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Text |
Quellenangaben |
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Unehre, oder Ehrlosigkeit,
Lat.
Infamia, ist der
Zustand einer
Person, die um ihrer
schändlichen
Thaten willen ihrer
Ehre beraubet worden, oder ein
solcher Schandfleck, so aus einer unzuläßigen schändlichen That entstanden ist, und um deswillen das
Ansehen und die
Würde einer Person bey andern
redlichen Leuten verkleinert wird, |
l. 5. §. 1. ff. de extraord. cogn. |
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Es wird also hierzu eine unzulässige schändliche That erfordert, die schon an und vor sich selbst
von denen
Gesetzen vor ehrenrührig
erkannt worden, keinesweges aber eine nur in vieler Leute Augen so verächtliche
Handlung, darzu sich zwar keiner
gerne gebrauchen läst, vor hinlänglich gehalten, massen jenes lediglich infam ober unehrlich macht,
dieses aber dagegen nur einen Schandfleck nach sich ziehet, wie z E bey denen Schindern und
Häschern geschiehet. Und weil alle
Dinge bey allen
Völckern nicht einerley, sondern
bald ehrbar, bald aber wieder schändlich seyn, so hat man bey der Lehre von der Unehre oder
Ehrlosigkeit auf die
Sitten und
Gewohnheiten jedweder
Republick zu sehen. |
Thomasius in
Diss. de Existim fam. & infam. |
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Es ist aber die Unehre zweyerley; so, daß sie entweder von denen Gesetzen und
Rechten, oder aus einer
schändlichen That, entspringet, und deswegen auch in denen Rechten besonders Infamia Juris vel Facti
genennet wird. Der
Grund der
Eintheilung liegt in der
Forme und unterschiedlichen
Beschaffenheit beyder
Arten, und ist auch in denen
Rechten der
Sache nach
gegründet, |
- l. 27. C. de inoff. test.
- I 9 in fin. C ad L.
Jul de adult.
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Daher kommt es auch, daß einige Thaten an und vor sich schändlich seyn, und deswegen
denjenigen, der sie ausübet, bey ehrbaren und
ansehnlichen Leuten um so
viel
gewisser beschweren; einige aber nicht
so |
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{Sp. 1213|S. 622} |
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gar häßlich seyn, als die erstern, jedennoch aber machen, daß der, so sie vollbringet, bey
ehrliebenden und rechtschaffenen Leuten nicht wohl gehöret ist. |
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Da nun die schändlichen Thaten der erstern Art von denen
Gesetzen, der beständigen
Meynung derer Menschen zu
Folge, insonderheit erzehlet werden, auch solche denjenigen, so dergleichen begangen hat, vor ehrlos
erkläret; so ist hieraus die Unehre nach Maßgebung der Gesetze und in Absicht auf deren
Verordnung entstanden.
Hingegen da die Gesetze die übrigen schändlichen Thaten einer besondern Erzehlung und
Benennung nicht
würdig geachtet, noch auch sonst vor
ehrenrührig erkläret; so haben sie selbige der Censur und dem
Urtheile ehrbarer und
vernünfftiger Leute
überlassen. Und aus diesem
Grunde ist die aus einer
schändlichen That entspringende Unehre entstanden. |
Eccard in Jurispr. Civil. P. I. p. 489. |
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So viel nun die von denen
Rechten selbst bereits davor
erkannte Unehre anbetrifft; so wird mit selbiger einer entweder durch die Gesetze, oder durch des
Richters
Urtheil belegt. Das erstere
geschiehet, wenn durch die Rechte selbst, oder durch deren klare und ausdrückliche Verordnung auf
eine schändliche That die Unehre gesetzet ist, und erfordert |
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1) |
eine schändliche That, |
2) |
eine rechtliche Verordnung, |
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hiervon hat man die Regel: Die Unehre hat nach denen Rechten so offt statt, so offt eine
schändliche und in denen Gesetzen selbst gerügte
That vorhanden ist. Die Gesetze
aber haben auf eine schändliche That die Unehre
unmittelbar gesetzt, wie denn
dergleichen
Exempel in l. 1.
