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Zedler: Sachsen [Deutsches Volck] [2] HIS-Data
5028-33-239-1-02
Titel: Sachsen [Deutsches Volck] [2]
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 33 Sp. 244
Jahr: 1742
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 33 S. 135
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Übersicht
Albertinische Linie: Kurlinie u.a.

  Text  
  Was nun die Albertinische Linie betrifft, so bestehet dieselbe gegenwärtig aus der Chur-Linie, und aus der Weissenfelsischen, nachdem die Merseburgische 1738 und die Zeitzische 1718 mit Hertzog Moritz Wilhelm ausgestorben, wiewohl von dieser letztern annoch der Bischoff zu Leutmeritz am Leben.  
  Es hat gedachte Albertinische Linie ihren Ursprung von Albrechten, Churfürst Friedrichs jüngstem Sohne, der in der 1485 vorgegangenen Theilung den sogenannten Meißnischen Theil Landes nach Sachsen-Recht wählte, und dem Churfürsten Ernsten den Thüringischen Theil überließ. Seine Länder bestunden in folgenden Städten und Ämtern:  
 
  • Ballhausen,
  • Camburg,
  • Chemnitz,
  • Dreßden,
  • Denstädt,
  • Duplin,
  • Dippoldswalde,
  • Dölitzsch,
  • Dornburg,
  • Ehrenfriedersdorf,
  • Eckardsberg,
  • Frauenstein,
  • Fryburg, mit Muchelde,
  • Freyberg,
  • Finsterwalde,
  • Geyer,
  • Geyten,
  • Grosenfurt,
  • Gellenburg,
  • Hohenstein,
  • Herbsleuben,
  • Hayn,
  • Kindelbrück,
  • Leipzig,
  • Luchau,
  • Meissen, mit Lommatsch,
  • Mitweida,
  • Nuffhofen,
  • Ortrant,
  • Oschatz,
  • Oedran,
  • Opprechtshusen,
  • Pirna, mit Donin,
  • Raten und den Königsteinischen Gütern,
  • Pegau,
  • Rochlitz,
  • Rochsberg,
  • Radeberg,
  • Senfftenberg,
  • Schellenberg,
  • Sachsenberg,
  • Sultza,
  • Sangerhausen,
  • Tharant,
  • Tungsbrucken,
  • Thuma,
  • Vogtey zu Quedlinbrg,
  • Wolckenstein,
  • Weissensee,
  • Weissenfels,
  • Zschoppau,
  • Zorbeck,
  • nebst den Grafen von
    • Schwarzburg,
    • Stolberg,
    • Honstein,
    • Mansfeld,
    • Querfurt,
    • Beichlingen,
  • den Herren
    • Schönburg und
    • Tautenburg, wegen unterschiedener Stücke der Ritterschafft und anderer Zubehörungen.
 
