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Quellenangaben |
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Sachsen,
lat.
Saxones, ein vor langen
Zeiten
bekanntes
Deutsches
Volck, dessen
Ptolomäus
schon um das
Jahr 130 unter diesem
Namen
gedencket. |
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Es scheinet, daß es eben diejenigen seyn, die
sonsten Chaucen
genennet werden, weil Zosimus
ausdrücklich
sagt, daß die Chaucen einen
Theil der
Sachsen ausgemacht haben. Hätte also dieses
Volck ihren ersten Sitz nicht nur in Schleßwig und
Holstein, sondern auch lincker Hand der Elbe, in
Nieder-Sachsen, oder noch wohl weiter gehabt.
Aber mit dem Cluverius, der sich in andern Stücken der
alten Geographie auch viel
Freyheit
ausgenommen, die Sachsen unter den Fosis zu
verstehen, wäre jetzo sehr
ungereimt, da Leibnitz
gewiesen, daß die Fosi an der Fuse in dem
Bisthum Hildesheim
gewohnet. |
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Anfänglich mögen diese Leute ruhig gewesen
seyn; nachdem sie sich aber sehr vermehret, so
haben sie auf allen Seiten gegen Thüringen,
Westphalen und an der
See, wo sie mit den
Francken
und Friesen Compagnie gemacht, und
See-Räuberey getrieben, sich ausgebreitet.
Endlich ist gar ein Theil von ihnen um das
Jahr 450
unter den Anführern Hengst und Horst in Britannien
gekommen, denen immer mehr von ihren alten
Nachbarn gefolget, so, daß sie sich ein groß Theil
der Insel unterworffen, und 7
Königreiche
angerichtet. |
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Um das
Jahr 568 marschierten 20000 Sachsen mit ihren Nachbarn, denen an der
Elbe gesessenen Longobarden, nach Italien, kamen aber hernach, weil sie sich mit
diesen Cameraden nicht vertragen konnten, gar elend wieder zurück. Den
Thüringern nahmen sie um das Jahr 534 ein gut
Theil Landes ab, was nehmlich lincker Hand an
der Unstrut lage. Endlich bekamen sie mit den
Francken
Krieg, dabey sie bald
glücklich, bald
unglückl. waren, bis sie ihnen endlich Tribut geben
musten. |
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Im Jahr 785 wurden sie gar von diesen
Francken und dem
Kayser
Carln dem grossen
nach einem 33jährigen
Kriege überwunden,
welches 775 geschahe, da denn 785 darauf der
Sächsische General Wittekind soll seyn getauffet
worden. Selbigesmal ist die christliche Religion in
Sachsen recht aufgekommen, auch viele
Stiffter
Kirchen und
Schulen aufgerichtet worden, da
dieses
Volck vorher den Götzen, und fürnehmlich
der Irmenseul gedienet, den Götzen Gefangene
geopfert, und wilde Leute gewesen. |
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{Sp. 240} |
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Daß aber die Vehm-Gerichte alsdenn erst
aufgekommen, kan nicht wohl erwiesen
werden. |
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Sonsten waren sie streitbar, daß auch Knaben
von 13 Jahren schon mit zu Felde gehen
müssen.
Sie strafften den Ehebruch aufs schärfste, indem
sie wohl die Ehebrecherin mit Ruthen und Messern
zu
Tode gepeiniget, oder sie gezwungen, sich
selbst zu erhencken, wie sie denn auch eine
gantz
besondere und merckwürdige
Regiments-Form
hatten, |
welche Meibomius, in
dissert. de Irmensula, ausführlich beschreibet. |
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Gantz
Sachsen wurde in seine
gewisse
Dorffschafften, welche sie Gauen nenneten,
abgetheilet; und hatte eine jede derselben ihren
Verwalter und
Vorsteher, welche die
Gaugraven,
d.i.
Richter
derselbigen Gegend hiessen. Alle diejenigen nun wurden,
alter
Gewohnheit nach,
aus der Eresbergischen Priesterschafft zu solchen
Amtleuten genommen: diese setzten denn wieder
Bauren-Schultheissen, welche jährlich an
gewissen
Tagen das Bauren-Gericht unter freyen
Himmel hielten, und alle Streitigkeiten der
Bauerschafft, die
Wälder, Felder, Brunnen u.s.w.
