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Zedler: Sohn HIS-Data
5028-38-378-1
Titel: Sohn
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 38 Sp. 378
Jahr: 1743
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 38 S. 202
Vorheriger Artikel: Sohlstücke
Folgender Artikel: Sohn, Personen
Siehe auch:
Hinweise:

Stichworte Text Quellenangaben  
  Sohn, Söhne, Filius, Filii, heissen eigentlich nichts anders, als die Kinder des ersten Grades, und zwar männlichen Geschlechts, das heist, solche Manns-Personen, welche von einem Manne und Weibe gezeuget und gebohren werden. L. filium ff. de his …
  Und thut in diesem Verstande zur Sache nichts, ob selbe in- oder ausser der Ehe gezeuget worden. Nur haben freylich die erstern vor denen letztern, nach besonderer Verordnung derer Rechte, in gar vielen Stücken, und absonderlich in Erbschaffts-Sachen, einen mercklichen Vorzug. Denn da jene z.E. ordentlicher Weise ihrer Eltern gantzes Vermögen erben; so müssen hingegen diese nach Gelegenheit nur mit einem gewissen und gantz mäßigen Theile desselben zufrieden seyn, oder auch wohl gar das Nachsehen haben. Jedoch müssen selbige gleichwohl von ihres Vaters Verlassenschafft zur Nothdurfft ernähret werden.
  • Carpzov. in Jurispr. Consist.
  • Wernher in Sel. Obs. For.
  Wie sie denn auch schon durch eine absonderliche Benennung von einander unterschieden werden. Denn da die erstern insgemein mit einem besondern Zusatze eheliche Leibes-Erben genennet werden; so heissen die letztern im Gegentheile entweder nur schlechthin natürliche oder Huren-Söhne, oder aber aus Ehebruch, Blut-Schande, verdammter Ehe, aus einem unrechtmäßigen und unerlaubten Beyschlaffe erzeugte Kinder, u.s.w. wovon so wohl unter verschiedenen Artickeln, als auch insbesondere unter den Titul: Nachfolge oder Erbfolge derer Bluts-Freunde und Anverwandten in absteigender Linie, im XXIII. Bande p. 118. u.ff. mit mehrern gehandelt worden. Nur ist hierbey noch zu gedencken, daß zumahl unter dem Lateinischen Worte Filius oder Filii gar öffters auch die Töchter, mithin Kinder beyderley Geschlechts, wie auch deren weitere Nachkommen, das heist Kinder und Kindes-Kinder, verstanden werden. l. 84. ff. de verbor.
  Welches aber iedoch in gewissen Fällen, und zwar vornehmlich in Lehns-Sachen seinen Abfall hat; so, daß alsdenn unter dem Nahmen derer Söhne (Filiorum) eintzig und allein die Kinder männlichen Geschlechts, mit Ausschließung derer Weibs-Personen, oder derer Töchter, verstanden werden.
  Übrigens geniessen die Söhne, wenn sie gleich vor erlangter Würde des Vaters gebohren worden, dennoch die väterliche Würde, nebst allen davon abhangenden Rechten und Freyheiten. l. 5. ff. de Senator.
  Welche Gesetzes-Verordnung auf die Söhne eines Handwercks-Manns, die vor erlangtem Meister-Rechte gebohren worden, sich erstrecket, also, daß sie ebenso wohl Meisters-Söhne genennet werden, und deren Privilegien sich zu erfreuen haben, als wenn sie vom Vater, der schon Meister, gebohren worden wären. Carpzov
  Dagegen kan einen Sohn, wegen unflätiger Lebens-Art, die der Vater treibet, von öffentlichen Ämtern nicht ausgeschlossen werden. Wernher sel. obs. for.
  Einem minderjährigen Sohne, dem, wenn der Vater abwesend, ein Streit erregt wird,  
  {Sp. 379|S. 203}  
  muß ein Curator zum Krieg-Rechtens bestellt werden. Mevius
  Sonst aber wird vermuthet, es habe der Sohn des Vaters Güter mehr unter dem Verwaltungs- als eigenem Nahmen inne. Wenn er aber gleichwohl mit andern widrigen Vermuthungen beschweret wird, so ist er gehalten, es eydlich zu beglaubigen. Mevius
väterliche Gewalt Ein in väterlicher Gewalt stehender und noch minderjähriger Sohn kan dem Vater nichts schencken, Decis. Elect. Saxon. 23.
  obgleich eines Curatoren Consens, oder der Obrigkeit Decret darzu kämen. Ebendas.
