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Zedler: Wahl-Capitulation, (Kayserliche) [3] HIS-Data
5028-52-754-3-03
Titel: Wahl-Capitulation, (Kayserliche) [3]
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 52 Sp. 771
Jahr: 1747
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 52 S. 399
Vorheriger Artikel: Wahl-Capitulation, (Kayserliche) [2]
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  Text  
  Articulus VIII.  
  §. 1.  
  Wir sollen und wollen auch insonderheit, dieweil die Deutsche Nation und das Heil. Röm. Reich zu Wasser und Land zum höchsten darmit beschweret, nun hinführo (jedoch unbeschädigt der vor Aufrichtung weyland Kaysers Caroli VI. Wahl-Capitulation, mit Beobachtung der zur selbigen Zeit erforderlichen Requisiten gewilligter und von Unseren Vorfahren, Röm. Kaysern, absonderlich denen Churfürsten des Reichs, ertheilten und in Observantz gebrachten Zoll-Conceßionen, Prorogationen und Perpetuationen) keinen Zoll von neuem geben, noch einige alte erhöhen oder prorogiren, weniger von einem Ort oder Bezirck zum andern, weiters, als sich gebühret und rechtmäßig hergebracht, erstrecken oder verlegen lassen, auch vor Uns selbst keinen aufrichten, erhöhen oder prorogiren:  
  §. 2.  
  Es seye dann nicht allein mit aller und jeder Churfürsten Wissen und Willen, Zulassen, und Collegial-Rath, durch einhelligen Schluß, also in diesem Stück verfahren, daß keines Churfürstens Wider-Rede oder Dissens dargegen u. dergestalt alle und jede in Dero Collegial-Stimmen einmüthig seyen, massen dißfals die Majora nicht zu attendiren und ohne die Unanimia nichts zum Stande zu bringen,  
  §. 3.  
  Sondern auch die intereßirte Benachbarte und derjenige Crayß, in welchem der neue Zoll aufgerichtet, oder ein alter erhöhet, transferiret, prorogiret, oder perpetuirt werden will, darüber gehöret, deren darwider habende Bedencken und Beschwerden von Uns und denen gesammten Churfürsten gebührend erwogen, und nach befundener Billigkeit, beobachtet werden.  
  §. 4.  
  Gleichergestalt wollen und sollen Wir auch allen denjenigen, so um neue Zöll, es seye gleich zu Wasser oder Land, oder der alten Vorlegung und Erhöhung, oder auch solche Erhöhung Prorogation, anhalten werden, keine Vertröstung oder Promotorial-Schreiben an die Churfürsten geben, noch ausgehen lassen, sondern dieselbe schlechter Dingen einer Collegial-Versammlung der Churfürsten zu erwarten, erinnern,  
  §. 5.  
  Und, neben dem Churfürstlichen Collegium, jedesmahl dahin sehen, damit durch die ertheilende neue Zöll und Concessiones, andere Churfürsten, Fürsten und Stände in ihren vorhin habenden Zoll-Einkünften und Rechten keine Verringerung, Nachtheil oder Schaden zu leiden haben,  
  {Sp. 772}  
  §. 6.  
  Auch weder am Rhein, noch sonsten einigem schiffbaren Strohm im Reich, keine armirte Schiff-Auslägere, Licenten, und andere ungewöhnliche Exactionen, oder was sonsten zu Sperr- und Verhinderung der Commercien, vornehmlich aber den Rheinischen, und andern Churfürsten, Fürsten und Ständen des Reichs zu Schaden und Schmählerung Ihrer hohen Regalien und anderer Gerechtigkeiten und Herkommens gereichig, verstatten oder zu lassen.  
  §. 7.  
  Derentwegen Wir dann auch nicht zugeben wollen, daß, wo ein in den Rhein oder andern schiffbaren Strohm gehender Fluß weiters schiffreich gemacht werden könnte, solches durch eines oder andern angelegenen Stands darauf eigennützig vorgenommenen verhinderlichen Bau vermehret werde, sondern es sollen solche Gebäu, zur Beförderung des gemeinen Wesens, wenigst also eingerichtet werden, daß die Schiffe ohngehindert auf- und abkommen können, und also der von Gott verliehenen stattlichen Gelegenheit und Beneficirung der Natur selbsten ein Stand weniger nicht, als der andere, nach Recht und Billigkeit sich gebrauchen möge.  
