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Zedler: Rebellion HIS-Data
5028-30-1233-14
Titel: Rebellion
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 30 Sp. 1233
Jahr: 1741
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 30 S. 626
Vorheriger Artikel: REBELLIO, Stadt
Folgender Artikel: Rebelliren
Siehe auch:
Hinweise:

  Text Quellenangaben
  Rebellion, Rebellio oder Rebellatio, Seditio, Tumultus, Turbae, ist ein solches Verbrechen, welches in seinem weitläufftigsten Verstande den Abfall, Auffruhr, Ungehorsam, die Meutmacherey, Unruhe, Widersetzung, Widerstrebung der Unterthanen, Aufflauff, Auffstand, Auffwiegelung, Empörung, Muterey, Rottirung, Tumult, Verbündniß, unziemliche Versammlung, Zusammenlaufffung, Zusammen-Verschwörung, Zweytracht, u.d.g. unter sich begreifft, und ist eigentlich nichts anders, als eine Majestäts-Schändung.
  • l. 1. §. fin. ff. ad L. Jul. Majest.
  • Azo in Summ. Cod. de sedit. n. 1.
  • Vigel de publ. judic. c. 6. qu. 1.
  Und werden heut zu Tage insgemein bey nahe alle diejenigen, welche den öffentlichen Ruhestand auf einigerley Art und Weise stören, mit dem Nahmen derer Rebellen beleget. d. tit. C. de sedit.
  Wiewohl eigentlich nur diejenigen diesen Nahmen verdienen, welche durch häuffiges und lautes Geschrey oder andern Lermen den gemein-  
  {Sp. 1234}  
  nen Pöbel wider die ordentliche Obrigkeit auffzuwiegeln suchen. Mynsinger in §. publica. n. 6. Inst. de publ. judic.
  Und ist die Rebellion in solcher Bedeutung eigentlich nichts anders, als eine Unruhe, so von denen Unterthanen aus Widersetzlichkeit und Ungehorsam gegen ihre höchste oder mittelbare Obrigkeit erwecket wird.  
  Es entstehen aber dergleichen Rebellionen mehrentheils aus einer unbändigen Herrschsucht oder einer allzugrossen Strenge derer Obrigkeiten gegen ihre Unterthanen. l. 2. §. cum placuisset. ff. de orig. jur.
  Es hat zwar die Rebellion oder Auffruhr gemeiniglich einen Schein und Vorwand des gemeinen Besten, und der Herstellung gemeiner Rechte und Freyheit. Sie nimmt aber selten ein gutes Ende, und gereichet mehrentheils denen Anstifftern zu ihrem eigenen Untergange. Wenn auch der Ausschlag nicht so böse wäre; So ist sie doch ein solch Heil- Mittel, welches ärger, als der Schaden selber ist.  
  Es findet aber in diesem Verbrechen gemeiniglich eben diejenige Straffe Statt, welche sonst nur auff die eigentlich so genannte Majestäts-Schänder gesetzet ist, nehmlich so wohl die schärfste Leib- und Lebens-Straffe, als auch die Ausrottung oder Vertilgung seines Andenckens, nebst der Einzühung seines Vermögens.
  • §. publica Inst. de publ. Jud.
  • l. 3. ff. ad L. Jul. Majest.
  • l. 5. l. 6. l. 7. C. eod.
  • Julius Clarus §. laesae Majestatis. vers. sed quaero, und §. fin. qu. 78.
  • Azo in summ. Cod. de sedit. n. 2.
  • Gail de Pac. Publ. Lib. II. c. 9. n. 34.
  • Mynsinger in d. §. publica. n. 6. Inst. de publ. Jud.
  • Damhouder in Prax. Crim. tit. de sedit. 36. n. 1. u. 2. u.a.
