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Zedler: Weiber-Rechte [4] HIS-Data
5028-54-78-5-04
Titel: Weiber-Rechte [4]
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 54 Sp. 94
Jahr: 1747
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 54 S. 60
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Stichworte Text   Quellenangaben
Kriegsrecht Hiernächst sind auch die Weibs-Personen in denen Kriegs-Rechten dergestalt befreyet, daß kein Soldat einiger Wittwe, oder andern verheyratheten oder unverheyratheten Weibs-Person, auch Kindbetterinnen, und schwangern Weibern einigen Überlaß thun, sie schlagen, stoßen, ihnen dräuen, oder sie unehrlicherweise antasten soll, bey Straffe, ohne Geld oder Paßports abgedanckt, oder auch am Leibe nach Gelegenheit der Sachen gestraffet zu werden.  
  Besiehe das Holländische Kriegs-Recht Art. 4. ingleichen Kayser Maximilians II. Artickels-Brief artic. 8 und art. 54. allwo befohlen wird, daß man solche Leute auch nicht ums Leben bringen soll; Massen wahr ist, was Aristoteles sagt: Es ist eine grössere Übelthat, ein Weib tödten, als einen Mann. Denn ein Mann kan sich zur Wehre stellen; aber ein Weib nicht, diesen Articul hat Alexander der Grosse wohl in Acht genommen, von welchem Curtius Lib. VII schreibet, daß er zu sagen pflegen: Ich führe keinen Krieg wider die Gefangene, und wider die Weiber; Wann ich einen soll hassen, der muß gewaffnet seyn. Desgleichen schreibet auch Pontanus Heuter Lib. II. Rer. Burg. fol. 46. vom Francisco Agricola, Obersten der Stadt Gent.  
  Und ist dieses eine von den ältesten Kriegs-Regeln, die fast bey allen Völckern Statt und Platz hat, daß man der Weiber, Kinder und alter Leute verschonen soll, davon Janus Gruter in Floril. … Meldung thut, da er auch einen schönen Spruch aus dem Chrysostomo Homil, 26. … anzeucht, der hierzu dienet und bey ihm selbst gelesen werden kan, massen es zu weitläufftig seyn würde, solchen allhier beyzufügen.  
  Cato der ältere, den man doch sonst vor einen Weiber-Feind hielte, pflegte zu sagen, daß der, welcher sein Weib unfreundlich mit Stossen, Schlagen und anderer Überlast tractirte, eben so wohl zu straffen sey, als einer, der sich an den Göttern vergreift; Wie solches Plutarchus in dessen Leben von ihm erzehlet. Welches man denn auch gar billig auf diejenigen deuten mag, welche anderer Leute Weibern Überlast thun. Denn solche Leute sind mehr dem unvernünfftigen Viehe, als denen Menschen gleich, Arnold Clapmat Lib. V. de Arcan. Rerumpubl. …
  Man findet vom Philipp Camerario … eine schöne Rede, welche der grosse Carl an seine Soldaten gethan, als er nach erlangtem Siege wider die Sachsen und Longobarden sie abdanckte, da er sie unter andern herrlich vermahnte, daß sie allezeit den Weibern und Waysen solten günstig und behülfflich seyn.  
  Jedoch was in diesem Articul von den Weibern gesaget wird, ist zu verstehen, wenn  
  {Sp. 95|S. 61}  
  sie sich nicht zur Wehre stellen, sonst mögen sie gar wohl ihren Lohn nach ihren Wercken empfangen. Peter Rinsfeld in cap. nostro …
  darauf auch der vorgemeldete 54 Artickel in Kaysers Maximilians Artickels-Briefe deutet mit diesen Worten: Die auf keiner Wehr befunden werden.  
  Sonst ist dieser Punct für sich selbst klar genug, und bedarf keiner Auslegung. Die Ursachen kan man leichtlich aus dem, was gesagt worden, abnehmen.  
  Romulus, als er den Römern Gesetze vorschriebe, hat ihnen unter andern befohlen, daß sie auch in der Weiber Gegenwart keine unzüchtige schandbare Worte gebrauchen solten, Franciscus Balduin in lib. ad leges Romul. leg. 9
  viel weniger solten sie dieselben schlagen, stossen oder unehrlich angreiffen, darzu gleichwohl die Soldaten heutiges Tages so geneigt sind, daß sie meynen, es stehen ihnen wohl an.  
