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Zedler: Universität [4] HIS-Data
5028-49-1771-8-04
Titel: Universität [4]
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 49 Sp. 1793
Jahr: 1746
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 49 S. 912
Vorheriger Artikel: Universität [3]
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Hinweise:
  • Allgemeine Bemerkungen zur Textgestaltung siehe Hauptartikel
  • Für die Auflösung der Quellenangaben siehe: Personen, Sachsen-Recht
  • : Absatz in der Vorlage vorhanden

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  Text   Quellenangaben
  Und das giebt uns Gelegenheit von der  
  Universitäts-Gerichtsbarkeit  
  etwas ausführlicher zu reden. Es ist aber zu mercken, daß überhaupt zwar alle Universitäten eine Art der Gerichtsbarkeit über ihre Untergebene oder sogenannte Universitäts-Verwandte ausüben, solche aber dennoch insgemein von dem Regimente der Stadt, in deren Ringmauer sie zu befinden, deßwegen unterschieden ist, weil die Universität eine gantz eigene Republick ausmachet, welche insgemein nach der weisen Vorsehung ihrer Stiffter weder mit der Stadt, noch dem Lande, und dessen Regierung, etwas zu thun hat. Dergleichen Eigenschafft und Forme auch die Urheber aller Universitäten Friedrich I und II, bey einer jeden deswegen erfordern, weil diese zu erhalten und zu regieren eine eigene Art und Weise haben will, welche mit dem Zwang-Regimente beständiger und angesessener Unterthanen gar nichts zu thun hat.  
  Davon uns die Universität Padua die beste Nachricht geben könnte, die unter allen zum ersten angeleget, und nach welcher fast alle andere nachhero eingerichtet worden. So viel ist gewiß, daß wie der Hertzog in dem Stadt-Gebiete Rector geheissen; also er auch dem Obersten der Schule den Rector-Nahmen beygeleget. Wie denn auch zu solcher Zeit die Hertzogliche Kleidungen in einem Purpurhute und Purpur-Mantel, bestanden, auch dabey die Hertzogliche Fürstlen-Zeichen Scepter und Schlüssel gewesen. So, daß also der Hertzog über das Paduanische Stadt-Gebiet mit dem Obersten über die Paduanische hohe Schule gleiche Amts-Zeichen gehabt und beyde dem Kayser, gleich denen übrigen Italiänischen Staaten, ohnmittelbahr unterworffen gewesen seyn.  
  Folglich sich auf diese Weise die Einrichtung der Universitäten am ersten angefan-  
  {Sp. 1794}  
  gen. Und wie der Kayser auch denen meisten Italiänischen Fürsten das Recht gegeben, in seinem Nahmen die Adeliche Würden und Comitiven zu verleihen; also hat auch der Kayser in denen Wissenschaffts-Würden dem Rectori solches ebenfalls frey gelassen. Worzu aber nachhero der Pabst in der Würde der Geistlichen und Weltweisen, als worüber er sich vornehmlich die Gerichte angemasset, den Zusatz dergestalt gethan, daß der Päbstliche Vice-Rector oder Cantzler allemahl dem Examini beywohnen, und sodann dem Rectori oder Promotori die Freyheit geben solle, die Doctor- und Magister-Würden zu verleihen.  
  Ob nun wohl alle diese Gerichts-Zeichen sich noch jetzo auch auf den Deutschen Universitäten finden; so ist es doch eine grosse Nachläßigkeit, daß niemand diese Geheimnisse begriffen. Inzwischen könnte man doch eben diese Ursache in Deutschland angeben, warum es die Kayser nicht dahin bringen können, daß bey Zeiten Universitäten angeleget worden. Denn die Deutschen Hertzoge und Reichs-Fürsten sind von denen Italiänischen so weit unterschieden; als eine Amts-Bedienung von einer eigentlich geschlossenen Landes-Hoheit unterschieden zu werden pfleget. Folglich ist es diesen letzteren nicht zu verdencken gewesen, daß sie vor den Universitäten so lange einen Abscheu bezeuget, und dem Kayser nicht nachlassen wollen, in ihren Landen einen besondern Schul-Staat anzulegen und einen Staat in dem andern (statum in statu) zu formiren, bis endlich die Reichs-Fürsten das Mittel ausgesonnen, daß der Kayser ihnen die Vices eines Rectoris anvertrauen solte, wofür sie sodann einen Pro-Rector gesetzet, welchem sie, in Universitäts-Sachen, nicht so wohl, als Landes-Herr, sondern als Kayserl. Gevollmächtigter Rector zu befehlen hätten. Und dieses ist die Rechts-gegründete Ursache, warum die Universitäten zu Helmstädt, Kiel, Halle u.s.w. ihren Landes-Herrn zum Rectore haben; aus denen Professoren aber bloß ein Pro-Rector gesetzet werden mag; der die Stelle und Gewalt nicht so wohl des Landes-Herrn, als vielmehr desselben, als des Rectoris, zu vertreten pfleget. Ludwigs gelehrte Anzeigen I Th. im vorläuffigen Unterrichte … und in Opusculis oratoriis
  Es ist diese Weise denen Universitäten des Römischen Deutschen Reichs gantz eigen. Dabey aber eine gantz andere Frage diese ist: ob sich solche von denen Italiänischen Provintzien auf die Deutschen schicke? Und ob die Reichs-Fürsten nicht die Sachen anders einrichten? Welcher Fragen Beantwortung aber gröstentheils aus der innern Staats-Verfassung des Römischen Deutschen Reiches herzuholen ist, als vermöge welcher nach der gemeinen Meynung der Staats-Rechts-Lehrer so wohl, als dem zeither üblich gewesenen Reichs-Herkommen, in denen Deutschen Reichs-Landen niemand vergönnt ist, ausser dem Kayser unmittelbahr selbst, oder doch nicht anders, als mit dessen Einwilligung und Genehmhaltung, neue Universitäten anzurichten.  
