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Zedler: Schuld HIS-Data
5028-35-1414-10
Titel: Schuld
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 35 Sp. 1414
Jahr: 1743
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 35 S. 721
Vorheriger Artikel: Schul-College
Folgender Artikel: Schuld … Sünde
Siehe auch:
Hinweise:

  Text Quellenangaben
  Schuld, dieses Wort wird auf zweyerley Art genommen.  
  Denn einmahl verstehet man durch die Schuld dasjenige, so ein anderer mir; oder ich einem andern zu leisten verbunden bin, und das nennet man das Debitum; hernach eine solche Handlung, da man zwar nicht mit Willen, aber doch durch eine Nachläßigkeit dem andern Schaden zufüget, und das heisset Culpa.  
  Die Rechtsgelehrten kommen darinnen nicht überein, wie vielerley dieselbige sey, und wie man eine iede Art derselben beschreiben müsse. Einige theilen sie in culpam praecipitantiae und negligentiae, in die Schuld der Ubereilung und der Nachläßigkeit; weil aber auch bey der Ubereilung eine Nachläßigkeit, so setzt man darinnen das Wesen der Schuld und bleibt bey der gewöhnlichen Eintheilung, daß sie sey entweder lata oder levis, oder levissima, womit man die verschiedene Grade der Nachläßigkeit anzeigen will. Denn  
 
  • culpa lata sey, wenn man den gantz gemeinen Fleiß unterlasse, z.E. wenn man des Nachts die Hausthüre offen lasse;
  • levis, wenn man einen etwas besondern Fleiß nicht anwende, z.E. man hätte zwar die Hausthüre; aber nicht die Laden im untersten Stockwerck, da iemand einsteigen könte, zugemacht,
  • und levissima, wenn man einen gantz besondern Fleiß nicht beobachtet, z.E. man hätte zwar die Hausthüre und Läden
 
  {Sp. 1415|S. 722}  
  im untersten; aber nicht dem andern Stockwercke zugemacht. Man lese
  • Pufendorf in jure naturae et gentium
  • Hochstetter in Colleg. Pufend. … und de jure poenarum sect. 8. §. 4.
  • Titius obs. 164. in Pufend. de officio hominis et civis.
  In der Materie von der praestatione culparum hält Barbeyrac in den Noten über den Pufendorfen … dafür, man würde am allerleichtesten davon kommen, wenn man sagte, es müste ein ieder nach dem Rechte der Natur so viel Fleiß und Sorge in einer fremden Sachen, als in seiner eigenen anwenden, so gut als immer möglich, da hingegen Thomasius in dissert. de praestatione culparum gemeinet, es könten hier keine allgemeine Regeln gegeben werden; man sehe aber, was deswegen in der Neuen Bibliotheck erinnert worden.  
  Wenn wir nun beyde bedeutungen des Worts: Schuld, zusammen nehmen; so können wir sagen, es sey Schuld, Lat. Debitum oder Nomen, Frantz. Dette, überhaupt alles dasjenige, was einer, entweder nach gemeiner, oder besonderer, oder nach einer entweder aus dem natürlichen, oder bürgerlichen Rechte entstehenden Verpflichtung, dem andern zu leisten, oder auch von ihm zu fordern hat, und zu dessen Leistung also der erstere, oder der Schuldner, auch wider seinen Willen angehalten werden kan.
  • l. debitor. ff. de verb. sign.
  • c. quod. debetur.
  Solchergestalt wird in diesem Verstande auch die sonst nur aus einem Verbrechen entstehende Verbindlichkeit hierunter mit begriffen. Wie denn bald Anfangs und überhaupt zu mercken, daß eine iedwede Schuld entweder durch ein freywilliges Versprechen, oder durch Vergleich und beyderseitige Einwilligung, oder durch ein Verbrechen, gemacht wird.  
  Die durch ein freywilliges Versprechen gemachte Schuld heißt sonst auch eine Schenckung, oder Verehrung; die aus einem vorhergegangenen Vergleich und aus beyderseitiger Bewilligung entstehende, ein Contract, dergleichen sind z.E. das Darlehn, die Miethe, der Kauff und Verkauff, ein Tausch, u.s.w. und endlich die aus einem geschehenen Verbrechen entspringende Schuld Culpa, wovon bereits an gehörigen Orten unter besondern Artickeln mit mehrern gehandelt worden.  
  Hier aber verstehen wir durch das Wort Schuld in einem gantz besondern Verstande eigentlich nichts anders, als die aus einem geschehenen Darlehn baaren Geldes entstehende Verpflichtung des Schuldners gegen seinen Gläubiger, oder dessen, welcher solches erborget, gegen denjenigen, von dem er selbiges aufgenommen hat, und dieses gegen jenen. Welche sonst auch eine Schuld-Post, Schuld-Forderung, aussenstehende Capitalien, u.s.w. genennet wird. Die gemeinsten Abtheilungen derselben sind  
 