  Wie denn überhaupt der Vater mit dem in seiner Gewalt stehenden Sohne keinen zu Recht beständigen Contract errichten kan: Weil nehmlich nach denen gemeinen Rechten Vater und Sohn eine Person sind, l. 16. ff. de furt. l. fin. C. de impub. substit. … [Röm. Recht]
  und also was der Sohn überkommet, anbauet, oder sonst erwirbt, des Vaters ist. §. 4. Inst. de inutil. stipul.
  Ausgenommen so viel das Peculium Castrense vel quasi Castrense anbetrifft, als in welchem der Sohn die völlige Disposition hat und vor einen Haus-Vater gehalten wird. l. 2. ff. …
  Weshalber denn gegebenenfalls solches dem Contract auch ausdrücklich einzuverleiben ist.  
  Wenn demnach ein Vater mit seinem Sohne gültig contrahiren will; so muß jener diesen völlig emancipiren, oder der väterlichen Gewalt entlassen: Da denn auf solche Weise aus ihnen zwey Personen werden, und mit dem Sohne sicher zu handeln ist. l. 10. ff. de Opt. legat. Besiehe hierbey
  • Barth. in Hodeg. For.
  • Berger in Oecon. Jur.
  • Titius in Disp. de Contract. … Leipzig 1713.
  Aus gleichem Grunde kan auch ein Sohn der noch in seines Vaters Gewalt ist, in des letztern Testament keinen Zeugen abgeben. Welches jedoch seinen Abfall leidet, wenn selbiger der väterlichen Gewalt entlassen worden. Struv. in Jurispr. For.
  Ein mündiger aber mag vor dem Vater und dieser hin wiederum vor den Sohn vor Gericht erscheinen. Chur-Sächs. Proc. Ordn.
  Deßwegen aber, daß er sich vor dem Vater in Bürgschafft einzulassen verweigert, kan er nicht enterbet werden; Decision 52.
  es wären denn die Eltern incarceriret. Eb. Das.
  Wenn er dem Vater im Lehn folgen will; so muß er entweder dessen Erbe werden, oder Erbe und Lehn zugleich fahren lassen.
  • C. 47. p. 2.
  • Torgauisches Ausschreiben. tit. wegen der Agnaten.
  Und wenn er gleich dessen Verlassenschafft einen Lehns und Erbe renunciret; so muß er doch die Lehen-Schuld, worein der Vater gewilliget hat, agnosciren. Decis. 68.
  Er kan auch das vom Vater veräusserte Lehen keinesweges revociren, Torg. Ausschr. tit. wegen der Agn.
  vielmehr ist er, die verkaufften und nicht übergebenen Lehne aufzulassen schuldig. C. s. 3.
  Sonst aber wird ein annoch in väterlicher Gewalt stehender Sohn, Krafft des Macedonianischen Rathschlusses, aus einem Geld-Darlehen gültig nicht verbunden. l. 7. §. 3. de SCt. Maced.
  Also, daß der Kläger alle Klage vergeblich wider  
  {Sp. 380}  
  ihn anstellet, es mag der Vater noch leben, oder tod seyn, oder der Sohn sein selbst Herr und seines Rechtens geworden seyn.
  • l. 1. eod.
  • Wernher in sel. obs. for. …
  • Berger Oecon. jur. …
  wenn er gleich das Geld noch nicht verthan hat.
  • l. 9. §. 2.
  • Berger c.l.
  Eben das ist auch Rechtens, wenn gleich der Sohn in einer besondern Würde stehet, d. l. 1. §. 3.
  wo er nicht durch die Würde gäntzlich aus der väterlichen Gewalt gekommen,
  Wenn er aber zur Zeit des Contracts noch in väterlicher Gewalt gewesen; so hat diese Schutz-Wehr statt, wenn er gleich, hernach aus väterlicher Gewalt gekommen, §. 7. J. quod cum eo.
  Es kommet auch die Schutz-Wehr des Macedonianischen Rathschlusses dem Vater und Erben, l. 7. …
  wie auch denen Bürgen zu l. 9. …
  Es hat aber dieselbe nicht statt, wenn der Gläubiger ein Minderjähriger, oder Unmündiger ist, l. 3. …
  wenn ein in väterlicher Gewalt stehender Sohn aus dem Sonder-Vermögen, daß er von dem Vater, oder in Ansehung des Vaters von jemand andern überkommen hat, einem andern in väterlicher Gewalt stehenden Sohne Geld geliehen hat, d. l. 3. §. 2.
  wie auch, wenn der Gläubiger aus rechtmäßiger Ursache geglaubet hat, daß er ein Haus-Vater sey, l. 1. C. de SCt. Maced.
  als, wenn er öffentlich vor einen Haus-Vater gehalten worden, l. 3. pr. eod.