  Anbey wollen wir uns gegenwärtig zwar nicht erst in eine weitläufftige Untersuchung we-  
  {Sp. 1795|S. 913}  
  gen der vielfältigen Bedeutung des Wortes Rector einlassen. Jedoch können wir nicht unerinnert lassen, daß die Meynung derjenigen, welche glauben, der Titul Rector, welcher insgemein denen Häuptern und Obersten der hohen Schulen beygeleget wird, sey ein Kirchen-Wort, ein rechtsverkehrter und verderblicher Irrthum ist, der den hohen Schulen und ihren Regimente grosses Nachtheil verursachet. Denn wann dieses wahr wäre; so hätte  
 
1) Conring in seinen Antiquitatibus Academicis, und hundert andere mit ihm recht, daß die hohen Schulen ihre Gewalt, Zierrath und Kleidung vom Pabst hätten; sie hätten Recht, daß
2) der Pabst allein die Universitäten anrichten und privilegiren könnte; sie hätten Recht, daß
3) die Kayserl. Privilegien mehr zum Wohlstande, als zur Nothwendigkeit, gehörten; sie hätten Recht, daß
4) der Pabst, oder sein Leibgesandter, wenn die Universitäten nach seinen Befehl nicht lebten, dieselben verschliessen, ja gar aufheben könnten; sie hätten Recht, daß
5) die Professores halb geistlich wären und deswegen
6) nicht heyrathen dürfften, sondern im ledigen Stande leben müßten, wenn ihnen nicht der Pabst das Recht, ehelich zu werden, als ein Privilegium, wie dem Ritter-Orden in Spanien, zu S. Jacob, Alcantara und Calatrava zuliesse. Ferner hätten auch diejenigen recht, welche
7) das gemeine Kayser-Recht den christlichen Kirchensatzungen unterwerffen und
8) dafür halten, daß die Universitäten die Kayserl. Befehle, den Päbstlichen nachsetzen müßten; sie hätten recht, daß
9) der Pabst die Professores nach Rom citiren und aus dem Lande ruffen dürffen, wie Luthero geschehen; sie hätten recht, daß
10) von dem Cantzler, als Päbstlichen Gewalthaber, die Facultäten, um Vergünstigung ansuchen und solche erst darzu erhalten müßten, einen Candidaten zum Doctor- oder Magister zu machen,
 
  und was dergl. Nachtheile und vor die Universitäten schädliche Folgerungen mehr seyn, welche zu einer gnugsamen Probe dienen können, was ein eintziger Irrthum in einem eintzigen Worte vor Glück und Unglück in geistl. und weltlichen Staaten anrichten und verhüten kan.  
  Denn wenn diese Finsternisse vertrieben und erkannt wird, daß die Kayser in Italien, die weisen und gelehrten Leute eines besondern Staats gewürdiget, und ihr Oberhaupt Rectorem provinciae litterariae genennet und ihm ein Purpur-Kleid, Scepter, Fürsten-Hut, Schlüssel und Gesetz-Buch, gleich dem Fürstlichen Mahl-Zeichen, zugeleget, so verbleibet alles dem Kayser und die Anmaßungen des Pabsts sind vor einen von selbst angemaßten Eingriff in die Kayserl. Vorrechte, zu halten. Mithin kommet  
 
1) das Universitäts-Recht und Gewalt nicht vom Pabst, sondern dem Kayser allein, welcher der Wehrstand und Lehrstand, dem lautern Christen-Staate nach, einig u. allein in Italien unterworffen; im Deutschen Reiche aber solches, mit Genehmhaltung der Reichs-Stände, auf dem Reichs-Tage bewircket werden müssen, wie die Stiffts-Formel lautet: cum consilio nostrorum fidelium Principum et Comitum generale seu universale studium fundamus. Sodann mag
2) eine vom Kayser gegründete Universität
 
  {Sp. 1796}  
 
  ohne die Päbstlichen Privilegien gar wohl bestehen, indem auch der Kayser die Gottes-Gelahrheit und das Canonische Recht zu lehren und die Lehrer damit zu ehren, die Professores beyder Wissenschafften autorisiret. Ferner ist vielen nicht zu verdencken, daß sie
3) auf ihren Universitäten die Päbstlichen Privilegien gar nicht verlangen. Noch weniger kommt
4) dem Pabste oder seinem Leibgesandten die Gewalt zu, die Hör-Säle und Collegien zu schliessen, dahingegen, ist aus dem Petro von Vineis … das Exempel des Kaysers Friedrichs II bekannt, daß der Kayser dem unartigen Staate zu Bononien das Universitäts-Recht wieder genommen und solches nach Neapel verleget hat. Es ist
5) lächerlich, die Professores vor halb geistlich zu halten, weil die Authentica Habita vom Kayser selbst herkommet; folglich
6) noch ungereimter, den Professoren den Hagestoltzen-Stand aufzuerlegen, da sie vielmehr über die Ehesachen vom Kayser gesetzet sind; das Kayser-Recht gehet
7) auf Universitäten dem Päbstl. Kirchen-Satzungen vor, weil Friedrich I das Corpus Juris Civilis seinen Universitäten zu einer Zeit anbefohlen, da man noch nichts vom Corpore Juris Canonici gewust hat. Folglich sind
8) die Päbstlichen Befehle also einzurichten, daß sie den Kayserlichen Vorrechten, worauf die Professores geschworen, nicht entgegen seyn. Wann
9) der Pabst einen Professor ein nach Rom citiret; so muß er nur dem Dionysio Petavio die Kunst ablernen und schreiben, zu Fuß könnte er nicht gehen, weil er das Podagra hätte, und fahren dürffte er nicht, weil er mit dem Stein beschweret wäre und fliegen hätte er nicht gelernet. Wie denn auch
10) der Cantzler deswegen kein Geistlicher mehr ist; sondern gar öffters aus dem Adelstande, oder aber aus der Juristen-Facultät genommen zu werden pfleget.
