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Zedler: Wahl-Capitulation, (Kayserliche) [7] HIS-Data
5028-52-754-3-07
Titel: Wahl-Capitulation, (Kayserliche) [7]
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 52 Sp. 799
Jahr: 1747
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 52 S. 413
Vorheriger Artikel: Wahl-Capitulation, (Kayserliche) [6]
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  Text  
  Articulus XX.  
  §. 1.  
  Wir sollen und wollen auch in Acht- und Ober-Acht-Sachen Uns demjenigen, was vermög Instrumenti Pacis in dem jüngeren Reichs-Abschied § Nachdem auch in dem Münster- u. Oßnabrückischen Friedens-Schluß etc. verglichen und statuiret worden, allerdings gemäß achten,  
  §. 2.  
  Absonderlich aber auch darauf halten, daß hinfüro niemand, hohen oder niederen Standes, Churfürst, Fürst, oder Stand, oder anderer, ohne rechtmäßig- und genügsame Ursach, auch ungehört und ohne Vorwissen Rath und Bewilligung des Heil. Reichs Churfürsten, Fürsten und Stände in die Acht oder Ober-Acht gethan, gebracht und erkläret,  
  §. 3.  
  Sondern in denen künfftigen Casibus, darinn nach Beschaffenheit des Verbrechens auf die Acht oder Privation entweder von Kayserlichen Fiscal- Amts wegen, oder auf Beruffen des lädirten und klagenden Theils, zu procediren und in Rechten zu verfahren, und darüber Wir entweder an dem Reichs-Hoff-Rath, oder Unserem und des Reichs Cammer-Gericht pro Administratione Justitiae angeruffen und implorirt werden, zuförderst in Decretirung oder Auslassung deren auf die Reichs-Acht oder Privation gebettenen Ladungen und Mandaten, so dann in der Sachen weiteren Ausführung bis zum Beschluß, auf des Heil. Reichs hierüber vorhin gefaßte Gesetze und Cammer-Gerichts-Ordnung genaue und sorgfältige Achtung geben, damit der Angeklagte nicht präcipitirt, sondern in seiner habenden rechtmäßigen Defension der Nothdurfft nach angehöret werde.  
  §. 4.  
  Wann es dann zum Schluß der Sachen kommt, so sollen die ergangene Acta auf öffentlichen Reichs-Tag gebracht, durch gewisse hierzu absonderlich vereydigte Stände, (den Prälaten- und Grafen Stand mit eingeschlossen) aus allen dreyen Reichs-Collegiis in gleicher Anzahl der Religionen, examinirt und überlegt, deren Gutachten an gesammte Churfürsten, Fürsten und Stände referirt, von denen der endliche Schluß gefaßt,  
  §. 5.  
  Und das also verglichene Urtheil, nachdeme es von Uns, oder Unserem Commissario gleichfals approbirt, in Unserem Nahmen publicirt, auch die Execution sowohl in diesem, als andern Fällen, anders nicht, als nach Innhalt der Executions Ordnung, durch den Crayß darinnen der Aechter gesessen, und angehörig, fürgenommen und vollzogen werden.  
  §. 6.  
  Was nun dem also in die Acht erklärten abgenommen wird, das sollen und wollen Wir Uns und Unserem Hauß nicht zueignen, sondern es  
  {Sp. 800}  
  solle dem Reich verbleiben, vor allen Dingen aber dem beleidigten Theil daraus Satisfaction geschehen,  
  §. 7.  
  Jedoch, so viel die Particular-Lehen, so nicht immediate von Uns und dem Reich, sondern von andern herrühren, betrifft, dem Lehen-Herren, auch sonsten der Cammer-Gerichts-Ordnung, und einem jeden an seinem Recht und Gerechtigkeiten unbeschadet.  
  §. 8.  
  Gestalten auch im Heil. Röm. Reich bey verwürckten Gütern des Ächters desselben Verbrechen denen Agnaten, und allen andern, so Anwartung und Recht daran haben, und sich des Verbrechens in der That nicht theilhafftig gemacht, an ihrem Jure Succedendi in Feudum und Stamm-Gütern nicht präjudiciren, sondern das Principium, als ob auch Agnati innocenter propter feloniam des Ächters des dadurch verwürckten Lehens und anderen zu priviren, keinesweges statt haben solle.  
