HIS-Data
Home | Suche
Zedler: Tochter [5] HIS-Data
5028-44-577-6-05
Titel: Tochter [5]
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 44 Sp. 596
Jahr: 1745
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 44 S. 311
Vorheriger Artikel: Tochter [4]
Folgender Artikel: Tochter, siehe auch Töchter
Hinweise:

vorhergehender Text  Teil 4 Artikelübersicht  

Übersicht
Rechte (Forts.)
  Sequestration
  Schändung und Hurerei
  Partnerwahl
  Ausstattung
Verschiedenes
Siehe auch

Stichworte Text   Quellenangaben
Sequestration Wenn eine Tochter mannbar ist, und ihre noch lebende Eltern wollen in ihre vorhabende Heyrath nicht willigen; so halten viele Rechtsgelehrte davor, daß sie bis zur rechtlichen Erkänntniß und zu Austrag der Sache zu sequestriren sey. Wie es aber damit zu halten, siehe unter dem Artickel Sequestration der Weibs-Personen, im XXXVII. Bande, p. 313. u.ff.  
Schändung und Hurerei Hat sich aber die Tochter indessen, oder auch sonst, schänden lassen; so verliehrt sie zwar dadurch das ihr sonst zuständige  
  {Sp. 597|S. 312}  
  Recht, von dem Vater alimentiret oder dotiret zu werden. Doch so sie Busse thut, und sich nach der Zeit eines bessern und sittsamern Wandels befleissiget; so muß sie alsdenn nach dem Rechte auch wiederum veralimentiret und dotiret werden. Wurmser in Obs. Pract. ...
  Wie denn überhaupt in der Novell 115. §. 11. dieses ausdrücklich mit unter die daselbst enthaltenen Ursachen, deren wegen die Kinder von ihren Eltern enterbet werden können, gerechnet wird, wenn die Tochter sich freywillig schänden läst, oder eine Hure abgiebt. Wiewohl dieses nach dem gemeinen Wahn der Rechtsgelehrten nicht von einer Tochter zu verstehen ist, die sich nur ein oder etlichemahl gebrauchen lassen, sondern die ein so wollüstiges u. geiles Leben führet, daß sie als eine würckliche Hure lebet, sich einem jeden prostituiret, und mit ihrem Leibe Geld verdienet, juxta L. 19. C. de inoff. test.
  Dieses aber kan von einer Tochter, so aus Liebe einem etwas zu Gefallen thut, nicht gesaget werden. Carpzov in Prax. Crim. ...
  Ja nach des Kaysers Justinians Meynung kan man eine Tochter wegen ihres unzüchtigen Lebens allein, zumahl wenn sie solches erst nach dem 25sten Jahre ihres Alters angefangen und die Eltern ihr keinen Mann geben wollen, nicht enterben, sondern alsdenn erst, wenn die Eltern ihr zwar einen Mann geben wollen, sie aber nicht heyrathen will sondern mit Fleiß und aus lauter Wollust ein leichtfertiges Leben führet.
  • d. l. 19. C. de inoff. testam.
  • Fachinäus Controv. ...
Partnerwahl Sonst aber ist einer Tochter allerdings, und ihres Erb-Rechts ohnbeschadet unbenommen, eine ihr von ihren Eltern angetragene Parthey auszuschlagen.
  • L. 13. ff. de sponsal.
  • L. 2. ff. de rit. nupt.
  • L. 8. C. de nupt.
  So gar daß die Eltern dem Rechte nach nicht befugt sind, ihre Kinder durch einige Zwangs-Mittel zum Heyrathen zu nöthigen L. 12. L. 4. C. d. tit. und L. 21. ff. de rit. nupt.
  Das also gantz und gar nicht einzusehen aus was vor einem Grunde Wesenbec in Paratitl. Dig. de Sponsal n. 4. den Widerwillen einer Tochter nur so schlechterdings und überhaupt unter die rechtmäßigen Ursachen der Enterbung zählen können. Wie denn auch in der obgemeldeten Nov. 115. ... dergleichen gar nicht zu befinden; sondern solches nur alsdenn erst Statt hat, wenn dieselbe sich aus Wollust u. Geilheit zu der ihr von ihren Eltern vorgeschlagenen Heyrath nicht verstehen will. Eckolt ad ff. de Spons. ...