Ludwigs gelehrte Anzeigen vom Jahr 1734 …
  Besiehe anbey die Artickel:  
 
  • Schule, im XXXV Bande, p. 1474. ff.
  • Academia, im I Bande, p. 238 u.ff.
  • und Rector Magnificus, im XXX Bande, p. 1577. u.ff.
 
  so viel aber insbesondere die Chur-Sächsischen Universitäten zu Leipzig und Wittenberg anbelanget; so ist zwar schon von der erstern in Ansehung ihrer Stifftung und Einrichtung in dem Artickel: Leipzig, im XVI Bande, p. 1666. u.ff. gehandelt worden: von der letztern aber soll ebenfalls unter dem Artickel: Wittenberg, das nöthigste davon beygebracht werden.  
  Gegenwärtig aber können wir nicht umhin, so wohl wegen beyder ihrer Gerichtsbarkeit, als auch in Ansehung derer von dem Durchlauchtigsten Chur-Hause Sachsen ihrentwegen von Zeit zu Zeit ergangenen Verordnungen, eines und das andere zu berühren.  
  So viel demnach der gedachten beyden Universitäten zu Leipzig und Wittenberg Gerichtsbarkeit, Dependentz und übrigen Verfassung anbelanget; so ist hiervon insonderheit ein mehrers in Churfürst Augustens Ordnung bey der Universität zu Leipzig und Wittenberg vom Jahre 1580. Cod. Aug. …  
  zu ersehen.  
  Vormahlen sind wie wir bereits im vorhergehenden gemeldet, die Universitäten zu denen Geistlichen und also unter des Römischen Pabsts Herrschafft mit gezogen,  
  {Sp. 1797|S. 914}  
  auch die Anrichtung neuer Universitäten von dem Römischen Stuhle confirmiret worden; dahero auch bey Anlegung der Universität Leipzig des Pabsts Alexandri Confirmation vom 9. Sept. 1409. welche in der Einleitung zur Historie des Churfürstenthums Sachsen … zu lesen erfolget.  
 
  • Die Fundation vom Jahre 1409. dieser Universität aber kan im Cod. Aug. …
  • ingleichen die Fundation der Universität Wittenberg von Churfürst Johann Friedrichen vom Jahre 1506. Ibid. …
  • die neuere von Churfürst Augustens bestätigte Fundation vom 3. April 1569. welche beym Lünig nicht zu befinden, in Wabsts Histor. Nachr. des Churf. Sachsen in den Beylagen Num. VIII. nebst Churfürst Johann Georgens I. Confirmation des Vertrags zwischen der Universität und dem Rathe zu Wittenberg in puncto Onerum civilium Ibid. Num. IX.
  • wie auch die Abrede und Vergleichung zwischen der Universität und dem Rathe zu Leipzig, wie weit und wie hoch die Schneider und die Weinschencken den Studenten borgen sollen, Ibid. …
  • desgleichen der Gerichts-Proceß bey der Universität Leipzig, Ibid. …
 
  nachgelesen werden.  
  Besiehe hierbey auch Churfürst Augustens Verordnung, wie es in Dero beyden Universitäten mit Lehre, Disciplin und sonst allenthalben gehalten werden soll, vom 1. Jenner 1580. Cod. Aug. …
  Ob nun wohl die Durchlauchtigsten Churfürsten zu Sachsen die Landesherrlichen Rechte über die Universitäten auch vor der Reformation gehabt; So mag doch daher vermuthlich gekommen seyn, das noch heutiges Tages diese beyden Universitäten zu Leipzig und Wittenberg denen Prälaten gleich geachtet werden, und bey algemeinen Land-Tägen, wenn die Proposition geschiehet, nebst jenen das Recht zu sitzen haben. Horns Jus Publ. …
  Ja es haben die Universitäten beym Land-Tage 1660. sogar denen Grafen und Herren die Präcedentz streitig machen wollen; dagegen sich aber so wohl die Stiffter, als andere Stände, gewaltig widersetzet; dermassen, daß sie gegenwärtig ein besonderes Collegium constituiren, Horn c.l. …
  auch ihre Bewilligungen und andere Schrifften besonders übergeben Churfürstl. Decret vom 13. April 1668.
  Es stehen aber die Universitäten in Sachen, die den Zustand der Universität betreffen, unter dem Ober-Consistorium, als Chur-Sächsischen Kirchen-Rathe; dahingegen selbige in Justitien- und Policey-Sachen der Churfürstlichen Sächsischen Landes-Regierung ohne Concurrentz der Hof-Gerichte, unterworffen seyn, und auf die Appellationes dahin alleine die Berichte erstatten wollen. Wobey zu bemercken, daß denen Studenten bey der Universität Leipzig in Disciplin-Sachen keine Appellation verstattet werden soll, laut eines besondern Rescripts vom 19. Mertz 1680. Cod. Aug. …
  Nichts desto weniger hat aus den Rescripte Churfürst Christians II vom 15. Octob. 1606. Cod. Aug. …
  das Ober-Hof-Gerichte seine Gerechtsame gegen die Universität zu Leipzig immer zu behauptet.  
