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Quellenangaben
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Sequestration |
Wenn eine Tochter mannbar ist, und ihre noch lebende
Eltern
wollen in ihre vorhabende
Heyrath nicht willigen; so halten viele Rechtsgelehrte davor, daß sie bis zur rechtlichen
Erkänntniß und zu Austrag der
Sache zu sequestriren sey. Wie es aber damit zu halten, siehe unter dem
Artickel
Sequestration der Weibs-Personen, im XXXVII.
Bande,
p. 313. u.ff. |
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Schändung und Hurerei |
Hat sich aber die Tochter indessen, oder auch sonst, schänden lassen; so
verliehrt sie zwar dadurch das ihr sonst zuständige |
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{Sp. 597|S. 312} |
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Recht, von dem
Vater alimentiret oder dotiret zu werden. Doch so
sie Busse thut, und
sich nach der Zeit eines bessern und sittsamern Wandels befleissiget; so muß sie alsdenn nach
dem Rechte auch wiederum veralimentiret und dotiret werden. |
Wurmser in Obs. Pract. ... |
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Wie denn überhaupt in der
Novell 115. §. 11. dieses ausdrücklich mit unter die daselbst
enthaltenen
Ursachen, deren wegen die
Kinder von ihren
Eltern enterbet werden können,
gerechnet wird, wenn die Tochter sich freywillig schänden läst, oder eine Hure abgiebt.
Wiewohl dieses nach dem gemeinen Wahn der Rechtsgelehrten nicht von einer Tochter zu
verstehen ist, die sich nur ein oder etlichemahl gebrauchen lassen, sondern die ein so
wollüstiges u. geiles
Leben führet, daß sie als eine würckliche Hure lebet, sich einem jeden
prostituiret, und mit ihrem
Leibe
Geld
verdienet, |
juxta L. 19.
C.
de inoff. test. |
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Dieses aber kan von einer Tochter, so aus
Liebe einem etwas zu Gefallen thut, nicht
gesaget werden. |
Carpzov in Prax. Crim. ... |
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Ja nach des
Kaysers Justinians
Meynung kan man eine Tochter wegen ihres
unzüchtigen
Lebens allein, zumahl wenn sie solches erst nach dem 25sten Jahre ihres Alters angefangen
und die
Eltern ihr keinen
Mann geben wollen, nicht enterben, sondern alsdenn erst, wenn die
Eltern ihr zwar einen Mann geben wollen, sie aber nicht
heyrathen will sondern mit Fleiß und
aus lauter Wollust ein leichtfertiges Leben führet. |
- d. l. 19.
C.
de inoff. testam.
- Fachinäus Controv.
...
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Partnerwahl |
Sonst aber ist einer Tochter allerdings, und ihres Erb-Rechts ohnbeschadet unbenommen,
eine ihr von ihren Eltern angetragene Parthey auszuschlagen. |
- L. 13.
ff. de sponsal.
- L. 2.
ff. de rit. nupt.
- L. 8.
C. de
nupt.
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So gar daß die
Eltern dem
Rechte nach nicht befugt sind, ihre
Kinder durch einige
Zwangs-Mittel zum Heyrathen zu nöthigen |
L. 12. L. 4.
C. d. tit. und
L. 21.
ff. de rit. nupt. |
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Das also gantz und gar nicht einzusehen aus was vor einem
Grunde
Wesenbec in Paratitl.
Dig. de Sponsal n. 4. den
Widerwillen einer Tochter nur so schlechterdings und überhaupt unter
die
rechtmäßigen Ursachen der Enterbung zählen können. Wie denn auch in der obgemeldeten
Nov. 115. ... dergleichen gar nicht zu befinden; sondern solches nur alsdenn erst Statt hat,
wenn dieselbe sich aus Wollust u.
Geilheit zu der ihr von ihren Eltern vorgeschlagenen
Heyrath
nicht
verstehen will. |
Eckolt ad
ff. de Spons.
... |
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Im Gegentheile aber scheinet auch dieses eine
rechtmäßige Ursache der Enterbung zu
seyn, wenn sie zu einer ihren
Eltern schimpflichen
Ehe schreitet, ob es schon in der
angezogenen
Novelle nicht ausdrücklich gemeldet wird. |
L. 2 §. 5.
ff. de bon. poss. contr. tab. |
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Überhaupt thut demnach ein
Vater wohl, wenn er seine Tochter beyzeiten anständig
berathen kan, damit sie nicht auf eine Thorheit gerathe. |
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Ausstattung |
In unsern Abend-Ländern werden die Töchter auf des
Vaters Kosten ausgestattet, und
sind offt, wenn ihrer viel, eine Last im Hause; in den Morgen-Ländern hingegen stattet der
Bräutigam die Braut aus, und wird der vor
reich und glücklich geachtet, der viel Töchter hat.