  § 8.  
  Auf den Fall auch einer oder mehr, was Stands oder Wesens er oder die wären, einige neue Zölle oder eines alten Verlegung, Ersteigerung oder Prorogation in ihrem Chur- und Fürstenthum, Graf- und Herrschaften, und Gebieten zu Wasser und Land, in Auf- und Abführen, für sich selbst, ohne der vorigen Römischen Kayser und des Churfürstlichen Collegii Bewilligung und damahligen Requisiten angestellt, und aufgesetzt hätten, oder künfftiglich anders, als obgemeldt, anstellen oder aufsetzen würden,  
  §. 9.  
  Oder Fals auch jemanden diejenige Zoll-Conceßion, so er von einem Römischen Kayser und denen Churfürsten auf sich und seines Leibes Erben erlanget, hernacher von Ihr, der Churfürsten, Bewillig- und Beobachtung gehöriger Requisiten auf andere Erben oder Besitzere hätte extendiren und erweitern lassen, den oder dieselbe, so bald Wir dessen von Uns selbsten in Erfahrung kommen, oder von andern Anzeig davon empfangen, wollen Wir durch Mandata sine Clausula, und andere gehörige nothdürfftige Rechts-Mittel, auch sonsten in alle andere mögliche Weg, abhalten und was also vorgenommen, oder sonsten von jemand anders wider dergleichen auf die eheliche Leibes-Erben und Nachkommen allein restringirte Conceßion sich angemasset worden, gäntzlich abthun und caßiren.  
  §. 10.  
  Auch nicht gestatten, daß hinführo jemand de facto und eigenes Vornehmens neue Zölle anstellen, für sich dieselbe verlegen, erhöhen, oder sich deren gebrauchen und annehmen mögen.  
  {Sp. 773|S. 400}  
  §. 11.  
  Wann auch einige, sie seyen gleich unmittelbar, oder mittelbar, dem Reich unterworffen, sich unterstanden haben, und noch unterstehen solten, unter ihren Thoren, oder sonsten andern Orten, in und vor denen Städten, die ein- aus- und durchgehende Waaren, Geträyd, Wein, Saltz, Vieh, und anders, mit gewissem Aufschlag unter dem Nahmen Accis, Umgeld, Niederlag, Stand- und Marckt-Recht, Pforten- Brücken- und Weg- Kauff- Hauß- Rent- Pflaster- Steinfuhren- und Cento-Gelder, Multer-Steuer, und andern dergleichen Imposten zu beschweren, solches alles aber in dem Effect und Nachfolg für nichts anders, als einen neuen Zoll; ja offtmahls weit höher, zu halten, und denen benachbarten Chur-Fürsten, Fürsten und Ständen, deren Landen, Leuten und Unterthanen, auch dem gemeinen Kauff- und Handelsmann zu nicht geringem Schaden und Ungelegenheit gereichig auch der Freyheit der Commerciorum des Handels und Wandels zu Wasser und Land schnurstracks zuwider, so sollen und wollen Wir bald bey Eintretung Unserer Regierung hierüber gewisse Information einziehen lassen, auch, wohin solche unzuläßige Beschwerungen und Mißbräuche bestehen, von denen benachbarten Chur-Fürsten, Fürsten und Ständen Nachricht erfordern,  
  §. 12.  
  Und dann dieselbe, wie nicht weniger am Rhein und anderen Schiffbahren Ströhmen, geklagte neuerlich und zur Ungebühr vor und unter währendem dreyßigjährigen Deutschen Krieg oder nachhero aufgerichtete und erhöhte Zöll und Licenten, auch ungebührliche wieder das Herkommen, auch alte und neue Verträg, lauffende Geleit-Gelder, aller Orten ohne Verzug abstellen und aufheben, auch gegen die Übertretere gebührenden Ernstes Einsehen thun, ingleichen Unsern Kayserlichen Fiscal gegen dieselbe, auf vorgemeldte von Uns eingezogene Information, oder auf eines oder andern hierunter beschehene Denunciation, mit oder ohne des Denuncianten Zuthun, schleunigst zu verfahren anbefehlen.  