  Ferner haben die Universitäten zu behaupten gesuchet, daß sie  
  {Sp. 1798}  
  weder in Corpore, noch derselben eintzelne Mitglieder, vor denen Hof-Gerichten verklaget werden könnten, wie Nicolai in Proc. Judic. … bezeuget, wovon auch die Momenta der Wittenbergischen Universität wieder das Hof- Gerichte daselbst beym Carpzov in Jur. Prud. Eccles. … und Nicolai Resolut. Pract. … nachgesehen werden können.  
  Als bey dem Land-Tage 1722. die Universität Leipzig sich von der Gerichtsbarkeit des Ober-Hof-Gerichts gäntzlich zu eximiren gesuchet, haben Ihro Königl. Majest. dieses als ein wieder die Landes-Verfassung und unstreitiges Herkommen laufendes Ansinnen verworffen, und wie sie sich zu Änderung derer dieser wegen nach vorhergegangener gnungsamer Untersuchung aller Sachen, mit gutem Vorbedacht ertheilten Decisiv-Verordnungen nimmer entschliessen würden, nachdrücklich declariren lassen, in der Resolut. vom 17. Mertz 1722. auf der getreuen Stände Präliminar-Schrifft … nachdem das Rescript vom 26. Febr. 1716. Cod. Aug. …vorhero bereits ergangen.
  Übrigens haben die Fürstlichen Herren Vettern bey der sonst gewisser massen gemeinschafftlich gewesenen Universität Leipzig, soviel die Jurisdiction und Regalien betrifft, nicht zu disponiren gehabt, ohne, daß, wenn neue Gesetze oder Academischen Statuten zu machen gewesen, solche mit denenselben zuvor communiciret, verglichen und in Dero gemeinschafftlichen Nahmen publiciret werden sollen, nach dem Receß von 1657. …
  Wir wollen vorjetzo die übrigen Obrigkeitlichen Rechte bey denen Universitäten, welche nach Titii Anmerckung in der Probe des Teutschen Geistlichen Rechts … nebst der Gerichtsbarkeit, unter andern  
   
  bestehen, mit Stillschweigen vorbey lassen, und bloß von der Academischen Gerichtsbarkeit etwas anführen. Diese wird insgemein aus der bekannten Auth. Habita C. Ne fil. pro patre. hergeleitet.  
  Wer aber die gegenwärtige Verfassung Deutschlands verstehet, wird sich gewiß nach einem andern Grundsatze umsehen. Die Universität Leipzig hat von ihren beyden Stifftern Churfürst Friedrich I. und Hertzog Wilhelm, so wohl in bürgerlichen, als peinlichen Fällen, die Cognition und Jurisdiction im Jahre 1409. überkommen. Siehe Fundations-Brief in Schneiders Chron. Lips. …
  Ihre Academische Statuten sind unter andern im Jahre 1542. von Churfürst Moritzen renoviret, und confirmiret worden, wie Thomasius in Annal. ad Ossae Test. … zeiget.
  Und hat selbige vormahls alle Sachen so Universitäts-Verwandten betroffen, intra tres Diaetas, oder binnen einem Bezircke von 15 Meilen avociren, und sich auf ein Privilegium Papsts Sexti V. vom Jahre 1481. nach welchem die Gliedmassen der Universität für keinem fremden Richter zu stehen schuldig, vielmehr, daß die Universität dieselben auf 15 Deutsche Meilen könne  
  {Sp. 1799|S. 915}  
  abfordern lassen, beruffen wollen, welches Pabst Leo im Jahr 1519 bestätiget, daß die Universität auf 15 Meilen ihre delinquirende Doctores, Magistros und Scholares avociren könnte, wie erstbemeldeter Thomasius in Annal ad Ossae. Testam. … bezeuget. Besiehe auch das Rescript Christians I. vom 22. Aug. 1590. Cod. Aug. …
  Weil sich aber die Land-Stände hierüber zum öfftern beschweret und bey der geschehenen Visitation die Academie das Privilegium in Original nicht vorzeigen können, solches aus sonst zu allerhand Irrungen Anlaß gegeben, ist solches im Visitat. Decret. von 1658. tit. Disciplin. … aufgehoben, und der Ort des Verbrechens zu attendiren anbefohlen worden, ohne daß der Rath zu Leipzig die im Jahre 1466 mit der Universität getroffenen Compactata zu observiren schuldig. Besiehe Titii Probe des Geistlichen Rechts … Diese Compactata exhibiret Thomasius in Annal. ad Ossae Testam.
  Siehe auch das Rescript Johann Georgens I. von 1649. darinnen die Universität und der Rath auf diese Compactata nochmahln angewiesen worden. Cod. Aug. …
  Die Universität zu Wittenberg hingegen hat allein die Jurisdiction in denen Fällen, so nicht peinlich sind, nach Churfürst Augustens neuer Fundation von 1569 und Christians I. Fundation von 1589.
  Jedoch ist nicht genug, daß das angerügte Verbrechen eine Leibes-Strafe nach sich ziehe; sondern es müssen auch gnungsame Indicien wieder den Beschuldigten vorhanden seyn Wernher  
  Wenn nun also wieder einen Wittenbergischen Universitäts-Verwandten Criminal-Sachen vorfallen: so muß er an das Churfürstl. Creyß-Amt daselbst ausgeliefert werden.  
