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Quellenangaben
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Privat-Personen |
Wir kommen nun zu den Titeln der Privat-Personen überhaupt zurücke. Solche
Tittel
dependiren zum
Theil von der
Gewohnheit,
wie die Stands- und Ehren-Titel: zum Theil von der
hohen Obrigkeit,
welche die Amts-Titel ertheilet, wiewohl sie auch in einer
Republick
eine
Verordnung machen kan, was ein jeder vor einen Ehren-Titel
führen
soll. |
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Der Gebrauch der Titeln ist an sich nicht zu verwerffen. Die Titel der
würcklichen
Bedienungen
sind nöthig, und daß man mit denselbigen Ehren-Titel
verknüpffet, ist vor sich
auch nichts unrechtes, wie man denn auch nach
Verdienst blosse Amts-Titel
austheilen, und dadurch die
Personen, denen sie gegeben werden, in ein grösseres
Ansehen bringen kan. Allein der Misbrauch, der sich bey den letztern Gattungen
eingeschlichen, ist sehr groß. Aus der obigen Historischen Abhandlung ist
sattsam zu ersehen, wie mäßig man nach der alten Einfalt die Titel vor dem
gebraucht, und wie sie nach und nach angewachsen sind. Ein solcher Mißbrauch ist
bey uns in Teutschland vor allen andern
Völckern eingerissen, der von einigen
beklagt, von andern verlacht, und von den meisten mit gemacht wird. |
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Moralische Betrachtung |
Bey diesen Umständen kan man eine Moralische und Juristische Betrachtung der
Titel anstellen. Bey der Moralischen Betrachtung hat man so wohl auf denjenigen,
der die Titel bekommt und führet; als den, der sie den andern giebet und
austheilet, zu sehen. |
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Die |
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{Sp. 507|S. 267} |
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Pflichten
desjenigen, der die Titel suchet oder führet, haben wir oben bereits hinlänglich
erzehlet; jedoch wollen wir sie kurtz und in einer Connexion wiederholen. |
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Es ist aber die
Rede von den Ehren- und blossen Amts-Titeln. Ein jeder muß
in Annehmung solcher Titel sein Hertz vor den Ehrgeitz bewahren.
Denn entweder hat jemand bey seinem Titel würckliche
Geschicklichkeiten und
Verdienste zum
Grunde,
oder es fehlen ihm dieselbigen. Im letztern Falle ist es eine
der grösten Eitelkeiten, sich aus dergleichen Titel etwas zu
machen. Sie sind
Wörter,
die etwas bedeuten und anzeigen müssen; befindet sich nun
dergleichen nicht bey einem
Menschen,
so bleiben sie ein leerer Thon. Sind
wahrhafftige
Geschicklichkeiten und Verdienste vorhanden, so kan man sie zwar
mit gröster
Ehre
führen; es wäre aber gleichwohl ungereimt, wenn man sich darauf
etwas einbilden wolte. |
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Denn wie aller Ehrgeitz unvernünfftig; also würde er desto
unvernünfftiger werden, wenn man ihn in den Titeln, die
gleichsam nur
Zeichen der
Geschicklichkeit seyn sollen, suchen
wolte. Ein
Vernünfftiger
nimmt die Ehren-Titel, die ihm zu kommen, wohl an; er gründet
aber seine
Ehre
nicht darauf, und kan die Schmeichler, die ihn
mit grössern Titeln, als ihm gehören, nicht dulten. Ehrgeitz und
Schmeicheley sind die Haupt-Quellen, daraus der Mißbrauch in
dieser
Sache fliesset. |
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Amts-Titel |
Soll er blosse Amts-Titel annehmen, so ist er dabey um zwey
Stücke besorget. |
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Erstlich nimmt er sie an, wo er durch
Verdienste dazu kommen kan, damit er
sie mit Ehren
führen möge. Er hütet sich vor krumme Wege, daß er sie nicht erkauffet,
erheyrathet, erbettelt, und was andere ungerechte und unanständige Arten mehr
