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Zedler: Stadt [3] HIS-Data
5028-39-768-3-03
Titel: Stadt [3]
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 39 Sp. 786
Jahr: 1744
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 39 S. 406
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Hinweise:
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Übersicht
Deutschland (Forts.)
  Rechtliches
 
  Verjährung
  Vertretung
  Veräußerung
  schlechte Verwaltung
  Steuern
  Bürgerrechte
  Stadtplanung
Verweise
Literatur

Stichworte Text Quellenangaben
Verjährung Sonst aber ist in Ansehung aller und jeder Städte überhaupt auch noch aus denen beschriebenen gemeinen Rechten folgendes zu mercken: In Dingen und Handlungen, wobey absonderlich auf die Verjährung zu sehen ist, mag diese auch wieder eine Stadt mit Bestand Rechtens gebrauchet und vorgeschützet werden. Jedoch mit diesem Unterscheide, daß die Verjährung wider eine gesammte oder gemeine Stadt, nach denen Chur-  
  {Sp. 787|S. 407}  
  Sächsischen Rechten, anders nicht, als nach Verlauff 30 Jahr, Jahr und Tag, oder 31 Jahr, 6 Wochen und 3 Tage, statt hat. Const. Elect. Sax. 6. p. 2. ibique Carpz. d. 1.
  Welche aber nur wider einige Bürger abgeziehlt und fürgenommen ist, dieselbe schadet der Stadt nicht. Carpz c.l.
  Aber nach dem Bürgerlichen und gemeinen Sächsischen Rechte hat wider die Städte nur die 40jährige Verjährung Statt.
  • Zobel ad art. 29. lib. 1.  Landrecht.
  • Hahn ad Wesenb. tit. de praescript. n. 7.
Vertretung Wenn ferner die Stadt der Obrigkeit alle Macht und Gewalt über sich gegeben hat, also, daß alle Herrschafft bey dem Magistrat sey, und er die gantze Stadt gantz repräsentire; so gilt der Magistrat so viel, als die gantze Stadt selbst, und kan so viel thun, als die versammlete Gemeinde thun könnte. Daher auch das von ihm gehandelte gilt, und die gantze Stadt verbindlich macht: Wenn nur nichts denen Statuten und Stadt-Gesetzen, der Absicht der Societät, oder dem billigmäßigen Sinne und Willen der zusammen getretenen und über sich Gewalt gebenden Gemeine oder Bürgerschafft zuwider geschiehet.
  • Mevius P. III. …
  • Pistor. P. I. …
  • Coler in Proc. …
  Wenn aber die Obrigkeit oder der Stadt-Rath nur regierende und verwaltende Personen sind; so liegt viel daran, ob sie ihrem Amte gemäß, und ihnen deshalber obliegende Sachen thun und handeln, oder ob sie ihres Amtes Grentzen überschreiten;  
  Im ersten Fall machen sie die Stadt verbindlich;
  • l. 5. de decret. ...
  • Mev. p. 3. ...
  und wird auch in derselben Sache der geführten Negotien Nutzbarkeit nicht angesehen.
  • Bolognet. in l. civitat. ...
  • Mev. c.l. n. 8.
  Wenn aber aus dem Contracte die Stadt verletzet worden; so hat sie sich der Rechts-Wohlthat der Wiedereinsetzun in vorigen Stand zu erfreuen, nach dem l. Reipublicae ..., Mev. c.l. n. 10.
  Im letztern Fall wird die Stadt auch obligirt, wenn dazu gekommen Vollmacht, Consens oder Genehmhaltung derer, welche das Volck repräsentiren und vorstellig machen; und darff alsdenn auch nicht dargethan werden, ob oder daß es der Stadt zum besten verwendet worden. Mev. c.l. n. 11. u.f.
  Einige Dinge und Verrichtungen hingegen machen aus Nothwendigkeit verbindlich, indem die Regierer und Verwalter in gewissen Fällen erst anderer Willen, wie hingegen dieser ihren Thaten die gantze Gemeinde zu folgen nöthig haben. Ein dergleichen Exempel ist in dem, was auf Land-Tagen tractirt und geschlossen wird. Denn wenn auf solchen gleich nur die mit zugegen sind, welche ein Obrigkeitliches Amt führen, oder Stadt-Sachen administriren; so machen sie doch durch ihre Einwilligung die gantze Stadt verbindlich. Mev. p. 3. …
  Andere aber sind gantz freye Sachen und Verrichtungen, welche die Stadt nicht binden. Und von diesen ist insonderheit derer Rechtsgelehrten gemeine Meynung zu verstehen, daß die Stadt durch die alleinige Magistrats-Personen oder Administratorn nicht obligirt werde, ausser wenn und in so fern etwas der gantzen Stadt zum Besten ver-  
  {Sp. 788}  