  Im Gegentheile aber scheinet auch dieses eine rechtmäßige Ursache der Enterbung zu seyn, wenn sie zu einer ihren Eltern schimpflichen Ehe schreitet, ob es schon in der angezogenen Novelle nicht ausdrücklich gemeldet wird. L. 2 §. 5. ff. de bon. poss. contr. tab.
  Überhaupt thut demnach ein Vater wohl, wenn er seine Tochter beyzeiten anständig berathen kan, damit sie nicht auf eine Thorheit gerathe.
Ausstattung In unsern Abend-Ländern werden die Töchter auf des Vaters Kosten ausgestattet, und sind offt, wenn ihrer viel, eine Last im Hause; in den Morgen-Ländern hingegen stattet der Bräutigam die Braut aus, und wird der vor reich und glücklich geachtet, der viel Töchter hat. Besold in Thes. Pract. Contin.
  Und obwohl die Ehe an und vor sich ohne Mitgifft oder Ausstattung seyn kan; so pfleget doch bey uns entweder die Braut selbst, oder ihre Eltern,
  {Sp. 598}
  dem Bräutigam ein gewisses zum Braut-Schatze zu geben. Und zwar liegt einem Vater zuförderst ob, so, daß er auch von der Obrigkeit darzu angehalten werden kan, Gail
  seine Tochter, sie mag in oder ausser seiner Gewalt seyn, nach seinem Vermögen und Stande, wobey jedoch auch auf des Schwieger-Sohns Stand zu sehen, auch über den Pflicht-Theil und aus seinem Vermögen auszustatten. Lyncker in Anal. ad Struv. tit. de jur. dot. th. 3.
  Es sey denn, daß die Tochter vor sich Mittel habe, (wiewohl auch in diesem Falle, wenn ein Vater seiner Tochter etwas zur Ausstattung verspricht, davor zu halten, daß er die Mitgifft von dem Seinigen versprochen habe,
  • l. ult. C. de dot. promiss.
  • Mynsinger Cent. …
  oder dieselbe sich wider des Vaters Willen mit einer, zumahl unanständigen Person verlobet, oder sich sonst gegen den Vater dermassen ungebührlich bezeiget, daß sie mit Fug und Rechte enterbet werden könnte. Struvs Jurispr. …
  Wenn nun ein Vater, eine Tochter als seyn Kind rechtmäßig enterbet, so wird solche in Ansehung des ihren Geschwistern zuständigen Pflichttheils, zu dessen Verminderung, nicht unter die andern Kinder gezählet. Z.E. ein Vater hinterläßt, da er stirbt, 4 Kinder, deren eines aber von ihm enterbet worden; so haben die übrigen das dritte Theil zum Pflichttheile. Hingegen vermehret auch die enterbte Tochter das Pflichttheil der Brüder nicht: Denn wenn dieselbe, als das fünffte von ihres Vaters Kindern, enterbet worden, so haben die übrigen viere ebenfalls nur den dritten Theile, und nicht die Helffte, von ihres Vaters Verlassenschafft zum Pflichttheile.
  Weil ein jedwedes enterbtes Kind überhaupt nicht anders angesehen wird, als wäre es todt.
  Gleicher Weise werden die Töchter, so sich der Erbschafft entschlagen, ingleichen die so in ein Kloster gehen, welches keine Güter besitzen kan, nicht mitgerechnet.
  • Brunnem. l.c. …
  • Gail. …
  • Baldus in d. Auth. n. 6.
  Anders aber verhält sich es mit denen renuncirenden oder Verzicht leistenden Töchtern, derer Antheil denen andern zuwächst, und welche also machen, daß ihres Geschwisters Pflichttheil vermehret wird. Brunnem. l.c. n. 2.
  Ja, wenn eine Tochter durch ein Statut, nach zuvor empfangenem Heyraths- Gute, von der Erbschafft ausgeschlossen ist; so wächst ihr Antheil denen Brüdern zu, wenn nehmlich das empfangene Heyraths-Guth von dem Pflichttheile abgezogen wird. Cephalus
  Und wird also disfalls eine Tochter mit denen Brüdern gezählt, ob sie schon keinen Antheil erhält. Mynsinger
  Sonst aber stehet ihr, wenn sie von ihrem Vater widerrechtlich enterbet worden, so wohl, als ihren Brüdern frey, das väterliche Testament zu befechten. Will dieselbe aber die ihr solchen Falls in denen Rechten verstattete Querel nicht anstellen, sondern sie verlanget nur schlechthin ihr Pflichttheil und Heyraths-Gut; so ist solche auch zu hören. Brunnem. in L. 12. ff. de inoff. testam.