ff. de his, qui notant. inf. vorkommen,
oder mittelbar, das ist, vermittelst eines beygehenden richterlichen Ausspruches, welches im Diebstahle
und andern dergleichen Verbrechen zu geschehen pfleget, |
l. 7. ff. de publ. judic. |
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Die unmittelbare Auferlegung der Unehre durch die Gesetze setzt eine offenbahre
schändliche That, die mittelbare
aber eine noch nicht so klare oder
zweifelhaffte That voraus, da denn
letztern Falls eine weitere
Untersuchung der
Sache vorhergehen
muß, ehe der Richter vermittelst seines
Ausspruches jemanden vor ehrlos erklären kan. |
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Da nun bey der Ehrlosigkeit überhaupt die Schändlichkeit einer That erfordert wird; so fragt es sich
nicht
unbillig, was denn hierunter
verstanden werde? und dienet zur
Antwort: Eine natürliche oder bürgerliche Schändlichkeit, |
l. 7. C de interd. matr. int. pup. et tut. |
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das ist, eine solche That, die so wohl wider die natürlichen, als bürgerlichen Gesetze läufft, und
zwar wieder die bürgerlichen Gesetze einer jedweden
Republick. Also wird
z. E. bey uns der, so eine
Concubine hat, vor ehrlos geachtet,
welcher doch vor diesem, wenn man auf das
Römische Recht
siehet, vor ehrlich paßirte. |
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Im übrigen muß dieselbe That betrüglicher Weise unternommen worden seyn, |
l. 6. § fin. ff. de his, qui not. inf. |
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nicht aber aus Fahrläßigkeit. |
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Daher wird niemand aus einem verschuldeten Todschlage ehrlos, weil der Betrug nur die Quelle ist,
aus welcher die Unehre entspringet. |
Berger in Oecon. Jur, Lib. I. tit. 2. th. 13. p. 65. |
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Dessentwegen hat man auch die
Regel: So oft einer aus einer
verschuldeten That verurtheilet wird, so ofte hat die Unehre keine Statt. Es |
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{Sp. 1214} |
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wäre denn eine mit einer Arglist oder Betrüglichkeit vergesellschafftete Fahrläßigkeit vorhanden,
oder dieselbe insonderheit von einem Gesetze bemercket worden. |
I. 11. § 2. ff. de his, qui not. inf. |
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Z. E. es
heyrathet einer eine
Wittwe in ihrem Trauer-Jahre,
er weiß es aber nicht; so wird er nichts desto weniger um deswillen, weil er solches nicht
gewust hat, anrüchtig, |
Struv in Synt. Civ. Exerc. XIX. th. 22 |
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weil diese That insonderheit durch die Gesetze angemercket worden. |
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Zu der aus denen Rechten entspringenden Unehre wird also, wie
gesagt worden, eine
besondere
Verordnung der Gesetze
erfordert, und ist daher nicht genug, wenn in den Gesetzen nur so hin einer Ehrlosigkeit gedacht wird;
sondern es werden klare und ausdrückliche Verordnungs-
Worte erfordert. Mithin hafftet auf
denen Agitatoribus Circensibus oder denen Fuhrleuten, welche bey den Circischen Schauspielen die
Wagen
regierten, keine dergleichen
aus denen Rechten entspringende Ehrlosigkeit, ob sie gleich in dem l. 4. C. de spect. personae
inhonestae, und in dem l. 4, ff. de his, qui not. inf. personae infames, das ist, unehrliche verschmächte
Personen, genennet werden. |
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Auch werden diejenigen nicht als ehrlos angesehen, die wegen eines begangenen Betrugs in
Kauf- und
Verkauf-
Miet- Leihungs- und Pfand-Sachen,
desgleichen in denen aus dem Aquilischen Gesetze entstehenden Sachen, oder auch in denen so
genannten Condictionibus furtivis und Interdictis, verurtheilt worden sind. |
l. 36. ff. de O et A. |
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Welche Fälle aber die Gesetze unmittelbar angemercket haben, dieselben machen einen allerdings
ehrlos. |
l. 43. §. 13. ff. de R. N. |
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Dergleichen sind folgende, als: |
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1) Soldaten, so von der Compagnie ehrenverletzlich gestossen worden. |
I. 1 l. 2. pr. und §. 2. ff. de his, qui not. inf. |
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2) Leute, so aus blossem Gewinste Comödien spielen. |
- l. 2. §. fin. ff. eod.