  Aber solches Angreiffen ist mehr eines Lotterbuben, als Soldaten Werck. Denn ein Soldat solle sich in allen Dingen ernsthafft erzeigen, und beweisen, daß er ein Männliches Gemüth habe, der nichts begehret vorzunehmen, was nicht tapfer und männlich ist. Cnejus Pompejus hat in dem Kriege, den er wider Sertorium geführet, einen Soldaten, der ein Weib unehrlich angegriffen hatte, die Augen ausreissen lassen, wie solches Theodor Zwinger in Theatro Vitae humanae … aus dem Sabellico erzehlet. Es wäre aber wohl zu wünschen, daß wir heutiges Tages viel Pompejos hätten, die solche Frechheit, wir wollen eben nicht sagen, so hart strafften, sondern zum wenigsten nur zu erkennen gäben, daß sie daran keinen Gefallen hätten, und solche Lotterbuben schielten, wenn sie ihnen sonst keine andere Straffe anthun wolten.  
  Belangend die schwangern Weiber, so ist grosse Gefahr dabey, wenn sie geschlagen oder gestossen werden, daß solches nicht eine Mißgeburt verursache. Und wenn solches geschiehet; so wollen die Rechte, daß der, welcher durch sein Schlagen oder Stossen zur Mißgeburt Ursache gegeben hat, nicht weniger, am Leben gestrafft werde, woferne die Frucht allbereit lebendig gewesen; aber wenn noch kein Leben in ihr ist, willkührlich und ausserordentlich.
  • arg. l. si quis … 2 B. Mos. XXI, 22. u.f.
  • Peinl. Hals-Ger. Ordn. art. 33.
  • Clarus in §. fin. …
  • Petrus Concl. crim. 138. u.f.
  • Damhouder in Enchir. Parium verb. abortus und daselbst Nicolaus Thuldäus Harprecht in §. item. …
  Hingegen sollen auch in denen Lägern keine gemeine Huren geduldet, sondern dieselben für das erste mahl mit Schande daraus getrieben, für das andere mahl aber, wenn sie sich in denselben wieder betreten lassen, mit Ruthen gestrichen und verbannt werden. Besiehe das Holländische Kriegs-Recht Art. 4. wie auch Kaysers Maximilians II Artickels-Brief art. 68. da befohlen wird, daß ein jeder Soldat schuldig seyn soll, alle solche unehrbare gemeine Weiber bey seinem Eyd und Ehren von sich zu schaffen. Codex Henrici
  Vom Scipione melden die Hi-  
  {Sp. 96}  
  storien, daß er in der Belagerung der Stadt Numantia bey die 2000 Huren die in sein Heer eingeschlichen waren, verjagt habe. Philipp der Macedonier, Alexanders des Grossen Vater, hat, als er wider die Thebaner Krieg führete, und zweye seiner Hauptleute, Aeropus und Damisippus, eine leichtfertige Weibs-Person aus einem Huren-Hause ins Lager brachten, sie beyde aus seinem gantzen Gebiete verbannet, Polian. L. IV.
  Und wäre wohl zu wünschen, daß dieser Artickel auch bey unsern Soldaten besser gehalten würde, so würde man nicht so viel Huren, beydes im Lager und in den Städten und Festungen finden. Der Kayser Leo, de apparatu bellico, meldet C. 20. num. 148. daß die Keuschheit beydes dem General und dem Kriegs-Volcke ein edel Kleinod sey; aber die Hurerey sey ein schädliches und verderbliches Ding. Um welcher Ursache willen auch der berühmte Scanderbeg sehr gepriesen wird, dieweil man in seinem Lager von Huren und Buben nichts zu sagen wuste. Histoire de Scanderbeg …
  Die alten Römer wolten nicht leiden, daß sich in ihrem Lager einige Weibs-Personen solten finden lassen,
  • Tacitus Annal. Lib. III.
