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Zedler: Sachsen [Deutsches Volck] [1] HIS-Data
5028-33-239-1-01
Titel: Sachsen [Deutsches Volck] [1]
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 33 Sp. 239
Jahr: 1742
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 33 S. 133
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Übersicht
Geschichte bis zur Teilung
  Kurwürde
  Teilung
  Gemeinsamkeiten

Stichworte Text   Quellenangaben
  Sachsen, lat. Saxones, ein vor langen Zeiten bekanntes Deutsches Volck, dessen Ptolomäus schon um das Jahr 130 unter diesem Namen gedencket.  
  Es scheinet, daß es eben diejenigen seyn, die sonsten Chaucen genennet werden, weil Zosimus ausdrücklich sagt, daß die Chaucen einen Theil der Sachsen ausgemacht haben. Hätte also dieses Volck ihren ersten Sitz nicht nur in Schleßwig und Holstein, sondern auch lincker Hand der Elbe, in Nieder-Sachsen, oder noch wohl weiter gehabt. Aber mit dem Cluverius, der sich in andern Stücken der alten Geographie auch viel Freyheit ausgenommen, die Sachsen unter den Fosis zu verstehen, wäre jetzo sehr ungereimt, da Leibnitz gewiesen, daß die Fosi an der Fuse in dem Bisthum Hildesheim gewohnet.  
  Anfänglich mögen diese Leute ruhig gewesen seyn; nachdem sie sich aber sehr vermehret, so haben sie auf allen Seiten gegen Thüringen, Westphalen und an der See, wo sie mit den Francken und Friesen Compagnie gemacht, und See-Räuberey getrieben, sich ausgebreitet. Endlich ist gar ein Theil von ihnen um das Jahr 450 unter den Anführern Hengst und Horst in Britannien gekommen, denen immer mehr von ihren alten Nachbarn gefolget, so, daß sie sich ein groß Theil der Insel unterworffen, und 7 Königreiche angerichtet.  
  Um das Jahr 568 marschierten 20000 Sachsen mit ihren Nachbarn, denen an der Elbe gesessenen Longobarden, nach Italien, kamen aber hernach, weil sie sich mit diesen Cameraden nicht vertragen konnten, gar elend wieder zurück. Den Thüringern nahmen sie um das Jahr 534 ein gut Theil Landes ab, was nehmlich lincker Hand an der Unstrut lage. Endlich bekamen sie mit den Francken Krieg, dabey sie bald glücklich, bald unglückl. waren, bis sie ihnen endlich Tribut geben musten.  
  Im Jahr 785 wurden sie gar von diesen Francken und dem Kayser Carln dem grossen nach einem 33jährigen Kriege überwunden, welches 775 geschahe, da denn 785 darauf der Sächsische General Wittekind soll seyn getauffet worden. Selbigesmal ist die christliche Religion in Sachsen recht aufgekommen, auch viele Stiffter Kirchen und Schulen aufgerichtet worden, da dieses Volck vorher den Götzen, und fürnehmlich der Irmenseul gedienet, den Götzen Gefangene geopfert, und wilde Leute gewesen.  
  {Sp. 240}  
  Daß aber die Vehm-Gerichte alsdenn erst aufgekommen, kan nicht wohl erwiesen werden.  
  Sonsten waren sie streitbar, daß auch Knaben von 13 Jahren schon mit zu Felde gehen müssen. Sie strafften den Ehebruch aufs schärfste, indem sie wohl die Ehebrecherin mit Ruthen und Messern zu Tode gepeiniget, oder sie gezwungen, sich selbst zu erhencken, wie sie denn auch eine gantz besondere und merckwürdige Regiments-Form hatten, welche Meibomius, in dissert. de Irmensula, ausführlich beschreibet.
  Gantz Sachsen wurde in seine gewisse Dorffschafften, welche sie Gauen nenneten, abgetheilet; und hatte eine jede derselben ihren Verwalter und Vorsteher, welche die Gaugraven, d.i. Richter derselbigen Gegend hiessen. Alle diejenigen nun wurden, alter Gewohnheit nach, aus der Eresbergischen Priesterschafft zu solchen Amtleuten genommen: diese setzten denn wieder Bauren-Schultheissen, welche jährlich an gewissen Tagen das Bauren-Gericht unter freyen Himmel hielten, und alle Streitigkeiten der Bauerschafft, die Wälder, Felder, Brunnen u.s.w. angehend, entschieden. Diese Bauren-Richter hatten alle ihre Gewalt und Ansehen von der Priesterschafft zu Eresberg, und waren derselben an unterschiedlichen Orten sechzehen; der älteste und vornehmste unter denselben wurde ein Grav genennet, der geringste Frohne, d.i. ein Diener, die übrigen insgesammt Frey-Richter.  
  Dieser gesammten Gildeschafft Botmäßigkeit und Herrschafft erstreckte sich über 72 Geschlechte oder Haushaltungen sammt dero Haabe und Güter, nach erheischender Nothdurfft, und so offt es ihnen beliebte. Ferner musten dieselben Richter, der fürnehmste so wohl als der geringste, des Jahres zweymal, als im Monat April und October, hinein gen Eresburg gehen, und daselbst zwo Wachs-Kertzen nebst neun Pfennig opfern, zu dem Ende, daß sie einen gnädigen Schutzherrn an ihren Götzen haben, und alle ihre weltlichen Geschäffte desto glücklicher verrichten möchten.  
  In den folgenden Zeiten wurde die Regiments-Form in etwas geändert und statt der Frey-Richter Fürsten gesetzt. Solcher Fürsten waren in dem gantzen Sachsen-Lande nur drey. Einer regierte in Ostphalen, der andere in Engern, und der dritte in Westphalen.  
