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Zedler: Recht (weltliches) HIS-Data
5028-30-1364-20
Titel: Recht (weltliches)
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 30 Sp. 1364
Jahr: 1741
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 30 S. 691
Vorheriger Artikel: Recht (Weichfried-)
Folgender Artikel: Recht (Wie)
Siehe auch:
Hinweise:
  • Allgemeine Bemerkungen zur Textgestaltung siehe Hauptartikel

  Text  
  Recht (weltliches) Jus Seculare, begreifft überhaupt alle diejenigen Gesetze und Verordnungen, welche entweder das Wohlseyn einer gantzen Republick, oder eines jeden darzu gehörigen Standes und Mitgliedes ins besondere angehen, ausser was die Kirchen- und Schulen-, oder andere dahingehörige Sachen anbetrifft, als welche lediglich nach dem geistlichen Kirchen-Rechte entschieden werden müssen.  
  Übrigens unterscheiden sich die erstern oder die weltlichen Rechte nach ihrer Haupt-Abtheilung wiederum in verschiedene andere, als das  
   
  Siehe auch Recht (menschliches).  
     

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Stand: 23. April 2012 © Hans-Walter Pries