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Zedler: Wahl-Capitulation, (Kayserliche) [1] HIS-Data
5028-52-754-3-01
Titel: Wahl-Capitulation, (Kayserliche) [1]
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 52 Sp. 754
Jahr: 1747
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 52 S. 390
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  Text  
  Wahl-Capitulation, (Kayserliche) Lat. Capitulatio Caesaraea, von dieser ist zwar schon überhaupt in dem Artickel: Capitulatio, im V Bande, p. 670. u.ff. und Kayser, im XV Bande, p. 293. u.ff. gehandelt worden.  
  Und von der sogenannten beständigen oder perpetuirlichen Wahl-Capitulation, besiehe den besondern Artickel: Wahl-Capitulation, (beständige).  
  Gegenwärtig aber können wir nicht umhin, Ihro jetzt Glorwürdigst-regierenden Römisch-Kayserlichen Majestät, Herrn Francisci I. Wahl-Capitulation, als das neueste Reichs-Grund-Gesetze, nach seinem wörtlichen Inhalte beyzufügen, welche also abgefasset ist:  
  Wir Frantz von GOttes Gnaden, Erwehlter Römischer König, zu allen Zeiten Mehrer des Reichs, zu Germanien und Jerusalem König, Hertzog zu Lothringen und Baar, Groß-Hertzog von Toscana etc. etc. etc. Bekennen öffentlich mit diesem Brief: als nach zeitlichem Ableben weyl. Carl des Siebenden Kayserl. Majest. Christmildest- und Glorwürdigster Gedächtnus, Wir aus Schickung des Allmächtigen, durch vorgenommene ordentliche Wahl  
 
  • des Hochwürdigsten Johann Friedrich Carln zu Mayntz Ertz-Bischoffen, des Heil. Röm. Reichs durch Germanien Ertz-Cantzlern, Unsers lieben Neven und Chur-Fürsten Lbd.
  • wie nicht weniger von wegen deren Hochwürdigst- und respective Durchlauchtigsten Frantz Georgen zu Trier und Clement August zu Cölln, Ertz-Bischöffen, des Heil. Röm. Reichs
 
  {Sp. 755|S. 391}  
  durch Gallien und das Königreich Arelat auch in Italien Ertz-Cantzleren,  
 
  • so dann deren Durchlauchtigsten, und respective Großmächtigen,
    • Marien Theresien zu Hungarn und Böheim Königin, von wegen Chur-Böheim,
    • Maximilian Joseph Chur-Fürsten in Bayern,
    • Friderichs August Königs in Pohlen, als Chur-Fürsten zu Sachsen,
    • und Georgen Königs in Großbritannien, als Chur-Fürsten zu Braunschweig-Lüneburg,
 
  des Heil. Röm. Reichs-Ertz-Schencken, Ertz-Truchsessen, Ertz Marschallen, und Ertz-Schatz-Meistern, Unserer lieben respective Neven, Gemahlin, Brüderen, Oheimen, und Chur-Fürsten Lbd. Lbd. Lbd. Lbd. Lbd. Lbd. gevollmächtigter Bothschafften,  
 
  • Dietrich Carl Grafen von Ingelheim, genannt Echter von Mespelbrunn,
  • Ferdinand Leopold Anton Grafen von Hohenzollern,
  • Johann Wilhelm Grafen von Wurmbrand,
  • Joseph Frantz Maria Grafen von Seinsheim,
  • Johann Friederich Grafen von Schönberg,
  • und Gerlach Adolphen von Münchhausen,
 
  zur Ehr und Würde des Röm. Königl. Nahmens und Gewalts, erhoben, erhöhet und gesetzet seynd, deren Wir Uns auch, GOtt zu Lob, dem Heil. Reich zu Ehren, und um der Christenheit und Deutscher Nation, auch gemeinen Nutzens willen beladen;  
  Daß Wir Uns demnach aus freyem gnädigen Willen mit denenselben Unseren lieben Neven, Gemahlin, Brüderen, Oheimen und Chur-Fürsten, für sich und sämmtliche Chur-Fürsten, Fürsten und Stände des Heil. Röm. Reichs Geding- und Pactsweiß dieser nachfolgenden Articulen vereiniget, verglichen, angenommen, und zugesaget haben, alles wissentlich und Krafft dieses Briefs:  
  Articulus I.  
