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Zedler: Theilung der Herrschafften HIS-Data
5028-43-586-5
Titel: Theilung der Herrschafften
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 43 Sp. 586
Jahr: 1745
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 43 S. 306
Vorheriger Artikel: Theilung nach denen Häuptern
Folgender Artikel: Theilung der Klage
Siehe auch:
Hinweise:
  • Allgemeine Bemerkungen zur Textgestaltung siehe Hauptartikel

  Text  
  Theilung der Herrschafften, oder der Länder, Lat. Divisio Regionis, heist bey denen Statisten und Publicisten, wenn in der Regierung eines Reiches oder Landes, darinnen keine Wahl angeführet ist, sondern die Erbfolge Statt hat, entweder das Land unter die Kinder des verstorbenen Fürsten getheilet, oder von ihnen insgesammt regieret wird, so daß der Älteste das Directorium hat, oder sie dagegen von Zeit zu Zeit in der Regierung abwechseln; da hingegen anderswo, allwo das Recht der ersten Geburt eingeführet ist, vermöge dessen der Älteste allein succediret, und die übrigen entweder eine Appanage, oder doch nur einen geringern Theil Landes mit gewissen Regalien bekommen, welcher denn daher insbesondere die Erb-Landes-Portion genennet wird.  
  Siehe übrigens die Artickel  
   
     

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Stand: 12. September 2016 © Hans-Walter Pries