  Diese Schutz-Wehr hat auch nicht statt, wenn der in väterlicher Gewalt stehende Sohn ein Sonder-Vermögen aus dem Kriege, oder in Ansehung des Krieges, aus den Studien, oder in Ansehung der Studien, bekommen, in welchem er vor einen Haus-Vater gehalten wird, l. 2. de SCt. Maced.
  oder so er ein dergleichen Sonder-Vermögen hat, welches er mit dem Bedinge, daß der Vater den Nießbrauch davon nicht haben soll, geschenckt, oder im Testamente überlassen bekommen, oder was ihm wider des Vaters Willen von jemand gegeben worden, oder er auch solche Güter, deren Nießbrauch sich der Vater begeben, hat,
  wenn er die Schuld, nachdem er sein eigener Herr geworden, vom neuen erkennt und gestanden, l. 2. C. de SCt. Maced.
  oder einen Theil der Schuld bezahlet hat, l. 7. … ibique Brunnemann
  wenn er arglistig oder betrüglicher Weise contrahiret hat, als, wenn er gelogen, und sich vor einen Haus-Vater ausgegeben hat, l. 1. C. eod.
  Ferner hat diese Schutz-Wehr nicht statt, wenn ein in väterlicher Gewalt stehender Sohn derselben eydlich Verzicht geleistet hat.
  • Franzk.
  • Stryck de cautel. contr. …
  • Wernher sel. obs. for. …
    (widriger Meynung ist Perez ad tit. C. … Berger Oecon. jur. …)
  wenn nur das Geld zu einem guten Endzwecke geliehen worden,
  • Harprecht
  • Hahn ad Wesenb. …
  Eine unbeschwohrne Verzicht aber würckt nichts. Struv.
  {Sp. 381|S. 204}
  Hernach hat sie auch nicht statt, wenn der Sohn das Darlehen nicht zur Übermäßigkeit in Essen, Trinken und Kleidern, zur Schwelgerey, sondern zu einer andern Sache empfangen hat, welche des Vaters Beschwerde ableget. l. 2. C. de SCt. Maced.
  Es langt aber der Empfang allein nicht zu, sondern es wird auch die nützliche Verwendung darzu erfordert.
  Endlich hat diese Schutz-Wehr nicht statt, wenn der Vater in das Darlehn gewilliget, oder solches vor genehm gehalten hat, l. 3. C. de SCt. Maced.
  auch stillschweigend, z.E. wenn auf die Briefe, in welchem der Vater von dem Darlehn, das der Sohn contrahirt hat, zuverläßige Nachricht bekommen, auf dieselben aber nicht geantwortet hat, l. 16. eod.
  wie auch, wenn er sonst schon vor den Sohn das geliehen empfangene Geld ohne Widersprechen wieder zu geben, gepflogen hat. Brunnemann
  Daher auch, wenn der in väterlicher Gewalt stehende Sohn zugleich mit dem Vater die Handschrifft unterschrieben, der Macedonische Rathschluß nicht statt hat, und ist derselbe vor den halben Theil verbunden, weil also, daß der Vater consentiret habe, verstanden wird. Wernher. sel. obs. for.
  Es kan auch ein Sohn, der in väterlicher Gewalt stehet, und ein Soldat ist, die Schutz-Wehr des Macedonianischen Rathschlusses nicht gebrauchen, wenn er gleich beweisen will, daß er das Geld zu einer andern, als Kriegs-wesentlichen Sache, geliehen bekommen.
  • l. ult. … ibique Brunnemann n. 9.
  • Wernher. sel. obs. for.
  Wo schon die Schutz-Wehr des Macedonischen Ratschlusses statt hat, da ist der in väterlicher Gewalt stehende Sohn wegen Darlehn aus dem Sonder-Vermögen, daß er nicht vom Vater, sondern von andern überkommen, ausser dem Kriege und Studien, durch seinen Fleiß und Mühe erworben, oder ihm sonst durch einen Glücks-Fall zugefallen ist, nicht gehalten. Ja wenn er auch schon das schuldige Geld bezahlet hat; so fordert der Vater das gezahlte wieder. l. 9. …
  Wenn es aber der Vater bey seinem Leben nicht wieder gefordert hat, so kan es der Sohn nach des Vaters Tode auch nicht zurück verlangen. l. 26. …
  Andere Contracte, ausser dem Geld-Lehn, kan ein in väterlicher Gewalt stehender Sohn gültiger Weise schlüssen,
  • l. 3. …
  • Hopp. ad verba
  wenn auch der Vater gleich nicht consentirt, Barth. Hodeg. for. …
  Die Execution aber wird nur deshalben aufgeschoben, so lange er noch in väterlicher Gewalt ist, und nichts eigenes hat.