  Das Haupt und die Obrigkeit derer Academien ist der Rector, welche Dignität abwechselnd ist, indem alle halbe Jahre ein neuer, und zwar in Leipzig nach Ordnung der 4 Nationen, als der Sächsischen, Meißnischen, Bayerischen oder Fränckischen und Pohlnischen, erwählet wird. Jedoch muß derselbe der Evangelisch-Lutherischen Religion zugethan seyn. Dahero als im Jahre 1629. die Universität zu Leipzig den Fürst Janusium Radzivil, so sich zur Reformirten Religion bekannte, zum Rectore erwehlet, erging dahin ein ernstlicher Verweiß durch das Rescript vom 14. Sept. 1629.
  • Thomasius in Annal. ad oss. Test.
  • Carpzov in Jurispr.
  Welches gnädigste Rescript zu der Zeit ergangen, da man die reformirte Religion noch nicht vor eine im Römischen Reiche tolerirte gehalten.  
  In Wittenberg aber weil die dasige Universität-Verfassung gantz anders eingerichtet ist, gehet es nach der Ordnung der 4. Facultäten.  
  Von des Rectors Amte handelt  
 
  • Churfürst Augustens Ordnung beyder Universitäten tit. von Rectorn,
  • Visit. Decret von 1658. Tit. Rector Acad.
 
  Zuweilen wird auch Standes-Personen, so auf der Academie sich aufhalten, diese Dignität aufgetragen, und ein Professor als Pro-Rector dabey verordnet massen das Rectorat der Universität Wittenberg Ihro jetzt regierende Kö-  
  {Sp. 1800}  
  nigl. Maj. von Pohlen und Churfürstl. Durchl. als damahligen Königl. Chur-Printzens Hoheit Höchst Selbst zu übernehmen gnädigst beliebet.  
  Hiernächst folget der Cantzler und zwar ist sonst in Leipzig der Bischoff, und nachgehends der jedesmahl regierende Hertzog zu Merseburg, als Postulirter Administrator des dasigen Dom-Stiffts, immerwährender Cantzler gewesen, welcher einer jeden Facultät die Gewalt zu promoviren durch seinen Pro-Cancellarium ertheilet. Besiehe
  • die Universitäts-Ordnung Tit. Vom Cancellario bey der Universität,
  • Titii Probe des Geistlichen Rechts …
  Es hat sich aber dieses nach Abgang der hochfürstlichen Linie zu Sachsen Merseburg dergestalt geändert, daß nunmehr anstatt der ehemaligen Bischöffe und nachherigen Hertzoge, als Postulirten Administratorn des Hohen Dom-Stiffts Merseburg, das dasige Dom-Capitel alles dasjenige besorget, was sonst jenen, als immerwährenden Cantzlern der Universität zu Leipzig, zu beobachten zugestanden. Es haben aber dieses Privilegium die Bischöffe zu Merseburg bereits von Pabst Alexander V. bey Fundation dieser Universität im Jahre 1409 überkommen, und mag solches vielleicht deshalben geschehen seyn, weil die Stadt Leipzig vormahls unter das Stifft Merseburg gehörig gewesen, und ob selbige zwar nachgehends an weltliche Fürsten gediehen, gleichwohl vom Stiffte zu Lehn getragen worden, wiewohl auch dieses endlich weggefallen. Andere wissen die eigentlichen Ursachen des Cancellariats aus dem Diözesan-Rechte mit stärckern Gründen herzuleiten.  
  Zu Administration der Jurisdictional- Angelegenheiten ist ein Concilium perpetuum in Leipzig gesetzet, welches aus dem Rectore und 4. Beysitzern bestehet. Diese sind aus denen obenbemeldeten 4. Nationen ausgelesen; dahingegen in Wittenberg kein so genanntes Concilium perpetuum anzutreffen ist.  
  Hierüber findet sich in Leipzig ein Syndicus, ingleichen ein Universitäts Actuarius, davon das Visitations-Decret von 1658. tit. Universitäten ingemein. §. 2. handelt, zu Wittenberg aber ein Proto-Notarius.  
  Die Pedellen sind als Aufwärter des Rectoris und Gerichts-Bediente bestellet, welche nebst andern Verrichtungen, die Universitäts- Unterthanen vor das Academische Concilium vorladen.  
  Die Universitäts-Verwandten so unter diese Jurisdiction gehören, sind entweder zeitige, als Studenten, solange sich selbige Studirens wegen auf der Universität aufhalten,
  • Carpzov … und
  • Horn
  wie denn überhaupt der Sächsischen Unterthanen und Vasallen Söhne, woferne sie in hiesigen Landen Beförderung erlangen wollen, 2. Jahre bey Antritt der Academischen  
  {Sp. 1801|S. 916}  
  Studien, entweder in Leipzig oder Wittenberg studiret haben müssen. Mandat vom 11. Februar 1726.  
  Wenn nun die Studierende auf einer der besagten Universitäten angelanget, müssen sich dieselbe nach ihrer Ankunfft binnen gewisser Zeit beym Rectore einschreiben lassen, und daß sie sich denen Gesetzen und Academischen Statuten gemäß bezeigen wollen, wie ehemahls gebräuchlich gewesen, einen cörperlichen Eyd ablegen. Siehe Churfürst Augustens Universitäts-Ordnung, tit. Eyde der Studenten.
  Welches Jurament jedoch auf der Universität Leipzig abgeschafft, und die zu immatriculirende beym Handschlag gelassen worden, vermöge eines besondern Churfürstl. Rescripts.  