  Obgedachter Hertzog Albrecht, der Behertzte zubenahmet, hat mit seiner Gemahlin Zedena, George Podiebrads, Königs in Böhmen, Toöhter, die 1510 gestorben, unter andern Kindern 3 Söhne gehabt, so in der Historie berühmt geworden. Nemlich  
  Friedrich ist erstlich Hochmeister des Deutschen Ordens gewesen, welche Stelle er aber hernach wieder aufgegeben, und Coadjutor zu Magdeburg worden;  
  George und Heinrich aber haben dem Vater gefolget, da denn krafft väterlicher Verordnung 1499, welche im folgenden Jahre von dem Kayser Maximilian bestätiget worden, jener die alten Erbländer Meissen, ein Theil von Thüringen, das Fürstenthum Sagan und die Bibersteinischen Herrschafften; Hertzog Heinrich aber die Frißlande besassen, bis 1505, da sie sich eines andern dahin verglichen, daß, weil Frießland soweit entledigen, und auf die Erhaltung desselben mehr, als der Eintrag gewesen, gewendet werden müssen, (daher auch solches nochmals  
  {Sp. 245|S. 136}  
  wieder an den Kayser Maximilian abgetreten worden) Heinrich die Stadt Freyberg und Wolckenstein, sammt diesen 2 Ämtern, ausgenommen die Bergwercke, so Hertzog George behalten, und einen jährlichen Zuschuß von 12500 Fl. nebst 12 Fuder Wein bekommen, das übrige aber Hertzog George behalten, dem auch 1538 Leisnig und Penigk durch Absterben Burggraf Hugo zu Leisnig heimgefallen.  
  Dieser Hertzog George war anfänglich Domherr zu Mayntz, trat aber hernach in den Ehestand, und verlangte, ob er gleich Luthers abgesagter Feind war, doch hefftig eine Kirchen-Reformation, zürnte aber nichts destoweniger mit seinem Bruder Heinrich wegen angenommener und eingeführter Lutherischen Religion, ja er vermeinte ihn auch von seiner Erbschafft im Testament auszuschliessen. Er wird der bärtigte oder der reiche beygenamet, und starb 1539 ohne männliche Leibes-Erben zu hinterlassen.  
  Also bekam sein Bruder, Heinrich der Fromme, alle seine Lande, worinnen derselbe auch alsobald die Lutherische Lehre einführte. Heinrichs Gemahlin war Catharine, Hertzogs Magnus von Mecklenburg Tochter, welche ihm 1512 beygeleget worden. Die beyden Söhne, Moritz und August, folgten ihm in seinen Ländern zusammen; doch bekam Hertzog August nur einige Länder zu seinem Unterhalt, und residirte erstlich zu Weißenfels, hernach zu Wolckenstein. Hertzog Moritz nahm in dem Schmalkaldischen Kriege die Gegen-Parthey des Churfürsten Johann Friedrichs, und wurde, nach dessen Niederlage bey dem Mühlberg, Churfürst an dessen statt, und Herr vieler jenem abgenommenen Länder, und darauf 1548 auf dem Reichstage zu Augspurg, mit der Chur Sachsen beliehen; verfiel aber auch selbst mit dem Kayser Carln V in Krieg, der doch durch den Passauischen Vergleich geendet ward, und starb endlich 1553 an einer Wunde, die er in der Schlacht bey Sivershausen wider Marggraf Albrechten bekommen, ohne männliche Erben.  
  August war bey Moritzens, seines Bruders, Tode bey seinem Schwiegervater in Dännemarck, von da er aber bald zurücke kam, und die Huldigung zu Dreßden empfienge. Weil ihm aber sein Vetter, Johann Friedrich, wegen der Folge in der Chur-Würde Streitigkeit machte, verglich er sich 1554 zu Naumburg mit ihm und seinen Söhnen unter andern dahin, daß der gebohrne Churfürst Johann Friedrich und seine Erben über die 1547 durch die Wittenbergische Capitulation bekommene Ämter, Schlösser und Städte ferner haben solte:  
 
  • Schloß, Stadt und Amt Altenburg,
  • Amt Sachsenburg,
  • Amt Herbstleben,
  • Amt Eisenberg,
  • Ollersleben,
  • Volckerode
  • und die Ablösung der beyden Ämter Königsberg und Alstett nebst 100000 Fl. am Gelde.
 