  §. 1.  
  Zum ersten, daß Wir in Zeit solcher Unserer Königlichen Würden, Amt und Regierung, die Christenheit den Stuhl zu Rom, Päbstl. Heiligkeit, und Christliche Kirch, als derselben Advocat, in gutem treulichen Schutz und Schirm halten sollen und wollen.  
  §. 2.  
  Wie Wir dann auch in alle Wege wollen die Deutsche Nation, das Heil. Röm. Reich, und die Chur-Fürsten, als dessen vorderste Glieder, und des Heil. Röm. Reichs Grund-Seulen, insonderheit auch die weltliche Chur-Häuser bey ihrem Primogenitur-Recht, ohne dasselbe restringiren zu lassen, besag der güldenen Bull, sonderlich des 13 Titels, dann auch die Fürsten, Prälaten, Grafen, Herren und Stände, (die unmittelbare freye Reichs-Ritterschafft mit begriffen), bey ihren Hoheiten, geist- und weltlichen Würden, Gerechtigkeiten, Macht und Gewalt, sonst auch einen jeden bey seinem Stand und Wesen, lassen.  
  §. 3.  
  Bevorab aber allen und jeden Ständen des Reichs ihren freyen Sitz und Stimm auf Reichs-Tägen aufrecht erhalten, und ohne der Chur-Fürsten, Fürsten und Stände vorhergehende Bewilligung keinen Reichs-Stand der Sessionem et Votum in denen Reichs-Collegiis hergebracht,  
  {Sp. 756}  
  davon provisorie, noch in sonstige Weiß, suspendiren und ausschliessen,  
  §. 4.  
  Noch ihrer Landes-Regierung, es geschehe gleich provisorie, oder in contumaciam, oder auf irgend eine andere Weise, entsetzen;  
  §. 5.  
  Auch keine Fürsten, Grafen, und Herren in Fürstlichen oder Gräflichen Collegiis an- oder aufnehmen, sie haben sich dann vorhero dazu mit einem Immediat-Fürstenthum, respective Graf- oder Herrschafft genungsam qualificiret, und mit einem Standeswürdigen Reichs-Anschlag (weßhalben in Comitiis das nöthige fordersamst zu reguliren) in einen gewissen Crays eingelassen und verbunden, und über solches alles, neben dem Chur-Fürstlichen, auch dasjenige Collegium und Banck, darinnen sie aufgenommen werden sollen, in die Admißion ordentlich gewilliget.  
  §.6.  
  Wir wollen Uns einer Prorogation und Erstreckung des von einer Linie eines Fürstlichen Hauses entfallenen Sitz und Stimme Rechts auf die andere, so dergleichen nicht hergebracht, ohne obverstandene Chur- und Fürstlichen Collegiorum Einwilligung für Uns alleine nicht anmassen.  
  §. 7.  
  So dann solle wegen der A. 1654. und Zeithero aufgenommenen Fürsten und Ständen Ordnungs-mäßigen Qvalificirung die Comitial-Untersuchung von Uns fordersamst zu Stande gebracht werden.  
  §. 8.  
  Wir wollen weder denen Reichs-Gerichten, noch sonst jemand, wer der auch seye, gestatten, daß denen Ständen in ihren Territoriis in Religions-Politischen und Justitz-Sachen sub quocunque praetextu wieder den Friedens-Schluß, oder aufgerichtete, rechtmäßige und verbindliche Pacta, vor- oder eingegriffen werde.  
  §. 9.  