  • l. 5. pr. quod cum eo.
  • Hopp. c.l.
  Ja es kan auch so gar bey noch währender väterlicher Gewalt entweder in dem Sonder-Vermögen, das der Sohn aus dem Kriege, oder in Ansehung des Krieges hat, l. 2. …
  oder in dem, daß er vom Vater, oder in Ansehung des Vaters von jemanden anders hat, oder indem, daß er von andern erhalten, dessen Verwaltung aber der Vater ihm zugelassen hat,
  • l. 16. de nox. act.
  {Sp. 382}
   
  • l. 3. …
  die Execution geschehen.
  Und wenn er auch gleich selbst nichts eigenes hat; so wird er dennoch gezwungen, den Gläubigern das Seinige zu überlassen und abzutreten, wenn er die Beschwerlichkeit des Gefängnisses vermeiden will.
  • Barth. c.l.
  • Hilliger ad Donell. ..
  Die Bürgschafft eines in väterlicher Gewalt stehenden Sohnes vor den Vater ist gültig, l. 9. C. quod cum eo.
  Es stehet auch nicht im Wege der l. 1. C. de filiof. min. als welcher nemlich nur von einem minderjährigen in väterlicher Gewalt stehenden Sohne, und also von dem ausgenommenen Falle, redet. Wernher. sel. obs. for. …
  Sonst aber und ausserdem mag ein Sohn vor seinen Vater so wenig, als dieser vor jenen, belanget werden. tit. C. ne pat. pro fil.
  Es müste denn etwan der Vater dem Sohne volle und freye Gewalt gegeben haben, an seiner statt und unter seinem Nahmen alles zu thun, was er, der Vater, selber thun können, da denn letztern Falls der Vater wegen dessen, so er dem Sohne befohlen hat, allerdings verbunden ist. Struv. in Jurisprud. For. …
Wechselrecht So viel endlich die Wechsel-Sachen anbetrifft; so sind vornehmlich in Sachsen Söhne, so noch in väterlicher Gewalt sich befinden, unfähig Wechsel-Briefe auszugeben. Der Grund dieser Meynung ist theils aus dem Mandat d.d. Dreßden den 29. December 1718. theils der Anhang der Erl. Proceß-Ordnung §. XI. Es ist aber hierbey billig ein Unterschied zwischen denenjenigen Personen, so würckliche Handlung treiben, und denenjenigen, so keine Kauff-Leute sind, zu machen. Und ergiebet sich aus der Anwendung solcher Distinction, daß diejenigen, so im Handel und Wandel begriffen, ohne Unterscheid des Geschlechtes und der Jahre, eigene Wechsel-Briefe von sich zu geben, im Stande sind. Jedoch müssen auch hierbey folgende Ausnahmen, vermöge einiger Wechsel-Ordnungen, angemercket werden.
  Die Braunschweigische Wechsel-Ordnung erfordert Art. V. daß die Minderjährigen, so annoch unter ihrer Eltern Gewalt, oder derer Vormünder Aufsicht, stehen, die Handlung mit derer Eltern oder Vormünder Vorbewust treiben, und daß ein und zwanzigste Jahr ihres Alters völlig überschritten haben. Ingleichen verordnet die Chur-Pfältzische Wechsel-Ordnung Art. VIII. daß die Christen das achtzehnde Jahr ihres Alters, die Juden hingegen das funffzehnde Jahr ihres Alters erreichet haben sollen, wenn sie als Kauff-Leute in die Wechsel-Handlung sich einlassen wollen. Das Preußische allgemeine Wechsel-Recht erfordert im V. Art. ohne Unterscheid der Religion die Erfüllung des zwanzigsten Jahres.
  Im Gegentheile, wenn einer kein Kauffmann ist, kan er nicht allezeit eigene Wechsel-Briefe gültiger Weise ausstellen; sondern es nehmen gemeiniglich die Wechsel-Gesetze einige Personen, und unter diesen auch vornehmlich die annoch unter väterlicher Gewalt stehenden Söhne (Filiosfamilias) davon aus;
  {Sp. 383|S. 205}  
  es müsten denn etwan letztern ein in denen Rechten so genanntes Peculium castrense, quasicastrense, oder adventitium irregulare haben. Bes.
  • den Anhang der Chur-Sächs. Erl. Proceß-Ordn. §. XI.
  • Allgem. Preuß. Wechsel-Recht Art. V. u.ff.