  §. 13.  
  Gestalten auch jeder Chur-Fürst, Fürst und Stand, so sich der habenden Zoll-Gerechtigkeit mißbrauchet, und diese mehreres oder weiter, als er befuget, erstrecket oder erhöhet oder noch führohin und inskünfftig erhöhen und erstrecken würde, dieser mit der That selbsten, wenn er nicht alsbalden solchen Exceß, auf zuvor beschehene Erinnerung der Crayß-Ausschreibenden Fürsten, mit Ernst abstellen würde, solange ein solcher Chur-Fürst, Fürst und Stand im Leben seyn würde, und eine Communität auf dreyßig Jahre, würcklich verfallen und verwürcket, und derentwegen a competente judice alsobalden ad declarationem geschritten werden,  
  §. 14.  
  Es auch in obigem allem eine gleiche Meynung und Verstand haben soll, wann schon der Übertreter kein Immediat- sondern ein mittelbahrer Land-Stand wäre.  
  {Sp. 774}  
  §. 15.  
  Mit dieser weiteren Erläuterung, daß, wenn einer aus denen Crayß-Ausschreibenden Fürsten mit Mißbrauchung der Zolls-Conceßion selbsten intereßiret wäre, die Ermahnung dem andern mit ausschreibenden Fürsten obliegen, im Falle aber beyde intereßirt wären, oder ihr Amt darunter zu beobachten unterliessen, solche Ermahnung denen andern Ständen des Crayses zustehen, oder auch, da derjenige, so auf obige Weise die Zoll Conceßionen mißbrauchet, sich etwa noch zur Zeit eigentlich zu keinem Crayße hielte, denen Benachbarten dadurch Beschwerde leidenden und solchergestalt dabey intereßirten Ständen gebühren soll.  
  §. 16.  
  Und soll darneben einem jeden Churfürsten, Fürsten und Stand, (die freye Reichs-Ritterschafft mit begriffen,) erlaubt seyn, sich und die Seinige solcher Beschwerden selbst, so gut er kan, zu erledigen und zu befreyen.  
  §. 17.  
  Dieweilen sich aber zuträgt, daß zwar der Nahme des Zolls bißweilen nicht gebraucht, sondern unter dem Mißbrauch und Prätext einer Niederlag, Licent, Stapel Gerechtigkeit, oder sonsten, von den auf- und abfahrenden Schiffen und Waaren eben so viel, als wenn es ein rechter Zoll wäre, erhoben, auch der Handlung und Schiffahrt durch ungebührliche und abgenöthigte Aus- und Einladen, Ausschiffen, und Ausschütten des Getrayds und anderer Güter, oder Consumtibilien, merckliche grosse Beschwer- und Verhinderung verursachet und zugefüget wird; so sollen alle und jede dergleichen, so wohl unter währendem Krieg, als vor und nach demselben, auf allen Ströhmen und Schiffbahren Wassern des Reichs, ohne Unterscheid neuerlich anmaßende Vornehmen  
  §. 18.  
  Und in Summa alle ohne die zu selbiger Zeit erforderliche Requisita ausgebrachte, hinführo aber ohne ordentliche einhellige Bewilligung des Chur-Fürstlichen Collegii, auch obgedachte von neuem fest gesetzte Erfordernisse ausbringende Zoll-Conceßiones, oder sonst ein und andern Orts jetzt und ins künfftig vor sich unternehmende Usurpationes sothaner Auflagen, unter was Schein und Nahmen auch dieselbe erhalten worden, oder eigenes Gewalts und Willen durchzuführen gesucht werden möchten, null und nichtig seyn;  
  §. 19.  
  Dergleichen auch von Uns niemand, von was Würden oder Stand auch der oder dieselbe sind, ohne Oblauts des Chur-Fürstlichen Collegii Consens und Einwilligung ertheilet werden,  
  §. 20.  
  Auch einem jedweden des Heil. Reichs Chur-Fürsten, Fürsten und Stand, welcher sich damit beschweret findet, frey und bevorstehen, sich solcher Beschwerung, so gut er kan, selbsten zu entheben.  