  Sollen und wollen auch Chur-Fürsten, Fürsten und Ständen, (die unmittelbare freye Reichs-Ritterschafft mit eingeschlossen) ihre Regalien, Obrigkeiten, Freyheiten, Privilegien, die vor diesem unter ihnen denen Reichs-Constitutionibus gemäß gemachte Uniones, zuvorderst aber die unter Chur-Fürsten, Fürsten und Ständen aufgerichtete Erb-Verbrüderungen, Reichs-Pfandschafften, (so wie dieserhalben in dem Instrumento Pacis Vorsehung geschehen) Gerechtigkeiten, Gebrauch und gute Gewohnheiten, so sie bishero gehabt, oder in Übung gewesen, zu Wasser und Land, auf gebührendes Ansuchen, ohne Weigerung und Aufhalt, in beständiger Form confirmiren, sie auch dabey als Römischer König Handhaben und schützen, und niemanden einig Privilegium darwider ertheilen, und, da einige vor oder bey währenden Kriegen ertheilet, so im Friedens-Schluß nicht approbiret, dieselbe gäntzlich caßiren und annulliren, auch hiermit caßirt und annulliret haben.  
  §. 10.  
  So viel aber in diesem Articul, den Stuhl zu Rom und Päbstl. Heiligkeit betrifft, wollen die  
  {Sp. 757|S. 392}  
  der Augspurgischen Confeßion zugethane Churfürsten vor sich und ihre Religions-Verwandte Fürsten und Stände, (unschlüßig derselben Religion zugethanen freyen Reichs-Ritterschafft) Uns darmit nicht verbunden haben, gestalten dann auch solche Advocatia dem Religion- und Prophan- auch dem Münster- und Oßnabrückischen Friedens Schluß zu Nachtheil nicht angezogen, noch gebrauchet, sondern denen obgedachten Churfürsten und sämmtlichen Ihren Religions-Verwandten im Reich gleicher Schutz geleistet werden solle.  
  §. 11.  
  Wo auch selbige sich gegen das Instrumentum Pacis, Nürnbergischen Executions-Receß, arctiorem modum exequendi und andere Reichs-Constitutiones beschweret zu seyn erachten, sollen und wollen Wir uns auf Ihre der Augspurgisch. Confeßion verwandten Churfürsten, Fürsten und Stände, (die Reichs-Ritterschafft mit begriffen,) sammt oder sonders an Uns thuende Vorstellungen ohne allen Anstand, obgedachten Reichs-Grund-Gesetzen gemäß, entschliessen, so fort sothane Unsere Entschliessung denenselben zu wissen thun, solche auch ungesäumt zum würcklichen Vollzug bringen, keinesweges aber in causis Religionis Processe verstatten, sondern darunter lediglich oberwähnten Reichs-Grund-Gesetzen nachgehen; nicht weniger daran seyn, damit die bishero angebrachte, zur Zeit noch ohnerledigte Religions-Beschwerden des fordersamsten Reichs-Gesetz mäßig abgethan werden. Wie Wir ihnen, Churfürsten und sämmtlichen ihren Religions-Verwandten, ein gleiches aber auch jenen, der Catholischen Religion, Kraft dieses versprechen, und Uns hiermit zu einem wie andern verbinden.  
  Articulus II.  
  §. 1.  
  Wir sollen und wollen das Reich, so viel in Unsern Kräfften ist, schirmen und vermehren.  
  §. 2.  
  Uns keiner Succeßion, oder Erbschafft desselben anmassen, unterwinden, noch unterfangen, noch darnach trachten, dasselbe auf Uns, Unsere Erben und Nachkommen, oder auf jemanden anders zu wenden.  
  §. 3.  
