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Zedler: Weglassen HIS-Data
5028-53-1920-3
Titel: Weglassen
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 53 Sp. 1920
Jahr: 1747
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 53 S. 973
Vorheriger Artikel: Weglagerung
Folgender Artikel: Weglassung
Siehe auch:
Hinweise:

  Text Quellenangaben
  Weglassen, Weglassung , oder Unterlassung, Lat. Omittere, oder Omissio, hat ein denen Rechten gar vielerley Bedeutungen. Also heisset es z.E.  
 
1) etwas bey Seite setzen;
 
 
2) abfallen, oder seine Pflicht aus den Augen setzen;
 
 
3) verabsäumen oder vernachläßigen;
 
 
4) verlassen, oder davon gehen;
 
 
5) verbergen;
 
 
6) von etwas abstehen, oder sein Recht nicht weiter suchen;
 
  Dergleichen aber geschieht vornehmlich  
 
1) durch das Dulden oder Erleiden einer widrigen Handlung;
 
 
2) durch Stillschweigen;
 
 
3) durch die Verbergung;
 
 
4) durch Verstellung;
 
 
5) durch Verhehlung;
 
 
6) durch Lügen und Unwahrheiten;
 
 
7) durch Unterdrückung;
 
 
8) durch Verkehrung und Verdrehung der Worte;
 
 
9) durch eine Fiction oder Erdichtung;
 
 
10) durch Erschleichung;
 
 
11) durch Nachläßigkeit und Versäumniß;
 
 
12) durch Acquiescentz oder Beruhigung;
 
 
13) durch zweifelhaffte oder dunckele Worte;
 
 
14) durch Leidenschafften oder Muthwillen;
 
 
15) durch Verzögerung oder Aufschub;
 
 
16) durch Nichterfüllung dessen, was man zu thun schuldig gewesen, oder doch thun können;
 
 
17) durch eine nachfolgende Reue;
 
 
18) durch den Nicht-Gebrauch;
 
 
19) durch Verschweigung;
 
 
20) durch die Collusion, oder da einer mit dem andern unter einer Decke liegt.
 
  Wovon am gehörigen Orte unter besondern Artickeln ein mehrers zu befinden.  
  Sonst aber geschiehet es auch wohl bisweilen aus Furcht, oder zu Vermeidung einer grössern Unbequemlichkeit; oder aber aus besondern Respect und Ehrerbietung gegen eine gewisse Person, daß jemand etwas unterläst, welches er sonst gewiß nicht würde unterlassen haben, oder worzu er doch mit Bestand Rechtens nicht genöthiget werden könte. Von dem erstern handelt insbesondere das c. cum venissent. X. de instit. von dem letztern aber der l. 91. ff. de furt.
  Hingegen zeuget dieses, wenn jemand eines andern rechtmäßige Ehren-Tittel, entweder zu dessen Beschimpffung oder aus Verachtung wegläst, von einem sehr feindseeligen und rachgierigen Gemüthe. Bartolus in l. non solum. ... und Mevius Part. VI ...
  Was übrigens die Würckung dieser Weg- oder Untelassung anbetrifft; so ist hiervon überhaupt nur so viel zu mercken, daß derjenige, so solches thut, dadurch das ihm sonst zustehende Recht, oder die ihm dagegen gebührenden Rechts-Wohltaten, Privilegien, Ansprüche und Forderungen völlig verlieret und einbüst. arg. l. 53. ...
  Es geschiehet aber dergleichen entweder durch den Nichtgebrauch oder den Mißbrauch. Erstern Falls, oder durch den Nichtgebrauch, wenn z.E. jemand seines Rechts, oder der ihm zustehenden Rechts-Wohlthaten und Privilegien, nicht gebraucht. Also gehet z.E. der Nießbrauch oder das Nutzniessungs-Recht, wenn derjenige, welchen selbiges an einer gewissen Sache zustehet, sich dessen nicht gebrauchet, verlohren. arg. §. fin. Inst. de usufr. ibique Schneidewin ...
  Es ist aber dieses gleichwohl nur von dem Falle zu verstehen, wenn  
  {Sp. 1921|S. 974}  
  nehmlich jemand seines Rechts oder Privilegii freywillig nicht gebrauchet, oder da er sich dessen zwar gebrauchen können, er es dennoch nicht thun wollen.  
  Ein anders ist es hingegen, wenn jemand entweder aus Noth, oder wegen ermangelnder Gelegenheit, sich desselben nicht gebrauchen können.  
  Der Mißbrauch aber äussert sich vornehmlich durch eine halsstarrige und boßhaffte Unterlassung, dahero, obgleich z.E. eine Handwercks-Zunfft oder Innung in einer Stadt das Recht hat, andern, die nicht in ihre Zunfft oder Innung aufgenommen sind, zu verbieten, keine dergleichen Arbeit, als eigentlich vor sie gehöret, zu verfertigen; so hat doch dieses nur auf den Fall statt, wenn sie ihres Orts selbst ihren übrigen Mit-Bürgern um einen billigen und rechtmäßigen Lohn arbeiten. Mevius ad Jus Lubec. ...
  Dafern sie sich aber desen weigern; so haben sie nicht Ursache, böse zu seyn, oder sich darüber zu beschweren, wenn alsdenn andern dasjenige zu thun verstattet wird, was sie sebst nicht tun wollen. Denn man muß hierbey nothwendig mehr auf den allgemeinen Nutzen und Vortheil der gesammten Bürgerschafft, als auf jener halsstarrigen ihren Eigennutz, sehen, weil ihnen ja eben deswegen das Recht, eine geschlossene Zunfft oder Innung zu haben, ertheilet worden, daß sie denen übrigen Bürgern zum Nutzen und Gebrauch arbeiten sollen.  
  Mithin verliehren diejenigen, welche dieses Recht mißbrauchen, selbiges nicht unbillig gantz und gar. Und daß würcklich auch die Handwercks-Zünffte und Innungen mit Verlust ihres Rechts oder Privilegii gar öffters bestraffet, und diese ihre Bestraffung auch von denen höhern Gerichten gut geheissen worden, bezeuget Mevius Part. II. ...  
  Was hiernächst die Clausul: Gestalten Sachen nach, oder bey unveränderten Umständen, Lat. Rebus sic stantibus et in eodum statum permanentibus, anbelangt; so wird von derselben verstanden, daß sie sich in allen Contracten schon von selbst und stillschweigend befinde, ob sie gleich draus weggelassen, und nicht mit ausdrücklichen Worten eingerücket worden. Mantica de tacit. et ambig. convent. ...
  Und diese Regel wird von den Rechtsgelehrten so weit erstrecket, daß sie auch Statt habe, wenn gleich der Vertrag eydlich bestärcket worden. Hingegen die Weglassung des Dati in einer verbindlichen Urkunde, und woraus zumahl ein besonderer Beweiß genommen werden soll, entkräfftet dieselbe nicht wenig. Ein mehrers hieher gehöriges kan in Besolds Thes. Pract. Contin. V. Omissa, und absonderlich in Schneiders Disp. Inaug. de Omissione, Jena 1675 nachgelesen werden.
     

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Stand: 28. März 2013 © Hans-Walter Pries