1) in aussenstehende, oder Activ- und Paßiv-Schulden, diese aber wiederum
2) in solche, die man alsofort, oder erst nach einer gewissen, oder unter Bedingung zu bezahlen schuldig ist, und die auf eine gewisse Zeit gesetzte,
3) in betagte, und unbetagte,
4) in selbstgemachte, und die man als Erbe zu bezahlen hat,
5) in Allodial- oder Erb- und Lehns-Schulden,
6) in gemeine, und mit einem besondern Vorzuge oder Rechte, begleitete,
 
  {Sp. 1416}  
 
6) als Wechsel- durch Pfand versicherte, privilegirte Schulden, dergleichen auch eine Berg-Schuld ist,
7) in zuläßliche, und verbotene,
8) in einseitige und zweyseitige,
 
  von welchen allen unter denen folgenden Artickeln ein mehrers nachgesehen werden kan.  
  Uberhaupt ist also gegenwärtig nur zu wissen, daß zu einer iedweden Schuld, welche so wohl an und vor sich selber richtig und bekänntlich, als auch mit Bestand Rechtens eingefordert werden soll,  
 
1) gewisse Contrahenten, das ist, ein so gewisser Schuldner, als Gläubiger,
2) ein nahmhaftes Quantum, oder eine ausdrückliche Summe, auf wie hoch nehmlich die contrahirte Schuld gemachet worden,
3) eine gewisse Ursache, oder Bewegungs-Grund, warum und woher solche contrahiret worden,
4) eine gewisse Zeit, wenn selbige wieder bezahlet, oder sonst getilget werden soll, und
5) ein richtiger Beweiß erfordert werden.
 