sind. |
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Vors andere geht er darinnen nach der
Klugheit
vorsichtig und behutsam, daß er keinen Titel annimmt, wo er siehet, daß ihm
solcher mehr schadet, als nutzet, welches sich auf verschiedene Weise zutragen
kan. Denn entweder schicket sich der Titul zu eines
Stand
oder Profession nicht, und da macht man sich nur verächtlich; oder wenn man den
Titel hat, so sucht man auch einen
Rang,
welches Haß und Widerwille erwecket; oder man ist nicht in Umständen, daß man
sich seinen Character gemäß bezeigte, und den
Staat darnach einrichten könnte, so auch mehr
Schande als
Ehre
bringet; oder man hindert seine künfftige Promotion, weil man bey einem
Character nicht eine jede
Bedienung
annehmen kan. |
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Aufgaben der Obrigkeit |
Was hingegen eine Obrigkeit
in der
Republick
wegen den Titel in Acht zu nehmen, kommt darauf an. Man hat allem Mißbrauch der
Ehren-Titel vorzubauen, weswegen nicht undienlich, wenn gewisse Titulaturen
eingeführet werden. So soll man auch keinem, als der es
verdienet, einen blossen
Amts-Titel geben, daß wenn er gleich das
Amt nicht
würcklich
verwaltet,
so kan er doch andern mehr dienen, welches das eigentliche Absehen solcher Titel
erfordert. |
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Denn mancher hat
Geschicklichkeit, die aber nicht allen gleich in die Augen
fällt, noch von ihnen
erkannt wird, damit er nun in ein
Ansehen
komme, und bessere Gelegenheit, seine Geschicklichkeit zum
Dienste
Gottes und der
Welt anzuwenden, erlange, so |
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{Sp. 508} |
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braucht man den bloßen Amts-Titel, und
verknüpfft ihm mit einem
Range,
weil sichs gegenwärtig nicht will thun lassen, daß man ihn in würckliche Dienste
nehme. |
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Es ist auch einem
Landesherren
nachtheilig, und verringert das
Ansehen der würcklichen
Bedienten, wenn man
ungeschickten Leuten solche Prädicate beyleget; oder um ein geringes
Geld einem
jeden den Raths-Tittel verkauffet. Es ist leicht einzusehen, warum man Niemanden
Tittel und
Rang geben soll, als der es verdienet. Denn woferne man Titel und
Rang
verkauffen will, so erhält man nicht mehr dadurch den
Zweck, den man
dadurch erhalten solte, und dannenhero werden sie eine bloße Eitelkeit. Ja man
hindert gar, was man befördern solte. Denn da man durch dieses Mittel auch
erhalten solte, daß jedermann nach einem wohlgegründeten Ruhme trachtete, und
sich der Ehre
würdig machte; so bleibet dieses nach dem unterweges, wo man erst
siehet, man könne durch Geld, oder auch durch Recommendation guter Freunde
erhalten, was man als eine Belohnung der Tugend und des Guten anzusehen hat. Ja
wenn auch Unverständige sehen, daß Titel und Rang für Geld von solchen erkauffet
wird, die sie in Vergleichung mit andern derselben nicht fähig achten, so höret
beydes auch auf ein Mittel zu seyn, eine Hochachtung für wohlverdiente Leute
ihnen dadurch beyzubringen. |
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Damit nun diese Hindernisse vermieden werden, so muß man Titel und
Rang
nach den Verdiensten einrichten. Und hat man hierbey auch den
Schaden zu
erwegen, der hieraus erwächset, wenn man Leuten höhere Titel und Rang giebet,
als ihnen gebühret, oder auch wohl höhere, als andere haben, die dem
gemeinen Wesen
mehr
Nutzen schaffen. Denn was ihre eigene
Person betrifft, so wollen sie nach
diesem, wie es auch die
Billigkeit erfordert, standmäßig leben, da nun aber ihre
Einkünffte nicht zureichen, so machen sie Schulden und betrügen andere, legen