  Wollen die güldene Bull, mit der auf die Braunschweig-Lüneburgische Chur geschehenen Extension, den Frieden in Religion- und Prophan-Sachen, den Land-Frieden, sammt der Handhabung desselben, (wie er auf dem zu Augspurg im Jahr 1555. gehaltenen Reichs-Tag aufgerichtet, verabschiedet, verbessert, auch in denen darauf erfolgten Reichs-Abschieden wiederholet und confirmiret worden,) sonderlich aber obgedachte Münster- und Oßnabrückische Friedens-Schlüsse, bevorab was Art. 5. §. 2. und Art. 8. de Juribus statuum wie auch Art. 7. unanimi quoque etc. (als auch dessen Inhalt alles dasjenige, was denen Catholischen und Augspurgischen Confeßions-Verwandten Ständen, die dieser Religion zugethane freye Reichs-Ritter-  
  {Sp. 758}  
  schafft mit eingeschlossen, auch deren allerseitigen Unterthanen, zu gutem in gegenwärtiger Capitulation verglichen und verordnet worden, ebenfalls denenjenigen, welche unter diesen Reformirte genennet werden, zustehen, und zu statten kommen solle) begriffen, so dann den Nürnbergischen Executions-Receß, wie auch insonderheit alles dasjenige, was bey vorigen Reichs-Tägen verabschiedet und geschlossen, und durch die nachfolgende Reichs-Constitutiones und Gesetze nicht wieder aufgehoben worden, oder bey Reichs-Tägen ferner für gut befunden und geschlossen werden möchte, gleich wäre es dieser Capitulation von Worten zu Worten einverleibt, stet, vest und unverbrüchlich halten, und unter keinerley Vorwand, er sey wer er wolle, ohne Chur-Fürsten, Fürsten und Stände auf einem Reichs- oder ordinären Deputations-Tag vorgehende Bewilligung daraus schreiten, sondern dasselbe gebührend handhaben und darwider niemand beschweren, noch durch andere beschweren lassen, auch nicht gestatten, daß in Religions-Sachen jemand dem Instrumento Pacis, dem Nürnbergischen Executions-Receß, und denen mit andern habenden Pactis entgegen vergewaltiget, graviret, oder turbiret, wie auch, daß an einigen Orten, von welchen das Instrumentum Pacis disponiret, in Ecclesiasticis et Politicis, sub quocunque Praetextu, oder ungleicher Auslegung desselben, dargegen, oder wider die im Reichs-Abschied de Anno 1555. einverleibte Executions-Ordnung directe vel indirecte gehandelt werde.  
  §. 4.  
  Desgleichen auch andere des Heil. Reichs Ordnungen und Gesetze, so viel dem obgedachten im Jahr 1555. zu Augspurg aufgerichteten Reichs-Abschied und mehr erwehnten Friedens-Schluß nicht zuwider seynd, erneueren und dieselbe mit Consens Chur-Fürsten, Fürsten und Ständen, wie es des Reichs Gelegenheit jederzeit erfordert, besseren, keinesweges aber ohne Chur-Fürsten, Fürsten und Ständen auf Reichs-Tägen gleichmäßig vorgehende Bewilligung ändern.  
  §. 5.  
  Vielweniger neue Ordnungen und Gesetze im Reich machen, noch allein die Interpretation der Reichs-Satzungen und Friedensschlusses vornehmen, noch dergleichen Unserm Reichs-Hof-Rath oder Cammer-Gerichte gestatten, sondern mit gesammter Ständen Rath und Vergleichung auf Reichs-Tägen damit verfahren, zuvor aber darinn nichts verfügen, noch ergehen lassen, als welches solchenfalls ungültig und unverbindlich seyn solle.  
  §. 6.  
  Zumahlen auch diejenige, so sich gegen jetzt ermeldten Friedensschluß, und darinn bestätigten Religions-Frieden, als ein immerwährendes Band zwischen Haupt und Gliedern, und diesen unter sich selbsten, zuschreiben, oder etwas in öffentlichen Druck heraus zu geben, (als dadurch nur Aufruhr, Zweytracht Mistrauen und Zanck im Reich angerichtet wird,) unternehmen wür-  
  {Sp. 759|S. 393}  
  den, oder solten, gebührend abstraffen, die Schrifften und Abdruck caßiren, und gegen die Autores so wohl, als Complices, wie erst gemeldet, mit Ernst verfahren, auch alle wider den Friedens-Schluß eingewendete Protestationes und Contradictiones, sie haben Nahmen, wie sie wollen, und rühren, woher sie wollen, nach Besag erstgedachten Friedens-Schlusses, verwerffen und vernichten, wie sie denn auch längst verworffen und vernichtet seynd.  
  §. 7.  
  Auch weder Unserm Reichs-Hof-Rath, noch dem Bücher-Commissario zu Franckfurth am Mayn verstatten, daß jener auf des Fiscals, oder eines andern Angeben in Erkennug, Fortsetzung und Aburtheilung, sodann der bürgerlichen Execution der Processen, und dieser Censir- und Confiscirung deren Bücher, einem Theil mehr, als dem andern favorisiren.  
  §. 8.  