  {Sp. 775|S. 401}  
  §. 21.  
  Doch soll denenjenigen Privilegien, welche Chur-Fürsten, Fürsten und Stände des Reichs, (die freye Reichs-Ritterschafft mit eingeschlossen) von Weyland denen vorgewesenen Römischen König- oder Kayseren, zur Zeit, da der Chur-Fürstliche Consens per pacta et Capitulationes noch nicht also eingeführet oder nöthig gewesen, rechtmäßig erlangt, oder sonsten ruhiglich hergebracht, hierdurch nichts präjudiciret oder benommen, sondern von Römischen Kaysern auf gebührendes Ansuchen confirmirt und die Stände dabey ohne Eintrag männiglich gelassen, und auf deren Anruffen nachdrücklich geschützet,  
  §. 22.  
  Alle unrechtmäßige Zölle, Stapel und Niederlag aber, so wohl auf dem Land, als auf denen Ströhmen, oder desselben Mißbräuche, da einige wären, gleich caßirt und abgethan,  
  §. 23.  
  Und ins künfftige gantz keine Privilegia auf Stapel-Gerechtigkeit mehr ertheilet werden, es geschehe dann erst-besagter massen, mit einmüthigem Collegial-Rath und Bewilligung, der sämmtlichen Chur-Fürsten.  
  §. 24.  
  Und nachdeme vormahls die Chur-Fürsten, Fürsten und Stände an Dero an schiffbahren Ströhmen und sonsten habenden Zöllen mit vielen und grossen Zoll-Freyungen über ihre Freyheit und Herkommen, offtmahls durch Beförderungs-Briefe auch Exemtions-Befehlch und, zum Präjudiz der Chur-Fürsten, Fürsten und Ständen Zoll Gerechtigkeiten, ertheilte Privilegia und in andere Wege ersucht und beschwert worden, so sollen und wollen Wir solches als unerträglich abstellen, fürkommen und zumahlen nicht verhängen, noch zulassen, forthin mehr zu üben, noch zu geschehen,  
  §. 25.  
  Auch keine Exemtions-Privilegia mehr ertheilen und die, so darwider ohne Consens des Chur-Fürstlichen Collegii bey vorigen Kriegen ertheilet worden, sollen caßirt und ab seyn.  
  §. 26.  
  Auch sollen und wollen Wir diejenigen Stände, denen von Unsern Vorfahren, Römischen Kaysern, mit Verwilligung des Reichs Chur-Fürsten, mit dieser Maaß und Vorbehaltung entweder neue Zölle gegeben, oder die alte erhöhet oder prorogirt worden, daß die mehrgedachten Chur-Fürsten, deren Gesandte und Räthe, und deren Wittwen und Erben, bey ihren Ein- und Abzug, wie auch ihre Unterthanen, Diener, Zugewandte und andere gefreyte Personen, auch derenselben Haab und Güter, mit solchen von neuem gegebenen, erhöheten oder prorogirten Zöllen nicht beschweren, sondern von allen und jeden Orten ihrer Fürstenthümer und Landen mit ihren Waaren und Gütern Zollfrey durchpaßiren, verfahren und treiben lassen, sich auch sonsten der Zoll-Erhöhung halber gewisser vorgeschriebener mas-  
  {Sp. 776}  
  sen verhalten und darüber, vermittelst eines sonderbahren verglichenen Reverses, gegen die Chur-Fürsten kräfftiglich verbinden sollen; die aber solche Reverse noch nicht von sich gegeben, mit allem Ernst, auch bey Verlust des concedirten Privilegii, dahin erinnern und anhalten, sich hierinnen der Schuldigkeit zu beqvemen und angeregten Revers ohne längeren Verzug heraus zu geben, und denen Chur-Fürsten einzuhändigen.  
  §. 27.  
  Denen aber, so inskünfftige, obbeschriebener massen, neue Zöll, oder der alten Ersteigerung oder Prorogation, erhalten werden, wollen Wir vor Herausgebung solcher Reversen solche Unsere Kayserliche Conceßiones keinesweges ausfertigen, noch ertheilen lassen.  
  §. 28.  