  Welcher letzterer oder der Beweiß aber wohl nicht richtiger und klärer seyn kan, als wenn er auf einem rechtskräfftigen Abschiede oder Urtheile, oder auf einer andern gerichtlichen Handlung, oder auf Amts- und Gerichts-Büchern, Matrickeln u.d.g. oder auf einem gültigen Testamente, oder auf einer, es sey gerichtlichen, oder eigenhändigen Verschreibung und Handschrifft beruhet.  
  Wenn nun dieses alles, wie gesagt, seine vollkommene Richtigkeit hat; so verstehet sich von selbst, daß alsdenn nothwendig auch eine iedwede Schuld, nach Maßgebung des bey deren Contrahirung vorhergegangenen Versprechens, und derer hinzu gesetzten Bedingungen, und also auch, was man sofort, und ohne Anstand zu bezahlen versprochen, sogleich oder so bald es dem Gläubiger beliebet, wie hingegen die entweder auf gewisse Zeiten oder Bedingungen eingeschränckte Schulden ebenfalls nach deren Ablauff oder Erfüllung bezahlet werden müssen.  
  Weshalber aber, sowohl in Ansehung derer Bezahlung, als Einforderung, am sichersten und rathsamsten ist, sich entweder nach dem geschehenen Versprechen, oder vorhergegangenen Vergleiche, oder auch nach der deshalb ausgestellten Verschreibung, wenn dergleichen vorhanden, zu achten. Doch wird insonderheit von einem Erben eben nicht erfordert, daß er bey Antritt der Erbschafft sogleich seinen eigenen Geld-Sack mit bringe. l. 105. ff. de solut.
  Indessen ist eine Schuld, über welche Streit entstehet, nicht zugleich, weil der einen Parthey von der andern widersprochen wird, sondern vielmehr aus der summarischen Erkänntniß des Richters, vor liquide, oder klar und gewiß, oder dargegen vor illiquide, zweiffelhafft und ungewiß, zu erachten.
  • Brunnemann ad L. ult. C. de Compensat.
  • Mevius P. II.
  • Struve in Synt. Jur. Civ.
  Und obgleich bisweilen auch denen Schuldnern einige Rechts-Wohlthaten vergönnet werden; so sind ihnen dieselben dennoch anders nicht, als mit gnugsamer Sicherheit derer Gläubiger, zu verstatten. Dafern selbige denen letztern nicht gehörig verschaffet werden kan; so muß ihnen vielmehr durch die Schärffe derer Rechte zu dem Ihrigen verholffen, als sie, durch eine unzeitige Gelindigkeit und Gütigkeit des Richters, dieser wegen in Gefahr gesetzet werden.
  • Nov. 4. c. 3.
  • Mevius P. III.
  {Sp. 1417|S. 723}  
  ...
  Jedoch in Ansehung der auf eine gewisse Zeit contrahirten Schuld, so lange derselbe Tag noch nicht gekommen, vom Schuldner keine Caution gefordert werden, Wernher in Sel. Obs.
  Es wäre denn, daß er in Abfall seiner Nahrung und Vermögen käme, oder der Flucht wegen verdächtig sey,
  • l. 14. de pignor.
  • l. 4. de judic. ibique Brunnemann.
  • Moller Lib. 2. …
  Ja in diesem Fall kan so gar, wenn mich die Bedingung annoch währet, und ehe der Tag gekommen, der Gläubiger aus dem Schuld-Instrumente die Execution bitten, zu dem Ende, daß er in des Schuldners Gütern ein dinglich Recht erhalten möge, nach dem Zeugniß Carpzovs P. I.
  Und aus dem l. 37. ff. de pact. wollen einige behaupten, daß auch, wenn zur gesetzten Zeit nur die Zinsen nicht bezahlet werden, vor der beliebten Zeit sogar auch das Capital wieder gefordert werden könne. Brunnemann ad l. 1. …
  Inzwischen ist der Schuldner nicht verbunden, dem Gläubiger mit dem Sacke entgegen zu gehen, und ihm die Sache, welche er ihm schuldig ist, zu überbringen. l. 105. de solut.
  wenn er nur, da er bereits gemahnet worden, den darum bittenden Gläubiger keine Hinderniß verursachet. Wernher Sel. Obs.
  Wenn ein Schuldner in Bezahlung der Collecten und Contributionen säumig ist, so können dessen Güter öffentlich ausgerufen und feil geboten, und daher dem Fisco Satisfaction gethan werden, wenn gleich kein Urthel oder Special-Rescript des Fürsten vorhergegangen, Wernher in Sel. Obs. For.
  Ob aber der Schuldner, welcher seinem Gläubiger klare Briefe und Siegel gegeben hat, wider welche er zwar noch eine und andere Ausflüchte vorzubringen, solche aber sogleich zu erweisen nicht vermag, dem Gegentheile durch einen ordentlichen Proceß zuvorkommen könne? darüber wird von denen Rechtsgelehrten nicht wenig gestritten. Z.E. Schilter in Exerc. … bejahet es, welches aber Carpzov … und Berger … verneinen. Und ob sich gleich diesen letztern auch Wernher in Sel. Obs. For. … zugesellet; so pflichtet doch eben derselbe P. IV. Obs. … hingegen Schiltern bey, doch also, daß er dem Executiv-Processe seinen Lauf läßt.  
  Wider die vor ihrem Fortgehen bößlicher Weise contrahirende und die gekaufften Waaren verbergende Schuldner, wie auch wider ihre Helffershelffer, ist mit der Inquisition zu verfahren. Rivinus ad O.P.S.
  Der Schuldner, welcher das Recht des Pfandes verdeckt und verschweiget, und die verpfändete Sache verkaufft hat, ist in Ansehen des Gläubigers, Diebstahls gehalten, l. 66. de furt.
  Ein Betrüger aber, der mit allerhand Räncken umgehet, wiederum in Ansehen des Käuffers,
  • l. 3. §. 1. Stellion.
  • Berger in Oecon. Jur. …
  Im übrigen wird eine Schuld groß oder klein geachtet, nach dem Vermögen des Schuldners. So sind z.E. ein oder etliche tausend Thaler Schulden in Ansehung dessen, der seine Schätze zu Tonnen Goldes, oder gar Millionen, zählen kan, wie gar nichts zu rechnen; hingegen in Ansehung eines solchen,  
  {Sp. 1418}  
  der sich nicht rühmen kan, daß das Hemde, so er auf dem Leibe trägt, sein eigen sey, eine Last, die er unmöglich in die Länge ertragen kan, sondern unter welcher er nothwendig über lang oder kurtz erliegen, und also entweder Bonis cediren, oder förmlich banckerot spielen muß.  
  Die aussenstehende Schulden betreffend; so wird unter denen Rechtsgelehrten nicht wenig gestritten, ob solche unter die bewegliche oder unbewegliche Habe zu rechnen. Diejenigen aber irren wohl am wenigsten, welche davor halten, daß eine Schuld-Forderung, so auf einem liegenden Gute haftet, vor unbeweglich, die aber also nicht beschaffen ist, vor fahrend oder beweglich zu achten. In denen Römischen Rechten werden dieselben zwar als eine sonderliche Art von Gütern angesehen l. 15. …
  Nach Sachsen-Rechte aber, wie gedacht, entweder zu denen beweglichen oder unbeweglichen Gütern gerechnet. Const. 21. …
  Dafern es sich nun fügt, daß ein Schuldner, wie gar öffters zu geschehen pfleget, mit allzuvielen Schulden beschweret ist, und also dessen Vermögen zu deren völligen Tilgung nicht zureichend seyn will, mithin, entweder noch bey seinen Lebzeiten, oder auch erst nach seinem Tode, ein Credit-Wesen ausbricht; so werden bey entstehenden Concurse gewisse Classen gemacht, nach welchen die Gläubiger zu befriedigen, so daß in Sachsen nach den Unkosten, so den Gläubigern, welche zur Perception kommen, zu kürtzen  
 