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Besold in
Thes. Pract. Contin. |
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Und obwohl die
Ehe an und vor sich ohne Mitgifft oder Ausstattung seyn kan; so pfleget
doch bey uns entweder die
Braut selbst, oder ihre
Eltern, |
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{Sp. 598} |
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dem
Bräutigam ein gewisses zum Braut-Schatze zu geben. Und zwar liegt
einem
Vater zuförderst ob, so, daß er auch von der
Obrigkeit darzu angehalten
werden kan, |
Gail … |
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seine Tochter, sie mag in oder ausser seiner
Gewalt seyn, nach seinem
Vermögen und
Stande, wobey jedoch auch auf des Schwieger-Sohns Stand zu
sehen, auch über den Pflicht-Theil und aus seinem Vermögen auszustatten.
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Lyncker in Anal. ad
Struv. tit. de jur. dot. th.
3. |
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Es sey denn, daß die Tochter vor sich Mittel habe, (wiewohl auch in
diesem Falle, wenn ein
Vater seiner Tochter etwas zur Ausstattung verspricht,
davor zu halten, daß er die Mitgifft von dem Seinigen versprochen habe, |
- l. ult.
C. de dot. promiss.
- Mynsinger Cent.
…
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oder dieselbe sich wider des Vaters
Willen mit einer, zumahl
unanständigen Person verlobet, oder sich sonst gegen den Vater dermassen
ungebührlich bezeiget, daß sie mit Fug und
Rechte enterbet werden könnte.
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Struvs Jurispr. … |
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Wenn nun ein
Vater, eine Tochter als seyn
Kind
rechtmäßig enterbet, so
wird solche in Ansehung des ihren Geschwistern zuständigen Pflichttheils, zu
dessen Verminderung, nicht unter die andern Kinder gezählet. Z.E. ein Vater
hinterläßt, da er
stirbt, 4 Kinder, deren eines aber von ihm enterbet worden;
so haben die übrigen das dritte Theil zum Pflichttheile. Hingegen vermehret
auch die enterbte Tochter das Pflichttheil der Brüder nicht: Denn wenn
dieselbe, als das fünffte von ihres Vaters Kindern, enterbet worden, so haben
die übrigen viere ebenfalls nur den dritten Theile, und nicht die Helffte,
von ihres Vaters Verlassenschafft zum Pflichttheile. |
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Weil ein jedwedes enterbtes
Kind überhaupt nicht anders angesehen wird,
als wäre es todt. |
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Gleicher Weise werden die Töchter, so sich der Erbschafft entschlagen,
ingleichen die so in ein
Kloster gehen, welches keine
Güter besitzen kan,
nicht mitgerechnet. |
- Brunnem. l.c. …
- Gail. …
- Baldus in d.
Auth. n.
6.
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Anders aber verhält sich es mit denen renuncirenden oder Verzicht
leistenden Töchtern, derer Antheil denen andern zuwächst, und welche also
machen, daß ihres Geschwisters Pflichttheil vermehret wird. |
Brunnem. l.c. n. 2. |
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Ja, wenn eine Tochter durch ein
Statut, nach zuvor empfangenem Heyraths-
Gute, von der Erbschafft ausgeschlossen ist; so wächst ihr Antheil denen
Brüdern zu, wenn nehmlich das empfangene Heyraths-Guth von dem Pflichttheile
abgezogen wird. |
Cephalus … |
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Und wird also disfalls eine Tochter mit denen Brüdern gezählt, ob sie
schon keinen Antheil erhält. |
Mynsinger … |
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Sonst aber stehet ihr, wenn sie von ihrem
Vater widerrechtlich enterbet
worden, so wohl, als ihren Brüdern
frey, das väterliche Testament zu
befechten. Will dieselbe aber die ihr solchen Falls in denen
Rechten
verstattete Querel nicht anstellen, sondern sie verlanget nur schlechthin ihr
Pflichttheil und Heyraths-Gut; so ist solche auch zu hören. |
Brunnem. in L. 12.