  §. 9.  
  Und da auch der gewaltthätiger Weiß entsetzte und spolirte, pendente Processu Banni, um unverlängte Restitution anhalten würde, so sollen und wollen Wir daran seyn, daß dem Kläger, nach Befindung, ohne Verzug, und ohnerwartet des Ausgangs des quoad Poenam Banni anhängig gemachten Processus, zu seiner uneingestellten Redintegration durch zulängliche Mittel, vermöge der Cammer-Gerichts-Ordnung und anderen Kayserlichen Constitutionen, cum pleno Effectu, verholffen werden solle.  
  §. 10.  
  Und wann auch auf vorgeschriebene Maaß, Form und Weiß, wie von Puncten zu Puncten versehen, nicht verfahren würde, so soll alsdann selbige ergangene Achts-Erklärung und Execution ipso jure vor null und nichtig gehalten werden.  
  §. 11.  
  Und so viel das Bannum Contumaciae belanget, wollen Wir selbiges, als ein aus vielen Considerationen unzulängliches Mittel, gar abthun, und es in Civilibus Causis auch bey denen Civilibus coercendi et compellendi mediis bewenden lassen.  
  Articulus XXI.  
  §. 1.  
  Wir gereden und versprechen, Churfürsten, Fürsten und Ständen des Reichs, (die freye Reichs-Ritterschafft mit begriffen,) wegen ihrer angehörigen Lehen, sie seyen gelegen, wo sie wollen, bey ihren Lehenherrlichen Befügnüssen, auch Gerichtsbarkeit in denen dahin nach denen Lehen-Rechten gehörigen Fällen allerdings ohnbeeinträchtigt und ihnen darinnen von keinem Reichs-Gerichte, neque sub praetextu continentiae causarum, neque Judicii Universalis, eingreiffen zu lassen.  
  {Sp. 801|S. 414}  
  §. 2.  
  Wann auch derselben Vasallen oder Unterthanen ex Crimine laesae Majestatis, oder sonsten, dieselbige verwürcket hätten, oder noch verwürcken möchten, so wollen und sollen Wir sie derenthalben nach ihrem Willen schalten und walten lassen.  
  §. 3.  
  Keinesweges aber die gedachte Lehen zum Kayserlichen Fisco einziehen, noch ihnen die vorige oder andere Vasallen aufdringen.  
  §. 4.  
  Die Allodial-Güter auch, welche ex Crimine laesae Majestatis, oder sonsten, vorgesetzter massen verwürcket seynd, oder verwürcket werden möchten, denen mit den Juribus Fisci belehnten oder dieselbe sonsten durch beständiges Herbringen habenden Chur-Fürsten, Fürsten und Ständen, unter welcher Obrigkeit Bottmäßigkeit sie gelegen, nicht entziehen, sondern die Landes-Obrigkeiten, oder Dominos Territorii, mit deren Confiscirung gewähren lassen.  
  §. 5.  
  Sollen und wollen auch die Chur-Fürsten, Fürsten, Prälaten, Grafen, Herren und andere Stände des Reichs, (die unmittelbahre Reichs-Ritterschafft mit eingeschlossen) in oberzählten oder anderen Fällen, unter dem Schein des Rechtens und der Justiz, nicht selbst vergewaltigen, solches auch nicht schaffen, noch andere zu thun verhängen.  
  §. 6.  
  Sondern wo Wir oder jemand anders zu ihnen allen, oder einem insonderheit, Zuspruch oder einige Forderung vorzunehmen hätten, dieselbe wollen Wir samt und sonders, Aufruhr, Zwytracht und andere Unthat im Heil. Röm. Reich zu verhüten, auch Fried und Einigkeit zu erhalten, vor die ordentliche Gericht, nach Ausweisung der Reichs-Abschied, Cammer-Gerichts-Executions Ordnung, zu Münster und Oßnabrück aufgerichteten Friedens-Schlusses, auch zu Nürnberg darauf erfolgten Edicten, zum Verhör und gebührlichen Rechten stellen, und kommen,  
  §. 7.  