  Oder aber die gedachten Universitäts- Verwandten sind Beständige, wenn sie sich daselbst als Gelehrte niederlassen, und dem Academischen Gerichts-Stande nicht renunciret haben. Welches diejenigen thun müssen, so von dem dasigen Stadt-Rathe ein Amt übernehmen, und also alle Professores und derselben Adjuncti, Doctores, Licentiati, Magistri, Advocaten, und welche sich zu den Gelehrten rechnen, und entweder der studirenden Jugend durch Privat- Lehren und Disputiren dienen, oder ihre erlangte Wissenschafft in Predigen exerciren.  
  Überdiß rechnet man hieher die Frantzösischen und Italienischen Sprach- ingleichen die Fecht- und Tantz- oder andere Exercitien-Meister, die Ingenieurs, Bereuter, Lautenisten und andere Musick-Verständige, ferner, die Universitäts-Buchdrucker nebst Weibern und Kindern. Jedoch gehören in Leipzig alle Buchhändler, Buchdrucker, Deutsche Schreiber und Notarien, ingleichen der Universitäts-Verwandten Gesinde, Krafft der errichteten Verträge, sonderlich vom 5 Febr. 1605 Erörter. der Landes-Gebr. von 1661 tit. von Justitien-Sachen
  unter den Stadt-Rath, welcher auch, nach diesen Compacten das Heergeräthe oder die Gerade, wenn kein Erbe vorhanden, desjenigen, so in einem Bürger-Hause verstorben, occupiret. Es hat sich indessen durch den letzten zwischen der Universität und dem Rathe getroffenen Vorbeschieds-Receß in einem und dem andern Puncte geändert. In gleichen ist der Punct wegen des Heergeräths … reguliret worden.  
  Es müssen aber nicht nur die eintzelen Professores, sondern auch die sämtl. 4 Facultäten zu Wittenberg, unter der Academischen Gerichtsbarkeit stehen; dahingegen die Facultäten zu Leipzig schrifftsäßig und also in Justitz- und Policey-Sachen eben so wohl, als das Corpus Academiae, unmittelbar der Landes-Regierung unterworffen sind. Carpzov in Jurispr. Eccl.
  Wenn ein Gelehrter von andern Orten, so in die Universitäts-Matricul nicht recipiret ist, nach Leipzig kommt, und weder vor das Hof-Gerichte, noch das dasige Amt, gehöret, kan derselbe wegen einer daselbst gemachten Schuld oder versprochenen Zahlung beym Rathe belanget werden. Rivinus ad Ord. Proc. Sac.
  Sonst haben die Universitäts-Verwandten aus des Stadt-Raths Statuten weder einen Vortheil zu geniessen, noch eine Obligation zu übernehmen. Ziegler de Jur. Majestat.
  Es wäre denn, daß selbige gewisse unter des Raths Jurisdiction gelegene Grund Stücken besässen, dabey jedoch zwischen den incorporirten und immatriculirten abermahls ein Unterscheid zu machen. Denn wie sonderlich aus denen zwi-  
  {Sp. 1802}  
  schen der Universität zu Wittenberg und dem Rathe daselbst im Jahre 1520. 1563. 1569. 1572. 1580 und 1614 errichteten Verträgen erhellet, werden zu der ersten Classe nur diejenigen gezehlet, die aus dem Fundations-Fisco besoldet werden, und nebst ihren Kindern und Wittwen, solange sie im Wittwen-Stande verbleiben, aller und jeder Bürgerlicher Beschwerungen, wie die Nahmen haben mögen, überhaupt und besonders, durchaus befreyet sind, und woferne selbige unter des Raths Bothmäßigkeit gelegene Güter besitzen, mehr nicht, als das gewöhnliche Geschoß, Tisch-Geld, Bach-Geld und Wache- oder Wächter-Geld, wie es im Vertrage von 1569 genennet wird, auf gewisse Masse entrichten; dahingegen die Immatriculirten ebenfalls nach dem Grade ihrer Würde und Immunität unterschieden sind, wie der angezogene Receß von 1614 mit mehrerm bestärcket. Daraus ist auch soviel anzumercken, daß diejenigen, so in der incorporirten und immatriculirten Personen unter des Rathes Bothmäßigkeit vor dem Thore gelegenen Häusern und Gärten, als Garten-Leute sich aufhalten, des Rathes Jurisdiction unterworffen, und das Bürger-Recht zu gewinnen, verpflichtet sind.  
  Endlich gehören unterschiedene Dorffschafften unter die Universitäten Leipzig und Wittenberg, zu deren Erläuterung wegen Wittenberg in Wabsts Histor. Nachr. vom Churf. Sachs. … und wegen Leipzig … nachgeschlagen werden kan.  
  Die der Academischen Cognition und Untersuchung untergebene Sachen sind unterschiedlich. Doch wollen wir allhier eben nicht der Länge nach von denen Posseßionen, Promotionen, Denominationen, Censur der Bücher, gestalt in dem Mandat vom 14 Sept. 1562. Cod. Aug. …  
  verordnet, daß nichts, ohne beyder Universitäten Censur, gedruckt, viel weniger anders woher eingeführet werden soll, sondern nur von dem, was zum Justitz-Wesen gehöret handeln.  
  Also ist nun unter denen Criminal- und Civil-Sachen ein grosser Unterschied zu machen. Zu denen letzten gehören die Bestellung der Tutorn, oder Vormünder, auch Curatorn, und andere willkührliche Rechts-Händel, oder auch nothwendige Streit-Sachen, als wenn ein Student wegen Schulden oder sonst zu verklagen.  