  • Altenb. W.O. §. 2.
  • Gothaische W.O. §. 2.
  • Weimarische W.O. §. 3.
  • u.a.m.
  Dergleichen Verordnung findet man auch sonderlich in der Danziger Wechsel-Ordnung vom 8. Mertz 1701. §. 39. wo die Worte also lauten:  
  Diejenigen aber, welche noch an des Vaters Tisch, und unter väterlicher Gewalt leben, dannenhero vermuthlich keinen Handel noch Wechsel treiben, wann sie gleich Wechsel-Briefe vor sich selbst ausgestellet, oder acceptiret hätten, mögen sich wider solche Wechsel-Briefe, und darinnen enthaltene Schuld, als ein Mutuum palliatum mit dem SCto Macedoniano schützen. Siegels fürsichtiger Wechsel-Gläubiger … Bes. auch Ebendesselben Einleitung zum Wechsel-Recht im Vorbericht … wie auch in Corp. Jur. Camb. …
  Schließlich ist hierbey noch zu gedencken, daß die Söhne derer Handels-Leute, sie mögen gleich noch unter väterlicher Gewalt seyn, oder nicht, zu Tractirung ihrer väterlichen Negotien, von diesen deshalber eine Special-Vollmacht haben müssen; oder widrigen falls die letztern selbst dadurch zu nicht verbindlich gemacht werden können. Siegel in Corp. Jur. Camb. … Ein mehrers kan in Speidels Biblioth. Jurid. Vol. II. voc. Filius … und andern daselbst angeführten Rechts-Lehrern nachgelesen werden.
Siehe auch Ubrigens besiehe die Artickel
   
Bibel In der Offenbahr. Johann. XII, 5. stehet: Sie gebahr einen Sohn. Lyra verstehet dadurch, dem Buchstaben nach, den Käyser Heraclium, im geistlichen Verstand aber Christum. Etliche verstehen den ersten Christlichen Käyser Constantinum, welche Auslegung zwar mit der Zeit und den Zweck des Heil. Geistes übereinstimmet, iedoch aber, was von diesem Sohne gesaget wird, daß er werde alle Heyden weyden, will sich auf Constantinum, oder auf einen andern blossen Menschen gar nicht schicken. Etliche verstehen Lutherum; welcher aber weder mit der Beschreibung dieses Kindes, noch mit der Zeit überein kommt, weil allhier geredet wird von demjenigen, was bald nach denen Heydnischen Käysern in der Christlichen Kirche geschehen ist. Nach Luthero ist auch die Kirche nicht eben in die Wüsten geflohen.
  Etliche verstehen die Gläubigen, als die geistlichen Kinder der Christlichen Kirche. Andere Christum in seinen Gliedmassen, und nach seinen geistlichen Leibe, und also die Gläubigen selbst. Noch andere Christum nach seiner Ehre und Lehre in dem Hertzen der Menschen, welche letzten drey Auslegungen der Sache selbst nach nicht wider einander seyn. Denn wenn die Kirche Christo geistliche Kinder gebiehret, so gebiehret sie Christum selbst geistlicher Weise in seinem Gliedmassen und in dem Hertzen der Gläubigen, dahero stehet beydes zusammen, Gal. IV, 19.
  Derowegen
  {Sp. 384}
  verstehen wir Christum, welcher ist der leibliche Sohn seiner Mutter Maria, auf welche auch allhier der Geist GOttes zielet, und der geistliche Sohn der Christlichen Kirche, welchen sie in ihren Hertzen gleichsam empfangen, und endlich in dem Hertzen der Käyser und anderer Christen gebohren hat. Denn daß er werde alle Heyden weyden, das kommt eigentlich Christo zu,
  • Psal. II, 9.
  • Offenb. Joh. XIX, 15.
  und ob gleich droben Cap. II. 27. den beständigen Uberwindern verheissen wird, daß sie sollen die Heyden weyden, so ist doch hierinnen ein grosser Unterscheid, massen was an ermeldeten Ort von den Auserwehlten geredet wird, ist aus den Worten selbst klar, und haben sie solche Macht von Christo, nicht in dieser, sondern erst in jener Welt. Christo aber stehet diese Gewalt erstlich und eigentlich zu, und weydet er alle Heyden nicht allein dort in dem Reich der Ehren, sondern auch in dem Macht und Gnaden Reich. So wird auch dieser Sohn allhier unterschieden von dem Weibe, und ihren übrigen Saamen, oder andern geistlichen Kindern.
  • v. 5. 13. 17.
  • Lucii Erklär. der Offenb. ...
     

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Stand: 24. August 2016 © Hans-Walter Pries