  Der Churfürst August half 1555 zu Naumburg die Erbverbrüderung zwischen Sachsen, Brandenburg und Hessen erneuren, und in eben demselben Jahre den Augspurgischen Religions-Frieden erhalten. Im Jahr 1566 erkauffte er von Burggraf Heinrichen von Meissen die Ämter und Städte Voigtsberg, Oelsnitz, Plauen, und  
  {Sp. 246}  
  Pausa, verrichtete die Gothaische Execution 1567, und erhielt für die angewandte Unkosten die sogenannte 4 assecurirte Ämter und die Anwartschaft auf fünff 12 Theil an der Grafschafft Henneberg. Er verglich sich 1579 mit dem Marggrafen zu Brandenburg, Joachim Friedrich, postulirten Administrator des Primats und Ertz-Stiffts Magdeburg, und begab sich aller Rechten, so er zu Magdeburg und Halle gehabt, doch daß er den Titul und Wapen eines Burggrafen zu Magdeburg als ein besonderer Reichsstand, nebst den dazu gehörigen, aber ausser dem Stifft Magdeburg gelegenen Ämtern Gommern, Elbenau, Ranis und Gottau behielte.  
  Als er starb, ward Churfürst sein Sohn Christian, welcher in dem zu Torgau gehaltenen Landtage das Land mit neuen Constitutionen in einen bessern Stand zu versetzen, und die 1556 publicirte Landes; Ordnung in mehrern Gang zu bringen suchte; erneuerte auch die Erbvereinigung, welche durch die Gothaischen Händel einigen Anstoß leiden wollen, gieng aber 1591 noch gar frühzeitig mit Tode ab, und ließ seinen von Sophien, Churfürst Johann Georgens zu Brandenburg Tochter, erzielten Söhnen, Christian II, Johann Georgen I und Augusten, unter Vormundschafft Hertzogs Friedrich Wilhelms zu Sachsen-Altenburg, die Regierung, welche aber hernach von Christian II, was die Chur-Lande betrifft, allein geführet worden.  
  Hertzog Friedrich Wilhelm liesse sich bey seiner Vormundschafft sehr angelegen seyn, den unter der Regierung Churfürst Christians I in Sachsen sehr überhand genommenen so genannten Crypto-Calvinismum auszutilgen, wobey viele sonst berühmte Gelehrten das Land räumen, der gewesene Cantzler Crell aber nach langwieriger Gefängniß den Kopff lassen muste. Siehe Crell (Nicolaus) im VI Bande, p. 1567. u.f.  
  Als Christian II 1611 an einem Schlagfluß ohne Erben gestorben, folgete ihm sein Bruder Johann George I, welcher schon 1607 von seinem Bruder mit zur Regierung gelassen,1614 die Erbverbrüderung erneuert, und 2 mal, nehmlich 1612 und 1619, das Reichs-Vicariat geführet, aber der Kayserl. Hoheit nicht begehret, unerachtet er vieler Gunst und Stimmen gehabt. Er erhielt von dem Kayser Ferdinand II die Marggrafschafft Ober- und Nieder-Lausitz um eine Anforderung von 70 Tonnen Goldes Kriegskosten in der Böhmischen Unruhe, und zwar erstlich 1622 zum Unterpfand, hernach aber durch den Pragischen Frieden 1636 erb- und eigenthümlich.  
  Gleichermassen bekam er auch die 4 Herrschafften und Ämter, Jüterbock, Querfurt, Dam und Burg durch den Pragischen Frieden, und 1625 von dem Kayser Ferdinand II die Anwartschafft auf die Grafschafft Hanau und Schwarzburg, und auf die Wolfenbüttelische Reichs-Lehn, darauf Lüneburg nicht die gesammte Hand hat. Von ihm stammet das gantze itztblühende Albertinische Haus ab; indem seine Söhne Johann George II die Chur-Linie, August die Weissenfelsische, Christian die Merseburgische und Moritz die Zeitzische gestifftet; derer Rechte sich auf dieses Chur-  
  {Sp. 247|S. 137}  
  fürsten Testament und die darauf erfolgte besondere Recesse gründen.  
  Was die Linie apart bekommen, wird an seinem Orte angeführet; folgende Stücke aber blieben unzertrennet:  
 
1) Alle von Römischen Kaysern, Königen und andern verschriebene Lehns- und andere Anwartungen.
 
 
2) Die zum Chur- und Fürstlichen Hause Sachsen gehörige Lehnsbriefe, Acten und Documente.
 