ff. de inoff. testam. |
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Wie denn in Erbschaffts-Sachen überhaupt die Töchter denen
Söhnen gleich
geachtet, und auch unter diesen letztern mit verstanden werden. |
Berger in Oecon. |
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{Sp. 599|S. 313} |
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Jur. … |
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Warum aber eigentlich das Heyraths-Gut oder die Ausstattung der Töchter
eingeführet worden, hat fast niemand gründlicher und ausführlicher gezeiget,
als Jacob Perizonius in Diss. ad L. Vocon. … Denn da bey denen mehresten
Völckern die
Söhne in dem
väterlichen Hause verblieben, als die zukünfftigen
Herren und Erben alles dessen, was ihre
Eltern verliessen; so wurden hingegen
die Töchter durch ihre
Verheyrathung auf immer aus dem väterlichen Hause
entlassen. Und daher musten sie entweder, wenn und solange sie
unverehlicht
blieben, aus dem väterlichen
Vermögen ernähret oder, wenn sie sich
verheyratheten, mit einer Aussteuer versorget werden, damit sie nicht ohne
allen Genuß der väterlichen Erbschafft blieben. |
Heineccius in Antiqu. Rom. … |
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Und dieser Gebrauch war ehedem allen
Völckern gemein, ausser denen
Römern, als welche absonderlich ihre Töchter dennoch ausstatteten, ob sie
gleich dieselben nachhero auch auch zu gleichen Theilen mit ihrem übrigen
Geschwister erben liessen. Nach der Zeit aber ward auch denen Römischen
Weibs-Personen durch das Voconische Gesetze auferlegt, sich an dem
empfangenem Heyraths-Gute begnügen zu lassen, und von der väterlichen
Erbschafft weiter nichts zu verlangen. |
Heineccius l.c. … |
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Gleicher
Gestalt konnten auch nach dem alten
Römischen Rechte die
Tochter-Kinder, oder die Enckel und Ur-Enckel von einer Tochter und deren
Tochter her, von ihrer Großväterlichen und Großmütterlichen Verlassenschafft
entweder gantz und gar nichts, oder doch nicht eher, als nach Abgang der
männlichen Linie, oder derer Enckel und Enckels Enckel von einem Sohne und
Sohns-Sohne her, erben |
- §. 5.
Instit. de haered. quae ab intest.
- Paulus Recept. …
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Welches alles aber schon zum Theil von denen
Kaysern
Valentinus,
Theodosius und Arcadius, |
in L. 9.
C. de suis et legit. lib. |
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noch mehr aber von dem Kayser Justinian in der
Novell. 118.
c. 1.
geändert worden; dergestalt, daß nunmehr in denen Erbschaffts-Sachen
überhaupt alle
Kinder u. Kindes-Kinder, sie seyn gleich
männlichen oder
weiblichen
Geschlechtes,
Söhne oder Töchter, einander durchaus gleich
geschätzet werden, und keines vor dem andern einen besondern
Vorzug hat.
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§. 15.
Inst. d. tit. |
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Siehe auch Nachfolge oder Erbfolge derer Bluts-Freunde und Anverwandten
in absteigender Linie, im XXIII
Bande,
p. 118. u.ff. |
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Nur ist hierbey noch zu gedencken, daß die bemeldete Erbgangs-Folge, da
nehmlich die Töchter entweder von der
väterlichen Erbschafft gantz und gar
ausgeschlossen, oder doch darinnen denen
Söhnen nachgesetzet worden, vielen
so gar unbillig und wider die
Natur zu seyn geschienen, daß sie kein
Bedencken getragen, solche Weise ein Barbarisches Recht (Jus Barbarum) zu
nennen, |
princ.
Nov. 21. |
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ohngeachtet doch
GOtt der HErr selbst, wie bereits oben gemeldet, im
4 Buch Mose
XXVII, 8. angeordnet und befohlen, daß die Söhne in Erbschaffts-Sachen
denen Töchtern vorgezogen werden solten. |
Besiehe hierbey Jacob Perizonius Diss. cit. ad L. Vocon. …
und Seldenus de Success. Hebr. … |
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Hingegen in Ansehung der Erb-Folge eines
Majestät-Schänders, oder eines
der sich des
Lasters der beleidigten Majestät, oder des Hochverraths,
schuldig gemacht hat, ist es |
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{Sp. 600} |
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gleich umgekehrt. Denn da sonst nach der Strenge derer Rechte denen
Kindern eines solchen Maiestät-Schänders beyderley
Geschlechtes nicht das
geringste weder von der
väterlichen, noch mütterlichen, wie auch ihrer
nächsten Freunde Erbschafft, desgleichen aus andern Testamenten und
letzten
Willen zufallen soll; so ist doch absonderlich in
Kayser Carls
IV.
