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Zedler: Reichs-Kleinodien (Aachische.) HIS-Data
5028-31-108-1
Titel: Reichs-Kleinodien (Aachische.)
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 31 Sp. 108
Jahr: 1742
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 31 S. 67
Vorheriger Artikel: Reichs-Kleinodien
Folgender Artikel: Reichs-Kleinodien (Nürnbergische.)
Hinweise:
  • Allgemeine Bemerkungen zur Textgestaltung siehe Hauptartikel

  Text Quellenangaben
  Reichs-Kleinodien (Aachische.) Diejenige Reichs-Kleinodien, so in Aachen vorhanden, als:  
 
1) Ein Schwerdt Käyser Carls des Grossen.
2) Ein Evangelien-Buch.
3) Eine mit Edelgesteine besetzte, und (wie Aachen sagt) zur Krönung gleichmäßig wesentlich erforderte güldene Capsel, darinnen von der Erde, worauf das Blut Stephani bey seiner Steinigung geflossen sey, aufbehalten werden solle, welches dem zu krönenden Kayser, auf sein Verlangen, eröffnet und gezeiget werde.
 
  Solche werden, wann die Krönung nicht zu Aachen vollzogen wird, von dar abgefordert. Welches aber das Chur-Fürstliche Collegium dem Kayserlichen Stifft und Collegiat-Kirche zuvor eröffnet, wo nehmlich die Krönung vorgenommen werden soll, und daß dieses gar nicht dahin gemeynt sey, daß es ihnen an dem alten Gebrauch und Herkommen präjudiciren, sondern allein aus gewissen erheb- und unvermeidlichen Ursachen also auf dieses mahl vorgenommen werden solle, gestalten denn das Chur-Fürstliche Collegium solches mit gnugsamen Urkunden zu versichern erbietig sey.  
  Sie werden demnach eingeladen, etliche Gesandte aus ihrem Mittel, zu Anzeigung ihrer dißfalls habenden Gerechtigkeit, an den Krönungs-Ort abzuordnen, welche zu rechter Zeit da seyn, und dem Krönungs-Actui beywohnen möchten, massen ihnen auch ihr gebührlicher Platz in der Kirchen gegeben werden, auch sonsten auf ihr Anzeigen erfolgen solle, was ihnen in Krafft alten Herkommens und Gewohnheit, billig zustehe, wo  
  {Sp. 109|S. 68}  
  hingegen sie das, was sie in Händen haben, so zu solcher Solennität und Ceremonie gehörig sey, sonderlich des alten und Heil. Kaysers Carls des I. Schwerdt, und anderes zu bestimmter Zeit überbringen solten. Dem Magistrat zu Aachen aber wird hievon Nachricht gegeben, damit er aus seinem Mittel jemand mit des Capituls Deputirten, dem Herkommen gemäß, abordnen, und seines Orts die Nothdurfft dabey beobachten lassen möge.  
  Im Jahre 1711 schrieb der Chur-Fürst zu Mayntz zum voraus an das Stifft zu Aachen, daß sie dergleichen Chur-Fürstliches Collegial-Schreiben erhalten würden, und also sich darauf gefaßt machen könnten. Die Canonici des Stiffts zu Aachen, wie auch die Abgeordnete der Stadt Aachen, haben auch 1711 vom den Chur-Fürstlichen Collegio gebeten, daß ihnen eine Urkunde mitgetheilet werden möge, daß dasjenige, so der Krönung halber zu Franckfurth vorgegangen sey, dem berührten Stifft, auch Königlichen Stuhl und Stadt Aachen, an altem Gebrauch, Herkommen, Recht und Gerechtigkeit, nicht präjudiciren sollte, so ihnen auch bewilliget und hernach bey der Chur-Mayntzischen Cantzeley, so viel das Chur-Fürstliche Collegium betrifft, ein Revers ausgefertiget und zugestellet worden ist.  
  Wie aber die Stadt Aachen zu ihren Reichs-Kleinodien gelanget sey? darinnen sind die Gelehrten nicht einig. Moser in seinem Deutschen Reichs-Staat. … hält davor, daß man das Schwerdt und Evangelien-Buch bey Eröffnung Kayser Carls des Grossen Grabes darinnen angetroffen habe; wann und woher aber das übrige nach Aachen gekommen sey? wisse man nicht zu sagen.  
  Es ist aber die Stadt Aachen mit denen Reichs-Kleinodien, so sie im Besitz hat, nicht zufrieden, sondern vermeinet, es gebühre ihr, Krafft eines Privilegii Kaysers Richards vom Jahr 1262, auch die Königliche Krone, Scepter und Reichs-Apffel, samt den Königlichen Kleidern zur Verwahrung. Sie giebt auch für, sie habe bey allen und jeden Krönungen der Stadt Nürnberg eine Protestation insinuiren lassen, wenigstens haben 1711 die Stadt-Deputirte, nach vollzogner Krönung, denen Nürnbergischen Deputirten zu Franckfurth, einen Notarium mit dergleichen Protestation zugeschicket, den aber diese nicht angenommen, noch angehöret haben; die Stadt Aachen aber ließ das darüber errichtete Instrument nebst einer Deduction dem Krönungs-Diario, das zu Franckfurth heraus kam, andrücken, worauf aber die Stadt Nürnberg gründlich antwortete, Mosers Deutscher Reichs-Staat … Bes. auch
  • kurtzer Bericht über des Königl. Stuhls und Reichs-Stadt Aachen, bey denen Krönungen der Römischen Könige und Kayser habender Praerogativ und Gerechtsame von An. 1711. in Lünigs Grund-Feste Europ. Potentz. Gerechts. …
  • wie auch in dem Franckfurthischen Wahl und Krönungs-Diario, Carls VI. Kurtzer, doch bestgegründeter Gegenbericht der Reichs-Stadt Aachen gantz neuerlich anmassenden Anspruch an die Kayserliche und Reichs-Kleinoden, so
  {Sp. 110}  
   
  von der Stadt Nürnberg verwahret werden, betreffend. de An. 1712. bey Lünig l.c. ... und im besagten Diario.
     

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Stand: 10. Oktober 2016 © Hans-Walter Pries