 
3) Die Gold-Bergwercke, so sich in deren einem und andern Krayß, Stifft oder Landen ereignen solten.
 
 
4) Die Jülischen, Preußischen und Pommerischen Sachen.
 
 
5) Die Cammer-Gerichts-Unterhaltung, Reichs- und Krayß-Anlagen.
 
 
6) Wichtige die Chur- und Fürstliche Gebrüdere sämmtlich angehende Gesandtschafften.
 
 
7) Das Consistorium, die Universität und das Ober-Hof-Gerichte zu Leipzig.
 
 
8) die Steuer-Einnahme in gewisser masse.
 
 
9) Was bey dem gantzen Hause Sachsen vorher gemein geblieben, und oben erzählet worden.
 
 
10) Die Titulatur und Wapen der Marggrafschafft Ober- und Nieder-Lausitz.
 
 
11) Der Titul und Wapen der Grafschafft Barby etc.
 
  Johann George II, als Stiffter der jetzigen Chur-Linie, war 1613 zu Dreßden gebohren von Magdalene Sibyllen, Marggraf Albrecht Friedrichs zu Brandenburg und Hertzogs in Preussen Tochter, und kam zeitlich unter getreue Hofmeister, von denen er in allerhand Tugenden, Exercitien und Studien unterwiesen worden. Nachdem er 1638 mit dem Vater und 3 Brüdern zu dem damahligen Römischen Kayser Ferdinand III nach Leutmeritz in Böhmen gereiset, hat er darauf noch in selbigem Jahre zu Dreßden mit Marggraf Christians von Brandenburg-Culmbach Tochter, Magdalene Sibyllen, ein prächtiges Beylager gehalten.  
  Nachdem Hintritt seines Vaters 1656 trat er als ältester Sohn und Chur-Printz die Churfürstliche Regierung an, und bekam vermöge des väterlichen Testaments, und des mit seinen Brüdern darüber errichteten Vergleichs,  
 
  • nicht allein
  • sondern auch
    • die Manßfeldische Sequestration und Berechtigung im Stiffte Quedlinburg, sammt aller Zubehör,
    • die Stiffter Meissen und Wurtzen,
    • die Schrifftsassen im Amte Trefurt,
    • die Schulpforte und Stadt Tenstet in Thüringen,
    • die Erb-Schutz-Gerechtigkeit bey den Städten Erfurt, Mühlhausen und Nordhausen, wie auch die Voigtey zu Nordhausen,
    • die Schrifftsassen im Voigtland und noch anderer Orten,
    • die Mildenfurtischen Gehöltze,
    • das Städtlein und Amt Schöneck,
    • die Flösse,
    • Beschickung der Reichs- und Krayß-Tage,
    • ingleichen das jus belli und pacis,
    • und andere Rechte mehr.
 
  Es gehören aber zur eigentlichen Chur- und dem Hertzogthum Sachsen die Ämter und Städte  
 
  • Wittenberg,
  • Kemberg,
  • Schmiedeberg,
  • Zahna,
  • Schweinitz,
  • Hertzberg,
  • Jessen,
  • Schönwalde,
  • Prettin,
  • Liebenwerde,
  • Ilbigau,
  • Wahrenbrück,
  • Schlieben,
  • Annaburg,
  • Seyda,
  • Gräfenhänigen,
  • Beltzig,
  • Brück,
  • Niemäg,
  • Wiesenburg,
  • Pretzsch,
  • Bitterfeld und
  • Brene (welche zum Chur-Kreis gerechnet werden)
  • Gommern,
  • Gottau,
  • Elbenau und
  • Ranis
 
  {Sp. 248}  
  (welche zum Burggrafthum Magdeburg gehören)  
   
  ferner unterschiedliche hohe Rechte, als  
 
1) das Recht, bey Kayserlichen Wahlen und sonsten im Churfürstlichen Collegio das fünffte, nunmehro nach der Böhmischen Readmißion, die 6te Stimme zu geben, und unter den weltlichen Churfürsten die dritte Stelle zu bekleiden.
 