sich auf ungerechten und liederlichen Erwerb, oder bringen wenigstens die ihrige
in
Armuth und Dürftigkeit, welches man doch gleichwohl zu verhüten, sich soll
angelegen seyn lassen. |
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Haben Sie
Vermögen, so pflegen sie sich ihres
unverdienten
Standes
zu erheben, und suchen es denen vorzuthun, die entweder mit
Recht
in einem gleichen Stande sitzen, oder wohl gar bey ihrem Verdienste sich mit
einem geringern begnügen müssen. Dadurch werden diejenigen, die durch
treufleißige Verrichtung ihres
Amts dem
gemeinen Wesen
Nutzen schaffen, niedergeschlagen; Es schleichet sich in die
Gemüther
unvermerckt Haß und Neid ein, woraus nichts Gutes ferner erwachsen kan. Ja
unterweilen pfleget man nützliche Leute dadurch gar aus dem
Lande zu treiben,
wenn sie sehen, daß sie so geringe geachtet, oder wenigstens andere, öffters
nichtswürdige Leute, für ihnen zu
Ehren erhoben werden. |
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Man hat demnach im
gemeinen Wesen
in Titeln und im
Range
gute
Ordnungen zu machen, und davor zu sorgen, daß sie einen richtigen
Grund
haben, auch bey diesen Ordnungen zugleich auf die Ehren-Bezeugungen zu sehen,
die man einem jeden nach seinem Stan- |
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{Sp. 509|S. 268} |
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de zu erweisen hat. Wer
verstehet, wie weit man Titel und Rang begehren
soll, der wird auch wissen, was man für Ordnungen dabey machen soll. Woferne man
im gemeinen Wesen darüber hält; so sind Rang und Titel zugleich ein Mittel,
ehrliebende
Gemüther
aufzumuntern, was nützliches zum
gemeinen Besten zu leisten. Es bleibet demnach
feste, im gemeinen Wesen muß man Titel u. Rang nach den
Verdiensten austheilen,
die einer in Beförderung des gemeinen Bestens hat. |
Wolff von dem gesellschaftlichen Leben der
Menschen, §. 397. ¶ |
Juristische Betrachtung |
Kommen wir auf die Juristische Abhandlung der
Materie von den Titeln, so bemercken wir vor allen Dingen,
daß auch denen
Rechten
nach der Titel, nach Proportion der unter einander handelnden und zielenden
Personen,
dergestalt eingerichtet werden müsse, daß der
Sache
nicht zu viel, noch zu wenig geschiehet. Denn thut man der Sache zu wenig, so
kan solches vor eine Injurie und Beschimpffung angenommen werden. |
Besiehe Rubr. et t.t. Cod. ut dignitatum ordo servetur.
Setze hinzu Feltmann de titul. honor. … und
Paul Hönn
Disput. Inaug. de Dignitat. … |
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Und ist freylich zu bedauern, daß, da vor diesem die Titel so geringe
gewesen, daß sich auch derselben grosse
Herren
nicht geschämet haben, (wovon beym Knipschild de Nobilit.
… Besold. Thes. pract voc. Titul, ein
mehrers nachgelesen werden kan) selbige dargegen heut zu Tage dergestalt
gestiegen sind, daß sich auch Privat-Personen über ihren
Stand
weit erheben. Besiehe Knipschild … und Feltmann
… allwo er von dem Mißbrauche des Titels, Ihr
Gnaden, ins
besondere handelt. Worinnen aber selbigen
billig von ihrer
Herrschaft
und Obrigkeit ein
Einhalt gethan, und sie zur gebührenden
Straffe
solten gezogen werden, |
arg.
Nov. … |
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Immassen denn dieser Mißbrauch der Titel nicht allein in denen
gemeinen Rechten, wie auch in denen
Reichs-Satzungen, und
denen
Kayserlichen Wahl-Capitulationen ausdrücklich verboten. Besiehe allerdings
den
Reichs-Abschied zu Regenspurg vom Jahre 1500.
tit. Der Hauptmann soll ohne
Schaden der Feind ziehen; 83. in fin. bey den
Worten:
„Desgleichen sollen sie
Ordnung der Titel halben für nehmen, wie ein jeder dem andern in seinem Stand
schreiben soll.„ Setze hinzu die Rubr. et t.t. Cod. supr. cit. Ut dignit. ordo
servetur; ingleichen
Capitul.