- I. 1. § 6. ff. de post.
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Welches ehedem auf die Seiltäntzer, Possenreisser, Schauspieler, und dergleichen Leute,
erstrecket und gedeutet worden. Heutiges
Tages aber ist von ehrbaren Comödianten
und Operisten, weil sie grosse
Herren dulten, auch
wohl gar
privilegiren, solches nicht zu
verstehen. |
-
Stryck in Us. Mod. ff. tit.de his, qui
not. inf. §.7. u. 8.
- Wernher in Sel. Obs. For. P. VII. Obs. 184. und in Supplem. nov. ad eand.
Obs.
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Marcktschreyer, Pickelheringe und Seiltäntzer aber sind dennoch nicht von der Ehrlosigkeit
ausgenommen, weil sie nur des blossen
Gewinsts wegen im
Lande herum ziehen und nicht ohne
grosses Ärgerniß angesehen werden können, |
wie also auch von der
Juristen-Facultät zu
Leipzig im
Monat
Mertz 1705
erkannt worden.
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3) Huren Wirthe, |
- l 1. l. 4. §. 2. ff. de his. qui not. inf.
- P. H. G. O.
Art. 122.
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Dahin auch gottlose
Eltern und
Ehemänner, die ihre
eigene
Kinder und
Eheweiber verkuppeln,
gerechnet werden, sie
mögen gleich
unmittelbar oder mittelbar,
daher einigen
Nutzen und Gewinst haben. |
l. 4. §. 3. ff. de tit. |
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4) Freye oder
ledige
Weibs-Personen, so sich
öffentlich
prostituiren, sie mögen gleich
Geld oder keines dafür
nehmen. |
- l. 43. pr. §. 1. 2. 3 4. ff. de R. N.
- l. 24. ff. de his, qui not. inf.
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Welches auch auf die in der
Blut-Schande, |
l. 13. §. 4. ff. eod, |
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oder sonst in der
Hurerey angetroffene |
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{Sp. 1215|S. 623} |
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Personen beyderley
Geschlechts zu ziehen. |
- l. 7. ff. de publ. jud.
- §. 4. Inst. eod.
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Ingleichen diejenigen Weibs-Personen, so nach ihres
Mannes
Tode im Wittwen-Stande
uneheliche
Kinder bekommen. Massen die
Helmstädtischen
Rechtsgelehrten dafür halten,
daß diese Personen allerdings in eine gesetz-mäßige Ehrlosigkeit verfallen, weil solches ein öffentliches
Verbrechen wäre, |
§. 4. Inst. de publ jud. |
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die aber, so eines öffentlichen Verbrechens überführt würden, schon denen Rechten nach vor
ehrlos zu achten. |
Leyser in Medit. ad ff. p. 566. |
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wovon aber die
Sächsischen
Rechtsgelehrten abweichen. |
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5) Eine Wittwe, die sich binnen ihrem Trauer Jahre wiederum verheyrathet |
l. 8. ff. de his, qui not. inf. |
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wenn sie nicht zuvor Dispensation erlanget hat. |
l 10 ff eod. |
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Welches aber bey einem Wittwer nicht statt hat, |
l. 9 ff. d. tit |
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viel weniger bey einem
Bräutigam, wenn er nach
seiner verlobten Tode binnen demselben Jahre eine andere nimmt. |
l. 9. §. 1. ff. eod. |
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Dieses Trauer-Jahr bestund nach dem
Justinianischen Rechte
aus 12
Monaten |
l.1. C. de sec. nupt. |
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Die Ursache des Verbots und der darauf gesetzten
Straffe bestund so wohl
darinnen, daß nicht etwan eine
Turbirung des Geblütes, als worauf die
Alten sonderlich sahen, vorgehen
möchte, |
l. 11. §. 1. ff. de his, qui not. inf. |
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als auch, daß nicht hierdurch der von der Wittwe dem Manne
schuldige Respect und Ehrerbietigkeit
verletzet würde. |
- l 4.C. ad Sc. Tertull.
- l. 24. § fin. ff. solut. matrim.