  Denn obgleich eine Rebellion keine Majestäts-Schändung im eigentlichen Verstande ist; so werden gleichwohl durch dieselbe die Landes-Obrigkeitlichen Rechte nicht wenig verletzet und geschmälert. Daß es also nicht allein mit beyden am Ende fast auf eines hinaus laufft, sondern auch die Rebellen so wohl, als die in besonderm Verstande so genannten Majestäts-Schänder, billig mit einerley Straffe zu belegen sind. Wie denn auch dißfalls die Peinl. Hals- Gerichts-Ordnung Kayser Carls V art. 127. ausdrücklich befiehlet:  
  So einer in einem Lande, Stadt, Obrigkeit oder Gebiete, gefährliche, fürsetzliche und boßhaffte Aufruhren des gemeinen Volckes wider die Obrigkeit macht, und daß also auff ihm erfunden würde, der soll nach der Grösse und Gelegenheit seiner Mißhandlung je zu Zeiten mit Abschlagung seines Hauptes gestrafft, oder mit Ruthen gestrichen, und aus der Land-Gegend, Gericht, Stadt, Flecken oder Gebiet, darinnen er die Aufruhren erwecket, verweist werden: Darinnen Richter und Urtheiler gebührlichen Raths damit niemand unrecht geschehe, und solche böse Empörung verhütet werde, pflegen sollen.
  • Vigel d. c. 6. qu. 1.
  • Brandenb. Peinl. Hals-Gerichts-Ordn. art. 154.
  Indessen wird gleichwohl die in denen Rechten auf die Rebellen und Aufrührer gesetzte ordentliche Straffe, nach Beschaffenheit der Umstände, bisweilen gemildert. Als wenn z.E. der Aufstand nicht wider den Landes-Herrn selbst, sondern nur wider andere gerichtet ist, wenn er nicht vorsetzlicher Weise, sondern blos aus zufälligen Ursachen, erwachsen, wenn er nicht völlig ausgebrochen, u.d.g. Besold in Thes. Pract. u. in
  {Sp. 1235|S. 627}  
    Contin. h.v.
  Nach denen Kriegs-Rechten werden die von denen Soldaten, so wohl zu Roß, als zu Fuß, angesponnenen Empörungen und Meutereyen, ebenfalls auf das schärffste bestraffet. Und wird deshalber sonderlich in der Kayserl. und des Röm. Reichs Reuter-Bestallung art. 55 verordnet, daß, welcher Reuter wider den Feld-Obersten, und andere seine vorgestellte Obrigkeiten, einem Meuterey machen wird darum vor das Recht gestellt, und an Leib und Leben gestrafft werden solle. Desgleichen soll keiner wider den andern, oder eine Nation und ein Kriegs-Volck wider das andere, es sey zu Roß, oder zu Fuß, was Nation es wolle, sich rotten, Auffruhr oder Zulauff machen, nach seiner Nation schreyen, bey Verlust Leibes und Lebens. Ibid. art. 71.
  Die Deutschen Knechte sollen auch geloben und schwören, keine Meuterey zu machen. Fuß-Knecht-Bestallung art. 1.
  Wo auch einer oder mehr auff Zügen oder Wachen durch einen andern Befehlsmann, aus billigen Ursachen, und darum, daß er anders thut, denn ihm als einem Kriegsmanne gebühret, gestrafft würde, und er sich gegen ihn rottiren, oder zur Wehr stellen, oder mit schmählichen Worten einlassen würde, der soll darum nach Erkänntniß des Obristen u. des Rechtens gestrafft werden. Ibid. art. 13.
  Es soll sich auch niemand gegen den andern rottiren. Wo sich aber zwischen etlichen Balgen und Unfrieden zutrüge; so sollen die nächsten dabey treulich und unpartheyisch Friede nehmen, zum ersten, zum andern, zum dritten mahle. Welcher der nicht Friede halten wolte, und den andern gleichwohl todt schlägt, der soll ihn damit gebüst haben. Und welcher einen über den Frieden, liegend oder wehrloß schlägt, der soll darum für Recht gestellt und nach Erkänntniß an Leib und Leben gestrafft werden. Art. 32.
