero die Pandecten erst mit
einem Griechischen π. bezeichnet worden, weil in solchen eine
hinlängliche Ausführung derer
Materien, so zu dem
peinlichen Processe gehören,
enthalten wäre, bis endlich gedachter massen dieses π. in ein
Lateinisches ff. verwandelt worden. |
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Alte Zitierweise ↑ |
Sonst ist hierbey noch zu erwehnen, daß man ehedessen zuerst den
Namen des
Buches von denen Pandecten selbst, und alsdenn erst den
Titel oder die
Auffschrifft, endlich aber auch den
Legem und §. selbst bey deren
Anführung ausgedrucket, welche Art der Anführung man in denen Büchern derer
Juristen älterer Zeiten beständig beobachtet findet. |
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Heutige Zitierweise ↑ |
Heutiges Tages aber hat man diese
Ordnung gantz umgekehrt, dergestalt, daß
man zuerst den
Legem, hernach den §. ferner den Versickel, und endlich
den
Titel oder die Rubrick anführet. Also wurden auch ehedessen die Leges
und §§. nur durch die Anfangs-Worte des Textes angeführet; da man hingegen
solches heutiges Tages nicht mehr thut, sondern vielmehr den Text eines
Gesetzes
mit blossen Ziffern andeutet. Wiewol einige
Rechts-Lehrer hierbey nicht
unbillig
erinnert, daß es weit besser und
bequemer seyn würde, wenn man die Anfangs-Worte
des Textes zugleich mit der Zahl oder denen Ziffern vereinigte, indem es
leichtlich geschehen könnte, daß, wenn ein Gesetze mit blossen Ziffern
bezeichnet würde, ein Druck-Fehler mit unterlauffe, und weil die Exemplare derer
Pandecten sonderlich nach denen gemeinen Aufflagen, als welche öffters eine
gantz andere Ordnung in denen §§. halten, von andern
Codicibus sehr
unterschieden wären. |
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Hierbey ist noch dieses mit zu bemercken, daß, wenn in denen angeführten
Gesetzen gar keines
Buches, nemlich weder der Pandecten, noch des
Codicis
Meldung geschieht, allezeit und allezeit und durchgängig (kat' exochēn)
die Pandecten darunter verstanden werden, ingleichen, daß, wenn der §. von einem
Texte, und sonderlich einem etwas langen Gesetze nicht angezeiget worden,
hierdurch stillschweigend verstanden wird, daß der
Beweis des vorseyenden |
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{Sp.
514} |
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Satzes gleich aus dem Anfange des angezogenen Gesetzes zu nehmen und
darinnen zu suchen sey. |
Huber in Praelect. ad ff. prooem. n.
2. in fin. |
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Solchemnach werden dergleichen Rechts-Stellen und Gesetze aus denen
Pandecten heut zu Tage mehrentheils also angeführt, und |
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- entweder durch ein D. bezeichnet, zum Exempel l. 3. D. de A. R. D. das ist,
Lex 3. Digestis de acquirendo rerum dominio;
- oder durch ein
Griechisch
π. zum Exempel l. 7. π. de Nupt. das ist,
Lex 7. Pandectis de
Nuptiis;
- oder mit einem ff. zum Exempel l. 3. ff. de
Jurisdict. das ist, Lex 3. Pandectis de Jurisdictione;
- oder diese
Zeichen werden gar weggelassen, zum Exempel l. 8 de R. V. das ist, Lex 8. Pandectis de Rei Vindicatione.
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