  Am wenigsten aber sich anmasse, denen heilsamen Reichs-Satzungen zuwider, über neue Editiones der Augspurgischen Confeßions-Verwandten Librorum Symbolicorum, so sie vor oder nach dem Religions-Frieden davor angenommen, oder noch annehmen möchten, den Fiscal zu hören, oder Proceß ausgehen zu lassen; Gleichen Rechtens sollen auch die Catholischen ihres Orts zu geniessen haben, jedoch daß von beyden Theilen in den künftig neu zu verfertigenden Schrifften oder Büchern alle anzügliche und schmählige Ausdrückungen gegen beyderley Religionen im Reich, denen heilsamen Reichs-Satzungen gemäß, vermieden bleiben, und sich deren enthalten werde.  
  Articulus III.  
  §. 1.  
  Wir sollen und wollen des Heil. Röm. Reichs Churfürsten, als dessen innerste Glieder und die Hauptstücken des Heil. Reichs, jederzeit in sonderbarer hoher Consideration halten.  
  §. 2.  
  Denenselben, wie bereits im Eingang dieser Unserer Capitulation geschehen, also auch führohin, das Prädicat, respective Hochwürdigst und Durchlauchtigst zulegen, und damit continuiren.  
  §. 3.  
  So dann in wichtigen Sachen, so das Reich antreffen, nach Anleitung der güldenen Bulle, jedoch dem Friedens-Schluß ohne Abbruch, ihres Raths, Bedenckens und Gutachtens Uns gebrauchen, auch ohne dieselbe hierinnen nichts vornehmen.  
  §. 4.  
  Sie bey ihrer wohlerlangten Chur-Würde, und sonderbaren Rechten, Hoheiten, Präeminentien und Prärogativen erhalten.  
  §. 5.  
  Den mit Einwilligung gesammter Chur-Fürsten, Fürsten und Ständen eingeführten Braunschweig-Lüneburgischen Electorat handhaben und manuteniren, im übrigen aber so fort nach angetretener Unserer Kayserlichen Regierung daran seyn und beym Reichs-Convent nachdrücklich befördern, daß diese Chur mit einem convenablen und anständigen Ertz-Amte versehen werde.  
  {Sp. 760}  
  §. 6.  
  Wie nicht weniger die gemeine und sonderbare Rheinische Verein der Chur-Fürsten, als welche ohne das mit Genehmhaltung und Approbation der vorigen Kaysern rühmlich aufgerichtet, und was darüber noch weiters die Herren Chur-Fürsten allerseits unter einander gut befinden und vergleichen mögen, auch Unsers Theils approbiren und confirmiren.  
  §. 7.  
  Jedoch dem Instrumento Pacis, und andern Reichs-Satzungen, auch denen von Fürsten und Ständen, (die ohnmittelbare Reichs-Ritterschafft mit eingeschlossen) hergebrachten Juribus, Hoheiten und Privilegiis ohnabbrüchig.  
  §. 8.  
  Als auch Uns geziemen will, und Wir hiermit versprechen, die Röm. Königl. Cron förderlichst zu empfahen, so sollen und wollen Wir alles dasjenige dabey thun, so sich derenthalben gebühret, auch die Chur-Fürsten, um ihr Amt zu versehen, zu solcher Crönung erfordern.  
  §. 9.  
  Und was zwischen beeden Chur-Fürsten zu Mayntz und Cöln, wegen der unter ihnen der Crönung halber entstandener Irrungen gütlich beygeleget und verglichen worden, das wollen Wir hiermit gleichfalls confirmiret und bestätiget haben.  
  §. 10.  
  Wir sollen und wollen auch die Churfürsten, ihren Nachkommen und Erben, bey ihrer freyen Wahl-Gerechtigkeit, nach Inhalt der güldenen Bull verbleiben lassen.  
  §. 11.  