  wendet worden, oder es das Volck approbirt oder genehm gehalten hat. Also wird eine Stadt z.E. aus dem vom Rathe oder dessen Administratorn contrahirten Darlehn nicht verbunden; sondern die Administratores sind davor alleine gehalten; es würde denn von Gläubigern erwiesen, daß das Geld der Stadt zum Besten verwendet worden.
  • l. 27. de reb. credit.
  • Carpz. p. 2. …
  • Philipp ad dec. …
  • Berger. p. 1. …
  • Wernher sel. obs. …
  • Mev. p. 3. …
  Siehe aber auch eben gedachten Mev. p. 5 … zu welchem Beweiß aber auch nur wahrscheinliche Muthmassungen zulangen, und die Administratores selbst darinnen denen Gläubigern beyzustehen gehalten sind.
  • Carpz. d. def. … und … Dec. Elect. Sax. nov. 16 ibique Philipp. obs. …
  • Berger Oecon. …
  So kan auch der Gläubiger die Beschwerde des Beweises deswegen nicht von sich ablehnen, daß die Administratoren in der von sich gestellten Handschrifft der Ausflucht, daß das Geld nicht zum Besten der Stadt verwendet sey, Verzicht geleistet haben.
  • Berger dec. 205.
  • Wernher c.l. n. 4.
  die von der Stadt dagegen eingewendete Ausflucht der nicht erfolgten Verwendung zum Besten der Stadt hindert, auch die parate Execution oder bereite Hülffe. Dec. Elect. Sax. nov. 16. ibique Philipp obs. 5.
  Und kan dieselbe also im Hülffs-Processe gar wohl vorgeschützet werden,
  • Coler. proc. ...
  • Brunem. consil. ...
  Jedoch kan auch der Gläubiger wider die Stadt, und deren Administratorn, in einem und eben demselben Klag-Libell alternativisch aus dem Darlehn Klage anstellen; die Administratores aber können sich mit der Ausflucht des nicht zum Besten der Stadt verwendeten Geldes wider den Gläubiger nicht schützen.
  • Carpz Lib. 2 ...
  • Mev. p 5. ...
  • Berger. dec. 147.
  Denn weil die Stadt aus dem blossen Thun der Administratoren nicht verbunden wird; so sind diese nothwendig selbst davor zu stehen gehalten, l. 27. de reb. credit. wenn sie gleich protestirt haben, sie wollten deshalber vor nichts gehalten seyn. Mev. p. 2. Dec. 312.
  Die Nachfolge derer Obrigkeiten oder Administratoren aber sind aus dem Pact ihrer Vorfahren nicht weiter gehalten, als die Stadt selbsten verbunden zu seyn befunden wird. Mev. p. 3. dec. 230.
  Gültiger Weise wird die Stadt obligirt, wenn der Rath, nach zusammen beruffenen und allen consentirenden Bürgern, oder auch nur denen, welche die Bürger repräsentiren, als Zunfft-Meister, Viertels-Meister u.s.w. ein Darlehn aufnimmt. Und ist alsdenn auch nichts daran gelegen, ob das Geld der Stadt zum Besten verwendet worden, oder nicht.
  • Dec. Elect. Sax. nov. 16. ibique Philipp obs. 3
  • Carpz. p 2. …
  • Berger p. 1. …
  Wenn ihnen nur, was den andern Fall anbetrifft, die Macht und Gewalt, ein Darlehn zu contrahiren, die Bürger zu gelassen haben.
  • Berger. Oecon. ...
  • Wernher sel. obs. ...
  Wenn aber gnugsamer Verdacht wider die Stadt vorhanden ist,  
  {Sp. 789|S. 408}  
  daß entweder die Bürger, oder Viertels-Meister, in das Darlehn gewilliget haben; so wird alsdenn der Reinigungs-Eyd zuerkannt. Berger dec. 148.
  Jedoch sind vor eine, ob gleich mäßigere Weise, contrahirte gemeine Schuld, die sonderen und einzelen Bürger, und derselben Güter, nicht verbunden; Denn was gleich eine gantze Gemeinde schuldig ist, das sind deshalber nicht jegliche für sich, und insonderheit, schuldig. Carpz. d.c.d. 24.
  Es wäre denn, daß sich die Bürger selbst sonderlich, oder ein jeglicher für sich, verbindlich gemacht hätten. Carpz. d.c.d. 25.
  Welches geschehen zu seyn, geglaubet wird, wo jede ihre Nahmen dem Obligations-Instrumente einverleiben lassen. Coler in Proc. ...
  In welchem Fall aber dennoch nicht ein jedweder die gantze Schuld zu bezahlen hat; sondern nur so viel auf ihn kommet, vor seine Person belanget werden kan.
  • Carpz. d.c.d. 26.
  • Mev. p. 2. dec. 312.
  Daß übrigens das Rechts-Mittel aus dem l. 27. de reb. credit. auch in andern Contracten der Administratoren gelte, beweiset Born in Dissert. ... welchen zwar Berger p.1. ... lobet. Doch statuiret derselbe in Oecon. ... daß der L. 27. de rebus credit. in andern Contracten, z.E. in jährlichen Einkünfften keine Krafft habe, und derohalben in denselben der Beweiß, daß das Geld zum besten der Stadt verwendet worden, nicht gefordert werden könne, nach Carpz. d.c.d. 20.  
