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Zedler: RES, Fr. Chose HIS-Data
5028-31-675-16
Titel: RES, Fr. Chose
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 31 Sp. 675
Jahr: 1742
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 31 S. 351
Vorheriger Artikel: RES
Folgender Artikel: RES, bey den Medicis
Siehe auch:
Hinweise:

  Text   Quellenangaben
  RES, Fr. Chose, Ital. Cosa, heist in denen  
  {Sp. 676}  
  Rechten überhaupt zwar ein jedwedes Ding, Handel, Zustand, und Gelegenheit, die Sache, die Güter, das Vermögen, die Neigung, das Geschäffte, Verrichtung, u.s.w.  
  So bedeutet es z.E. bisweilen ein Geschäffte, oder eine abzuhandelnde Materie, oder Streit-Frage. l. si quis. §. qui arboribus ff. de poen.
  bisweilen aber auch was recht und billig ist. l. 1. §. divus. ff. ad L. Corn. de sicar.
  Nicht weniger eine gewisse Bedingung oder Beschaffenheit, tit. de rei uxor. act.
  Ein ander mahl die Güter oder das Vermögen, l. ex facto. §. rerum autem. ff. de haered. instit.
  Öffters aber auch eine Erbschafft. Als wenn z.E. gesagt wird, ein anders sey die Possessio bonorum cum re, wenn nehmlich derjenige, welcher gewisse Güter oder Sachen, oder vielmehr eine gantze Erbschafft in Besitz genommen hat, solche würcklich vor sich behält; ein anders aber sine re, wenn ihm nemlich ein anderer die Erbschafft evinciren kan, z.E. der nächste und rechtmäßige Erbe ohne Testament (Haeres suus ab instestato). Ulpianus in Instit. c. 23. u. 28. …
  Ferner eine Streit-Sache oder Proceß, als wenn z.E. gesaget wird Res comperendinata, das heist, ein Gerichte, welches auf drey Tage lang bestellet worden.
  • Festus,
  • Cicero in Or. pro. Muraena,
  • Varro de Lingua c. 6.
  • Ulpianus in l. 8. §. 1 ff. …
  • Livius Lib. 1.
  Daher auch die Redens-Art Rem amittere so viel anzeiget, als den Proceß verspielen. l. 8. ff. de restit. …
  Desgleichen eine Substantz, l. pecuniae. …
  l. si in rem. …
  l. 1 ff. de reb. cred.
  l. omnia. …
 
  • den Zustand und die Disciplin oder die Lebens-Art,
rubr. C. de re milit. und l. un. …
  Zuweilen bedeutet es auch ein Verbrechen, als in l. edicto.  
 
  • oder die dadurch verwürckte Straffe,
l. rei capitalis ff. de poen.
  l. 1. ff. ad L. Corn. …
   
  Daher denn auch zum öfftern die Redens-Arten vorkommen:  
 
  • Actio de in rem verso,
Lib. 15. ff. tit. 3.
 
  • In rem suam Procurator,
l. 41. ff. de re judic.
 
  • In rem suam fidejussor,
l. 8. §. 1. ff. qui satisd. cog.
  l. 13. u. 22. ff. ad Vellej. ...
  Und wird also in solchem Verstande in denen Rechten unter dieser Benennung ordentlicher Weise alles dasjenige verstanden, was nur vor sich dem Menschen zum Gebrauche dienen kan,  
  {Sp. 677|S. 352}  
    Cocceji in Hypomn. ad Inst. de R.D.pr.
  Das solchem nach dieses Wort in einem mehr als zum weitläufftigen Verstande genommen wird. L. 5. pr. de V.S. ..
  und solcher gestalt nach seiner weitläufftigsten Bedeutung alles dasjenige unter sich begreifft, was nur ein würckliches Seyn und Wesen, oder auch nur in dem gemeinen Leben einigen Nutzen hat. Als da sind  
 
1) res physicae z.E. Bestien, Metalle, Bäume etc.
2) res artificiales, z.E. Häuser, Hausrath. etc.
3) Facta, zu deren Leistung gewisse Menschen verbunden sind.
  Ja es werden
4)  auf gewisse Art unter denen Sachen auch Menschen verstanden, z.E. die Knechte bey denen Römern,
  wie nicht weniger
5) auch alle und jede Personen, und die denenselben zustehenden Rechte und Befugnisse, nebst denen daher entspringenden Ansprüchen und Klagen.
 