  Wie denn in Erbschaffts-Sachen überhaupt die Töchter denen Söhnen gleich geachtet, und auch unter diesen letztern mit verstanden werden. Berger in Oecon.
  {Sp. 599|S. 313}
  Jur. …
  Warum aber eigentlich das Heyraths-Gut oder die Ausstattung der Töchter eingeführet worden, hat fast niemand gründlicher und ausführlicher gezeiget, als Jacob Perizonius in Diss. ad L. Vocon. … Denn da bey denen mehresten Völckern die Söhne in dem väterlichen Hause verblieben, als die zukünfftigen Herren und Erben alles dessen, was ihre Eltern verliessen; so wurden hingegen die Töchter durch ihre Verheyrathung auf immer aus dem väterlichen Hause entlassen. Und daher musten sie entweder, wenn und solange sie unverehlicht blieben, aus dem väterlichen Vermögen ernähret oder, wenn sie sich verheyratheten, mit einer Aussteuer versorget werden, damit sie nicht ohne allen Genuß der väterlichen Erbschafft blieben. Heineccius in Antiqu. Rom. …
  Und dieser Gebrauch war ehedem allen Völckern gemein, ausser denen Römern, als welche absonderlich ihre Töchter dennoch ausstatteten, ob sie gleich dieselben nachhero auch auch zu gleichen Theilen mit ihrem übrigen Geschwister erben liessen. Nach der Zeit aber ward auch denen Römischen Weibs-Personen durch das Voconische Gesetze auferlegt, sich an dem empfangenem Heyraths-Gute begnügen zu lassen, und von der väterlichen Erbschafft weiter nichts zu verlangen. Heineccius l.c. …
  Gleicher Gestalt konnten auch nach dem alten Römischen Rechte die Tochter-Kinder, oder die Enckel und Ur-Enckel von einer Tochter und deren Tochter her, von ihrer Großväterlichen und Großmütterlichen Verlassenschafft entweder gantz und gar nichts, oder doch nicht eher, als nach Abgang der männlichen Linie, oder derer Enckel und Enckels Enckel von einem Sohne und Sohns-Sohne her, erben
  • §. 5. Instit. de haered. quae ab intest.
  • Paulus Recept. …
  Welches alles aber schon zum Theil von denen Kaysern Valentinus, Theodosius und Arcadius, in L. 9. C. de suis et legit. lib.
  noch mehr aber von dem Kayser Justinian in der Novell. 118. c. 1. geändert worden; dergestalt, daß nunmehr in denen Erbschaffts-Sachen überhaupt alle Kinder u. Kindes-Kinder, sie seyn gleich männlichen oder weiblichen Geschlechtes, Söhne oder Töchter, einander durchaus gleich geschätzet werden, und keines vor dem andern einen besondern Vorzug hat. §. 15. Inst. d. tit.
  Siehe auch Nachfolge oder Erbfolge derer Bluts-Freunde und Anverwandten in absteigender Linie, im XXIII Bande, p. 118. u.ff.
  Nur ist hierbey noch zu gedencken, daß die bemeldete Erbgangs-Folge, da nehmlich die Töchter entweder von der väterlichen Erbschafft gantz und gar ausgeschlossen, oder doch darinnen denen Söhnen nachgesetzet worden, vielen so gar unbillig und wider die Natur zu seyn geschienen, daß sie kein Bedencken getragen, solche Weise ein Barbarisches Recht (Jus Barbarum) zu nennen, princ. Nov. 21.