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Und weil hiernächst nur die zweyten Ehen auf eine Zeitlang untersaget worden; so ist einer Wittwe
erlaubt, inzwischen Verlöbniß zuhalten; und wenn man vom
Landes-Herrn Dispensation
einholet, darf man die
Zeit nicht auswarten. |
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Das
Canonische Recht
aber hat die Straffe der Ehrlosigkeit wiederum abgeschaffet, |
c. fin.
X. de sec, nupt. Besiehe auch 1
Cor. VII, 39. |
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Womit auch die
Chur-Sächsischen
Rechte übereinstimmen |
wie besonders
Carpzov in P. IV. C. 21.d 10. zeiget. |
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6) Personen, so sich zu einer Zeit doppelt versprechen, oder gar verheyrathen. |
l.1. l. 13. ff de his. qui not. inf. |
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In
Sachsen wird die Straffe
der Ehrlosigkeit auch auf diejenige Person erstrecket, welche sich wissentlich mit einer bereits
ordentlicher Weise verlobten
Person aufs neue in ein Ehe-Verlöbniß eingelassen hat. |
Chur-Sächs. Ehe-Ordn. Rubr. von Ehe-Sachen tit. von Ehegelöbniß §. wenn sich
jemand. |
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desgleichen auf eine bereits verheyrathete Person, welche mit einer andern öffentliche Verlöbniß
hält. |
- Constit. El. Sax. 20. P. IV.
- Berger in Oecon. Jur. Lib. I tit. 2. th 13. not.
2.
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7) Personen so im
Ehebruche angetroffen werden. |
l. 43. §. 12. ff. de R.N. |
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8) Wucherer, oder Personen, die einen übermaßigen Wucher treiben, oder auch widerrechtliche
Interessen von Interessen nehmen. |
- l. 20.C. de his, qui not inf.
- Chur-Sächs. Mandat vom Jahre 1625 von
wucherl. Contr.
- Barth. in Hodeg. For. p. 90.
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allwo der Fall zu befinden, daß ein Wucherer nicht nur ehrlos, sondern daß auch das Testament, in
welchem er zum Erben eingesetzet worden, durch die in denen Rechten so genannte Querelam
inofficiosi vernichtet und wieder aufgehoben worden. |
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9) Vormünder, so die ihrer Pflege anvertraueten unmündige Weibs-Personen entweder sich selbst
zu
Eheweibern nehmen, |
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{Sp. 1216} |
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oder ihren
Söhnen zu Weibern geben. |
I. 7. C. de interd. matr. |
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An den meisten
Orten aber hat heutiges
Tages diese Ehrlosigkeit nicht mehr statt,
wenn die Vormünder zuvor ihrer geführten
Verwaltung halber Rechnung abgelegt
haben. |
Stryck in Us. Mod. ff de his, qui not
inf. §. 11. |
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10) Personen, die einen einmahl beschwornen Vertrag nicht halten, sondern wiederum befechten
und brechen. |
l. 4. C. de transact |
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11) Derjenige, welcher mit seinem Gegentheile in ehrenrührigen, nicht aber Capital-Verbrechen
einen Vertrag stifftet, massen es alsdenn nicht anders angesehen wird, als ob er das Verbrechen
begangen zu haben gestanden und eingeräumet. |
- l. 4. §. ult. ff. de his qui not. inf.
- Berger in Oecon. Jur. Lib. I. tit. 2 th 13. not.
5. p. 68.
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ob er gleich die Protestation hinzu gesetzet, es geschähe nur, um aus dem Handel zu
kommen. |
Berger c. l. th. 14. p. 71. |
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Ein anders aber ist es, wenn sich beyde Parteyen wegen eines vorher geschlossenen
Contracts |
I. 7. ff de his qui not. inf. |
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oder wegen der Proceß-Kosten mit einander vergleichen. |
Berger P. II.SuppIem. ad Jurispr. Crim. Obs. 69. n. 2. |
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12) Soldaten, die anderer Leute
Land-Güter
Vortheils halber pachten. |
I. fin. C. loc. ibique Brunnemann. |
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Es ist aber dieses Gesetze heutiges Tages an den meisten Orten ins Stecken gerathen, |
wie aus dem Grönwegen ad I. 3. C. d. tit zu ersehen. |
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13) Notarien, so wissentlich über gewisse in den Rechten verbotene Sachen
Instrumente
ausfertigen. |
2.
