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Zedler: Spieler HIS-Data
5028-38-1630-1
Titel: Spieler
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 38 Sp. 1630
Jahr: 1743
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 38 S. 828
Vorheriger Artikel: Spielen des Volcks Israels
Folgender Artikel: Spielfaß
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Übersicht

Stichworte Text Quellenangaben
Spieler Spieler, Lat. Aleatores, sind solche Personen, so sich aufs Spielen legen, damit sie durch Glücks-Töpffe, Würffel, oder andere Spiele, sich bereichern möchten,
  • arg. L. I. pr. ff. de Aleator.
  • j. L. f. C. eod.
  Dahero werden, sie durch ein ausdrückliches Raths-Gebot befehliget, daß sie nicht um Geld, wohl aber um der Leibes Übung willen, spielen sollen.
  • L. 2. §. 1. d. t.
  • Lauterbach in ColIeg. Th. Pr. ad ff. tit. de Aleator. §. 4.
  Sonst aber werden die Spieler auch, so viel die Römisch-Bürgerlichen Gesetze betrifft, durch ein besonders Edict des Römischen Stadt- Richters im Zaume gehalten. Und dieses handelt entweder von dem Auf- und Annehmen derer Spieler, oder aber von denen Spielern selber. Wenn solche jemanden deswegen einen Schaden angethan haben, weil er mit ihnen nicht spielen wollen; so werden sie nach der Grösse und Beschaffenheit ihres Verbrechens von dem Richter bestrafft. L. 1. de Aleat.
  Daher sie denn auch bißweilen heutiges Tages entweder mit Geld, oder aber mit einer noch härtern Bestraffung gezüchtiget werden.
  • L. I. §. f. d. t.
  • Carpzov in Prax. Crim. qu. 134. n. 20.
  Gemeiniglich aber werden solche aus dem L. fin. C. de Aleat. belangt, und nach Befinden also bestrafft; Wenn ein Geistlicher spielet, oder auch nur einen Zuschauer abgiebet, weil die Spiele einen gar leicht zur Sünde anreitzen und verleiten können; so wird derselbe nach denen Beschriebenen gemeinen, oder Bürgerlichen Rechten, mit dreyjähriger Suspension von seinem Amte bestrafft.
  • Auth . Interdicimus, C. de Episc. et Cleric.
  Und ist diese Authentica von denen Geistlichen wohl zu mercken. Denn nicht nur ist diese Untersagung von der weltlichen Ober-Herrschafft entsprungen; sondern es hat auch der Pabst Innocentz III selbst dieses Verboth wiederholet in c. penult. X . de vita honest. Cler.
  Auch gehöret hieher, was in Canon. 3. Distinct. 23. enthalten. Es sollen nehmlich die Geistlichen sich alles weltlichen Vergnügens enthalten, und die Geld- Liebe, als die Materie zu vielem Vergnügen fliehen.
  • Add. c. 11. X. de excessu Praelat.
  • Brunnemann in Jur. Eccles. L. 1. c. 6. membr. 10. §. 3.
  Wenn aber das Spielen sinnreich ist, oder zur Leibes-Übung unternommen wird; so leidet solches seine Ausnahme, Brunnem. add. Auth. n. 5.
  Nach Sachsen Recht ist im Art. gen. 16. verordnet, daß sich die Pfarrer des Spieles enthalten sollen. Und die Gelehrten zweiffeln nicht, daß heutiges Tages ein Pfarr-Herr, so da spielet, härter, als ein anderer, bestraffet werden könne, wenn er unvergönnte Spiele thut, und dadurch Ärgerniß erwecket. Mencken in Tabb. Pand. tit. de Aleator.
  So viel hingegen die weltlichen Personen anbetrifft; so sind ihnen ebenfalls nicht alle und jede Spiele ohne Ausnahme sondern nur die Kunst-Spiele, welche zur Tugend anleiten, und den Verstand zu schärffen dienen, wenn sie nur nicht Gewinsts halber angestellet werden, oder Betrug darunter ist, die Glücks-Spiele aber entweder gantz und gar nicht, oder doch nicht anders, als unter gewissen Bedingungen, und Einschränckungen, in denen Rechten vergönnet.
  • l. 1. 3. 4. §. fin. ff. de aleat.
  • l. 1. C. eod.
  • Chur-Sächs. P. Ordn. von 1612. n. 12. und von 1661. tit. 8. §. 1.
  • Land. Ordn. von 1555. tit. Topler und Spieler.
  So wird z. E. in Sachsen zwar das Billard erlaubt. Rescr.