  Mit einem Worte, es wird von allen cörperlichen und uncörperlichen Dingen gesaget.  
  Unterdessen aber wird es gleichwohl auch in einem engern und besondern Verstande gebraucht, wie z.E. in denen Instit. Lib. II. tit. 1. und tit. 8. ff. de rer. divis. et qualit. nemlich mit Ausschlüssung derer Personen und Klagen oder derer ihnen gebührenden Rechte.  
  Und betrachtet demnach ein Rechtsgelehrter solcher gestalt die Sachen nicht, wie sie ihrer Substantz und innern Beschaffenheit nach sind, sondern so fern denen Bürgern oder Personen darinnen ein Recht zukommt. Dieses daher entstehende dingliche Recht ist nun zweyerley, nehmlich  
 
  • entweder das Recht in einer Sache (Jus in re)
  • oder zu einer Sache (Jus ad rem)
 
  wovon an seinem Orte bereits mit mehrerm gehandelt worden.  
  Gegenwärtig bleiben wir demnach nur bey dem Grunde dieses Rechtes, oder bey denen Sachen, worauf sich solches bezühet, mit unserer Betrachtung stehen.  
  Es werden aber dieselben in denen Rechten in unterschiedene Classen vertheilet.  
  Worunter jedoch die erste und vornehmste Abtheilung der Sachen in  
   
  ist, l. 1. ff. de rer. div. et qualit.
  oder daß etliche zu der Menschen Eigenthum gezogen werden können, etliche aber nicht. pr. Inst. tit. eod.
  Die andere Abtheilung derer Sachen oder vielmehr der vorhergehenden Erweiterung ist, daß ins besondere die menschlichen Sachen wiederum entweder öffentlichen oder Privat-Rechtes (Juris Publici oder Privati) sind.  
  Die erstern oder dem Eigenthume derer Privat-Personen entnommene Sachen (Res Juris Publici) sind entweder  
 
  • gemeine (communes)
  • öffentliche (publicae)
  • einer Gemeine zuständig (universitates)
  • oder keinem zugehörig (nullius).
 
  Sonst heissen die erstern oder die öffentlichen Sachen auch Res extra Patrimonium oder extra Commercium positae; die letztern aber oder die Privat-Sachen Res in Patrimonio oder in Commercio existentes. Das heißt, sie können von Privat-Personen entweder nicht als ihr Eigenthum besessen, oder dagegen in ihre Gewalt gebracht werden.  
  Die dritte Abtheilung ist, daß einige Sachen cörperlich (corporales) andere aber uncörperlich (incorporales) sind.  
  Ferner sind einige Sa-  
  {Sp. 678}  
  chen  
 
  • allodial (allodiales) andere lehnbar, (feudales)
  • etliche theilbar (divisibiles) andere untheilbar, (indivisibiles)
  • einige streitig (controversae oder litigiosae) andere nicht,
  • einige gemeinschaftlich (communes) andere eigen (propriae),
  • einige fungibiles, das heißt, die nach dem Gewicht, Zahl und Maas gegeben werden, andere non fungibiles, die nicht so gegeben werden,
  • einige frey (liberae) andere verpfändet (oppignoratae),
  • einige geschätzt (aestimatae) andere nicht (non aestimatae)
  • u.s.w.
 
  Wovon in denen folgenden Artickeln mit mehrern gedacht werden soll. Sonst können hierbey besonders nachgesehen werden
  • Köppen Lib. 1. Obs. 68. und in Enucl. Quaest. 6. Dec. 2.
  • Besold in Tr. de Rer. Divis. c. 1. in princ.
  • Riccius in Coll. Dec. 2562.
  • Thoming in Dec. 22. n. 1.
  • Alexander in Consil. 51. n. 3. u. Consil. 79. n. 3. Lib. 5.
  • Conrad Friedlieb de Tempore c. 6. membr. 2. §. 2. u.ff.
  • Guido Papä in Dec. 291. 442. u. 584.
  • Feltmann de Jure in re et ad rem,
  • Hahn de Jure Rerum et Juris in Re Speciebus,
  • u.a.
     

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Stand: 23. Januar 2013 © Hans-Walter Pries