  Auch daselbst sowohl in cognoscendo, als exequendo, nach obbesagten Reichs-Constitutionen und Friedens-Schluß verfahren lassen, und nicht gestatten, daß sie, worinnen sie ordentlich Recht leyden mögen, und dessen erbietig seynd, mit Raub, Brand, Pfändung, Vehden, Krieg, neuerlichen Exactionen und Anlagen, oder anderer Gestalt, beschädiget, angegriffen, überfallen und beschweret werden.  
  §. 8.  
  Oder da dergleichen Vergewaltigung von jemanden gegen einen oder andern Reichs-Stand vorgenommen worden, oder würde, so sollen und wollen Wir alsobald die sichere Anstalt machen, daß die beleidigte Stände unverlängt restituirt und der zugefügte Schaden, nach unpartheyischer Erkänntniß durch beyderseits benannte  
  {Sp. 802}  
  Arbitros; oder auf einem Reichs-Tag nach billigen Dingen ersetzet werden.  
  Articulus XXII.  
  §. 1.  
  Bey Collation Fürstlich- und Gräflicher, auch anderer Dignitäten, sollen und wollen Wir Zeit Unserer Königlichen und Kayserlichen Regierung dahin sehen, damit inskünfftige auf allen Fall dieselbe allein denen von Uns ertheilet werden, die es vor anderen wohl meritirt, im Reich gesessen, und die Mittel haben, den affectirenden Stand pro Dignitate auszuführen,  
  §. 2.  
  Niemand aber von denen neu-erhöheten Fürsten Grafen und Herren zur Seßion und Stimm im Fürsten-Rath oder Gräflichen Collegiis mit Decretis und dergleichen anders, als wenn er vorhero dasjenige erfüllet, was nach dem ersten Articul dieser Unserer Wahl-Capitulation darzu erfordert wird, zu statten kommen,  
  §. 3.  
  Auch keinen derselben, wer er auch seye, zum Präjudiz oder Schmälerung einiges alten Hauses oder Geschlechts, desselben Dignität, Standts und üblichen Tituls, mit neuen Prädicaten, höhern Titulen, oder Wappen-Brieffen begaben,  
  §. 4.  
  Noch auch denen aus unstreitig notorischer Miß-Heyrath erzeugten Kindern eines Standes des Reichs, oder aus solchem Hause entsprossenen Herrns, zu Verkleinerung des Hauses die väterliche Titul, Ehren und Würden beylegen, vielweniger dieselben zum Nachtheil derer wahren Erb Folger ohne deren besondere Einwilligung, für ebenbürtig und Succeßions-fähig erklären, auch, wo dergleichen vorhin bereits geschehen, solches für null und nichtig angesehen und achten.  
  §. 5.  
  So sollen auch des ein- oder andern unter Chur-Fürsten, Fürsten und Stände des Reichs Gesessenen und Begüterten dergleichen höhern Standes Erhöhungen dem Juri Territoriali nicht nachtheilig seyn, und derselbe so wohl, als die ihme zugehörige und in solchen Landen gelegene Güter einen als den andern Weg unter voriger Landes-Fürstlicher Jurisdiction verbleiben.  
  §. 6.  
  Wie dann, wo ein oder anderer Stand erweißlich darthun würde, daß er in einem obiger Stücken biß daher gravirt, und an seinem Gerechtsamen durch neue Standes-Erhöhungen beeinträchtigt worden, derselbe mit seinen habenden Beschwerden genüglich gehöret und das unbillig vorgegangene geändert und abgestellet werden solle.  
  §. 7.  
  Sollen und wollen auch in fleißige Obacht nehmen, und verschaffen, daß alle Expeditionen so in Kayserlichen und des Reichs Staats- auch Gnaden- und andern Sachen, insonderheit aber Diplomata über den Fürsten- Grafen- und Herren-Stand, auch Nobilitationen, Palatinaten,  
  {Sp. 803|S. 415}  
  auf deren Mißbrauchung absonderliche Obachtung zu halten, und die Mißbräuchere empfindlich zu bestraffen seynd,) und Kayserliche Raths-Titulen, von allen Gattungen, sammt andern Freyheiten und Privilegien, welche Wir unter dem Nahmen eines Römischen Königs oder Kaysers ertheilen werden, bey keiner andern, als der Reichs-Cantzley, wie solches von Alters Herkommen, auch Unserer und des Reichs Hoheit gemäß ist, geschehen sollen.  