1) der Vorschuß zur Schwedischen Contribution und zur Bestellung der Felder in theurer Zeit,
 
 
2) die Begräbniß- Kosten,
l. 45. ff. d. religios.
 
3) der Aufwand in des Schuldners letzten Kranckheit,
 
 
4) das Liedlohn,
a. Land-Recht
 
5) die vorher auf einem Gute hafftende Hypotheken, ehe es der Schuldner bekommen,
 
 
6) das Kauf-Geld, dessenthalben das Eigenthum oder Hypothek vorbehalten werden,
l. 19. …
 
7) das Erbegeld, und
 
 
8) die Onera realia
 
  privilegiret, und in der ersten Classe;  
  In der andern aber  
 
1) die Hypotheken, so vor andern einen Vorzug haben, als die stillschweigende der Eheweiber wegen ihrer Mitgifft, des Fisci in den Gütern dessen, mit dem er contrahiret,
l. 28. …
 
dessen, so zu Erbauung oder Besserung, ingleichen zu Erkauffung eines Gutes geliehen,
l. 1. …
 
2) die übrigen nach Ordnung der Zeit,
a. l. 12. …
  und in der dritten die gemeinen Gläubiger pro rata bezahlet, und sollen diesen die Depositen-Gelder, so der Schuldner verthan, milde Stifftungen, ohne Zinß oder zur Ankauffung darleihende nicht mehr vorgezogen werden. Erläuterte Proceß-Ordnung
  Sonst aber und ausserdem geschiehet die Bezahlung oder Tilgung einer Schuld entweder durch Verordnung der Rechten, oder vorgehende Handlung. Zu dem erstern gehöret,  
 
1) die Verjährung,
l. 3. …
 
2) die Abrechnung, darunter den auf beyden Seiten vorhandenen Forderungen eine die andere aufhebet,
l. 4. …
 
3) wenn das Recht, die Schuld einzufordern, dem Schuldner selbst zufället,
l. 75. …
 
4) die schuldige Sache ohne des Schuldners Verwahrlosung zu Grunde gehet,
l. 83. …
  {Sp. 1419|S. 724}  
  V.O.
 
5) Zwo auf einander folgende Schenckungen werden auch hieher gerechnet, wiewohl sodenn die letztere Schuld mehr gehindert, als wieder aufgehoben wird.
§. 6. …
  Durch vorhergehende Handlung wird entweder das versprochene würcklich geleistet oder erlassen. Das erstere geschicht durch  
 