  ohngeachtet doch GOtt der HErr selbst, wie bereits oben gemeldet, im 4 Buch Mose XXVII, 8. angeordnet und befohlen, daß die Söhne in Erbschaffts-Sachen denen Töchtern vorgezogen werden solten. Besiehe hierbey Jacob Perizonius Diss. cit. ad L. Vocon. … und Seldenus de Success. Hebr. …
  Hingegen in Ansehung der Erb-Folge eines Majestät-Schänders, oder eines der sich des Lasters der beleidigten Majestät, oder des Hochverraths, schuldig gemacht hat, ist es
  {Sp. 600}
  gleich umgekehrt. Denn da sonst nach der Strenge derer Rechte denen Kindern eines solchen Maiestät-Schänders beyderley Geschlechtes nicht das geringste weder von der väterlichen, noch mütterlichen, wie auch ihrer nächsten Freunde Erbschafft, desgleichen aus andern Testamenten und letzten Willen zufallen soll; so ist doch absonderlich in Kayser Carls IV. Güldener Bulle tit. 24. versehen, daß denen Töchtern, aus besonderer Kayserlicher Begnadigung und Mildigkeit gegen die Schwachheit ihres Geschlechtes, soviel ihrer an der Zahl sind, gleichwohl der vierdte Theil von ihrer Mutter Gut, es sey gleich mit, oder ohne Testament, bleiben und zugelassen seyn soll, ob gleich die Söhne nicht das geringste daraus zu hoffen haben. Und obgleich sonst auch, wenn einer Weibs-Person ein gewisses Heyraths-Gut in einem Testamente beschieden worden, solches Vermächtniß nur vor ein Bedingtes zu halten ist, dergestalt, daß der Erbe solch Geld nicht eher auszahlen darff, als bis die Weibs-Person würcklich und vermittelst priesterlicher Trauung sich verheyrathet, massen die blosse Verlobung nicht hinlänglich ist, Carpzov
  mithin auch hieraus folget, daß, wenn eine solche Weibs-Person stirbt, ehe sie sich verheyrathet, dieses Vermächtniß vor erloschen zu achten, und ihre Erben nichts fordern können; so verhält sich doch die Sache gantz anders, wenn ein Vater seiner leiblichen Tochter ein gewisses Heyraths-Geld im Testamente vermachet, als welches ihr auch gebühret, wenn sie sich schon nicht verehlichet, weil der Vater derselben disfalls ihr gebührendes Kindes-Theil ausgesetzet zu haben vermuthet wird. Struvs Jurispr. …
  Nicht weniger gebühret auch einer Adelichen Tochter das ihr von ihrem Vater geschehene Vermächtniß an Schmuck- und Kleider-Geldern, wenn selbige gleich nach des Vaters Tode von einer Manns-Person geringern Standes geschwächet worden, und sich hernach mit derselben verehlichet. Wernher in Sel. Obs. For. …
  In der Ober-Lausitz müssen denen Töchtern ebenfalls vermöge einer besondern Gewohnheit aus dem Lehen Ehe- Hochzeit- Schmuck- und Kleider-Gelder, und zwar die letztern, oder die so genannten Schmuck- und Kleider- Gelder, noch vor ihrer Hochzeit, ausgezahlet werden. Berger
  Ins besondere aber gehören nach Sachsen-Rechte denen Töchtern die so genannten Gerade-Stücken gantz allein und mit Ausschließung ihrer Brüder, dergestalt, daß eine Tochter die von ihrer leiblichen Mutter hinterlassenen Gerade-Stücken auch von ihrer Stief-Mutter rechtmäßiger Weise fordern kan, wenn solche gleich in der letztern ihrem Beschluß und Verwahrung befunden werden. Wernher l.c.
  Siehe auch Gerade im X Bande, p. 1043. u.ff.
  Hingegen haben die Töchter wiederum von den so genannten Heer-Geräthe keinen Antheil; sondern dieses gebühret denen Söhnen, wie jene denen Töchtern, ebenfalls gantz allein. Siehe Heergeräthe, im XII Bande, p. 1087. u.ff.
Verschiedenes Übrigens ist hierbey noch zu gedencken, daß insgemein unter dem Worte Töchter, nach dessen eigentlicher und genauer Bedeutung, dieser ihre Enckel, und übrige Nachkommen, nicht mit begriffen werden. L. Justa. 201. ff. de Reg. Jur.
  In weiterem Verstande aber sind
  {Sp. 601|S. 314}
  dieselben allerdings mit darunter zu ziehen.
  • c. 2. de verb. sign.
  • Cravetta Consil. …
  • Schrader Vol. I. …
  Und endlich wird auch der Nahme Tochter derjenigen beygeleget, die erst nach ihres Vaters Tode gebohren worden.
  • l. nomen filiarum. …
  • Rüdinger in Obs. Pract. …
Siehe auch Besiehe anbey auch die Artickel:
 
     

vorhergehender Text  Teil 4 Artikelübersicht  

HIS-Data 5028-44-577-6-05: Zedler: Tochter [5] HIS-Data Home
Stand: 24. August 2016 © Hans-Walter Pries