  Die Sachsen überhaupt wurden eingetheilet in Adelingos, Frilingos und Lassos, d.i. in Adeliche, Freye, und Knechte. Wenn sie einen Krieg zu führen hatten, so erwehlten sie einen aus ihren Herren und Regenten zum General, der aber nur bis zu Ende des Krieges diese Stelle bekleidete, und darnach nicht mehr als vorher vermogte. Da aber bey diesen Kriegen die Sachsen sehr dünne gemachet waren, indem nicht allein viele getödtet, sondern auch etliche 1000 von Carln dem grossen über den Rhein gesetzet worden; so schickte gedachter Kayser an deren Stelle 50000 Francken von jenseits des Rheins herüber, um die ledigen Plätze zu bewohnen. Diese neue Ankömmlinge aber wurden von denen noch zurück gebliebenen eingebohrnen Sachsen, Walen, welches, wie das jetzige Wort, Wallonen, so viel als Fremde oder Ankömmlinge heisset, genennet. Daher kam es nun, daß die Sachsen in Ost-Walen, West-Walen und Engern eingetheilet wurden.  
  Ob nun wohl also die Sachsen von den Francken über-  
  {Sp. 241|S. 134}  
  wunden waren, so sind sie doch nicht gäntzlich unter das Joch gebracht worden, sondern sie haben das Jus Civitatis gleich den Francken bekommen, auch ihre besondere Rechte gehabt und gehalten; ob gleich nicht zu läugnen, daß auch die Sachsen, welche jenseit der Elbe gelegen, wo jetzo Schleßwich und Holstein, nicht so gut als die übrigen gehalten worden. Ja die Fränckische Könige haben auch durch Comites und Missos, wie man sie nennet, Sachsenland regieren lassen.  
  Gegen das Ende der Caroliner sind Hertzoge in Sachsen aufgekommen, so von Vigbert, Wittekinds des Grossen Sohne, abgestammet. Gleichwie aber dieses Geschlecht und Nachkommen Vigberts nach der Hand allein an der Weser geblühet, also ist damahls die Billingische Familie an der Nieder-Elbe vornehmlich bekannt gewesen, die ihren Namen hat von Hermann Billingen, der von den Herren von Stubekeshorn entsprossen war, und nach Marggraf Gero II Tode von dem Kayser Otten Sachsen zu regieren bekommen hatte, auch zum Hertzoge gemacht ward.  
  Der letzte aus diesen Stamm, Hertzog Magnus, hat nur 2 Töchter verlassen, so die allodia geerbet, Eilika, die Graf Otten von Ballenstädt, und Wulfhild, die Heinrichen den Schwartzen von Bayern hatte; die Hertzogthümer aber Sachsen, Engern und Westphalen bekam Lotharius, Herr zu Supplingburg und Querfurt. Dieser hatte zur Gemahlin Richsen, Heinrichs des Faulen, des letzten Grafen von Northeim und Hertzogs von Sachsen an der Weser, Tochter, und hatte mit ihr die Allodial-Lande an der Weser bekommen. Wie nun Sachsen auf Heinrichen den Stoltzen, Hertzog von Bayern, auf Ludewig den Bärtigten, Landgrafen von Thüringen, auf Albrechten den Bär, Grafen von Ascanien, und Heinrichen den Löwen gekommen sey, suche unter dem Kayser Lotharius, im XVIII Bande, p. 499 u.f. und bemeldeten Heinrichen, im XII Bande, p. 481 u.ff.  
  Als aber Heinrich der Löwe unter dem Kayser Friedrichen I in die Acht kam, erhielte Albrechts des Bären jüngerer Sohn Bernhard 1118 auf dem Reichstage zu Würtzburg das sehr geminderte Hertzogthum Sachsen. Denn bey der Achts-Erklärung Heinrichs des Löwen hatte der Ertzbischoff von Cöln u. der Bischoff zu Münster das meiste von den Hertzogthümern Engern und Westphalen abgerissen. Die Ertz- und Bischöffe zu Bremen, Magdeburg, Halberstadt, Hildesheim und andere hatten ihren Nutzen auch dabey gezogen. Die lehnbare Grafen von Holstein machten sich allmählich von ihrer Verbindlichkeit loß. Lübeck wurde zur Reichs-Stadt, Braunschweig und Lüneburg behielt Heinrich der Löwe, die hernach auch 1235 zu besondern Hertzogthümern gemacht worden.  
  War also nur noch der Wittenbergische und Lauenburgische Strich an der Elbe, mit der Ober-Herrschafft über die Grafen von Ratzeburg, Schwerin, Danneberg und Luchow, auch einige gräffliche Lehen in Engern und Westphalen, worinnen das eigentliche Hertzogthum Sachsen bestunde. Wiewohl es nun durch Abtheilung der Anhälti-  
  {Sp. 242}  
Kurwürde schen und Lauenburgischen Lande noch mehr verringert wurde; so bekam es doch desto grössern Glantz und Rechte, als ihm das Chur-Recht bey der Kayser-Wahl und das Ertz-Marschall-Amt erblich beygelegt ward. Albrechten II findet man von Rudolphen von Habspurg am ersten ausdrücklich einen Chur-Fürsten benahmet, welcher auch die Pfaltz Sachsen mit dem Burggrafthum Magdeburg verknüpffet, und die Grafschafft Brene an sich gebracht.  
  Wentzel aber hat den Titul Hertzog zu Engern, Westphalen, Sachsen und Lüneburg gebraucht, wie auch seine Nachfolger gethan, und das von dem Kayser Carln IV seiner Familie ertheilte Recht an Lüneburg mit Waffen zu behaupten gesucht. In seinen Söhnen aber, und zwar mit Albrechten III, ist diese Chur-Linie 1422 abgegangen.  
  Da vermeinte zwar Erich V, Hertzog zu Lauenburg, als nächster Anverwandter aus dem Hause Anhalt, das beste Recht an der Chur zu haben; weil aber das Haus Lauenburg die Mitbelehnschafft verabsäumet hatte, und selbige vor Abgang der Wittenbergischen Hertzoge und Churfürsten wieder erlanget zu haben, durch ein unterschobenes Document übel erwiese, so wurde die Chur nicht allein als heimgefallen von dem Kayser Sigismund und dem Reich erkläret, sondern auch der Marggraf von Meissen, Friedrich der Streitbare, wegen seiner Verdienste im Hussiten-Kriege damit würcklich begnadiget, und 1425 zu Ofen in Ungarn in Person und solenniter belehnet, und zwar mit folgenden Stücken, als:  
   