Leopold. Art. 45.
Josephin. Art. 43. und
Carol.
VI. Art. 32. wie auch Feltmann d. Tract. … ins besondere aber das
Chur-Bayerische
Mandat, wegen der hochgestiegenen Titeln; |
wovon
Dietherr beym
Besold Thes. Pract. voc. Titul, in Addit. und der daselbst angeführte
Zoer,
nebst andern, mit mehrerm handeln. |
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Sondern es ist auch die Poena falsi, ooder die Straffe des Falsches,
darauf gesetzt, wenn einer aus Gefährde, und einem andern zum
Nachtheil, sich
einen solchen Titel, der ihm nicht gebühret, zuschreibet. |
L. XIII. … Setze hinzu
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{Sp. 510} |
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- Feltmann d. Tr.
...
- und Engelschall in Diss. Inaug. de eo ...
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so daß, wenn nahmhaffte beschwerliche Umstände dabey mit
unterlaufen, je zuweilen nicht allein die
Leibes- sondern auch sogar die
Lebens-Straffe Platz hat. |
Besiehe Engelschall … Feltmann
d. Tr. … und Carpzov. c.l. … allwo auch ein
und ander Exempel solcher
Bestraffung zu befinden. Setze hinzu die
Peinl. Hals-Gerichts-Ordn. Kayser Carls des V.
Art. 113. et 115. ibique DD. |
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Wie denn auch zu dem Ende der Kayserl. Fiscal bisweilen sein
Amt disfalls
exerciret, und diejenigen, so sich eines ihnen nicht gebührlichen Titels
anmassen, zur
Straffe
fordert. Besiehe die Capitul. supr. cit.
Setze hinzu L. un. C. ad L. Visell. Höpping de
Jure Insign. … und Feltmann de Titul. Honor. …
wie auch in unserm Lexico den
Artickel Nahmens-Änderung, im
XXIII
Bande, p. 525. u.ff |
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Daher denn auch zu Vermeidung alles sonst zu besorgenden Mißbrauchs der
übermäßigen Titulaturen absonderlich in denen
Chur-Sächsischen
Landen bey der
Vorbitte vor die Kirchen-Patronen die Titel: Hochgebohren, Hoch-Wohlgebohren,
Gnädige Herren u. Frauen, weggelassen, |
-
Mandat. 1710.
- Lausitz.
Ober-Amts-Patent 1711;
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ingleichen bey keinem
Rathe in
der Stadt einige Vor-Titel gebraucht werden sollen. |
Ibid. |
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Die besondern Titel für jede
Standes-Personen
sind in den ausgegebenen Titular- und Formular-Büchern nachzuschlagen, deren
einige wir in dem
Artickel:
Titular-Buch, angeführet haben. |
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Literatur |
Es sind zwar verschiedene
Bücher von den Titeln heraus, dergleichen
Seldenus und Feltmann de titulis honorum
geschrieben,
man hat aber zur Zeit die
Sache
nach den Moralischen Grund-Sätzen nicht ausführlich abgehandelt; zu jenen
gehören auch Chassanäus in Catalogo gloriae mundi, und
Becmann in Syntagm. de Dignitatibus. Zu Leipzig ist
1723 von Carl Heinrich Heegen eine
Disputation de
titulomania eruditorum heraus kommen; und von dem Thomasius
haben wir eine Dissertation de Jure circa titulos honorum, Halle 1697;
vom Ernst Florent. Rivinus aber eine de eo, quod convenit
in tribuendis ac obtinendis honorum titulis, Leipzig 1727. Man lese auch nach, was in Bibliotheca juris imperantium quadripartita,
p. 296. angemercket worden. |
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Von dem
Kayserlichen Titel handelt ins besondere |
- Johann Christoph
Wagenseil in Diss. de Titulis Imperatoriis, Altdorff 1716.
- Nicolaus Christoph
Lyncker in Diss. de Idiomate Imperiali, Jena 1687.
- Ahasv.
Fritsch de Jure
Idiomatis, ebend. 1673.
- u.a.m.
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