F. LV. c. fin. |
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14) der
Majestäts-Schänder
Kinder. |
I. 5. §. 1. C. ad l. Jul. Majest. |
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Dieses sind nun die Fälle, auf welche die Gesetze
unmittelbar die Straffe der
Ehrlosigkeit gesetzet haben. Es sind aber auch einige, auf die eine mittelbare, das ist, durch Zuthun des
menschlichen
Fleisses, erfolget. Mittelbar aber heißt allhier,
wenn der
Richter durch
Urtheil und Recht einen
unehrlich macht, oder denselben die
Straffe der Unehrlichkeit
zuerkennt. Als
z. E. in öffentlichen oder Capital-
Verbrechen, |
l. 7 § 2 ff. de publ. judic. |
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auch so gar wegen der Gefährte oder Prävarication, |
I. 1. l. 4. ff de his, qui not. inf. |
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Desgleichen wegen verübter
Unzucht, oder in Schwängerungs-
Sachen. |
§ 4.
Inst de publ. jud. |
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Hernach aber auch in Privat-Verbrechen, z. E. wegen Diebstahls, Rauberey, Injurien, und
Betrugs. |
l. 1. ff. de his. qui not. inf. |
|
Hieher gehören fernerweit die vier bekannten und die wegen eines dabey begangenen Betrugs
infamirenden
Contracte der
Gesellschafft,
Vormundschafft, Vollmacht und des anvertrauten Gutes. |
- l.1. ff. eod.
- l. 4. §. 1. 2. de suspect. tut.
- Berger in Oecon. Lib. I. tit. 2, th. 13.
p. 65.
- Mevius P II. dec. 340.
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Es bringt aber die von denen Rechten und Gesetzen selbst auferlegte Ehrlosigkeit |
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1) einen persönlichen Schandfleck zu wege. |
l. 26 ff de poen. |
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Daher gehet sie nicht auf die Erben. |
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2) Wer unehrlich ist, bekommt keine
Ehren-Stellen, |
- l. 2. C. de dign.
- R. A. von 1512. tit. Von Notarien §
Erstlich.
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Und wenn er bereits welche hat, soll er auch derselben entsetzt werden. |
- I. 2, l. 12. C. de dign.
- l. 3. C. de re milit.
- l. 8. C. de decur.
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Weshalber auch ein der
Hurerey
schuldiger
Raths-Herr seiner
Würde zu entsetzen ist. |
Carpzov dec. 17. und
Lib. |
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{Sp. 1217|S. 624} |
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VI. Resp. 100. n. 9. und 10. |
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Und zwar so, daß auch nicht einmahl denen Rechts-Collegien zustehet, einem dergleichen
Beschuldigten seine
Ehre vorzubehalten, sondern
derselbe den
Fürsten anzugehen, und
bey demselbigen um Restitution seiner Ehre und Beybehaltung in dem Raths-Orden Ansuchung zu
thun hat. |
Berger in Jurispr. Crim. p. 351. |
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3) Eine ehrlose Person kan keinen Advocaten abgeben, ausser vor sich selbst, und einige
andere. |
l 1. §. 5. ff. de postul. |
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4) So kan eine anrüchtige Person auch kein beglaubtes Zeugniß ablegen. Doch
vornehmlich nur nach dem
Canonischen
Rechte. |
c. 54. X. de testib. |
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Und daß dieses auch noch heutiges Tages also gehalten werde,
beweiset Lauterbach in
Concl. For. En. 10. th. 14. |
Besiehe auch den R. A. von 1526. §. Und wiewohl etc. |
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welches aber nach dem
Romischen Rechte
nicht Statt hat. |
- l. 3. pr. und §. 5. ff. de testib.