angehend, entschieden. Diese Bauren-Richter
hatten alle ihre
Gewalt und
Ansehen von der
Priesterschafft zu Eresberg, und waren derselben
an unterschiedlichen
Orten sechzehen; der älteste
und
vornehmste unter denselben wurde ein Grav
genennet, der geringste Frohne, d.i. ein Diener, die
übrigen insgesammt Frey-Richter. |
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Dieser gesammten Gildeschafft
Botmäßigkeit
und
Herrschafft
erstreckte sich über 72
Geschlechte oder Haushaltungen sammt dero
Haabe und
Güter, nach erheischender
Nothdurfft,
und so offt es ihnen beliebte. Ferner musten
dieselben
Richter, der fürnehmste so wohl als der
geringste, des
Jahres zweymal, als im Monat April
und October, hinein gen Eresburg gehen, und
daselbst zwo Wachs-Kertzen nebst neun Pfennig
opfern, zu dem Ende, daß sie einen
gnädigen
Schutzherrn an ihren Götzen haben, und alle ihre
weltlichen
Geschäffte desto
glücklicher
verrichten
möchten. |
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In den folgenden
Zeiten wurde die
Regiments-Form in etwas geändert und statt der
Frey-Richter
Fürsten
gesetzt. Solcher Fürsten waren in dem
gantzen
Sachsen-Lande nur drey.
Einer
regierte in Ostphalen, der andere in Engern,
und der dritte in Westphalen. |
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Die Sachsen überhaupt wurden
eingetheilet in
Adelingos, Frilingos und Lassos, d.i. in
Adeliche,
Freye, und
Knechte. Wenn sie einen
Krieg zu
führen hatten, so
erwehlten sie einen aus ihren
Herren und
Regenten zum General, der aber nur
bis zu Ende des Krieges diese Stelle bekleidete,
und darnach nicht mehr als vorher vermogte. Da
aber bey diesen Kriegen die Sachsen sehr dünne
gemachet waren, indem nicht allein viele getödtet,
sondern auch etliche 1000 von Carln dem grossen
über den Rhein gesetzet worden; so schickte
gedachter Kayser an deren Stelle 50000 Francken
von jenseits des Rheins herüber, um die ledigen
Plätze zu bewohnen. Diese neue Ankömmlinge
aber wurden von denen noch zurück gebliebenen
eingebohrnen Sachsen, Walen, welches, wie das
jetzige
Wort, Wallonen, so viel als Fremde oder
Ankömmlinge heisset, genennet. Daher kam es
nun, daß die Sachsen in Ost-Walen, West-Walen
und Engern eingetheilet wurden. |
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Ob nun wohl also die Sachsen von den
Francken
über- |
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{Sp. 241|S. 134} |
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wunden waren, so sind sie doch nicht
gäntzlich unter das Joch gebracht worden, sondern
sie haben das Jus Civitatis gleich den Francken
bekommen, auch ihre besondere
Rechte gehabt
und gehalten; ob gleich nicht zu
läugnen, daß auch
die Sachsen, welche jenseit der Elbe gelegen, wo
jetzo Schleßwich und Holstein, nicht so
gut als die
übrigen gehalten worden. Ja die Fränckische
Könige haben auch durch Comites und Missos, wie
man sie nennet, Sachsenland
regieren
lassen. |
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Gegen das Ende der Caroliner sind
Hertzoge
in
Sachsen aufgekommen, so von Vigbert,
Wittekinds des Grossen
Sohne, abgestammet.
Gleichwie aber dieses
Geschlecht und
Nachkommen Vigberts nach der Hand allein an der
Weser geblühet, also ist damahls die Billingische
Familie an der Nieder-Elbe
vornehmlich bekannt
gewesen, die ihren
Namen hat von
Hermann
Billingen, der von den
Herren von
Stubekeshorn
entsprossen war, und nach
Marggraf
Gero II
Tode
von dem Kayser
Otten
Sachsen zu
regieren
bekommen hatte, auch zum Hertzoge gemacht
ward. |
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Der letzte aus diesen
Stamm,
Hertzog Magnus, hat nur 2
Töchter verlassen, so die allodia
geerbet, Eilika, die
Graf
Otten von Ballenstädt, und
Wulfhild, die Heinrichen den Schwartzen von
Bayern hatte; die Hertzogthümer aber
Sachsen,
Engern und Westphalen bekam Lotharius,
Herr zu
Supplingburg und Querfurt. Dieser hatte zur
Gemahlin Richsen, Heinrichs des Faulen, des
letzten Grafen von Northeim und Hertzogs von
Sachsen an der Weser, Tochter, und hatte mit ihr
die Allodial-Lande an der Weser bekommen. Wie
nun Sachsen auf Heinrichen den Stoltzen, Hertzog
von Bayern, auf Ludewig den Bärtigten,
Landgrafen
von Thüringen, auf Albrechten den Bär, Grafen von
Ascanien, und Heinrichen den Löwen gekommen
sey, suche unter dem Kayser Lotharius, im XVIII
Bande,
p. 499 u.f. und bemeldeten Heinrichen, im
XII
Bande, p. 481 u.ff. |
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Als aber Heinrich der Löwe unter dem
Kayser
Friedrichen I in die
Acht kam, erhielte
Albrechts des
Bären jüngerer
Sohn
Bernhard 1118 auf dem
Reichstage zu Würtzburg das sehr geminderte
Hertzogthum Sachsen. Denn bey der
Achts-Erklärung Heinrichs des Löwen hatte der
Ertzbischoff von
Cöln u. der
Bischoff zu
Münster das
meiste von den
Hertzogthümern Engern und
Westphalen abgerissen. Die Ertz- und Bischöffe zu
Bremen,
Magdeburg, Halberstadt, Hildesheim und
andere hatten ihren
Nutzen auch dabey gezogen.