  Damit man auch über die hin und wieder im Reich zu Wasser und Land eingeführte neue Zöll und der alten Erhöhung, neben andern Imposten und Auflagen, ob und wie jeder Prätendent darzu berechtiget? desto mehr beständige Information und Nachricht haben möge; So sollen und wollen Wir Uns dessen bey jedes Crayses- ausschreibenden Fürsten ohnausstellig und baldmöglichst erkundigen, darüber auch eine Specification geben lassen,  
  §. 29.  
  Wie nicht weniger eine solche Specification oder Information der Sach, auf den Fall, da etwan die Crayß-ausschreibende Fürsten selbsten gegen diese Verordnung der Zölle wegen handeln solten, von den benachbarten und gravirten Ständen ein- und annehmen, und darauf der Abschaffung und Reduction halten, wie obstehet, würcklich verfahren.  
  §. 30.  
  Wie dann auch die Crayß-Ausschreib-Ämter, oder da selbe dabey intereßiret, die nächst vorsitzende Stände deren Craysen, schuldig und gehalten seyn sollen, Uns alle solche vorgehende Zoll-Neuerungen so balden anzuzeigen, um dagegen von Unsers Höchsten Amts wegen die Gebühr verhängen zu können;  
  §. 31.  
  Nachdem auch die Billigkeit erfordert, daß Chur-Fürsten, Fürsten und Ständen, und deren Abgesandten, so sich auf Reichs- Collegial- Deputations- und Crayß-Tägen befinden, oder alldahin verfügen, ihre an das Ort der anberaumten Zusammenkunfft abschickende Mobilia und Consumptibilia, als Wein, Bier, Getrayd, Vieh und andere Nothdurfft, ohne Zoll, Mauth, Aufschlag, oder einige andern dergleichen Entgeld, wie es auch Nahmen haben mag, auf Fürweissung beglaubter und mit ihr, der Chur-Fürsten, Fürsten und Stände, oder ihrer Abgesandten, Unterschrifft und Insiegel, bekräfftigter Urkund aller Orten, in gesammten Reichs- auch Unsern Erblanden, ohne Ausnahme, paß- und respective repaßiret, zugleich wenn jemand von diesen ableibete, deren Erben und Nachfolgeren, ingleichen angeregte Mobilia, ohne Zoll, Mauth, Aufschlag, oder anderwär-  
  {Sp. 777|S. 402}  
  tigen Entgeld, zurück- und durchgelassen werden: Als sollen und wollen Wir die würckliche Vorsehung thun, daß deme allem nachgelebet und hinwieder kein Churfürst, Fürst oder Stand, noch Dero Abgesandter, auf einigerley Weise beschweret, dabey jedoch aller Unterschleiff vermieden werde.  
  Articulus IX.  
  §. 1.  
  Denen jedesmahl vorfallenden Beschwerungen und Mängel in der Müntz halber, sollen und wollen Wir zum förderlichsten, mit Rath der Churfürsten, Fürsten und Ständen des Reichs, zuvorkommen, und in beständige Ordnung und Wesen zustellen, möglichsten Fleiß vorwenden,  
  §. 2.  
  Auch zu dem End diejenigen Mittel, so im Reichs Abschied de Anno 1570. wegen der in jedem Crayß anzulegenden drey oder vier Crayß-Müntz-Stätten, ingleichen wegen der in Anno 1603. und auf vorigen, auch nachfolgenden Reichs-Tägen beliebten Conformität, so wohl im gantzen Röm. Reich, als auch mit den Benachbarten, und besonders der dabey denen Crayß-Directoriis aufgetragener Abstraffung deren Contravenienten, und daraus resultirenden höchstnöthigen Abschaffung der Hecken-Müntzen, durch Churfürsten, Fürsten und Stände des Reichs insgemein bedacht, in gute Obacht nehmen,  
  §. 3.  
  Und was ferner zuträgliches, zur Abwendung aller dergleichen Unrichtigkeiten, auf künfftigen Reichs-Tägen, vor gut befunden werden möchte, zumahlen nichts unterlassen.  
  §. 4.  