- I.13. I. 21. ff. eod
|
|
Aber heutiges Tages ist in diesem Stücke das Canonische Recht angenommen, das
Bürgerliche Recht aber
abgeschaffet worden. Denn wer anjetzo mit einer Gesetzmäßigen Ehrlosigkeit behafftet ist, wird vom
Gezeugniß ausgeschlossen, |
wie also auch die
Juristen-Facultät zu
Leipzig im
Monat
August 1709
erkannt hat. |
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5) Wenn eine ehrlose Person in einem Testament zum Erben eingesetzet worden; so mag des
verstorbenen Testirers nachgelassenes Geschwister die ehrlose Person gar wohl von der Erbfolge
ausschliessen, und deshalber die in denen Rechten verordnete Klage wegen eines lieblosen
Testaments anstellen. |
l. 11. 19. 27. C. de inoff. test. |
|
keines weges aber befreyet einen die Unehrlichkeit von denen Bürgerlichen
Beschwerungen, |
l. un. c. de in fam. |
|
Wenn nun aber die Ehrlosigkeit weder in den Gesetzen auf eine
That gesetzet ist, noch vom
Richter darauf
gesprochen wird, es ist
aber doch die schändliche That vorhanden; so heißt solches in denen Rechten infamia facti, oder die
durch eine blosse schändlicheThat zugezogene Unehre. |
- l. 2. C. de dignit
- l. 13 C. de his qui not. inf.
- l. 39. §. fin ff de
furt.
|
|
Diese
Art der Unehre wird also durch
eine blosse Schandthat, ohne daß solche ein Gesetze insonderheit bemercket hat, verursachet, und
erfordert eine eigene schändlicheThat. |
- l 5. §. 1. ff. de extraord. cogn.
- I. 2. ff. de obsequ. parent. et patr.
- l. 25. C. ad
L. Jul. de adult.
|
|
Und sind hieher zuförderst vorsetzliche und muthwillige Banquerottirer zu rechnen, |
- l. 23 ff. quae in fraud. cred
- Policey-Ordn. von 1577 tit. 23. §. 1 und
2.
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|
die besonders im
Churfürstenthum
Sachsen einen gelben Hut tragen sollen. |
- Erläut. Landes-Gebr. von 1661.§. 78.
- Leipz. Handels-Gerichts Ordn. tit. 22.
§. Wenn der Schuldner etc.
- Berger in Oecon. Jur. Lib. I. tit 2. th. 13. not. 3.
|
|
Ferner gehören hieher die
Concubinen oder Beyschläfferinnen und
die sich dergleichen halten, |
- R. A. von 1530. tit 33.
- und Chur-Sächs. Pol. Ordn. von 1550. tit. von
verdächtigen und leichtfertigen Weibspersonen, bey den Worten: „Über die Verkleinerung, so ihnen von
jedermänniglich wiederfahren wird."
|
|
Wie auch die
geschändeten
Weibspersonen. |
- Carpzov P. Il. C. 6. d. 14. n. 6.
- Berger c.I. not 4.
|
|
Denn ob wohl eine geschändete Weibsperson die in denen Rechten verordnete Unehre vermeidet;
so ist und |
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|
{Sp. 1218} |
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|
wird sie doch durch die That selbst ehrlos, |
wie also auch die
Wittenbergischen
Rechtsgelehrten auf Befragen
G. H im Monat
Junio 1695. geantwortet haben. |
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Wiewohl die Helmstädtischen hierinnen anderer
Meynung sind und
dergleichen
Personen eine Infamiam Juris
beylegen
wollen, so ihnen auch, weil sie
nach dem Römischen Rechte sprechen, zuzustehen ist. |
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Sonst aber hat man hiervon diese
Regel: So offt eine schändliche
That, so die Gesetze nicht bemercket haben, vorhanden ist; so offt ist es eine Infamia facti, oder eine
durch die
That selbst verursachet
Ehrlosigkeit. Denn die Gesetze haben diese schändliche That der Censur und Beurtheilung ehrbarer
Leute überlassen wollen. |
l. 25. l. 29. C. ad L. Jul. de adult. |
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Diese infamia facti bringt zu Wege, daß |
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1) einer von allen
Ehren-Stellen
ausgeschlossen wird |
- l. 2 C. de dignit.
- l. un. C. de infam.