  §. 8.  
  Wie dann in Krafft dieses diejenige Diplomata, so bey einer andern, als der Reichs-Cantzley, unter Kayserlichem Titul und Nahmen Zeit währender Unserer Kayserlichen Regierung expedirt werden, hiemit null und nichtig seyn, und die Impetranten, ehe und bevor sie aus der Reichs-Cantzley, gegen gebührende Tax-Erlegung confirmirt und legitimirt, dafür im Reich nicht geachtet, noch ihnen das Prädicat oder Titul gegeben werden solle.  
  §. 9.  
  Was aber für Gnaden-Brief, Standes-Erhöhungen und andere Privilegien in Unserer Reichs-Cantzley ausgefertiget und von daraus anderen Unseren Cantzleyen intimiret werden, dieselbe sollen hiermit schuldig seyn, gedachte Intimationes nicht allein ohne allen Entgeld, oder Abforderung einer neuen Tax, oder Cantzley-Jurium, wie die Nahmen haben mögen, anzunehmen, sondern auch denen Impetranten, dem erhaltenen Stand und Privilegio gemäß, das verwilligte Prädicat und Titul in denen Expeditionibus daselbsten unweigerlich zu geben, und, bey Vermeidung der darinn gesetzten Poen, nicht zu entziehen.  
  §. 10.  
  Weilen auch dem Reichs-Cantzley-Tax-Amt und anderen Bedienten an deren nothwendigen Unterhalt die Nachlaß und Moderation der Tax-Gefäll, so dann daß über die Kayserliche Concessiones der Privilegien, Standes-Erhöhungen und anderer Gnaden, die gewöhnliche Diplomata der Gebühr nicht ausgelößt werden, zu grosser Schmälerung und Abgang gereichet; Als sollen und wollen Wir, zu dessen weiterer Verhütung, neben dem Chur-Fürsten von Mayntz als Ertz-Cantzlern, daran seyn, und darauf halten daß von ihme, der allein, als des Reichs Ertz-Cantzler, die Nachlaß und Moderation zu thun berechtiget ist, an denen üblichen Reichs-Cantzley-Juribus und Taxen von obgedachten Kayserlichen Conceßionen, oder Privilegien, Standes-Erhöhungen und andern Gnaden, nichts mehr nachgelassen und moderirt werde.  
  §. 11.  
  Wir sollen und wollen auch, daß denen so von uns dergleichen Begnadigung inskünfftige erlangen, und innerhalb drey Monath Zeit hernach darüber ihre Diplomata bey der Reichs-Cantzley nicht redimiren und erheben, sich der verwilligten Gnad und Conceßionen zu rühmen, oder deren sich würcklich zu gebrauchen, keineswegs zugegeben oder verstattet werde,  
  {Sp. 804}  
  §. 12.  
  Sondern die Kayserliche Begnadigungen sollen solchen Falls nach erwehntem Termino ipso facto hinwieder gefallen, caßirt und aufgehoben, und Unsere Kayserliche Reichs-Fiscalen wieder alle, welche dergestalt unbefugter Weise solcher Standes-Erhöhungen, Nobilitationen, Raths-Tituln, oder Nahmens- auch Wappen-Verleyhungen und dergleichen, sich anrühmen, zu verfahren, und nach vorgängiger der Sachen Untersuchung, dieselbe, nach Gestalt des Verbrechens und der Personen, zu behöriger Straffe zu bringen, schuldig und gehalten seyn.  
  §. 13.  
  Welches dann zumahl auch gegen diejenigen statt haben, und ohne weitern Anstand vollzogen werden solle, die entweder dergleichen Begnadigungen von Unsern Vorfahren am Reich erhalten zu haben fälschlich vorgeben und deren sich anmassen, oder dieselbe zwar erhalten, aber bey der Reichs-Cantzley biß dahero nicht ausgelöset haben, noch in 6 Monathen von nun an würcklich auslösen.  
  Articulus XXIII.  
  §. 1.  