  Und nach deme von Churfürsten und Fürsten zu Regenspurg nach Anleitung Articuli octavi Instrumenti Pacis, von der Wahl eines Römischen Königs, bey Lebzeiten eines erwählten Römischen Kaysers, gehandelt und verglichen worden, daß die Churfürsten nicht leichtlich zur Wahl eines Röm. Königs, vivente imperatore, schreiten, es wäre dann, daß entweder der erwehlte und regierende Röm. Kayser sich aus dem Röm. Reich gegeben und beständig oder allzulang aufhalten wolte, oder derselbe wegen seines hohen Alters, oder beharrlichen Unpäßlichkeit, der Regierung nicht mehr vorstehen könnte, oder sonst eine anderweitige hohe Nothdurfft, daran des Heil. Röm. Reichs Consideration und Wohlfahrt gelegen, erforderte, einen Römischen König noch bey Lebzeiten des regierenden Kaysers zu erwählen, und dann, daß in solchem ein und andern angeregten, wie auch erstgedachtem Nothfall, die Wahl eines Königs durch die Churfürsten, mit oder ohne des regierenden Römisch. Kaysers Consens, wann derselbe auf angelegte Bitte ohne erhebliche Ursach verweigert werden solte, vorgenommen, und damit der güldenen Bull, auch ihrem von dem Heil. Röm. Reich tragenden Amt und Pflichten nach, von ihnen allerdings frey und ohngehindert verfahren werden solle: So wollen und sollen Wir diesen deren Churfürsten und Fürsten unter einander verabfaßten Schluß, wie hiermit beschiehet, für genehm und Uns deme gemäß und conform halten.  
  {Sp. 761|S. 394}  
  §. 12.  
  Wir lassen auch zu, daß die Churfürsten je zu Zeiten, vermög der güldenen Bulle und der sich darauf gründenden Churfürsten-Vereinigung, nach Gelegenheit und Zustand des Heil. Römischen Reichs zu ihrer Nothdurfft, auch, so sie beschwerliches Obliegen haben, zusammen kommen mögen, dasselbe zu bedencken und zu berathschlagen, das Wir auch nicht verhindern, noch irren, und derohalben keine Ungnad oder Wider-Willen gegen ihnen sämtlich oder sonderlich schöpffen und empfangen,  
  §. 13.  
  Noch auch, daß solches mit Unserem Vorwissen und unter Unserer Autorität geschehen, Unsere Gesandten auch zu dergleichen besonderen Deliberationen, schlechterdings zugelassen werden müsten, verlangen, sondern Uns in deme und andern der güldenen Bull gemäß gnädiglich und unverweigerlich halten sollen und wollen.  
  §. 14.  
  Wir wollen auch die gemeldte Churfürsten, wie vor gedacht, zu jeglicher Zeit bey ihrer freyen Wahl, wie von Alters her auf sie kommen und die güldene Bull, alte Rechte und andere Gesetze, oder Freyheiten vermögen, wie auch bey ihrem gesonderten Rath, in Sachen das Heil. Röm. Reich belangend, geruhiglich bleiben und gantz ungekräncket lassen. Wo aber dawider von jemand etwas gesucht, gethan, oder die Churfürsten in dem gedrungen würden, so doch keinesweges seyn soll, das alles solle nichtig seyn.  
  §. 15.  
  Gleichergestalten wollen Wir die Vicarien des Reichs bey ihren uralten, in der güldenen Bull und dem unverrückten Herkommen gegründeten Rechten der Verwesung des Reichs, so wohl nach Absterben eines Römischen Kaysers oder Königs, als auch bey dessen langwühriger Abwesenheit ausser Reichs, oder wann derselbe, das Regiment selbst zu führen, durch andere Umstände gehindert werden solte, unbeeinträchtigt bleiben lassen, auch nicht nachgeben, daß die Vicariaten und deren Jura, sammt was denenselben anhängig, von jemand disputiret und gestritten, oder restringiret werden.  
  §. 16.  