Die lehnbare
Grafen von Holstein machten sich
allmählich von ihrer
Verbindlichkeit loß.
Lübeck
wurde zur
Reichs-Stadt,
Braunschweig und
Lüneburg behielt Heinrich der Löwe, die hernach
auch 1235 zu besondern Hertzogthümern gemacht
worden. |
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War also nur noch der
Wittenbergische und
Lauenburgische Strich an der Elbe, mit der
Ober-Herrschafft über die
Grafen von Ratzeburg,
Schwerin, Danneberg und Luchow, auch einige
gräffliche Lehen in Engern und Westphalen,
worinnen das eigentliche Hertzogthum Sachsen
bestunde. Wiewohl es nun durch Abtheilung der
Anhälti- |
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{Sp. 242} |
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Kurwürde |
schen und Lauenburgischen
Lande noch mehr
verringert wurde; so bekam es doch desto grössern
Glantz und
Rechte, als ihm das Chur-Recht bey
der Kayser-Wahl und das Ertz-Marschall-Amt
erblich beygelegt ward. Albrechten II findet man
von Rudolphen von Habspurg am ersten
ausdrücklich einen
Chur-Fürsten benahmet,
welcher auch die Pfaltz Sachsen mit dem
Burggrafthum
Magdeburg
verknüpffet, und die
Grafschafft Brene an sich gebracht. |
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Wentzel aber hat den
Titul
Hertzog zu Engern,
Westphalen,
Sachsen und Lüneburg
gebraucht,
wie auch seine Nachfolger
gethan, und das von
dem Kayser
Carln IV seiner Familie ertheilte
Recht
an Lüneburg mit Waffen zu behaupten gesucht. In
seinen
Söhnen aber, und zwar mit
Albrechten III,
ist diese Chur-Linie 1422 abgegangen. |
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Da vermeinte zwar Erich V,
Hertzog zu
Lauenburg, als nächster Anverwandter aus dem
Hause Anhalt, das beste
Recht an der Chur zu
haben; weil aber das Haus Lauenburg die
Mitbelehnschafft verabsäumet hatte, und selbige
vor Abgang der
Wittenbergischen Hertzoge und
Churfürsten wieder erlanget zu haben, durch ein
unterschobenes Document
übel erwiese, so wurde
die Chur nicht allein als heimgefallen von dem
Kayser
Sigismund und dem
Reich erkläret,
sondern auch der
Marggraf von Meissen,
Friedrich
der Streitbare, wegen seiner
Verdienste im
Hussiten-Kriege damit
würcklich begnadiget, und
1425 zu Ofen in Ungarn in
Person und
solenniter
belehnet, und zwar mit folgenden Stücken,
als: |
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Es haben zwar die
Hertzoge von
Sachsen-Lauenburg, als ob ihnen dadurch zu kurtz
geschehen, zum öfftern protestiret, und mit den
folgenden Churfürsten lange gerechtet, aber nichts
erhalten. |
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Nun war gedachter Churfürst Friedrich auch
Landgraf in Thüringen, besaß auch daneben einen
gut Stücke der Pflege Coburg in
Francken, hatte
gleichfalls die
Herrschafft Heldrungen und Weide
1422 durch Tausch, Leuchtenburg und Rhoda
1396 und Königsberg an sein Haus bringen helffen,
daß er also mächtig genug war. Siehe von ihm
einen besondern
Artickel im
IX
Bande,
p. 1980
u.ff. |
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Aber seine
Söhne,
Friedrich und Wilhelm,
haben die Lande unter sich getheilet, doch daß
dem ältern die Chur alleine verblieben ist.