  Wir sollen und wollen Unsere Königliche und Kayserliche Residenz, Anwesung und Hofhaltung im Heil. Röm. Reich deutscher Nation, es erfordere dann der Zustand der Zeiten ein anderes, allen Gliedern, Ständen und Unterthanen desselben zu Nutzen, Ehr und Gutem, beständig haben und halten,  
  §. 2.  
  Allen des Heil. Reichs Chur-Fürsten, Fürsten und Ständen so wohl, als ihren Bothschafftern und Gesandten, (die von der freyen Reichs-Ritterschafft Abgeordnete mit begriffen,) jederzeit schleunige Audientz und Expedition ertheilen, und dieselbe mit keinen Nachreisen beschweren, noch mit Hinterziehung der Antwort aufhalten,  
  §. 3.  
  Auch in Schrifften und Handlungen des Reichs, an Unserm Kayserlichen Hoff keine andere Zung noch Sprach gebrauchen lassen, dann die Deutsche und Lateinische, es wäre dann an Orten ausserhalb des Reichs, da gemeiniglich eine andere Sprach in Übung wäre und im Gebrauch stünde, jedoch, sonderlich letztern Falls, in alle Weg an Unserem Reichs-Hoff-Rath der Deutschen und Lateinischen Sprach unabbrüchig.  
  §. 4.  
  Sollen und wollen auch inskünfftig, bey Antretung Unserer Kayserlichen Regierung, Unsere Kayserliche und des Reichs Ämter am Hoff, und die Wir sonsten in und ausserhalb Deutschland zu vergeben und zu besetzen haben, als da seynd Protectio Germaniae, Gesandtschafften, Obrist-Hoff Meisters, Obristen Cämmerers, Hoff-Marschallen, Hatschier- und Leib-Guarde-Hauptmanns, und dergleichen, mit keiner anderen Nation, dann gebohrnen Deutschen, oder mit denen, die aufs wenigste dem  
  {Sp. 805|S. 416}    
  Reich mit Lehen-Pflichten verwandt, des Reichs-Wesens kundig, und von Uns dem Reich nützlich erachtet werden, die nicht niedern Standes noch Wesens, sondern nahmhaffte Hohe Personen und mehrentheils von Reichs-Fürsten, Grafen, Herren und von Adel, oder sonsten guten tapferen Herkommens, besetzen und versehen,  
  § 5.  
  Auch obgemeldte Ämter bey ihren Ehren Würden, Gefällen, (insoweit selbige vermöge dieser Wahl-Capitulation denen Reichs-Erb-Ämtern nicht vorbehalten seynd) auch Recht- und Gerechtigkeiten, bleiben und denselben nichts entziehen, oder entziehen lassen.  
  Articulus XXIV.  
  §. 1.  
  Desgleichen sollen und wollen Wir Unseren Reichs-Hoff-Rath mit Fürsten, Grafen, Herren, von Adel und andern ehrlichen Leuten, beyderseits Religion, vermög Instrumenti Pacis, aus denen Reichs-Craysen besetzen,  
  §. 2.  
  Und zwar nicht allein aus Unseren Untersassen, Unterthanen und Vasallen, sondern mehrerntheils aus denen, so im Reich Deutscher Nation anderer Orten gebohren und erzogen, darinnen nach Standes-Gebühr angesessen und begütert, der Reichs-Satzungen wohl erfahren, gutes Nahmens und Herkommens, auch rechten Alters und gehöriger im Examine, gleich in dem Cammer-Gericht, wohlbestandener Geschicklichkeit, auch guter in solchen wohlgeordneten Deutschen Dicasteriis, worinnen Rechts-Händel vorkommen, oder auch Juristischen Facultäten, erworbener Experientz,  
  §. 3.  
  Und niemand, dann Uns und dem Reich, (Innhalts der in der Reichs-Hoff-Raths-Ordnung enthaltenen, jedoch künfftighin auf das Reich nahmentlich mit zu richtenden Eydes-Notel) und sonsten keinem Churfürsten, Fürsten oder Stand des Reichs, viel weniger Ausländischen Potentaten, mit absonderlichen Pflichten, Bestallung, oder Gnaden-Geld verwandt seyn.  
  §. 4.  