  Es haben zwar die Hertzoge von Sachsen-Lauenburg, als ob ihnen dadurch zu kurtz geschehen, zum öfftern protestiret, und mit den folgenden Churfürsten lange gerechtet, aber nichts erhalten.  
  Nun war gedachter Churfürst Friedrich auch Landgraf in Thüringen, besaß auch daneben einen gut Stücke der Pflege Coburg in Francken, hatte gleichfalls die Herrschafft Heldrungen und Weide 1422 durch Tausch, Leuchtenburg und Rhoda 1396 und Königsberg an sein Haus bringen helffen, daß er also mächtig genug war. Siehe von ihm einen besondern Artickel im IX Bande, p. 1980 u.ff.  
  Aber seine Söhne, Friedrich und Wilhelm, haben die Lande unter sich getheilet, doch daß dem ältern die Chur alleine verblieben ist. Hertzog Wilhelm vermählte sich 1443 mit des Kaysers Albrechts II, Ertz-Hertzogs von Österreich, Tochter, Annen, und erhielte 1445 in der Landes-Theilung, wobey, wider die gemeine Verordnung des Sachsen-Rechts, Wilhelm, als der jüngste, die Theilung gemacht, und Churfürst Friedrich gewählet, gantz Thüringen, das Osterland und den Fränckischen Theil. Siehe den Artickel Fridericus II im IX Bande, p. 1984 u.ff.  
Teilung Er starb zu Weimar 1482, nachdem er schon vorher alle seine Lande den beyden Brüdern Ernsten und Albrechten, seines Bruders Söhnen, übergeben. Diese beyden Stamm-Väter des gantzen  
  {Sp. 243|S. 135}  
  jetztblühenden Hauses führten, laut des väterlichen Testaments und Einrathen, in die 20 Jahr ein gemeinschafftlich Regiment, und die Länder Sachsen, Meissen und Thüringen haben sich bey so brüderlicher Eintracht trefflich erholet.  
  Sie reiseten beyde nach des Vaters Tode zu ihrer Mutter Bruder, Kayser Friedrichen, und empfingen von ihm in der Neustadt die Lehn. Bey dieser Gemeinschafft hatte Churfürst Ernst seinen Hof meistentheils zu Altenburg oder Leipzig, Hertzog Albrecht aber hatte zu seinem freyen Aufenthalt Torgau oder Dreßden. Dieses währte bis 1484, da die Brüder sich gesondert, die Abtheilung der Lande auf gleiche Theile, welche der ältere Bruder Ernst machte, verrichtet haben, und selbige durch den Kayser Friedrichen III 1486 bestätigen lassen.  
  Es griff aber der jüngere, Albrecht, der die Wahl hatte, wieder zu demjenigen Theile, so der Meißnische geheissen, und ließ den Thüringischen dem Churfürsten, so überdis die Chur allein behielte, als welche nicht mit in die Theilung kommen durffte. Es bliebe aber krafft dieses Vertrags noch verschiedenes den beyden Brüdern gemein, als  
 
