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Zedler: Tagelöhner HIS-Data
5028-41-1479-4
Titel: Tagelöhner
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 41 Sp. 1479
Jahr: 1744
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 41 S. 753
Vorheriger Artikel: Tage-Licht
Folgender Artikel: Tage-Lohn
Siehe auch:
Hinweise:

  Text Quellenangaben
  Tagelöhner, oder Tage- und Lied-Löhner, Lat. Mercenarius oder Operarius, wird insgemein derjenige genennet, der um ein tägliches Lohn, zu einer ungemessenen Arbeit gedungen wird.  
  Ein Hauß-Vater oder dessen Haußhalter, soll zwar den von ihm angenommenen Tage-Löhnern, bey ihrer Arbeit stets auf dem Dache seyn, damit der Tag nicht unnützlich verschleudert, sondern etwas verrichtet, und das Tage-Lohn nicht umsonst bezahlet werde; hingegen ist er auch schuldig, denselben des Winters eine Stunde um den Mittag und im Sommer zwey Ruhe-Stunden nachzulassen, und ihren verdienten Lohn ohne erhebliche und rechtmäßige Ursache nicht über die Zeit aufzuhalten, wie ihm denn, dem Rechten nach, sein rückständiges Lohn unter dem Vorwande eines Anstand-Brieffes nicht vorenthalten werden kan. Wehner.
  Die Vorbehaltung des Lohnes wird auch so wohl in den Alten Testamente unter die Sünden, über die GOtt ein schnelles Gerichte  
  {Sp. 1480}  
  kommen lassen wolle, gezählet, als auch im Neuen Testamente als eine Himmelschreyende Sünde, die vor die Ohren des Herrn Zebaoth kommt, angegeben.  
  Bey den Juden waren zweyerley Tagelöhner. Etliche die auf einen Tag; etliche die auf ein Jahr gemiethet wurden. Beyden wurde ein gewisser Lohn bestimmet. Die Tagelöhner von der ersten Gattung bekamen einen Groschen, Matth. XX, 2
  musten aber viel Arbeit, Last und Hitze ausstehen, und sehneten sich desto mehr nach dem Abend, je schwerer die Arbeit.  
  Die aber gantze Jahre dieneten, wie Jacob um die beyden Töchter Labans; musten weit grösser Ungemach ausstehen. Denn Jacob gestehet selbst, daß ihm Laban seinen Lohn verändert, daß er das Geraubte müssen wieder geben, das Zerrissene bezahlen, und das Gestohlne wieder ersetzen. 1 Buch Mos. XXI, 39.
  In denen Chur-Sächsischen Landen haben insbesondere wie man jeder Zeit des Jahres die Arbeiten, so nach der Zeit vorfallen, und sonst die Hand-Arbeit verlohnen solle, die Räthe in Städten zu setzen, Landes-Ordn. 1543. tit. von den Tagelöhnern.
  Und wer um das geordnete Lohn nicht arbeiten will, soll in der Gemeinde vor einen Hand-Arbeiter nicht gelitten werden. Ibid.
  Es ist aber solch Lohn determiniret in der Tax- Ordn. 1613 …, Gesinde-Ordn. 1651. … Policey- Ordn. 1661. ...  
  Da auch ein Tagelöhner einen Brand-Schaden verursachet hätte; so würde der denselben bestellende Herr dessentwegen nicht beklagt werden können; sintemahl die rechtliche Vermuthung ist, daß ein jeder die fleißigsten und vorsichtigsten Tagelöhner, so nur zu bekommen, wehlen und dingen werde, mithin demselben, wenn gleichwohl durch der letztern Verwahrlosung und Unvorsichtigkeit ein solcher Schaden entstehen solte keine Schuld beygemessen, noch weit weniger aber er deshalber zur Verantwortung oder Bestraffung gezogen werden könne. Berlich
  Da aber ein solcher Tagelöhner, während und unter der ihm verdungenen Arbeit an dem Herren der ihn darzu bestellet, einen Diebstahl begienge; so wäre zwar dem Haus-Herrn unbenommen, ihn deshalber zumahl wenn der Diebstahl sich eben nicht allzu hoch belieffe, in selbst beliebige Straffe zu nehmen. l. 1. ff. de poen.
  Dafern aber derselbe nahmhafft wäre; so würde solcher billig mit der in denen Rechten darauf gesetzten ordentlichen Straffe zu belegen seyn. Julius Clarus ...
  Endlich ist hierbey noch zu gedencken, das an theils Orten die Tagelöhner keine verbindliche Wechsel-Briefe von sich stellen können. Siehe Wechselfähige Personen.  
     

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Stand: 11. Januar 2013 © Hans-Walter Pries