  Und weilen, nach Innhalt der güldenen Bull, denen Reichs-Verwesern die Gewalt, im Reich Recht zu sprechen, zustehet; also solle berührte Befügnüs derer Reichs-Verwesere nicht bloß auf neue, oder solche Rechts-Sachen, wobey periculum in mora, oder die Gefahr einer Unruhe und Thätlichkeiten abzuwenden, eingeschräncket seyn, sondern sich auch auf Fortstellung derer vorhin bey dem Kayserlichen Reichs-Hoff-Rath anhängig gewesenen Proceß- und Rechts-Händel vor denen Vicariats-Hoff-Gerichten allerdings erstrecken, und zu solchem Ende an erwähnte Reichs-Vicariats-Gerichte die bey dem besagten Reichs-Hoff-Rath vorhin verhandelte in der Reichs-Cantzley vorhandener Acta in Originali, gegen Bescheinigung und Erklärung wegen deren ohnfehlbaren Restitution zu dem Reichs-Archiv sogleich nach geendigtem Interregno, durch Anordnung des Churfürstens zu Mayntz, als des Reichs  
  {Sp. 762}  
  Ertz-Cantzlern, auf Verlangen derer Vicariaten und Kosten derer Partheyen, ohnweigerlich verabfolget werden.  
  §. 17.  
  Dahingegen seynd die Reichs-Vicariaten gehalten, sollen mithin keineswegs unterlassen, so balden nach geendigtem Interregno, und zwar längstens innerhalb sechs Monaten, die vor ihnen verhandelte Acta jedesmahl an dem neuerwählten Kayser einzuschicken, um zu erwähnter Reichs-Cantzley durch Chur-Mayntz, als den Ertz-Cantzlern, oder den desselben Stelle vertretenden Reichs-Hoff-Vice-Cantzlern, zur nothwendigen Ergäntzung des Reichs-Archivs, gebührend hinterlegt zu werden.  
  §. 18.  
  Nachdem das Churfürstliche Collegium den in Anno 1745 zwischen beyden Chur-Häusern Bayern und Pfaltz des Rheinischen Vicariats und dessen Alternation halber errichteten Vergleich, zu gäntzlicher Aufhebung deren unter denenselben alt obgewalteten Irrungen, ersprießlich und zugleich zu Beförderung der Heilsamen Justitz tempore Interregni Vorträglich angesehen; so sollen und wollen Wir daran seyn, daß sothaner Vergleich gleich nach Antritt Unserer Kayserlichen Regierung dem gesammten Reich vorgeleget und dessen Genehmigung gedeihlig befördert werde.  
  §. 19.  
  In ungezweiffelter Zuversicht, das versammlete Reich werde oberwähnten Vicariats-Vergleich auf gleiche Weise ansehen, und dahero demselben seine Begnehmig- und Einwilligung beyzulegen keinen Anstand nehmen, sollen und wollen Wir, mit Vorbehalt derselben, die während dieses letzt vorgewesenen Interregni bey dem Rheinischen Vicariat so wohl in Justitz- als Gnaden-Sachen vorgegangene Handlungen und Verleihungen eben so, als dasjenige,  
  §. 20.  
  Was von Sächsischen Reichs-Vicariats wegen in mittler Zeit der Vacanz und bis Wir die Wahl-Capitulation in Person beschworen, folglich das Regiment würcklich angetreten, laut der güldenen Bull, und vermöge derer Reichs-Ordnungen, gehandelt und verliehen worden, es seye in Justitz- oder Gnaden-Sachen, in der allerbeständigsten Form genehmhalten, confirmiren und ratificiren, Wie sich dasselbe geziemet und gebühret, inmassen Wir solches hiermit confirmiren und ratificiren.  
  §. 21.  
  Nachdemahlen sich auch eine Zeitlang zugetragen, daß ausländischer Potentaten, Fürsten und Republiquen Gesandte, und zwar diese unter dem Nahmen und Vorwand, als wären die Republiquen vor gecrönte Häupter, und also denenselben in Würden gleich zu achten, an den Königlichen Höfen und Capellen die Präcedenz vor denen Churfürstlichen Gesandten prätendiren wollen; So sollen und wollen Wir ins Künfftige solches weiter nicht gestatten. Wäre es aber Sach, daß  
  {Sp. 763|S. 395}  
  neben denen Churfürstlichen Gesandten deren recht titulirter und gecrönter regierender ausländischer Königen, Königlichen Wittiben, oder Pupillen, (denen die Regierung, sobald sie ihr gebührendes Alter erreichet, zu führen zu stehet, und immittelst in der Tutel oder Curatel begriffen seynd) Bottschaffter zugleich vorhanden wären, so mögen und sollen zwar dieselbe denen Churfürstlichen Gesandten, dieser aber allen andern auswärtiger Republicken Gesandten, und auch den Fürsten in Person, ohne Unterscheid vorgehen, und unter ihnen, nehmlich denen Churfürstlichen Gesandten Primi Ordinis, es mögen auch deren mehr als einer seyn, an Unserm Kayserlichen Hoff, auch sonst aller Orten, in und ausser dem Reich keine Distinction mehr gemachet, sondern allen und jeden gleiche Honores in allem, wie denen Königlichen Gesandten, gegeben werden.  