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z. E. ein
gewisser Thum- Herr ward
öffentlich als ein Hurer
angetroffen, und daher für ehrlos erachtet, auch vom Stallo in Capitulo & Choro excludirt, |
wie also die Juristen-Facultät zu Leipzig im Monat Junio 1700 gesprochen und
erkannt hat. |
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Sonst aber erstrecket sich solches auch besonders auf die Ausschliessung von denen Zünfften und
Handwerckern. |
Carpzov Dec. 17. und Lib. VI Resp. 100. |
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2) Die Infamia facti
würckt die Querel wegen eines
lieblosen Testaments |
l 27. C. de inoff. test. |
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z. E. Ein Testirer setzt in seinem
letzten Willen eine mit einer
dergleichen Ehrlosigkeit behafftete Person zum Erben ein; so kan des Testirers. nachgelassener Bruder
die gedachte Querel anstellen. |
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3) Gilt einer solchen Person ihr Zeugniß nicht als ein
völliges und unverwerffliches Zeugniß. |
- I. 3. pr. ff. de testib.
- Carpzov P. l. C. 16 def. 71. n. 7.
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Und also hat auch die Juristen-Facultät zu Leipzig im Monat
Februar 1700 einen zum Zeugen
angegebenen Banquerottirer betreffend, geantwortet. Wiewohl auch
Schilter in Exerc. X. th. 35. bezeuget,
daß bey denen Deutschen in diesen und dergleichen Fällen auf die blosse Ehrlosigkeit nicht so sehr
gesehen werde, als wohl etwan ehedem die Römer zu thun pflegen. |
|
|
Ausser dem hat man auch noch eine andere Art der Unehre, die eigentlich oder an und vor sich
selbst zwar unter die Ehrlosigkeit nicht gehöret aber doch verächtliche Leute macht, weil solche aus
einer geringen und schlechten
Lebens-Art hergenommen ist,
sonst aber insbesondere Levis notae macula
genennet wird. Siehe diesen Artickel, im
XVII, Bande, p. 628. u. f. desgleichen Verschmächte Personen, im XLVIl Bande, p. 1717. u.ff. |
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Überhaupt hat in Ermangelung schändlicher Thaten keine Ehrlosigkeit Statt; so, daß auch nicht der
Staupenschlag,
sondern dessen
Ursache, die Ehrlosigkeit
nach sich ziehet, |
l. 22. ff. l. 14. C. de his, qui not. inf. |
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der, so sein
Vermögen an
seine Gläubiger abtritt, seine
Ehre nicht verlieret, |
l.11. C eod. |
|
und
Huren-Kinder mit der Ehrlosigkeit
ebenfalls nicht zu belegen sind. |
l. 3 §. 2. ff. de decur. |
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Wie denn auch derjenige, welcher in Ansehung eines Verbrechens zur Strafe des
Ungehorsams vor
bekannt und überzeugt gehalten wird, nicht vor ehrlos zu achten. |
- Berger in Oecon. Jur. Lib. I. tit. 2. th 14. p.70. und P. II. Suppl. ad Jurispr.
Crim. Obs. 79.
- Wernher in Sel Obs. For.
|
|
{Sp. 1219|S. 625} |
|
|
|
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Die Ehrlosigkeit wird auch vermieden, wenn wieder einen der Proceß durch einen Anwald geführet
wird. |
l. 1. l. 4. l. 6. ff. de his, qui not. inf. |
|
Desgleichen wenn noch vor dem
Urtheile ein Vergleich
gestifftet wird. |
l. 1. l 6. §. fin. 1. 7. C. eod. |
|
oder der Schuldner sich noch vor Eröffnung des Urtheils durch Offerirung der
Schuld von seiner
Verpflichtung befreyet. |
l. 73. ff. de procur. |
|
Und dieses findet in denen Verbrechen nicht weniger, als in
Contracten, Statt. |
- Gail Lib II. Obs. 103. n. 2.
- Berger in Oecon. Jur. Lib. I. tit. 2. th. 14. p 70.
|
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Desgleichen in Injurien-Sachen, wenn der Beklagte noch vor der Befestigung des Kriegs Rechtens
bekennet, er bereue die wieder Kläger ausgestossenen Schmach-Reden, oder die ihm vorgeworffenen
Laster. |
Berger in Jurispr. Crim. p. 81. |
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So wird auch derjenige nicht unerhlich, welchem der Richter eine grössere und schwerere Strafe
auferleget, als die Gesetze erfordern, oder sonst auf das von ihm begangene Vebrechen zu
erkennen
gewöhnlich ist; da denn
solchen Falls der Richrer mit ihm, seiner Ehre und seines guten
Nahmens ohnbeschadet,
gleichsam sich verglichen zu haben scheinet. |
- l. 13. §. 7. ff. de his, qui not.inf.
