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Zedler: Unter-Gerichte HIS-Data
5028-49-2126-7
Titel: Unter-Gerichte
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 49 Sp. 2126
Jahr: 1746
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 49 S. 1078
Vorheriger Artikel: Unter-Geneuß
Folgender Artikel: Unter-Gerichte, bey dem Kriegs-Volcke
Siehe auch:
Hinweise:

  Text Quellenangaben
  Unter-Gerichte,  
 
  • Nieder-Gerichte, oder
  • Erb-Gerichte,
  • Erb-Gerichts-Herr,
  • Unter-Obrigkeit, und
  • Unter-Richter,
  • Lat.
    • Jurisdictio simplex, oder
    • Jurisdictio inferior,
    • Judex inferior,
    • Judex a quo und
    • Magistratus inferior.
 
  Nachdem hiervon bereits in denen Artickeln: Nieder-Gerichte, im XXIV Bande, p. 729 u. ff. und Obrigkeit (Unter-) im XXV Bande, p. 258 u.ff. ausführlich gehandelt worden; so wollen wir gegenwärtig nur noch mit wenigem beyfügen, was etwan dieser wegen sonst noch aus denen Chur-Sächsischen Rechten insbesondere anzumercken.  
  Es sollen demnach nach Maßgebung derselben die Unter-Richter in geringen Sachen die Partheyen alsofort nach Gleich und Recht entscheiden, Erläut. Proc. Ordn.
  und wenn selbige bey ihrem Ausspruche acquiesciren, mit angehängtem unmaßgeblichen Gutachten Bericht erstatten. Ibid.
  Die vor die Unter-Richter gehörigen Sachen sollen nicht ohne erhebliche Ursachen avociret oder committiret werden.
  • Landes-Ordn. 1555 t. daß niemand unersuchet etc.
  • Erläuter. Proceß-Ordnung
  Die über einen Unterrichter zur Ungebühr geführte Beschwerde ist einer ungebührlichen und unstatthafften Appellation gleich zu achten, und zu bestraffen. Erläuter. Proceß-Ordnung
  Wenn an ihn Monitoria ertheilet werden, soll solchen eine gewisse Frist inseriret, und ihm die Klaglosstellung oder Berichts-Erstattung injungiret werden, Ibid.
  {Sp. 2127|S. 1079}  
  er auch Befehle und Rescripta sofort zu denen Acten bringen, Ibid. §. 8
  und vom Abgange des Berichts den Partheyen Nachricht geben. Ibid.
  Wenn er eine Frist-Verstattung versaget, die der Ober-Richter auf eingewandte Appellation ertheilet, müssen die Beweis-Artickel von Ausgang der vorigen in behöriger Frist entweder bey dem Unter- oder Ober-Richter übergeben werden. Erläuter. Proceß-Ordnung
  Er muß auch auf Eventual-Appellationes, Mandat 1670 ...
  die er keinesweges in eine Leuterung verwandeln kan, Ibid
  ingleichen auf desert gewordene oder unzuläßliche Bericht erstatten, Erläut. Proc. Ordn. ...
  und hat er disfalls nicht mehr über der Desertion oder Unzuläßlichkeit zu erkennen. Ibid.
  Ihm stehet auch nicht frey, einen Appellanten mit dem Eyde der Boßheit zu belegen, Erläut. Proc. Ord. ...
  welches der Ober-Richter erfordern kan. Ibid
  Wenn er gleich einer Appellation Statt giebt, und Reverential-Aposteln ertheilet, stehet doch in des Ober-Richters Ermessen dieselbe anzunehmen, oder nicht. Resol. Grav. 1661 ...
  Die dictirten Appellation-Straffen soll der Unter-Richter längstens binnen Sächsischer Frist einbringen und einschicken, Erläut. Proc. Ordn. ...
  wiedrigenfalls aber gewarten, daß solche von ihm selbst erigiret werden. Ibidem
  So viel anbey die Bestellung derer in dem Fürstenthum Gotha befindlichen Grafen und Herren Cantzleyen und Gerichten anbelangt, davon ist zu sehen, in der dasigen Landes-Ordnung P. II ...  
 
  • Wie ferner die von der Ritterschafft deren im bemeldeten Fürstenthume habende Gerichte bestellen sollen,
Ibid. ...
  Ibid tit 7
 
  • von denen Advocaten und Procuratoren, so wohl bey der dasigen Regierung, als denen niedrigen Gerichts-Stellen,
Ibid. tit 8
 
  • von denen in die Ober Cent- und Erb-Gerichte gehörigen Fällen,
tit 9
 
  • von Wald- und Berg-Gerichten,
tit. 10
 
  • von Rüge-Gerichten,
tit. 11
 
  • und was vor Recht bey denenselben gehalten werden solle,
tit. 12.
  Sonst aber besiehe hierbey auch den Artickel:  
   
  desgleichen
  • Andreas Alciatus, Christoph Besold, Anton Campanus, George Eberlin, Garsias Mastrill, Johann Baptist de Larrea, in ihren besondern Abhandlungen de Magistratibus,
  • Christian Ohem de Consulibus aliisque Magistratibus,
  • Camillus Borelius de Magistratuum Edictis,
  • Bettochs Promt. Jur. v. Magistratus, und Jurisdictio,
  • Speidel, in Bibl. Jur. Vol. II. v. Judex, Judicium, Jurisdictio, und Magistratus,
  • nebst vielen andern daselbst angezogenen Rechts Lehrern.
     

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Stand: 5. Januar 2013 © Hans-Walter Pries