 
2) Die Würde des Ertz-Marschall-Amts, vermöge deren einem Churfürsten von Sachsen zukommt,
 
  • bey der Wahl und Krönung eines Kaysers
    • die Quartiere zu reguliren,
    • den Preis der Eß-Waaren zu setzen,
    • in einem vor dem Kayserlichen Quartier aufgeschütteten Hauffen Haber zu reiten, mit einem silbernen Maasse davon zu nehmen, und seinem Subofficiali, dem Erb-Marschall Grafen von Pappenheim, solche zu übergeben;
  • bey solennen Reichs-Prozeßionen dem Kayser das blosse Schwerdt gehend oder reitend vorzutragen, weswegen er auch im Wapen 2 Creutzweiß über einander liegende Schwerdter führet;
  • Reichs-Täge auszuschreiben, und das Directorium, auch den Fürtrag zu führen, wenn Chur-Mayntz in der Sache intereßirt ist oder nicht will; welches auch geschiehet bey Vacantz des Mayntzischen Stuhls, nach Inhalt der 1529 und 1562 zwischen Mayntz und Sachsen aufgerichteten Verträge;
  • ingleichen bey Feldzügen, wenn der Kayser selbst zu Felde liegt, des Reichs Haupt- und Renn-Fahne zu führen;
  • der hohe Richter, Protector und Patron aller Hof- und Feld-Trompeter und Heer-Paucker zu seyn;
  • daß sich die Gesandten, Residenten, Sollicitanten, Jüden und andere fremde Leute bey ihm insinuiren müssen,
  ja krafft eben dieses Marschall-Amts
 
 
3) das Vicariat, wenn das H.R. Reich mit keinem Haupte versehen, wodurch ihm, vermöge der güldenen Bulle, uralten Herkommens, und Kayserlichen Beleihung die Verwaltung und Provision des Reichs, an Enden des Sächsischen Rechtens und in das Sächsische Vicariat gehörende Provintzien zustehet.
 
 
So hat der Churfürst auch verschiedene Vorzüge, als
 
 
4) das Krayß-Directorium in Ober-Sachsen allein zu führen.
 
 
5) Hat er gleichfalls bishero das Directorium des Evangelischen Corporis auf dem Reichstage zu Regenspurg gehabt.
 
 
6) Hat er gleichfalls das Amt und Stelle eines Ober-Jägermeisters des Heil. R. Reichs, und zwar als Marggraf von Meissen, welche Würde durch ein neu Kayserl. Diploma 1708 bestätiget etc.
 