  {Sp. 1631|S. 829}  
  von 1716. §. 2.
  doch sind die Kauff- und Handels-Jungen dazu nicht zu lassen, Eben das. §. 4.
  Es muß auch die Parthie um ein gewisses Quantum, nach Beschaffenheit und Condition derer, so darauf spielen, gespielet worden. Eb. das. §. 5.
  Das Kegelspiel in den Gärten und auf den Dorffplätzen ist als eine Leibesübung auch am Sonntage nach geendigtem Gottesdienste unverwehret, Rescript. 1711.
  Doch, daß dabey nicht gefluchet oder andere Üppigkeit getrieben werde. Eb. das.
  Das Bretspiel, Karten, und dergleichen, soll keinem, so unter 8 Jahren ist, verstattet, Policeyordnung 1661 t. 8, §. 1.
  andern aber nur so weit nachgelassen werden, daß es ohne Versaumung, oder zu einer Ergötzung, Eben das.
  oder nur um ein leidliches Geld, zu einer Mahlzeit, und ehrlichen Zusammenkunfft, geschehe Eb das.
  Jedoch soll einer von Adel über 1 Rthlr. ein vornehmer Bürger über 12 gl. ein Handwercksmann über 4 gl. ein Bauer über 1 gl. nicht verspielen, Eb. das. §. 2.
  solches auch in einem Monate über einmahl nicht gestehen. Eb. das.
  Würffel- Karten- und andere Glücksspiele sind gäntzlich verboten.
  • Landes-Ordnung 1555. tit. Doppler und Spieler etc.
  • Rescript. 1711. und 1716. §. 2.
  Was endlich das Topff-Spiel, oder den Glücks-Topff, ingleichen andere Gauckel-Spiele, Würffel- Stech- Kreisel- und dergleichen Buden und Tische, Riemen-Stecher und Hütgen- oder Schalen-Spieler, Dreh-Esen, Scheffel-Trichter etc. betrifft, sind solche bey 100 Rthlr. Straffe,
  • Policeyordnung 1612. n. 13. 1661. t. 8 § 4.
  • Verordn. 1715.
  • Ober-Amts- Patent 1715.
  weder in Städten, noch auf dem Lande, zu dulden, Verordnung 1715.
  Insonderheit sind solche Spiele auf Coffee-Häusern, Wein- und Bier-Kellern, bey 20 und den Gästen bey 10 Rthlr. Straffe verboten,
  • Land. Ordn. 1555. tit. Topler und Spieler.
  • Resc. von 1711.
  welche letztern auch, wenn sie sich nicht wehren lassen, noch eins so hoch zu bestraffen. Eb. das.
  Und wird die in der Accisordn. darauf gesetzte Accise bloß denen, welche durch Dispensation gedultet werden, abgefordert. Eben daselbst. Besiehe die Accisordnung 1707. cap. 5. 1713. c. 7. und 1715.
  Wegen der Spielschulden ist insonderheit der Studiosorum halber in dem 1718 publicirten Spiel-Mandate Vorsehung geschehen,
  • Resolutions 1718.
  • Mandat 1718
  sonst aber verordnet, daß eine vermittelst eines Wechselbriefs eingetriebene Spiel-Schuld, von dessen Innhaber oder auch dem Indossatario in duplo wieder ersetzet werden soll. Erl. Proceß-Ordnung §. 15. Bes. Resolutio 1715. n. 8 und von 1718.
  Ausser dem aber wird der Gewinner auch noch anders bestrafft. Er darff nehmlich die gewonnene Schuld, wenn sie der Verspieler nicht gutwillig bezahlen will, vor Gerichte nicht fordern.
  • L. 1. und l. fin. C. de Aleat.
  • Land-R. Lib. I. Art. 6.
  • Weichb. Art. 101.
  Jedoch hat sich ein Verspieler zu hüten, daß er nicht über den erlittenen Verlust, einen Wechsel ausstelle, weil er doch wegen der Strenge des Wechsels-Reches bezahlen muß, wenn er gleich die Ausflucht des unerlaubten Spieles vorschützet, massen er selbige gemeiniglich nicht anders, als durch die Eydes-Delation, beweisen kan, mit selbiger aber in die Wiederklage zu verweisen.  
  {Sp. 1632}  
  ist. Stryck. in Us. Mod. ff. tit. de Aleat. §. 7.