  Und weilen auch Beschwerde geführet worden, ob solten gegen vorgemeldte Reichs-Hoff-Raths-Ordnung Contraventiones vorgegangen seyn; so sollen und wollen Wir nach angetretener Unserer Regierung bey Unserm alsdann neu-bestellten Reichs-Hoff-Rath solche nachdrückliche Vorsehung thun, damit der Sachen rechtlicher Gebühr remidiret, und zumahlen in Zukunfft dergleichen nicht begangen, weniger geduldet, sondern vielmehr dagegen alle genaue Vorkehr beobachtet werden.  
  §. 5.  
  Auch sollen und wollen Wir gleich nach angetretener Unserer Regierung per Decretum vom Reich ein Gutachten wegen zu verbessernder Unserer Reichs-Hoff-Rath-Ordnung erforderen, und so weiter sothane Verbesserung möglichster Dingen beförderen, so fort dieselbe zu ihrem Stande bringen lassen.  
  {Sp. 806}  
  §. 6.  
  Wir sollen und wollen weniger nicht so gleich nach angetretener Unserer Kayserlichen Regierung, vermittelst eines Commissions-Decrets, von Churfürsten, Fürsten und Ständen ein Reichs-Gutachten über das, was im Instrumento Pacis zur nächsten Reichs-Deliberation ausgesetzet worden, und den modum visitandi betrifft, erfordern, und dem darauf erfolgenden Reichs-Schluß seine behörige Krafft und Nachdruck geben.  
  §. 7.  
  Inzwischen aber und biß dahin geschehen lassen, das von dem Churfürsten zu Mayntz, als des Heil. Reichs Ertz-Cantzlern, längstens Ein Jahr nach angetretener Unserer Kayserlichen Regierung vor erst diese Visitation vorgenommen, damit alle drey Jahre so lange, biß in Comitiis ein anders beliebet, continuiret, bey der Visitation ergangene Acta jedesmahlen der Reichs-Versammlung vorgelegt, auch, woferne darunter der geringste Mangel erscheinet, so fort in Comitiis gemessene Vorsehung gemacht werde.  
  §. 8.  
  Wie dann auch von Unserem Reichs-Hoff-Rath so wohl, als denen verordneten Visitatoribus, bis von Uns und dem gesammten Reich eine denen Heutigen Umständen gemäß eingerichtete vollständige Reichs-Hoff-Raths-Ordnung verfasset werden kan, in modo procedendi die alte Reichs-Hoff-Raths-Ordnung, nebst demjenigen, was der von Unserm vornächsten Vorfahren am Reich Anno 1714. dieserwegen ausgelassenen Verordnung aus denen Monitis Statuum inseriret worden, pro regula angenommen, und aufs genaueste beobachtet, auch, daß solches geschehe, mit allem Ernst und Nachdruck von Uns besorget werden solle.  
  §. 9.  
  So dann sollen und wollen Wir verfügen, daß in Unserm Reichs Hoff-Rath auf der Ritter-Banck zwischen denen vom Ritter-Stand, welche zu Schild und Helm Ritter- und Stifftmäßig gebohren, und denen Grafen und Herren, so in denen Reichs-Collegiis keine Session oder Stimm haben, oder von solchen Reichs-Session habenden Häusern entsprossen und gebohren seynd, in der Raths-Session, dem alten Herkommen gemäß, kein Unterscheid gehalten, sondern ein jeder nach Ordnung der angetretenen Raths-Dienste, ohne einigen von Stands wegen suchenden Vorzug, verbleibe.  
  §. 10.  
  Sonst aber soll wegen der Reichs-Hoff-Raths-Stell, Präcedentz und Respect, deme nachgelebet werden, was dißfalls in der Reichs-Hoff-Raths-Ordnung versehen, und deroselben Stand gemäß ist.  
  §. 11.  
  Wir sollen und wollen auch bey ernanntem Unserm Reichs-Hoff-Rath keinen zum Präsidenten oder Vice-Präsidenten bestellen, es seye dann derselbe ein Deutscher Reichs-Fürst, Graf, oder Herr, in demselben ohnmittelbar oder mittelbar angesessen und begütert.  
  {Sp. 807|S. 417}  
  §. 12.  
