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Zedler: Rath-Haus HIS-Data
5028-30-953-2
Titel: Rath-Haus
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 30 Sp. 953
Jahr: 1741
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 30 S. 486
Vorheriger Artikel: Rath der Gottlosen
Folgender Artikel: Rath von Hause
Siehe auch:
Hinweise:
  • Allgemeine Bemerkungen zur Textgestaltung siehe Hauptartikel

  Text  
  Rath-Haus, Curia, heißt in Städten eigentlich dasjenige Gebäude, worinnen sich die ordentliche Stadt-Obrigkeit zu gewissen Zeiten zu versammlen, und über die Angelegenheiten ihrer Bürger und Unterthanen, oder der gemeinen Stadt Bestes zu rathschlagen, wie auch die unter denen Bürgern entstandenen Irrungen und Streitigkeiten zu richten und zu schlichten, oder sonst beyzulegen pfleget. Siehe auch Curia, im VI Bande, p. 1871.  
  Durch des Rathauses Zierlichkeit und Schönheit suchet oftermahls eine Stadt ihre Macht und Ansehen denen Fremden beyzubringen.  
  Es wird aber zu dergleichen Gebäude insgemein erfordert ein grosser herrlicher Saal, und gnugsame Beqvemlichkeit vor die sämtlichen Collegia, als den Rath, die Cämmerey, und die Stadt-Gerichte, über diese aber nach Beschaffenheit der Stadt vor verschiedene andere mehr. Z.E. vor einen Krieges-Rath, ein Handels- Gerichte, Ehe-Gerichte, Vormundschaffts-Amt u.s.w. zu welchen einem jeden wenigstens drey Zimmer zu rechnen sind, worunter eines von ziemlicher Grösse erfordert wird, nebst einem kleinen daran liegenden Saal.  
  Welche Beqvemlichkeiten alle in denen beyden Haupt-Stockwercken ihre Stelle haben können.  
  Den Raum des unteren Stockes nimmt man zu mancherley Gefängnissen und andern nöthigen Gewölbern, zum Aufenthalt der Schaar-Wacht, zu einer Beqvemlichkeit vor einen Verwalter und Aufseher des Hauses, zur Wohnung des Stockmeisters, und was dergleichen mehr ist.  
  Was etwan sonst noch wegen der Beqvemlichkeit in Acht zu nehmen ist; an welchen Ort der Stadt ein solches Gebäude zu setzen, und wie es auszuzieren sey, dieses alles findet man beysammen gründlich vorgetragen und durch Exempel deutlich erkläret in L. C. Sturms vollständiger Anweisung Land- und Rathhäuser starck, bequem und zierlich anzugeben.  
     

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Stand: 31. August 2012 © Hans-Walter Pries