  Da auch mehr, denn eine Nation, in dieser Kriegs- Versammlung seyn solte; soll keiner mit derselben Auffruhr machen, Unwillen anfahen, noch sich gegen ihnen rottiren, auch nicht mit ihnen spielen, damit grösserer Unwille verhütet werde, bey Leibes-Straffe. Sondern da einige Irrung oder Mangel gegen ihnen vorfiele; so sollen sie solches ihrer Obrigkeit anzeigen, die soll sie bey Fug und Recht handhaben. Art. 43.
  Und wo der Profoß, oder seine Knechte, einen oder mehr, die ungehorsam wären, annehmen wolten, soll sie niemand daran hindern, oder sich wider sie rotten, oder auch derselben annehmen, sondern sie darbey handhaben; und ob einer oder mehr dem Profossen oder seinen Knechten einigen Gefangenen irren, verhindern, oder der Mißhändler dadurch hinweg kommen würde, der soll allermassen, wie der Thäter selbst, gestrafft werden. Art. 45.
  Damit stimmen auch andere Kriegs-Rechte überein. Z.E. Das Schwedische Kriegs-Recht art. 65. u. 66. wie auch das Churfürstl. Brandenb. art. 48. und das Zürichichische art. 53. und 54. Und das Holländische art. 7. enthält folgende Verordnung: Es soll auch niemand einige Meuterey anrichten, oder ungebührliche Versammlungen, heimlicher und bedeckter Weise, oder sonst, anstellen, warum es auch zu thun sey, wenn er dessen von seinem Obersten und Befehlshabern keinen Befehl hält, bey Straffe des Galgens.  
  Ein gleiches enthält auch Kaysers Ma-  
  {Sp. 1236}  
  ximilians Artickels-Brief Art. 24. wie auch der bekannte Codex Henrici Lib. XX. tit. 38. l. 14. da geordnet wird, daß man die Meutmacher durch die Spiesse jagen soll. Ja in Kaysers Maximilians I Artickels-Brieffe, beym Goldast Tom. II. Constit. Imper. p. 116. art. 11.
  wird auch verboten, daß man die Trommelschläger (im Lateinischen Texte stehet Trummarum Verberatores) nicht zwingen soll, in ungebührlichen Versammlungen die Trommel zu rühren, oder Lermen zu schlagen.  
  Und ist die Meuterey oder der Auffruhr allerdings ein grosses und schweres Verbrechen, Damhouder in Pract. Crim. c. 69. de sedit. n. 6.
  ja ein heimlicher Feind, dessen man nicht gewahr wird, ehe er ausbricht, und eine tödtliche Seuche unter den Kriegsleuten, Julius Ferretus in Tract. de re milit. c. de inimicis occult. exercit. n. 23.
  Es bestehet aber die Meuterey oder das Meuteniren unter denen Kriegs-Völckern eigentlich darinnen, wenn ein Soldate wider seinen schuldigen Gehorsam dem Commando sich widersetzet, und dagegen, es sey gleich heimlicher oder offenbahrer Weise, mit Wercken, Worten oder Schrifften, entweder vor sich selbst etwas fürnimmt, oder durch einen andern fürnehmen läst, dadurch einiger Tumult und Auffruhr entstehen kan; gestalt die Grundfeste aller Wohlfahrt im Kriege eine gute Disciplin und schuldiger und fertiger Gehorsam sind. Daher denn auch solche in den Kayserlichen Rechten billig so scharff verboten wird.
  • l. si quis. 30. §. auctores ff. de poen.
  • Paulus Lib. V. Sentent. it. 22.
  • §. 1. l. 3. §. 4. ff. ad L. Corn. de sicar.
  • l. 3. §. qui sedition. 19.
  • l. ult. in fin. ff. de re milit. tot. it. C. de sedit.
  • P. H. G. O. art. 127.
  Und in l. 6. §. quid tamen. 9. C. de injust. rupt. irrit. wird unter andern gemeldet, die Meuterey sey so ein schädlich Ding, daß sie nicht viel Verzug leiden könne. Daher auch Modestinus in l. constit. 16. ff. de appellat. ausdrücklich haben will, daß man die Meutmacher alsbald und ohne einigen Verzug straffen soll. Und Julius Ferretus in d. Tr. tit. de milit. just. n. 49. spricht, man solle sie ohne einige Gnade zur Straffe zühen.  
