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Zedler: Stadt-Recht, oder Bürger-Recht HIS-Data
5028-39-828-1
Titel: Stadt-Recht, oder Bürger-Recht
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 39 Sp. 828
Jahr: 1744
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 39 S. 427
Vorheriger Artikel: Stadt-Recht, Stadt-Berechtigung
Folgender Artikel: Stadt-Recht, Municipal-Recht
Siehe auch:
Hinweise:

Stichworte Text Quellenangaben
  Stadt-Recht, oder Bürger-Recht, Lat. Jus Civitatis, oder Jura Civium, bedeutet überhaupt nichts anders, als die Theilnehmung an denen so genannten Bürgerlichen Ehren und Würden wie auch Beschwerden, worzu aber iemand eher und anders nicht gelangen kan, als bis er zuvor das Bürger-Recht gewonnen, oder in desjenigen Orts oder Stadt, deren Mit-Bürger er zu seyn, wie auch aller davon abhangenden Rechte und Freyheiten theilhafftig zu werden gesonnen ist, ordentliche Bürger-Rolle, nach und mit jeden Orts gewöhnlichen Solennitäten, eingezeichnet, und also unter die Zahl derer dasigen Bürger gehörig an und aufgenommen worden.  
  Und zwar bestehen die bemeldeten Solennitäten bey Anwendung eines Bürgers, oder bey Ertheilung dieses Stadt-und Bürger-Rechtes, worzu jedoch aber sonderlich in der Chur-Sachsen, nach Maßgebung der Resol. Gv. von 1612. §. 29. der Magistrat nicht gezwungen werden kan, gemeiniglich und überhaupt in folgenden 4 Stücken, nehmlich daß  
 
1) dessen Herkunfft und vorher geführter Wandel untersucht,
2) ihm ein gewisses Bürger-Geld, auch
3) der Bürger Eyd abgefordert, und
4) er in die Bürger-Rolle eingeschrieben wird.
 
  Geschiehet aber solches nicht; so ist und heißt derjenige, welcher gleich an einem oder dem andern Orte noch so lange seß- und wohnhafft gewesen, nicht so wohl ein ordentlicher und rechtmäßiger Bürger, als vielmehr nur, nach jeden Ortes gewöhnlicher Benennung, ein Einwohner, Schutz-Verwandter, Pfahlbürger, u.s.w. Siehe Bürger, im IV Bande, p. 1875. u.ff.  
  Ob und in wie fern aber einer an dem Orte oder in der Stadt, wo er sich häußlich niedergelassen,  
  {Sp. 829|S. 428}  
  oder seine ordentliche und beständige Wohnung aufgeschlagen hat, nicht allein als des dasigen Stadt-Raths, oder des Orts ordentlicher Obrigkeit, Unterthan anzusehen, sondern auch, bey vorkommenden Fällen, vor deren verordneten Gerichten zu stehen, und daselbst Recht zu nehmen, gehalten sey, davon soll unter dem Artickel Wohnung ein mehrers beygebracht werden.  
Kursachsen So viel übrigens noch die Chur-Sächsischen Bürger und deren Rechte insbesondere anlanget; so können zuförderst in allen Chur-Sächsischen Städten das Bürger-Recht nur der Augspurgischen Confeßion Verwandte gewinnen. Ausschuß-Tags-Abschied von 1680.
  Es werden auch keine Juden darzu gelassen. Resol. Gr. von 1716 u. 1718. ingleichen Mandat von 1713.
  Sonst soll dasselbe leicht niemanden versagt werden. Resol. Gr. von 1612 und Mandat von 1650.
  Insonderheit mögen es auch Kirchen- und Schul-Diener. Kirchen-Ordn. tit. von Immunitäten.
  ingleichen die von Adel erlangen. Resol. Gr. von 1661 §. 109.
  Doch müssen sie einen Lehnträger schaffen. Eb. Das.
  Wobey auch der Bürger-Eyd geleistet werden muß. Eb. Das. §. 107. u. 108.
  Wiewohl Beamte, Officier, und Geistliche,an dessen Statt nur den Handschlag geben. Eb. Das.
  Nach Gewinnung des Bürger-Rechts hat einer ein halb Jahr Freyheit. General-Accis-Ordn. von 1715. n. 12. 
  Sonst aber soll denen Bürgern nicht leicht zugelassen werden, Bauer-Güter an sich zu kauffen und zu besitzen. Mandat von 1683 und 1714. ingleichen Ausschuß-Tags-Abschied von 1683.
  Jedoch soll auch hinwiederum keinem von Adel ein Bürgerlich Haus oder Gut,sondern wieder einem Bürger verkaufft werden. Pact wegen Veräusserung der Lehn-Güter von 1667.
  Übrigens ist ein Bürger von einem von Adel, bey vorfallender Gelegenheit, nicht nach dem Duell-Mandate, Duell-Mandat §. 20. und Rescript von 1713,
  sondern nach der Policey-Ordnung, zu belangen. Eb. Das.
  Siehe auch Munera im XXII Bande, p. 819. u.ff.  
     

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Stand: 8. Februar 2018 © Hans-Walter Pries