1) Zahlung,
pr. I. qu. …
 
2) Übergabe,
§. 2. …
 
3) Leistung oder Unterlassung eines Facti.
l. 13. …
  Die Zahlung geschicht entweder von dem Schuldner selbst, oder dessen Bürgen, pr. I. qu.
  oder auch von einem dritten vermittelst An- und Uberweisung, l. 27. …
  dem Gläubiger, oder, bey dessen ungebührlicher Verweigerung, nach vorhergehendem Angebothe, an seiner statt dem Richter, l. 19. …
  durch das schuldige, oder etwas anders, so an Zahlungs statt gegeben oder angegeben wird. Nov. 4. c. 2.
  Sonst war ehemahls auch in denen Sächsischen und Schwäbischen Rechten versehen, daß der Schuldner dem Gläubiger an Hand und Halffter zu geben, um die Schuld nach und nach abzuarbeiten.
  Welches zwar in Chur-Sachsen abgeschafft u. davor der Schuld-Thurm geordnet, C. 12. p. 2.
  jedoch dem Richter unverwehrt ist, Straffe und Unkosten absitzen und abverdienen zu lassen. a. l. f. ff. …
  Die Erlassung einer Schuld geschicht entweder ausdrücklich, bey der sogenannten Schein-Zahlung, oder Erklärung, daß man nichts fordern wolle, l. 1. …
  oder auch stillschweigend, l. 2. …
  entweder auf einer, oder auch auf beyden Seiten, §. f. I.
  schlechterdings, oder gegen eine Neuerung, §. 3. I. eod.
  insonderheit durch einen Vergleich, l. 1. ff. d. transact.
  Uber die geschehene Zahlung oder andere Befreyung aber wird zu deren Beweise Quittung, l. 14. …
  dem Gläubiger zum Besten auch Gegen- Quittung, l. 19 …
  bey verlohrner und also nicht zurück zu gebender Verschreibung ein Mortification-Schein ausgestellet, zuweilen auch gerichtliche Verzicht geleistet. Dec. 36.
  Schlüßlich sind hierbey noch einige, sowohl unter denen Rechtsgelehrten, als im gemeinen Leben gar gewöhnliche Redens-Arten zu mercken. So heisset z.E.  
 
  • die Schulden sind der nächste Erbe, so viel, daß eine Verlassenschafft nicht könne geschätzet werden, bis zuvor die Schulden, womit dieselbe verhafftet ist, abgezogen.
  • Wer Schulden bezahlet, der macht Haupt-Geld, weil er dadurch sich und sein Vermögen einer beschwerlichen Schuld befreyet.
  • Alte Schuld rostet nicht, oder lange geborgt, ist nicht geschenckt, das ist, ob man gleich eine Zeitlang seine Schuldner nicht mahnet; so ist darum die Schuld nicht vergeben.
  • Keine Schuld hemmt die andere, das ist, wenn einer, der gemahnet wird, einwenden wolte, daß ihm andere auch schuldig sind, von denen er nicht bezahlt werde, kan ihm solches nicht helffen.
  • Wer seine Schuld einfordert, thut niemand unrecht; es wäre denn, daß er mehr forderte, denn ihm von Rechtswegen zukömmt, oder aus seines Schuldners Noth einen gewinnsüchtigen Vortheil suchte. Wenn einer alle seine Schulden einem andern im Testament
 
  {Sp. 1420}  
  verschaffet, werden auch die Forderungen darunter verstanden.  
 
  • Scharffe Mahner, böse Zahler, weil sie nehmlich nicht aus Liebe zur Richtigkeit, sondern aus Geitz ihre Schulden einfordern.
  Endlich ist hierbey noch zu fragen, ob einem neu-angehenden Haußwirthe zu rathen, daß er mit Schulden anfange? Einige meinen, es sey zu viel gewagt, und könne ein solcher schwerlich auf einen grünen Zweig kommen. Andere halten dafür, daß es nicht so übel gethan sey, wenn nur die Schulden das schon vorhandene Vermögen nicht übertreffen, und z.E. die Helffte des Werths eines mit Schulden erkaufften Gutes nicht überhöhen, dieweil hierdurch der Fleiß und die Emsigkeit erwecket werden, wodurch viel Nutzen in der Haußhaltung geschaffet wird, dahingegen wo einer in ein freyes Gut eintritt, die Faulheit und Nachläßigkeit sich einschleichen kan. Hohberg.
  Ubrigens besiehe hierbey die Artickel  
 
  • Nomen im XXIV Bande, p. 1206. u.ff.
  • wie auch Nomina, ebend. p. 1215. u.ff.
 
     

HIS-Data 5028-35-1414-10: Zedler: Schuld HIS-Data Home
Stand: 27. Februar 2013 © Hans-Walter Pries