  Solcher Meuterey und Unfug vorzukommen, werden demnach in den obangezogenen Kriegs-Rechten alle Rottirungen und ungebührliche Versammlungen, die ohne Bewilligung der Obersten und Befehlshaber geschehen, denen Soldaten ernstlich verboten. Massen aus solchen Versammlungen gar leichtlich grosse Unruhen und Meutereyen entstehen können.  
  Die alten Römer pflegten in grossen Meutereyen das Kriegs-Volck zu straffen per Decimationem, Vicesimationem, oder Centesimationem, da sie aus dem gantzen tumultuirenden Hauffen den zehenden, zwantzigsten oder hunderten Mann heraus nahmen und tödten liessen.
  • Peter Gregorius in Synt. Jur. Univers. Lib. XXXI. c. 27. n. 4. und Lib. XXXV. c. 6. n. 5.
  • Peter Faber Lib. I. Semestr. c. 18.
  • Obrecht in Discipl. milit. th. 1002.
  dadurch die Furcht alle und die Straffe nur etliche wenige ankam, spricht Cicero in Or. pro Cluent.
  Aber Damhouder d. c. 63. n. 8. u. ff. vermahnet sehr wohl, daß man in denen Meutereyen  
  {Sp. 1237|S. 628}  
  fleißig Achtung geben soll, woher sie entstehen, und wenn die Officierer daran schuldig sind, daß man alsdenn die Straffe gegen den gemeinen Soldaten lindern soll. Welches ihnen auch gefallen lassen Jacob Lectius ad l. 3. §. qui seditionem. 19. ff. de re milit. und Julius Ferret in d. Tr. tit. de obedient. et pace servanda in exercit. n. 12.  
  Doch soll man die Urheber und Rädelsführer keinesweges schonen. Jacob Lectius l.c.
  Denn diese stifften eben die Unruhe und alles darauff erfolgende Unheil in einer Gemeine an. Gottfried von Bavo in Tr. Reatuum qu. 7. n. 70.
  Bey denen Sinesern ist es eine gewisse Regel, daß man die Obersten und Hauptleute um das Leben bringt, unter deren Commando eine Meuterey, Auffruhr und Rebellion entstehet, oder das Land verheeret wird: massen sie gewiß davor halten, daß es von der Officierer Untreue und Unachtsamkeit herrühre. Martini Hist. vom Tartarischen Kriege in Sina p. 51.
  Der Kayser Justinian hat etlichen Meutmachern zu Constantinopel die Daumen abhauen lassen, damit sie untüchtig würden, die Waffen zu führen. Landulph Sagax in Hist. Miscell. Lib. 16.
  So erzählet auch Günther Lib. V. v. 94. daß die Rebellen und Meutmacher vorzeiten am Leben gestraffet werden: doch daß zuvor der Verdammte, wenn er eines Adelichen Stammes gewesen, einen Hund bey den beyden Vörder-Füssen mit beyden Händen, und wer eines schlechten Herkommens war, einen Stuhl, die Bauern aber ein Pflug-Rad von ihres Herrn Gräntzen biß an die nächsten Grentzen, von Dorff zu Dorffe tragen müssen. Und so haben es die alten Francken u. Schweitzer allemahl im Gebrauch gehabt.
  • Otto von Freysingen Lib. II. de Gest. Frid. I. Imp. fol. 470.
  • Besold in Thes. Pract. voce Hundtragen.
  • Martin Crusius Lib. X. Annal. Suevic. P. II. c. 14. p. 414. u.a.
  Andreas Fanyn, ein Frantzose, hat die Ursache hiervon also gegeben: Weil der Hund ein Zeichen der Treue ist; als hat der Edelmann, welcher an seiner Herrschafft durch die erhobene Rebellion pflichtbrüchig geworden, erwiesen, daß er ärger, als ein Hund, ja ein treuloser Schelm sey, welcher die Treue und Gutthat seines Herrn so leichtfertiger Weise aus den Augen gesetzet hat. Besiehe auch Höping de Jur. Insign. Lib. I. c. 2. n. 29 u. ff.