  Hierbey ist anzumercken, daß denen Studenten nur auf eine genannte Summe Credit zu geben. Siehe die Compacta mit der Universität und dem Rathe zu Leipzig von 1665 welches durch das Allergnädigste Mandat vom 29. Decembr. 1718 bestätiget, und denen Kauffleuten, Cramern, Peruquenmachern, Wein- und Bier-Schencken, Schneidern, und andern Handwercks-Leuten nochmahlen untersaget worden, denen Studenten über die in denen Academischen Statuten jedes Ortes gesetzte Summe, ein mehrers nicht zu creditiren; sonst ist ihnen zur Übermasse nicht zu verhelffen. Welches jedoch auf den nöthigen Aufwand für Tisch und Stube, ingleichen für Collegien, Exercitien- und Sprach-Meister, oder bey Kranckheiten für die nöthigen Artzneyen nicht zu erstrecken; auch ist denen Studirenden von fremden und auswärtigen Orten, bey Ausbleibung ihrer Gelder und Wechsel, unbenommen, zu ihrem unentbehrlichen Bedürfnisse, das benöthigte an Geld oder Waaren aufzunehmen.  
  Ferner ist in  
  {Sp. 1803|S. 917}  
  denen Wittenbergischen Statuten enthalten, daß kein Student, ohne seine Schuldner zu befriedigen, oder wenigstens bey dem Academischen Magistrat anzugeben, sich hinweg machen solle.  
  Sonst erinnert Titius in der Probe des geistlichen Rechts … daß bey denen Studenten das Academische Forum kein Forum Generale et Domicilii wäre, und also ein Student wegen einer anderswo gelegenen Sache, oder gemachten Contracts, vor der Universität ordentlicher Weise nicht verklagt werden könne. Denn er behält das Domicilium originis, und dabey derselben Statuten Rechte, auch in Ansehung der Succeßion und Erbfolge. Berger
  Bisweilen finden sich auch, in Ansehung derer unter der Academischen Gerichtsbarkeit gelegenen Grund-Stücken, Real-Klagen. Soviel hiernächst insonderheit die auf Universitäten unter denen Professoren und Immatriculirten vorfallenden Injurien betrifft; so gehören die Real- Injurien vor die Criminal-Gerichtsbarkeit, die geringern Beleidigungen aber sind der Untersuchung des Rectoris und des Academischen Concilii überlassen. Jedoch sollen zwischen denen Professoren keine Injurien-Processe gestattet werden, laut des Rescripts von 1703. Cod. Aug. …
  Nicht weniger soll bey denen Studenten, in Ansehung ihrer Jugend, die im Duell-Mandate gesetzte Gefängniß-Straffe, ausser was das würckliche Duellieren, und die dem gleich geschätzten Rencontren betrifft, nur zur Helffte exequiret werden.
  • Mandat wider die Selbst-Rache, von 1712 …
  • Schöpffer in Disp. de Foro Studiosi delinqu.
  Desgleichen soll auch, wenn Studenten jemanden von Bürger-Stande schlagen, solches nach der Policey-Ordnung, und nicht nach dem Duell-Mandat bestrafft werden. Rescript vom 30 Mertz 1708. Cod. Aug. …
  Der Proceß oder die Art und Weise des rechtlichen Verfahrens ist bey denen Universitäten meistentheils summarisch. Jedoch erfordert die rechtshängig gewordene Sache bisweilen einen ordentlichen Proceß. Einen besonders bey der Universität Leipzig unter dem 16 Mertz 1617 vom Rectore und denen vier Nationen, auch des Concilii perpetui verordneten Beysitzern entworffenen Gerichts-Proceß exhibiret, Thomasius in Annal. ..., welcher auch in Wabsts Histor. Nachr. vom Churf. Sachsen, und zwar in den Beylagen … befindlich ist.  
  Insonderheit kan auch nach Wechsel Rechte wieder die Universitäts-Verwandten verfahren werden, vermöge des Rescripts vom 20 Sept. 1671.
  Welches jedoch wegen der Studenten, so auf den Universitäten Leipzig, oder Wittenberg sich befinden, sie mögen minder- oder volljährig seyn geändert, und ihnen, wie auch allen andern, so noch unter väterlicher Gewalt stehen, da sie nicht ein Peculium castrense, oder quasi castrense, oder adventitium irregulare haben, Wechsel auszustellen untersaget ist; dermassen, daß derselben Inhabern wieder die Aussteller weder bey währendem solchen Zustande, noch auch hernach, auf dessen erfolgte Veränderung, zu dem ihnen vorgeschossenen Gelde verholffen werden, und dergleichen ausgebrachter Wechsel nicht einmahl als eine blosse Handschrifft gelten soll. Welches Pri-  
  {Sp. 1804}  
  vilegium auch denen Eltern der Studenten und anderer unter väterlicher Gewalt stehenden Personen mitgetheilet worden, laut des Mandats vom 29. Dec. 1718. Cod. Aug. …
  Nichtsdestoweniger kan so wohl auf Universitäten, als ausser denenselben, wider die Volljährigen, welche zwar unter der väterlichen Gewalt stehen, dabey aber ein besonderes Peculium und eigenes Vermögen haben, oder Doctores sind, und Praxin treiben, oder selbst anderen Collegia halten, desgleichen so würckliche Handlung treiben, das Wechsel-Recht exerciret werden. cit. Mand.
