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Zedler: Pfaltz-Graf, Hof-Grafe HIS-Data
5028-27-1250-1
Titel: Pfaltz-Graf, Hof-Grafe
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 27 Sp. 1250
Jahr: 1741
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 27 S. 638
Vorheriger Artikel: Pfaltz-Grafe
Folgender Artikel: Pfaltz-Grafen zu Birckenfeld
Siehe auch:
Hinweise:

  Text Quellenangaben
  Pfaltz-Graf, oder auch des Heil. Römischen Reichs Hof-Grafe, Lat.  
 
  • Comes Palatinus Caesareus,
  • Sacri Lateranensis Palatii Comes,
  • Aulae vel Curiae Caesareae et Imperialis Consistorii Comes,
 
  ist eigentlich nichts anders, als ein Kayserl. oder Königl. Hof-Richter, siehe Pfaltz.  
  Heute zu Tage aber wird insgemein unter diesen Namen eine Würde verstanden, die der Kayser einer Person oder auch einem gantzen Collegio mit der solcher Würde anklebenden Macht u. Gewalt durch ein ausgefertigtes Comitiv ertheilet.  
  Es wird aber solche Würde eigentlich nur vom Kayser ertheilt, u. daher auch unter die Kayserlichen Reservata gerechnet, und währenden Interregno von denen Reichs-Vicarien erhalten. Doch pfleget auch von dem Kayser noch andern aus besonderer Gnade das Recht Pfaltz-Grafen zu machen, ertheilet und bestätiget zu werden.  
  Die Rechte, so dieser Würde anhangen, und vornehmlich aus dem Diplomate zu beurtheilen, sind  
 
1) die Gewalt, unehelich gebohrne zu legitimiren, welche sich jedoch auf Fürsten- Grafen- und Freyherrliche Kinder nicht, wohl aber auf eines seine eigene Kinder erstrecket.
a.l. 1. ff. de adopt.
 
2) Minderjährige, Kirchen und Gemeinen, so verkürtzet worden, wieder in vorigen Stand zu setzen .
 
 
3) Baccalaureos, Magistros, Licentiaten und Doctores, die man bullatos nennet, in allen Facultäten, nach vorhergegangenem Examine des Candidaten und mit Zuzühung anderer Personen derjenigen Facultät, darinnen der Candidat promoviren will, zu, machen, welche man aber zum Unterschiede derer auf Universitäten creirten, gemeiniglich nur Doctores Bullatos zu nennen pfleget;
 
 
4) gekrönte Poeten zu machen;
 
 
5) Notarien zu creiren, worinnen aber die mit der Comitiv begnadigte Personen derselben nicht mißbrauchen sollen.
General-Vorrede wegen der Notarien von 1721;
 
6) zu adeln;
 
 
7) Wappen zu ertheilen,
 
 
8) Vormünder und Curatores,
 
 
9) Annehmungen an Kindes Statt, desgleichen
 
 
10) die Erlassung aus der väterlichen Gewalt zu bestätigen,
 
 
11) Nachlaß Alters halber zu ertheilen,
 
 
12) der Minderjährigen Veräusserung ihrer Güter und Vergleiche über Alimente zu bestätigen, und darüber Abschiede zu ertheilen.
 
  Ob aber auch auf Academien die Ertheilung der Academischen Würden einem solchen Pfaltz-Grafen nachzulassen, darwider wird angeführet, daß  
 
1) die Universitäten sich desfalls in der Posseß vel quasi befänden,
 
 
2) dieselben denen Pfaltz-Grafen hierinnen zu widersprechen pflegten,
 
 
3) das allgemeine und einem gantzen Corpori ertheilte Privilegium dem einer einer eintzeln Person ertheilten vorgezogen, und wo sich jenes befände, dieses ruhen müste;
 
 
4) wären Exempel vorhanden, da solches nicht zugelassen und verstattet worden;
 
 
5) schiene es, wider die Academischen Privilegien zu seyn, und würden solcher gestalt die Promotionen in allen Facultäten gehindert und hintan gesetzet werden;
 
 
6) würden die Facultäten dadurch über den Hauffen geworffen;
 
 
7) die Studiosi auf Academien möch-
 
  {Sp. 1251|S. 639}  
 
  ten sich solchem Beginnen selbst widersetzen, weil dadurch auch ihre Privilegien gekräncket würden;
 
 
8) die Nutritores und Curatores der Academien würden dergleichen Promotionen auch nicht gestatten;
 
 
9) hätten diese Pfaltz-Grafen bisher auf Academien keine Doctores gemachten, welches sie doch Zweiffels ohne gethan haben oder noch thun würden, wenn es ihnen frey stünde.
 
  Sonst wird diese Würde heut zu Tage insgemein denen Gelehrten bürgerlichen Standes ertheilt.  
  Vor Zeiten aber gelangten ordentlicher Weise nur Standes-Personen darzu, welche, ausser den obgedachten Freyheiten, diejenigen, so es verdienet, in denen Adel-Stand erheben, ja auch selbst andere gleichmäßige Pfaltz-Grafen machen konnten. So erhielt z.E. Berthold, Graf zu Henneberg, 1310, da er zu Franckfurt am Mayn in denen Fürsten-Stand erhoben ward, zugleich die Würde eines Pfaltz-Grafen. Und 1524 ist Graf Gabriel von Ortenburg samt seinen Nachkommen von Carln dem V damit belehnet worden. Besiehe hierbey
  • den Titel de Comit. Palat. Lib. VII. Decretal.
  • Arumäus Lib. III. fol. 39 u.ff.
  • Besold in Tr. de Majest. fol. 200.
  • Sagittarius in Disp. Inaug. de Jur. et Priv. Comit. Palat.
  • Mundius de Comit. Palat. c. 3. n. 338.
  • Fomann de Jur. et Privil. Comit. Palat.
  • Limnäus in Jur. Publ. Lib. IV. c. 4. n. 61 u.ff.
  • Oldenburg in Pand. Jur. Publ. Lib. II. c. 15.
  • Spangenbergs Henneb. Chron. u.a.
     

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Stand: 27. Dezember 2023 © Hans-Walter Pries