  Anbey ist auch zu mercken, was Frantz Aviles in Tr. de Syndic. Praetor. c. 1. in gl. verbi Derechamente n. 14. schreibet, daß in einer Meuterey oder Rebellion erlaubt sey, die sonst gewöhnlichen Rechte und Satzungen zu überschreiten, und die Meutmacher ohne Proceß so gleich auffhencken zu lassen, insonderheit, wenn Gefahr vorhanden ist, und was Philipp Camerarius in Oper. succis. Lib. II. c. 32. aus dem Annibal Scotus erinnert, daß ein General seine Soldaten niemahls müßig gehen lassen, sondern ihnen nur etwas zu thun geben soll, um solcher gestalt zu verhüten, daß in seinem unterhabenden Kriegs-Heere keine Meuterey oder andere Unruhe entstehe. Wie denn allerdings im Kriege nichts schädlicher seyn kan, als der Müßiggang. Lucas von Penna in l. tribuni 11. C. de re milit. lib. 12. Besiehe auch Vegetius Lib. III. c. 4. u. 26. ingleichen Vellejus Paterculus Lib. II. c. 76.
  Eine andere Art, der Meuterey vorzukommen, ist zu lesen beym Don Sancho von Londonno in Discipl.  
  {Sp. 1238}  
  Ferner wird in dem Holländischen Kriegs-Rechte Art. 8. versehen, daß mit gleicher Straffe gegen alle diejenigen verfahren werden soll, welche sich bey solchen verbotenen Versammlungen finden lassen, oder jemand anders darzu ruffen, locken und anreitzen, damit er denselben beywohne; doch daß die Officierer, die sich zu solchen Versammlungen verfügen, vor allen andern Soldaten, welche die Anfänger oder Urheber darvon nicht sind, gestraffet werden sollen.  
  Welches allerdings höchst billig ist. Denn sind solche Versammlungen an und vor sich selbst schon nicht erlaubet, wie aus dem vorhergehenden erhellet; so ist auch um so viel weniger jemanden vergönnet, andere auffzuhetzen und anzureitzen, daß sie sich dabey finden lassen, und sie gleichsam mit den Haaren herbey zu zühen. So giebt es auch die Erfahrung, daß, wenn solche Hetzer und Lock-Vögel nicht wären, viel Meutereyen und Unruhen unterbleiben würden. Ein denckwürdig Exempel findet man hiervon beym Aulus Hirtius de Bell. Afric. fol. 587. u.f.
  Gleichwohl ist es nicht allezeit rathsam, nach denen Mitgesellen einer Meuterey oder Rebellion allzu scharff zu forschen. Arnold Clapmar de Arcan. Rerumpp. Lib. IV. c. 14.
  Inzwischen sollen doch die Officierer mit allem Fleiß darnach trachten, daß aller Auffruhr, und was darzu Ursache geben mag, gedämpffet werde. Denn dieses ist der Brauch, den man allenthalben und zu allen Zeiten im Kriege beobachtet hat. Und bezeugen die Historien, daß die Officierer, die sich hierinnen tapffer und fürsichtiglich erzeiget haben, von jedermann gerühmet worden. Darvon Zwinger in Theatr. vitae human. Vol. VII. Lib. 3. fol. 1808. unterschiedliche Exempel erzählet.
  Wenn aber die Officierer ihres Amtes vergessen, und mehr Lust haben, von selbst Auffruhr und Meuterey zu erwecken, als solche zu stillen; so werden sie auch billig vor andern Soldaten, denen sie mit einem guten Exempel vorgehen solten, gestraffet. Denn in einer Meuterey und Rebellion thut einer, der in einem hohen Amte ist, viel mehr Schaden, als der gemeine Mann, spricht Ludwig Montalt in Tr. de Reprob. Sent. Pilati P. 1. art. 2. n. 15.