  Nachdeme so dann in den Jahren 1737 u. 1738 bey der allgemeinen Reichs-Versammlung, wegen Herstellung des Müntz-Wesens verschiedenes gehandelt und von vornächstem Unserem Vorfahren am Reich genehmet worden, theils noch zu erörtern ausgesetzet ist; als sollen und wollen Wir sobald nach angetretener Unserer Regierung ernstlich daran seyn, damit alles und jedes vollends gäntzlich zu Stande gelange, mithin das noch zu beratschlagen übrige zu seinem Schluß bestens befördert, das bereits beschlossene aber einsweilen, mittels auszulassender Müntz Verordnungen, und darzu gehöriger Valvations-Tabellen verkündet auch allenthalben ohne Unterscheid und besonders von denenjenigen, die sich des Müntz-Regalis bedienen, genau befolget werde.  
  §. 5.  
  Inmassen Wir dann auch nachdrücklichst darob seyn wollen, daß die Müntz-Probations-Täg bey denenjenigen Craysen, wo selbige Zeithero ins Stecken gerathen, wieder in Gang gebracht, und ordentlich gehalten werden mögen; Besonders aber überhaupt darauf halten, daß, nach Maaßgab der ältern und jüngeren Reichs-Müntz-Ordnungen, ausländische Müntz-Sorten, in keinem höheren Werth, als nach dem  
  {Sp. 778}  
  Reichs-Satzung-mäßigen Schrot und Korn, in denen Reichs-Landen und im Handels-Lauff gedultet werden.  
  §. 6.  
  Wir sollen und wollen auch hinfüro ohne Vorwissen und absonderliche Einwilligung der Churfürsten, und Vernehmung, auch billige Beobachtung, desjenigen Crayses Bedencken, darinnen der neue Müntz-Stand gesessen, niemand, wes Standes oder Wesens der seye, mit Müntz-Freyheiten, oder Müntz-Stätten begaben und begnadigen,  
  §. 7.  
  Auch, wo Wir beständig befinden, daß diejenige Stände, denen solches Regal und Privilegium verliehen dasselbe, dem Müntz-Edict und andern zu desselben Verbesserung erfolgten Reichs-Constitutionen entgegen, mißbrauchen, oder durch andere mißbrauchen lassen, und sich also ihrer Müntz-Gerechtigkeit ohne fernere Erkänntniß verlustig gemacht, ihnen, wie auch denenjenigen, so solches Regal nicht rechtmäßig erhalten, oder sonsten beständig hergebracht, dasselbe nicht allein verbieten und durch die Crayß wider sie gebührend verfahren lassen,  
  §. 8.  
  Sondern auch einen solchen privirten Stand, ausser einer allgemeinen Versammlung und der Ständen Bewilligung, nicht restituiren.  
  §. 9.  
  Wie Wir dann auch gegen diejenige, so obgedachter massen das ihnen zukommende Müntz-Regal gegen die Reichs-Constitutiones mißbrauchet, oder durch andere mißbrauchen lassen, nebst der Privation gedachten ihres Regalis, auch mit der Suspension a Sessione et Voto, (jedoch auf Art und Weise, Wie in dem ersten Articul dieser Capitulation enthalten) verfahren und solchen suspendirten Stand gleichfalls anders nicht, als auf einem gemeinen Reichs-Tag, nach gegebener Satisfaction, restituiren lassen sollen und wollen.  
  §. 10.  
  Wofern sich aber dergleichen bey Mediat-Ständen und andern, so dem Reich immediate nicht, sondern Churfürsten, Fürsten und anderen des Reichs Ständen unterworffen, begäbe, alsdann solle durch Dero Lands-Fürsten und Herrn wieder sie, wie sichs gebühret, verfahren, und solche Müntz-Gerechtigkeit ihnen gäntzlich gelegt, caßirt und ferner nicht ertheilet werden.  
  §. 11.  
  Massen denn Wir auch denen mittelbaren Ständen mit dergleichen und andern höhern Privilegien, ohne Mit-Einwilligung der Churfürsten und Vernehmung, auch billiger Beobachtung selbigen Crayses Bedenckens, als obgedacht, und der Mit-Intereßirten, viel weniger zu derselben Abbruch, nicht willfahren wollen.  
     

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