  §. 22.  
  Auch sollen und wollen Wir im übrigen die Vorsehung thun, daß denen Churfürsten selbst Ihre von Alters hergebrachte und sonst gebührende Würde und Prärogativen erhalten, und darwider von fremder Regenten und Republiquen Gesandten, oder andern, an Unserm Kayserlichen und Königlichen Hoff, oder wo es sich sonst begeben könnte, nichts nachtheiliges oder neuerliches vorgenommen oder gestattet werde.  
  §. 23.  
  Es sollen auch bey Kayserlichen und Königlichen Crönungen und anderen Reichs-Solennitäten, denen Immediat Reichs-Grafen und Herren, die im Reich Sessionem et Votum haben, vor andern aus- und inländischen Grafen und Herren, wie auch Kayserlichen Räthen und Cammer-Herren und zwar gleich nach dem Fürsten-Stand, vor allen andern, weilen Sie im Reichs-Fürsten-Rath Votum et Sessionem hergebracht, deswegen ihnen auch billig, wie bey denen Consultationibus, Oneribus und Beschwerlichkeiten, also auch solchen Actibus solennibus, die Stelle und was dem anhanget, gelassen und ebenmässig ausser solchen Reichs-Festivitäten am Kayserlichen Hoff und allen Orten observiret werden.  
  §. 24.  
  Wir wollen auch die Verfügung thun, wann der Churfürsten Amts Verwesere und Erb-Ämter bey Unserm Kayserlichen Hoff begriffen, daß dieselbe jederzeit, und insonderheit, wann und so offt Wir auf Reichs-Wahl- und andern dergleichen Tägen Unsern Kayserlichen Hoff begehen, oder Sachen vorfallen, darzu die Erb-Ämter zu gebrauchen seynd, in gebührendem Respect gehalten, Ihnen von Unsern Hoff-Ämtern keinesweges vor- oder eingriffen werde; oder da je wegen Abwesenheit ihre Stellen mit berührten Unsern Hoff-Ämtern je zuweilen ersetzet werden solten; So wollen Wir jedoch, daß ihnen, denen Churfürstlichen Amts-Verwesern und Erb Ämtern, einen Weg als den andern, die von solchen Verrichtungen fallende Nutzbarkeit in, wenigers nicht, als Sie dieselbe selbsten verrichtet und bedienet, ohnweigerlich gefolget, und gelassen, und nicht von denen Hoff-Ämtern entzogen wer-  
  {Sp. 764}  
  den, oder auch, da solches würcklich geschehen solte, Wir, auf erfolgende geziemende Anzeig, dieses so fort ein- und besagte Erb-Ämter klagloß stellen wollen.  
  §. 29.  
  Und weilen, bey Aufrichtung der Policey- und Tax-Ordnung auf Reichs- und Wahl-Tägen das Directorium zu führen und solche Ordnung in Unsern Nahmen zu publiciren, den Ertz-Marschallen-Amt zu kommet und gebühret, so solle von Unserm Hoff-Marschallen-Amt, oder andern, weder unterm Prätext Kayserlicher Commission, noch sonst darinnen, so zu solchem Reichs-Amt gehörig ist, Hinderung gemacht und etwas nachtheiliges concediret; Gleichwohl aber dem Hoff-Marschall in seinen zukommenden und von dem Ertz-Marschall-Amt dependirenden Amts-Verrichtungen durch Unsere Landes-Regierung, oder andere, kein Eintrag oder Hinderung gemacht werden.  
     

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Stand: 30. April 2012 © Hans-Walter Pries