  Nicht weniger soll auch derjenige, welcher nur einige Worte, die zum Auffruhr, Meuterey oder Ungehorsam gerichtet sind, entweder selbst gesprochen, oder von einem andern gehöret und nicht alsbald seinem Capitain oder Befehlshaber angezeiget hat, des Todes sterben.
  • Holl. Kr. R. Art. 30.
  • Kaysers Maximilians Art. Br. art. 27.
  • Cinuzzo della Discipl. milit. Lib. I. C. 51. n. 24.
  Eben also sollen auch diejenigen gestraffet werden, welche Briefe, darinnen von einer Verrätherey Meldung geschiehet, gelesen und es nicht offenbahret haben. Massen dieses ebenfalls eine Art der Majestät-Schändung ist.
  • Barthol. von Capua sing. 43.
  • K. Max. Art Br. art. 27. ibi: Verrätherey.
  Ein sonderlich Exempel hiervon, wie Ferdinand Daval, Marggraf von Pescara, einen Spanier, Vega genannt, deswegen hinrichten lassen, erzählet aus dem Jovius vorgedachter Zwinger l.c. Vol. XVIII. Lib. 5. fol. 3447..  
  Gleicher Weise sollen die gestraft werden, welche einige dergleichen Worte in Gegenwart gemeiner Soldaten, entweder von ihnen selbst, oder aus anderer Munde lauffen lassen, oder irgend sonst was anstellen, dadurch  
  {Sp. 1239|S. 629}  
  eine Meuterey oder Empörung entstehen möchte.
  • Holl. Kr. R. art. 11.
  • K. Max. Art. Br. art. 27.
  Der Grund dieses Satzes ergiebet sich aus dem bereits gesagten von selbst, ohne daß die Sache einer weitern Erklärung und Ausführung bedarff. Kurtz, die Disciplin und gute Ordnung im Kriege bestehet vornehmlich im Gehorsam. Darum verbieten auch die angezogenen Artickel bey schwerer Leibes- und Lebens-Straffe, alles dasjenige, was wider solchen Gehorsam, es sey mit Worten, oder Wercken, offenbahrer oder heimlicher Weise, vorgenommen wird, und lassen niemand, der solches thut, frey oder unschuldig, wenn er auch nur bloß zugehöret; es wäre denn, daß er es seinem Capitain oder Befehlshaber alsbald und ohne Verzug angezeiget hätte.  
  Wenn er es aber verschweiget, oder bey gemeinen Soldaten und an andern Örtern nachsagt, dadurch eine Empörung entstehen möchte; so wird er nicht anders gestraft, als wenn er selber daran schuldig wäre. Die Ursache hiervon kan man mit vier Worten zu erkennen geben; Quia Principis stipendiis vivit, weil er von des Fürsten Geld seinen Unterhalt hat. Ein mehrers hiervon siehe bey
  • Balthasar Ayalam Lib. III. de Jur. et offic. bellic. c. 14.
  • Andr. Dalner und Niclas Boricus in Tr. de Sedit.
  • Tiberius Decianus in Tract. Crim. T. II. c. 19.
  • Lipsius in Doctr. Civ. Lib. VI. c. 4.
  • Gilhaus. in Arbitr. Jud. Crim. tit. 6.
  • Marcus Anton Peregrinus de Jur. Fisc. Lib. III. tit. 8. fol. 240 u.ff.
  • Besold in Tract. Princ. et Finis Polit. c. 7. n. 12.
  • Faust de Aerar. Class. VII. consil. 36. und 37. und Cl. IX. cons. 18. und 19.
  • wie auch andern in Speidels Bibl. Jurid. Vol. II. p. 774. v. Rebellis angezogenen Rechts-Lehrern.
  Besiehe hierbey den Artickel
  • Crimen Perduellionis, im VI Bande, p. 1645. u.f.
  • ingleichen Hochverrath, im XIII Bande, p. 320. u.f.
 

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Stand: 11. Februar 2024 © Hans-Walter Pries