- l. 10. § ult. ff. de poen.
- Berger in Jurispr.
Crim. p. 81, und in Oecon. Jur. Lib. I. tit. 2. th. 14. p. 71.
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Welches auch von dem Falle zu sagen, wenn einem in dem wieder ihn ausgefällten Urtheile,
Famos-Sachen betreffend, der Reinigungs-Eyd nebst einer Geld-Straffe zuerkannt wird. Da denn
derselbe ebenfalls weder ehrlos, noch der
Verwaltung derer Ehren-Stellen unfähig
wird. |
Berger P. II. Supplem. ad Jurispr. Crim. Obs 75. |
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Sonst aber und ausserdem ist die in denen Rechten selbst verordnete Ehrlosigkeit ordentlicher
Weise von einer beständigen und immerwährenden
Dauer. |
arg. l. 43. §. 4. ff. de R. N. |
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Wenn nicht die unehrliche Person die Restitution der Ehre oder die Abolition des begangenen
Verbrechens erlanget, |
- l. 7. C de sent pass.
- l. fin. C. de gen. abolit.
- Berger in Oecon. Jur Lib. I tit. 2.
th. 14. not. 1. p. 72.
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Welches entweder von dem
Kayser oder von dem
Landes-Fürsten entweder durch
eine ausdrückliche oder stillschweigende Begnadigung geschiehet Jedoch mit diesem
Unterschiede, daß absonderlich in
Deutschland die von einem Landes-
Fürsten geschehene Restitution weiter nicht, als binnen der ihm zugehörigen
Staaten gültig ist, wenn solche
aber von dem Kayser, entweder
unmittelbar oder mittelbar,
durch einen Kayserlichen Hof-
Pfaltz-Grafen,
geschiehet, die Kraft derselben sich durch das
gantze
Reich erstrecket. |
Berger d. th. 14. p. 71 |
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Welches denn auch, wenn es seine
völlige
Würckung haben
soll,
nöthig ist, daß es vom Kayser
geschiehet. |
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Was hingegen die blos aus einer schändlichen That, ohne ausdrückliche Verordnung der Rechte,
entspringende Unehre anbelanget; so fällt selbige hinweg, wenn einer sich wiederum bessert, und
solche Besserung wenigstens 3
Jahr lang zeiget. |
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Der einem wegen seiner unehrlichen
Geburt anklebende Schandfleck aber kan
anders nicht, als durch die Restitution oder |
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{Sp. 1220} |
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die so genannte Legitimation, weggenommen werden; da hingegen der aus einer schlechten und
niederträchtigen
Lebens-Art entstehende so
gleich mit deren Verlassung aufgehoben wird. |
Berger c. l. p. 72. |
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Eine unehelich gebohrne
Weibsperson wird, da sie
einen rechtmäßigen
Mann
heyrathet, zugleich
legitimirt. |
Berger c. 1. not. 2. Wiewohl Stryck in Us. Mod. ff. tit. de his, qui
sui vel al. jur. §. 20. widriger Meynung. |
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So wird auch eine
geschändete Weibsperson,
wenn solche hernachmahls einen dritten heyrathet, wieder ehrlich gemacht. |
Berger c. l. not. 3. |
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Noch mehr aber alsdenn, wenn solche derjenige, der sie erst geschändet,
ordentlicher Weise
ehelichet. |
Berger c. l. |
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Übrigens besiehe hierbey auch |
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- die unter dem
Worte Legitimatio, im XVl Bande,
p. 1410. u ff. befindlichen Artickel,
- wie auch
- Martin Azpilcueta und Anton Cordubensis de Detractione
Famae, ejusque Restitutione,
- Ferdinand Christoph Harpprecht de singulari Dispensatione Infamiae,
quae fit per poenae aggravationem, ad 1. 13. §. 7. ff. de his, qui not. infam.
- und viele andere besonders
in Speidels Biblioth. Jurid Vol. I. v. Fama
p. 1095. u. ff. Wie auch Vol, II. V. Legitimatio. p. 244. u. ff. nahmhaft gemachte Rechts-Lehrer.
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