HIS-Data
Home | Suche
Zedler: Verwandt HIS-Data
5028-48-141-7
Titel: Verwandt
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 48 Sp. 141
Jahr: 1746
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 48 S. 84
Vorheriger Artikel: Verwandschafft
Folgender Artikel: Verwandt, oder Verwandte
Siehe auch:
Hinweise:

  Text Quellenangaben
  Verwandt, oder Verwandte, Verwannte, Verwante, Anverwandte, und nahe Freunde, heissen eigentlich, die einander mit Bluts-Freundschafft zugethan sind, beyderley Geschlechts.  
  Ein Gläubiger, so dem Schuldner verwandt ist, wird einem Fremden vorgezogen. Bey Zuerkennung eines ungetheilten Guts werden die väterlichen Bluts-Freunde den mütterlichen vorgezogen.  
  Ein Verwandter kan den andern im Gerichte vertreten, auch ohne Vollmacht, wenn er vor die Genehmhaltung stehet, ausser in den Fällen, wo eine absonderliche Gewalt erfordert wird. Besold Contin.
  Nach Sachsen-Recht werden nahe  
  {Sp. 142}  
  Freunde, als: Mann, Weib, Kinder, Bruder und Bruders-Kinder,  
 
  • wenn dieselben einander bestehlen, nur willkührlich,
Const. Sax. El. 6.
 
  • wenn sie aber einander ermorden, mit Ertränckung, Rade, Schwerdte und Schleiffung zur Feimstat bestrafft.
C. 3. …
  Ehelichen dürffen sie einander in auf- und absteigender Linie gar nicht,
  • Landes-Ordn. 1543. t. von den Graden etc.
  • Kirchen-Ordn. Ehe-Sachen t. welchen Personen etc.
  in der Seiten-Linie aber bis in den dritten Grad ungleicher Linie, Ibid.
  so wohl der Bluts-Freundschafft als Schwägerschafft, Ibid.
  Sie mögen auch ohne Vollmacht vor einander im Gerichte erscheinen.
  • Proceß-Ordn.
  • Erläut. Proc. Ordn.
  Es ist zwischen ihnen die Güte besonders zu pflegen, Erläut. Proc. Ordn.
  Die Unkosten aber sind nicht leichtlich zu compensiren, Erläut. Proc. Ordn.
  Besiehe hiervon ein mehrers unter denen Artickeln:[1]  
 
[1] HIS-Data: siehe auch: Teutsche Anverwandtschafft
     

HIS-Data 5028-48-141-7: Zedler: Verwandt HIS-Data Home
Stand: 8. März 2014 © Hans-Walter Pries