Güldener
Bulle tit. 24. versehen, daß denen Töchtern, aus besonderer Kayserlicher
Begnadigung und Mildigkeit gegen die Schwachheit ihres Geschlechtes, soviel
ihrer an der Zahl sind, gleichwohl der vierdte Theil von ihrer
Mutter Gut, es
sey gleich mit, oder ohne Testament, bleiben und zugelassen seyn soll, ob
gleich die
Söhne nicht das geringste daraus zu
hoffen haben. Und obgleich
sonst auch, wenn einer
Weibs-Person ein gewisses Heyraths-Gut in einem
Testamente beschieden worden, solches Vermächtniß nur vor ein Bedingtes zu
halten ist, dergestalt, daß der Erbe solch
Geld nicht eher auszahlen darff,
als bis die Weibs-Person würcklich und vermittelst priesterlicher Trauung
sich verheyrathet, massen die blosse Verlobung nicht hinlänglich ist, |
Carpzov … |
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mithin auch hieraus folget, daß, wenn eine solche Weibs-Person
stirbt,
ehe sie sich verheyrathet, dieses Vermächtniß vor erloschen zu achten, und
ihre Erben nichts fordern können; so verhält sich doch die
Sache gantz
anders, wenn ein
Vater seiner leiblichen Tochter ein gewisses Heyraths-Geld
im Testamente vermachet, als welches ihr auch gebühret, wenn sie sich schon
nicht verehlichet, weil der Vater derselben disfalls ihr gebührendes Kindes-Theil ausgesetzet zu haben vermuthet wird. |
Struvs Jurispr. … |
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Nicht weniger gebühret auch einer
Adelichen Tochter das ihr von ihrem
Vater geschehene Vermächtniß an Schmuck- und Kleider-Geldern, wenn selbige
gleich nach des Vaters
Tode von einer
Manns-Person geringern
Standes
geschwächet worden, und sich hernach mit derselben verehlichet. |
Wernher in Sel. Obs. For. … |
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In der Ober-Lausitz müssen denen Töchtern ebenfalls vermöge einer
besondern
Gewohnheit aus dem
Lehen Ehe-
Hochzeit- Schmuck- und Kleider-Gelder, und zwar die letztern, oder die so genannten Schmuck- und Kleider-
Gelder, noch vor ihrer
Hochzeit, ausgezahlet werden. |
Berger … |
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Ins besondere aber gehören nach Sachsen-Rechte denen Töchtern die so
genannten Gerade-Stücken gantz allein und mit Ausschließung ihrer Brüder,
dergestalt, daß eine Tochter die von ihrer leiblichen
Mutter hinterlassenen
Gerade-Stücken auch von ihrer Stief-Mutter rechtmäßiger Weise fordern kan,
wenn solche gleich in der letztern ihrem Beschluß und Verwahrung befunden
werden. |
Wernher l.c. … |
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Siehe auch Gerade im X
Bande,
p. 1043. u.ff. |
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Hingegen haben die Töchter wiederum von den so genannten Heer-Geräthe
keinen Antheil; sondern dieses gebühret denen
Söhnen, wie jene denen
Töchtern, ebenfalls gantz allein. Siehe Heergeräthe, im XII Bande,
p. 1087.
u.ff. |
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Verschiedenes |
Übrigens ist hierbey noch zu gedencken, daß insgemein unter dem
Worte
Töchter, nach dessen eigentlicher und genauer Bedeutung, dieser ihre Enckel,
und übrige Nachkommen, nicht mit begriffen werden. |
L. Justa. 201.
ff. de Reg. Jur. |
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In weiterem
Verstande aber sind |
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{Sp. 601|S. 314} |
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dieselben allerdings mit darunter zu ziehen. |
- c. 2. de verb. sign.
- Cravetta Consil. …
- Schrader Vol. I. …
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Und endlich wird auch der
Nahme Tochter
derjenigen beygeleget, die erst nach ihres
Vaters
Tode
gebohren worden. |
- l. nomen filiarum. …
- Rüdinger in Obs. Pract. …
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Siehe auch |
Besiehe anbey auch die
Artickel: |
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