  Und diesem Unserm Reichs-Hoff-Raths-Präsidenten sollen und wollen Wir in der ihme zustehenden Reichs-Hoff-Raths-Direction in Iudicialibus von niemand, wer der auch seye, eingreiffen lassen, noch gestatten, daß ein anderer sich solcher Direction anmasse.  
  §. 13.  
  Ubrigens sollen alle und jede von Unsern Reichs-Hoff-Rath gehörigen Sachen allezeit in Pleno abgehandelt und weder zuvor, noch hernach, vor einige Deputationes, Hoff-Commissionen, oder was dergleichen ausserordentliche Wege sonst für Nahmen haben mögen, nimmermehr gezogen, noch deren gerader Rechts-Lauff unterbrochen oder gehemmet werden.  
  Articulus XXV.  
  §. 1.  
  In Bestell- und Ansetzung der Reichs-Hoff-Cantzley, so wohl des Reichs-Hoff-Vice-Cantzlers, als der Reichs-Referendarien, Reichs Hoff-Raths-Secretarien, und aller andern zu der Reichs-Hoff-Cantzley gehöriger Personen, sollen und wollen Wir den Churfürsten zu Mayntz, als Ertz-Cantzlern durch Germanien, in der ihme allein dißfalls zustehenden Disposition, unter was Vorwand es sey, ins Künfftig keinen Eingriff, Aufschub, oder Verhinderniß thun, noch darinne einig Ziel oder Maaß geben.  
  §. 2.  
  Es soll auch, was dawider vorgangen, und ferner gethan, oder verordnet werden möchte, vor ungültig gehalten werden.  
  §. 3.  
  Ingleichem sollen und wollen Wir keineswegs gestatten, daß der Reichs-Cantzley wider die Reichs-Hoff-Raths- und Cantzley-Ordnung einiger Eintrag geschehen, es sey von wem, und unter was Schein es immer wolle.  
  §. 4.  
  Insonderheit sollen und wollen Wir die Kayserliche und Reichs-Angelegenheiten, als die Reichs-Tags-Geschäffte, die Instructiones Unserer Kayserlichen Gesandten inn- und ausser Reichs, die Erstattung ihrer Relationen in Reichs-Sachen, nicht weniger die Reichs-Kriegs- und Friedens-Geschäffte betreffende Negotiationes und Schlüsse an und durch niemand anderst, dann durch den Reichs-Vice-Cantzler, gehen, nicht aber dieselbe zu Unserer Erb-Land-Hoff-Cantzley ziehen lassen.  
  §. 5.  
  Sollen und wollen auch die unverlängte gewisse Verordnung thun, damit sowohl aus Unserer Hoff-Cammer, als denen bey dem Reich eingehenden Mitteln, vor allen andern Ausgaben, dem würcklich bestellten Präsidenten Reichs-Hoff-Vice-Cantzlern, als zugleich würcklich bestellten Reichs-Hoff-Räthen, ihre Reichs-Hoff-Raths-Besoldung richtig und ohne Abgang bezahlt werden.  
  §. 6.  
  Wie selbige dann auch wegen der Zöll, Steuer und anderer Beschwerden Befreyung, denen  
  {Sp. 808}  
  Cammer-Gerichts-Assessoren gleich gehalten werden,  
  §. 7.  
  Und sie so wohl, als auch der Stände Gesandten, Residenten und Agenten, von Unserem Hoff-Marschall-Amt, Unserer Landes-Regierung und anderer Gerichten und Beamten Jurisdiction, auch, so viel die Obsignation, Sperrung, Inventur, Editiones der Testamenten, Versorgung ihrer Kinder und deren Tutelen und dergleichen betrifft, weniger nicht von allen Personal-Oneribus, allerdings befreyet seyn,  
  §. 8.  
  Auch diejenige, so sich von Unserem Hoff anderswohin begeben wollen, keineswegs aufgehalten, sondern frey, sicher und ungehindert, auch ohne Abzug und andern Ent-Geld und Vorenthalt ihrer Haab und Güter, fort gelassen, und ihnen zu dem End, auf Begehren, behörige Paß-Brieffe ertheilet werden sollen.  
     

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Stand: 30. April 2012 © Hans-Walter Pries