  Noch hat Johann George II 1671 mit Hertzog Julius Franciscus von Sachsen-Lauenburg eine Erb-Verbrüderung über die Lausitzische und Lauenburgische Lande gemacht, darneben die Streitigkeiten wegen der von jenem in seinem Wapen geführten Chur-Schwerdter dergestalt erörtert, daß gedachter Hertzog von Lauenburg solche unter sich gekehrt führen solte. Im Jahr 1672 machte er mit Brandenburg eine Offensiv- und Defensiv-Alliantz, und starb 1680.  
  Mit seiner obbenannten Gemahlin zeugte er 2 Printzeßinnen und einen Printz, Johann George III, der 1647 geb. und seines Vaters Nachfolger worden ist. Zu dessen Zeit geschahe 1691 der Lauenburgische Anfall, dar-  
  {Sp. 249|S. 138}  
  über sich denn das Chur-Haus mit denen Hertzogen von Lüneburg verglichen, und sich nur die Anwartschafft vorbehalten hat.  
  Zwischen ihm und seinem Vetter Hertzog Johann Adolph von Weissenfels wurde, weil sich wegen des großväterlichen Testaments Mißverständnisse ereigneten, der so genannte Elucidations Receß 1682 aufgerichtet, und die Sache beygeleget.  
  Von seiner Gemahlin Annen Sophien, Königs Friedrichs III in Dännemarck Tochter, hat er 2 Printzen erzielet, Johann Georgen IV und Friedrich Augusten, so ihm beyde nacheinander in der Chur gefolget.  
  Johann George war 1668 gebohren, und bekam als erstgebohrner die Regierung; starb aber frühzeitig 1694, und hinterließ keine Leibes-Erben. Gelangte also die Chur an dessen hinterbliebenen eintzigen Bruder Friedrich Augusten.  
  Friedrich August, war, wie aus seinem oben im IX. B. p. 1988 u.ff. befindlichen Artickel zu ersehen, 1670 (es ist ein offenbahrer Druckfehler, daß daselbst 1697 stehet) den 12 May gebohren, wurde nach seines Bruders, Johann Georgens IV, 1694 erfolgtem Tode Churfürst zu Sachsen, und 1697 König in Pohlen. Er starb 1733 den 1 Februar. und hinterließ von seiner Gemahlin, Christianen Eberhardinen, einer Tochter Christian Ernstens, Marggrafens zu Brandenburg-Culmbach, die er sich 1693 den 20 Jenner beygeleget, und 1727 den 5 September durch den Tod verlohren, einen eintzigen Sohn, Friedrich Augusten, welcher 1696 den 7 Octobr. gebohren.  
  Derselbe bekannte sich 1717 den 11 Octobr. in Wien öffentlich zur Römisch Catholischen Religion, und wurde nach seines Herrn Vaters Absterben nicht nur Churfürst zu Sachsen 1733, sondern auch in eben demselben Jahre, dem 5 Oct. zum König in Pohlen erwählet, und 1734 den 17 Jenner zu Cracau gecrönet.  
  Im Jahr 1719 den 20 August hat er sich zu Wien mit Marien Josephen, Kaysers Josephs ältester Printzeßin, vermählet, und mit ihr folgende Kinder gezeuget:  
 
1) Carl Friedrich Augusten, der 1720 den 18 December gebohren, und 1721 den 21 Jenner verblichen.
 
 
2) Joseph Carl Augusten, der 1721 den 24 October gebohren, und 1728 den 14 May gestorben.
 
 
3) Friedrich Christian Leopolden, welcher 1722 den 5 September gebohren, reisete 1738 im May nach Italien, kam glücklich wieder zurück den 7 September 1740, ward Ritter des güldnen Vliesses den 30 Novemb. 1739.
 
 
4) Franciscus Xaverius, der 1730 den 25 August gebohren.
 
 
5) Carl Christianen, der 1733 dem 13 Julius gebohren.
 
 
6) Albrecht Casimirn, der 1738 den 11 Julius gebohren.
 
 
7) Clemens Wentzeln, gebohren den 28 September 1739.
 
 
8) Marien Amalien, die 1724 den 24 Novembr. gebohren, und 1738 den 9 May mit Carln, Könige von beyden Sicilien, vermählt worden.
 
 
9) Marien Margareten, die 1727 den 13 September gebohren, und 1734 den 31 Jenner gestorben.
 
 
10) Marien Annen, die 1728 den 29 August gebohren.
 
 
11) Marien Josephen, so 1731 den 4 November gebohren.
 
 
12) Marien Christinen, welche 1735 den 12 Febr. gebohren.
 
 
13) Marien Elisabeth, die 1736 den 9 Febr. zur Welt gekommen.
 
 
14) Albert Casimir, gebohren den 11 Julius 1738.
 
 
15) Clemens Wenceslaus,
 
  {Sp. 250}  
 
den 28 September 1739 gebohren.
 
 
16) Maria Cunigunda, gebohren den 10. November 1740.
 
  Im übrigen besiehe auch die Artickel Johann George II, III, IV, im XIV. Bande, p. 989. u.ff.  
     

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Stand: 20. Januar 2013 © Hans-Walter Pries