  Es ist aber auch schon vorhero denen Studenten Wechsel auszustellen gewisser massen durch das Mandat vom 19 Mertz 1680 verboten worden, König in Not. zur L.W.O. …
  obwohl sonst alle Universitäts-Verwandte zu Leipzig auf das Wechsel Rescript vom 4. Septembr. 1669 angewiesen worden, besage obangezogener Verordnung vom 20 Sept. 1671. Cod. Aug. …
  Wenn ein Student etwas verbrochen hat; so wird mit behöriger Untersuchung und Straffe wieder ihn verfahren, dergestalt, daß ohne Unterschied des Standes, ob er von Adelicher oder Bürgerlicher Condition sey, gleichmäßige Straffe decretiret werden soll, wie denen Dicasteriis durch das Rescript vom 23 Aug. 1727 anbefohlen worden, nicht weniger bey öffentlichem Unfug, oder in harten Verbrechen, sich seiner Person zu versichern, davon unter andern an die löbliche Universität zu Wittenberg folgendes rescribiret worden:  
  "Wenn sich künfftig zutragen solte, daß ein Studiosus oder Universitäts-Verwandter, auf Befehl des Commendanten, wegen verübten Unfugs in Arrest genommen werden müste, (worinnen doch mit guter Circumspection zu verfahren) so soll dasselbe dem Pro-Rectori Academiae alsofort notificiret, der Arrestirte auch, auf des Pro-Rectoris Ansuchen, der Universität zu gebührender Bestraffung unweigerlich abgefolget werden, und soll solche Abfolgung schleunig, und so bald es der Pro-Rector suchet, geschehen, es wäre denn die Arrestirung nach geschlossener Festung ergangen, solchergestalt ist die Remißion ad Pro-Rectorem erst den folgenden Morgen werckstellig zu machen, und die arrestirte Person solange in der Corps de Guarde zu verwahren, daselbst siehet denn nicht schimpfflich oder übel zu tractiren etc.  
  Unter die Academischen Straffen gehöret sonderlich die Incarcerirung und die zeitige oder immerwährende Relegation mit oder ohne Infamie, davon man die letztere die ordentliche und die erste eine ausserordentliche nennet. Doch reicht der Effect nicht bis auf andere Universitäten, und kan einer anderwärts vor einen ehrlichen Studenten gar wohl paßiren, wenn er gleich von etlichen Universitäten relegiret worden, Schweders Jus Publ. …
  Hingegen sind zwischen Leipzig und Wittenberg besondere Pacten vorhanden, nach welchen die von einem Orte relegierten, auch den andern meiden müssen; angesehen diese beyden Universitäten einem Landes-Herrn untergeben sind.  
  Ingleichen ist durch das Rescript vom 24. Jenner 1674. Cod. Aug. …  
  decidiret, daß einem relegirten Studenten der Prätext, daß er Kriegs-Dienste genommen, wider die Relegation nichts schützen, sondern, wenn er sich der Relegation  
  {Sp. 1805|S. 918}  
  Folge zu thun weigerte, selbiger in Verhafft genommen werden solle. Wabsts Histor. Nachr. vom Churf. Sachsen …
  Übrigens sollen auch die Universitäten von Zeit zu Zeit visitiret, Erört. der Landes-Gebr. von 1661. tit. Consistorial-Sachen
  deren Gebrechen remediret, Resol. 1716.
  und ihre Stifftungen in Gang gebracht werden. Ibid.
  Insonderheit hat die zu Leipzig zu Eintreibung ihrer Zinsen und Einkommen,
  • Hülffs-Brief 1652.
  • Bestätigung 1716.
  so wohl als die zu Wittenberg, ein unterm 19 Jenner 1700 ertheiltes Hülffs-Privilegium. Resol. 1716.
  Sonst hat eine Universität gleiches Recht mit Kirchen und andern Schulen, und daher wieder dieselbe die ordentliche Präscription nicht, sondern nur eine 40-jährige statt. Ibid.
  Wornach sie auch noch wieder in den vorigen Stand einzusetzen. Ibid.
  Ihr ist nicht weniger an statt der sonst zustehenden stillschweigenden Verpfändung, Proceß-Ordn.
  von Amtswegen mit ausdrücklicher Hypothec zu prospiciren. Erl. Proc. Ordn.
  Die Zinsen werden derselben im Concurs neben dem Capitale, Decision 8.
  wenigstens auf die letztern drey Jahre bezahlet. Erläut. Proceß-Ordn.
  Sie hat auch wegen der vorhergehenden ihren Regreß an ihre Administratores. Erläut. Proc. Ordn.
  Ihre Professores haben gleich den Geistlichen freyen Tisch-Trunck. Resol. Grav. 1661.
  Des Practicirens soll sich kein ungraduirter Studiosus, vielweniger ein anderer, so keine Academie beschritten, unterfangen, Mandat 1658.
  sondern es soll derjenige, so sich zur Praxi examiniren lassen will, 3. bis 4. Jahr auf Universitäten gelebet haben. Mandat 1723 …
  Sonst aber sind auch in Leipzig die Professores und alle Universitäts-Verwandte in Consistorial-Sachen dem dasigen Consistorio in der ersten Instantz unterworffen. Wabsts Histor. Nachr. vom Churf. Sachsen …
  dergleichen auch von denen zu Wittenberg in Ansehung des dasigen Consistorii zu mercken. Wabst l.c. …
  Und zwar werden die Universitäts-Verwandte, nicht wie sonst von denen Consistorien in Ansehung der Ämter und anderer Gerichte zu geschehen pflegt, unmittelbar, sondern mittelbar vorgeladen, und alle Auflagen an selbige nicht anders, als vermittelst der Universität, ertheilet. Wabst l.c. …
     

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Stand: 27. Februar 2013 © Hans-Walter Pries