  Dergleichen die Stadt aus einem Deposito und hinterlegten Guts-Contracte, das der Magistrat annimmt, nicht verbunden; es wäre denn erwiesen, dass sie einigen Nutzen davon gehabt hätte, wie insonderheit Mev. p. 5. … vorgiebt. So lehret auch Wernher in Sel. Obs. …, daß die Versicherung, die von dem Rathe, obgleich mit Einwilligung der Viertels-Meister, geleistet worden, das Vermögen der Stadt nicht afficire und beschwere. Auf den Fall aber, wenn zur Zeit des Krieges, einige reiche Raths-Herren als Geisseln durch den Feind hinweg geführet worden sind, jede Bürger und Einwohner einer Stadt gehalten, was diesen vor der Wiederkunfft in die Stadt ausgepresset worden ist, zu ersetzen. Lyncker vol. 1. consil. 1.
Veräußerung Die Veräusserung der Stadt-Sachen, und die dazu erforderten Solennitäten betreffend, siehe unter dem Artickel Stadt-Güter.  
schlechte Verwaltung Den Stadt-Rath, der die Stadt-Güter übel administriret, kan der Besitzer unbeweglicher Güter, von welchem unmäßiger Tribut gefordert wird, verdächtiger Administration halber anklagen; ja jedem Bürger stehet frey, dasselbe bey dem Fürsten anzubringen, und mit angehängter kurtzer Bescheinigung zu rügen. Berger p. 2. …
  Doch sind von besondern Gerichten wider die Obrigkeit die Bürger abzuhalten, wenn zumahl daher zu bürgerlicher Uneinigkeit und Feindschafft ein leichter Verfall seyn könnte, oder die Materie des Processes so beschaffen ist, daß die der Obrigkeit schuldige Ehrerbietigkeit dadurch gäntzlich aufgehoben wird,  
  {Sp. 790}  
  oder wenn sie sonsten den Pflichten der Bürger, und dem Eyde, womit sie dem Magistrat zu gehorsamen verbunden sind, nicht gemäß ist. Mev. p. 6. …
  Wie denn auch ein wider die Statuten der Stadt etwas enthaltender und gebrauchender Bürger ebenfalls vor meineydig zu achten ist. Mev. p. 2. ...
  Der Stadt-Rath hingegen kan wider die Bürger wohl vor seinen eignen Gerichten die Sachen mit Recht fürnehmen; vornehmlich wegen geführter Administration.
  • Berger p. 2. ...
  • Carpz. lib. 2 r. 14.
  Doch sind auch denen Bürgern, wenn sie mit der Obrigkeit streiten, nicht weniger, als der Obrigkeit, die Kosten aus dem Fisco oder der gemeinen Stadt-Casse zu praestieren. Mev. p. 5. ...
Steuern Das Recht zu subcollectiren, und Anlagen zu machen, kommt einer jeden, auch einer Municipal- Land- und Fürsten-Stadt zu.
  • Mev. p. 3. …
  • Wernher sel. …
  Wenn aber die Stadt einem von Adel gehöret; so ist zu sehen, wer in der Posseß oder gleich als Posseß des Rechts zu subcollectiren sey? Wenn die Stadt in derselben constituirt ist; so darff sie den Gerichts-Herrn nicht erst imploriren, daß er in die vertheilten Collecten willige. Berger dec. 29.
  Bürger aber, die eine Befreyung von den Beschwerden, welche gemeiniglich denen Bürgern obliegen, praetendiren, müssen dieselbe beweisen. Wernher sel. ...
  Doch kann die Stadt auch im Fall der Noth von dem, der sonst gleich von allen Collecten frey ist, dergleichen fordern, Wernher sel. ...
Bürgerrechte Ein privilegirter Bürger hingegen genießt dennoch alle Rechte derer Bürgerr, wenn er gleich denen bürgerlichen Beschwerden nicht unterworffen ist. Mev. p. 3. ...
  Dafern aber jemand des Civil- oder bürgerlichen Nutzens mit andern geniessen, und sich in die Negotien einmischen will; so ist nicht nur billig, sondern auch nothwendig, daß er die gemeine Civil-Jurisdiction erkenne, und sich derselben unterwerffe. Mev. p. 3. ...
  Wie denn überhaupt schon eine Stadt, die mit der Gerichtsbarkeit begabt ist, die gegründete Intention wider alle in derselben befindliche Einwohner hat, welche die vorgeschützte Exemtion, Ausnahme und Befreyung nicht gehörig beybringen.
  • Menoch. Lib. 2. ...
  • Mev. c.l. n. 4.
  Hingegen kann derjenige vor einem Bürger weiter nicht gehalten werden, welcher durch immerwährende und beständige Gewohnheit sich selbst von der Stadt abgesondert hat.
  • Gail. lib. 2 ...
  • Mev. p. 2. ...
Stadtplanung Weil demnach offt gedachter massen eine Stadt aus öffentlichen Plätzen, Gassen und Stöcken der Häuser bestehet, so hat man bei deren Anordnungen folgende Stücke in Acht zu nehmen:  
 