Hertzog Wilhelm vermählte sich 1443 mit des
Kaysers
Albrechts II, Ertz-Hertzogs von Österreich,
Tochter,
Annen, und erhielte 1445 in der Landes-Theilung,
wobey, wider die gemeine
Verordnung des
Sachsen-Rechts,
Wilhelm, als der jüngste, die
Theilung gemacht, und
Churfürst
Friedrich
gewählet,
gantz Thüringen, das Osterland und den
Fränckischen Theil. Siehe den
Artickel
Fridericus II
im IX
Bande,
p. 1984 u.ff. |
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Teilung |
Er
starb zu Weimar 1482, nachdem er schon
vorher alle seine Lande den beyden Brüdern
Ernsten und Albrechten, seines Bruders
Söhnen,
übergeben. Diese beyden Stamm-Väter des
gantzen |
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{Sp. 243|S. 135} |
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jetztblühenden Hauses führten, laut des
väterlichen Testaments und Einrathen, in die 20
Jahr ein gemeinschafftlich
Regiment, und die
Länder
Sachsen, Meissen und Thüringen haben
sich bey so brüderlicher Eintracht trefflich
erholet. |
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Sie
reiseten beyde nach des
Vaters
Tode zu
ihrer
Mutter Bruder,
Kayser
Friedrichen, und
empfingen von ihm in der Neustadt die
Lehn. Bey
dieser Gemeinschafft hatte
Churfürst
Ernst seinen
Hof meistentheils zu Altenburg oder Leipzig,
Hertzog Albrecht aber hatte zu seinem freyen
Aufenthalt Torgau oder
Dreßden. Dieses währte
bis 1484, da die Brüder sich gesondert, die
Abtheilung der Lande auf
gleiche Theile, welche
der
ältere Bruder Ernst machte,
verrichtet haben,
und selbige durch den Kayser Friedrichen III 1486
bestätigen lassen. |
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Es griff aber der jüngere, Albrecht, der die
Wahl hatte, wieder zu demjenigen Theile, so der
Meißnische geheissen, und ließ den Thüringischen
dem Churfürsten,
so überdis die Chur allein behielte, als welche nicht mit in die
Theilung kommen
durffte. Es bliebe aber krafft dieses Vertrags noch
verschiedenes den beyden
Brüdern gemein, als |
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- die
Herrschafften
- Sagan,
- Priebus,
- Naumburg,
- Sorau,
- Peßkan,
- Storkau,
- der Schneeberg mit dem Neustädel und alle herum gelegene Gebürge,
- die Nutzungen von den Bergwercken in beyderseits
Landen,
- das Ungeld in Meissen,
- das Schutzgeld von den
Städten
- Erfurt,
- Mühlhausen und
- Nordhausen,
- die Anwartung an
Hertzog Wilhelms zu Jülich
Landen,
- die gesamte Hand an beyder Brüder Landen,
- die Erbeinigung
- und anders.
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Es hat sich aber hernach solche Gemeinschafft sehr geändert, weil theils
Sachen
gar vom Hause Sachsen ab theils an dessen besondere Linien gekommen. |
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Gemeinsamkeiten |
Vorjetzo aber ist noch zwischen den beyden
Haupt-Linien Ernstens und Albrechts im Hause
Sachsen gemein, |
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Denn die übrigen Titel, als Graf zu Barby etc.
etc. sind nur gewissen Linien eigen. |
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2) |
Die Wapen von |
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- den Hertzogthümern
- der Landgrafschafft Thüringen,
- der Marggrafschafft
- der Pfaltz Sachsen,
- der Pfaltz Thüringen,
- der gefürsteten Grafschafft Henneberg,
- der Grafschafft
- Orlamünde,
- Eisenberg,
- Brene,
- Marck,
- Ravensberg,
- der
Burggrafschaft Altenburg,
- der Herrschafft Pleissen,
- und der Regalien oder der Blut-Fahne.
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3) |
Der Anspruch der
Präcedentz für dem Hause Pfaltz am Rhein. |
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4) |
Die Präcedentz unter sich
selbst in den beyden Haupt-Linien des
Ernestinischen und Albertinischen Hauses, die sie
wechselsweise geniessen. |
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5) |
Die Anforderung auf die |
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- Hertzogthümer
- Jülich,
- Cleve und
- Bergen,
- Grafschafft Marck und
- die Herrschafft Ravenstein.
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6) |
Die Verführung der
Henneberg-Schleusingischen
Reichs- und
Kreyß-Stimmen und
Rechte, das Hennebergische
Archiv zu Meinungen, welche Hennebergische
Gemeinschafft doch nur in Ansehen gewisser
Linien aus dem Albertinischen und Erne- |
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{Sp. 244} |
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stinischen Hause zu
verstehen ist. |
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7) |
Die Erbverbrüderung und
Erbvereinigung mit den Häusern Hessen und
Brandenburg. |
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8) |
Die Erbvereinigung der
Crone Böhmen und des Hauses Sachsen. |
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10) |
Das
Privilegium
Kaysers
Sigismunds und Ferdinands I 1559, daß von denen
Hertzogen von Sachsen an kein ander
Recht
appelliret werden darff. |
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11) |
Das Privilegium de non
evocando, oder, daß die Sächsischen
Unterthanen
nicht ausserhalb des
Landes vor fremde
Gerichte
gezogen werden etc. etc. |
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