  Im übrigen, wenn die Schuld da, wo zu spielen vergönnet ist, gemacht worden; so kan diese Schuld auch an dem Orte eingetrieben werden, wo sonst dergleichen Spiele verboten sind, weil die erlaubte That nach demjenigen Orte geschätzet wird, wo solche geschehen ist. arg. l. 20 de Iudic. u. l. 6. de evict.
  Indessen sind doch die Gelehrten in Entscheidung der Haupt-Frage: Ob dem Gewinner ein Recht wider den Verspieler zu klagen zustehe? nicht einig. Einige halten dafür, man müsse zu sehen, ob das Geld schon bezahlet wäre oder nicht. Wäre es bezahlt, so sprechen insonderheit die Leipziger Dicasterien, daß der Verspieler solches nicht wieder fordern könne, denn in einer gleich schändlichen That wäre die Condition des Besitzers besser, und der Verspieler solte seine eigene Schande nicht angeben. Dagegen sprechen die Wittenbergischen aus dem d. l. fin. C. de Aleat. daß der Verspieler conditionem indebiti hätte, und solche wider den Gewinner anstellen, und sein verlohrnes Geld wieder fordern könnte. Die dritte Meynung gehet dahin, daß der Gewinner das empfangene Geld zwar dem Fisco, keineswegs aber dem Verspieler wieder geben müsse, weil die Spieler eine dem Gesetze zuwiderlauffende Handlung unternommen, und weil dasjenige, was aus einer schändlichen Sache wieder gefordert würde, dem Fisco anheim fiele.  
  Sonst aber hat auch derjenige, so die Spieler hält, und ihnen etwas leihet, ebenfalls kein Recht zu klagen.
  • arg. L. 1. ff. de Aleat.
  • Berlich Dec. 66. ibique praejud. n. 12.
  Ein Dritter, so einem Spieler etwas creditiret, hat ebenfalls kein Recht zu klagen, weil er solcher Gestalt einem leihet, der das Geborgte so gleich wieder verlieret.
  • arg. L. 12. § 11. mand. L. 8 pro emto;
  • Brunnem. Cent. 2 Dec. 27. n. 5.
  Grönewegen ad π. tit. de Aleat. macht zwar den Unterscheid, ob das Geld schlechterdings dargeliehen worden, und in solchem Fall könne der Gläubiger solches wieder fordern; oder ob es insonderheit zum Spielen, gelehnet worden, in welchem letztern Fall ihm kein Recht zu klagen zustünde. Eckard in Ipr. Civ part. IlI. p. 361 u. ff.
  Wer übrigens im Spiele betrüglich gehandelt und andre betrogen, wenn er gleich davon nichts gewonnen hat, der kan, nach Befinden, gar wohl mit der Verweisung bestraffet werten.
  • Berger P. 2. Supplem. ad Jurispr. crim. obs. 56.
  • Wernher in sel. Obs. For. P. IX Obs. 214. n. 15.
  Demjenigen aber, welcher Spieler aufhält und ihnen sein Haus zum Spielen eingiebt, kommt keine Klage zu, wenn er gleich noch so viel Schimpf oder Schaden von denenselben erlitten hat.
  • L. 1. pr. de aleat. Huber c. I. §. 2.
  Und daß solches auch noch heutiges Tages in denen Gerichten statt habe, zeuget Hahn ad Wesenbec. tit. de aleat. n. 2.
  Welches zwar Wissenbach ad ff. tit. eod. ein unerhört Ding und eine gottlose Verletz- und Übertretung des Gesetzes nennet, weil auf solche Art die Leute, einander Injurien mit Schaden zuzufügen, angereitzet würden. Allein die Sache ist richtig. Denn wenn gleich dem Wirthe und Aushalter derer Spieler solchen Falls die Klage versagt wird, als welcher er nehmlich unwürdig ist, indem er in einer unvergönnten Sache versirt; so werden doch inzwischen der Obrigkeit die Hände  
  {Sp. 1633|S. 830}  
  nicht gebunden, daß sie nicht auf solche Verbrechen inquiriren und die dem ersten Schaden zufügenden Spieler zugleich mit dem, der sie aufgenommen und aufgehalten, bestraffen könne.
  • Schilter Ex. 21. th. 23.
  • Huber c. l.
  • Stryck us. mod. tit. eod §. 11.
  • Berger in Resolut.
  • Lauterb. tit. de aleat.
  Ein mehrers siehe Alea, im I Bande, p. 1108 u.f.  
   
Orgel Spieler (Orgel-) siehe Organist, im XXV Bande, p. 1868.  

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Stand: 22. Oktober 2016 © Hans-Walter Pries