1) Der Haupt-Marckt muß mitten in der Stadt liegen.
2) Der Vieh-und Holtz-Marckt nächst an den Thoren.
3) Die Figur der Märckte soll billig ein Quadrat seyn.
4)  
 
  {Sp. 791|S. 409}  
 
  Die Weite derselben muss sich nach der Grösse der Stadt richten, wenigstens muß jede Seite des Haupt-Marckts 12 Ruthen lang seyn.
5) Alle Gassen müssen sich in geraden Winckeln schneiden.
6) Die HauptGassen, die nach dem Marckte gehen, müssen 30 bis 36 Fuß breit seyn.
7) Die Quer-Gassen 18 bis 20 Fuß.
8) Alle Gassen müssen von dem Strich der gewöhnlichen und rauhen Winde abgewendet werden, niemahls aber demselben entgegen stehen.
9) Rath-Haus, Kirche und Schule kommt in die Mitte zu liegen.
10) Wo die Stadt weiteläufftig ist, wird sie in gewisse Kirch-Spiele eingetheilet, da in jedes Kirch-Spiel die Kirche die Mitte geleget wird.
11) Zeug- Korn-und Proviant-Häuser werden nahe an den Wall geleget.
12) Ingleichen die Casernen und Soldaten-Häuser, wie auch der Tischer, Schmiede, und dergleichen.
13) Die Stöcke der Häuser werden so breit, dass 2 Häuser hinten zusammen stossen.
14) Des kleinesten Hauses Tiefe wird 48, des grössesten 120 Fuß gerechnet.
15) Die Länge eines jeden Stocks soll nicht über 3,4,5, Häuser-Breiten halten.
16) Der vornehmsten Einwohner Häuser kommen mitten in die Stadt und an die Haupt-Gassen zu liegen.
17) Die Handwercker, welche einen Gestanck oder Lermen verursachen, müssen ausser der Stadt, oder an den entlegensten Ecken der Stadt wohnen.
 
Verweise Übrigens siehe den Artickel Stadt-Rath und Stadt-Recht, wie nicht weniger folgende Schrifft-Steller.  
Literatur So hat z.E. Besold, Becmann und Christian Herold gantz ins besondere vom Ursprunge und Aufnehmen der Städte; desgleichen Johann Boter de origine urbium; Hermann Conring de urbibus Germanicis, geschrieben. Ausser diesen aber können hiervon sonst noch nachgelesen werden:  
   
  • Besold in Tr. de tribus domesticae … wie auch de Civit. Imper.
  • Paurmeister de Jurisdict.
  • Caspar Klock de Contribut. …
  • Philipp Knipschild de Juribus …,
  • Conring de Civibus …,
  • Mencken in Disp. …,
  • Leyser in Disp.
  • Stryck in Disp. …
  • Heinrich Lyncker de Juribus …,
  • Johann Peter Ludwig de dispari …,
  • Schweder in Disp. de pari nexu …, und in Disp. de Voto …,
  • Wildvogel in Disp. de Superioritate …,
  • Struv in Disp. de liberis …,
  • Joachim Hagemeier de Foedere …,
  • Johann Sibrand de Lubeca …,
  • Johann August Werdenhagen de Civitatibus Hanseaticis,
  • und andere in Speidels Bibliotheca Juridica Vol.
  {Sp. 792}  
   
I, voc. Civis p. 623 u.ff. angeführte Rechts-Lehrer.
     

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Stand: 23. August 2016 © Hans-Walter Pries