  • die Herrschafften
    • Sagan,
    • Priebus,
    • Naumburg,
    • Sorau,
    • Peßkan,
    • Storkau,
  • der Schneeberg mit dem Neustädel und alle herum gelegene Gebürge,
  • die Nutzungen von den Bergwercken in beyderseits Landen,
  • das Ungeld in Meissen,
  •  das Schutzgeld von den Städten
    • Erfurt,
    • Mühlhausen und
    • Nordhausen,
  • die Anwartung an Hertzog Wilhelms zu Jülich Landen,
  • die gesamte Hand an beyder Brüder Landen,
  • die Erbeinigung
  • und anders.
 
  Es hat sich aber hernach solche Gemeinschafft sehr geändert, weil theils Sachen gar vom Hause Sachsen ab theils an dessen besondere Linien gekommen.  
Gemeinsamkeiten Vorjetzo aber ist noch zwischen den beyden Haupt-Linien Ernstens und Albrechts im Hause Sachsen gemein,  
 
1) der Titul
 
 
 
  Denn die übrigen Titel, als Graf zu Barby etc. etc. sind nur gewissen Linien eigen.
 
 
2) Die Wapen von
 
  • den Hertzogthümern
    • Jülich,
    • Cleve,
    • Bergen,
  • der Landgrafschafft Thüringen,
  • der Marggrafschafft
    • Meissen und
    • Landsberg,
  • der Pfaltz Sachsen,
  • der Pfaltz Thüringen,
  • der gefürsteten Grafschafft Henneberg,
  • der Grafschafft
    • Orlamünde,
    • Eisenberg,
    • Brene,
    • Marck,
    • Ravensberg,
  • der Burggrafschaft Altenburg,
  • der Herrschafft Pleissen,
  • und der Regalien oder der Blut-Fahne.
 
 
3) Der Anspruch der Präcedentz für dem Hause Pfaltz am Rhein.
 
 
4) Die Präcedentz unter sich selbst in den beyden Haupt-Linien des Ernestinischen und Albertinischen Hauses, die sie wechselsweise geniessen.
 
 
5) Die Anforderung auf die
 
  • Hertzogthümer
    • Jülich,
    • Cleve und
    • Bergen,
  • Grafschafft Marck und
    • Ravensberg und
  • die Herrschafft Ravenstein.
 
 
6) Die Verführung der Henneberg-Schleusingischen Reichs- und Kreyß-Stimmen und Rechte, das Hennebergische Archiv zu Meinungen, welche Hennebergische Gemeinschafft doch nur in Ansehen gewisser Linien aus dem Albertinischen und Erne-
 
  {Sp. 244}  
 
stinischen Hause zu verstehen ist.
 
 
7) Die Erbverbrüderung und Erbvereinigung mit den Häusern Hessen und Brandenburg.
 
 
8) Die Erbvereinigung der Crone Böhmen und des Hauses Sachsen.
 
 
9) Das Archiv zu Wittenberg.
 
 
10) Das Privilegium Kaysers Sigismunds und Ferdinands I 1559, daß von denen Hertzogen von Sachsen an kein ander Recht appelliret werden darff.
 
 
11) Das Privilegium de non evocando, oder, daß die Sächsischen Unterthanen nicht ausserhalb des Landes vor fremde Gerichte gezogen werden etc. etc.
 
     

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Stand: 30. November 2013 © Hans-Walter Pries