  • Alexander ab Alexandro
  • Justus Lipsius
  • Georgius Obrecht, in Disp. de mil.
  wie sie denn auch sogar nicht einmahl die Eheweiber darinne leiden wollen. Darum Virgilius sich über die Unverschämtheit der Cleopaträ, die dem Lager des Antonii folgete, nicht genugsam verwundern kan, und nennet es ein abscheulich Werck, indem er sagt: Sequiturque nefas Aegyptia conjux. Kirchner de Legato …
  Und soll dieses niemand fremde vorkommen, spricht Nicolaus Machiavellus L. VI. dell Arte de Guerra … Dieweil man bey den Römern den Soldaten so viel zu schaffen gabe, daß sie nicht Zeit hatten, an Weiber-Lust zu gedencken.  
  Die alten Deutschen wolten in ihrem Lager keine Weiber haben. Bey dem Poeten Gunthero, der des Kaysers Friedrichs I, welcher im Jahre Christi 1152 Kayser geworden, und 38 Jahr regieret hat; Leben und Thaten beschrieben hat, findet man dieß Gesetz, Lib. VII. vers. 282.  
  Non erit in nostris nobis cum foemina castris;
Qui reus exstiterit, spoliis nudatus abibit,
Turpiter, et naso mutilabitur illa resecto.
 
  Das ist: In unserm Lager soll niemand ein Weib bey sich finden lassen; wo nicht, so solle er entkleidet und verjagt werden, sie aber ihre Nase verlieren. Wenn aber dieses Gesetze noch gelten solte, wie viel Weiber würde man ohne Nasen finden, wann auch schon die Straffe nur wider die Huren, und unehrliche Weiber fürgenommen würde. Philipp Cammerarius füget nach dem Hippolito de Collibus in Principe … da er der Türcken Kriegs-Disciplin rühmet, auch dieses darbey: Nec unquam quidem mulierem in castris habent; Sie haben auch nicht eine einige Weibs-Person in ihrem Lager.  
  Graf Wilhelm Ludwig von Nassau, Statthalter in Frießland, hat, damit, er den vorerwehnten Artickel wieder etlicher Massen in Gang brächte, durch ein offenes  
  {Sp. 97|S. 62}  
  Patent, im Jahre 1601. den ersten May datiret, allen Capitainen befohlen, daß ein jeder alle Weiber von seiner Compagnie abschaffen solte, die der Soldaten eheliche Weiber nicht wären. Aber was ist darauf erfolget? Wenig Capitaine sind gefunden worden, die über diesem Gebot gehalten, dieweil sie sich bedüncken lassen, es werde an ihrer Ehre und Reputation etwas abgehen, wann sie es thäten. Warum aber? Dieweil sie sich lieber nahe bey den Huren, als weit davon finden liessen. Jedoch seynd die Frommen hiermit nicht gemeynet, die hierüber und über die andern Puncten der Gebühr nach eyfern. Corp. Jur. Milit. …
Lehnrecht Endlich aber ist hierbey noch mit wenigen wegen der Rechte der Weibs-Personen in Ansehung der Lehn-Güter und Lehns-Folge zu gedencken, daß dieselbe eigentlich kein Lehen-Recht haben. Siehe Senckenbergs Corp. Jur. Feud. …
  Auch können sie keine Lehen haben. Ibid. …
  Ausser in einigen besondern Fällen. Ibid. …
  Sie Erben auch nicht in Lehen-Recht, ausser durch des Herrn Gnade. Ibid. …
  Wo solches nicht insbesondere ausgemacht worden. Ibid. …
  wie auch in verschiedenen andern Fällen. Ibid. …
  Wenigstens haben sie keine Erbfolge, solange noch Manns-Personen vorhanden sind, p. 381.
  In neuen Lehen schliessen Sie den mitbelehnten Vaters Bruder aus, p. 381.
  So haben sie auch die Erbfolge in einem mütterlichen Lehen, p. 397.
  In gewissen Fällen können sie selber Lehen leihen, p. 133. u.f. und p. 179.
  Besonders können die, so von dem Reiche belehnet sind, rechte Lehen geben, p. 160.
  Welche Lehen sie geben können, p. 219.
  wenn ihnen Mannschafft zustirbt, können sie die Belehnung nicht selbst thun, p. 262.
  Auf was Art sie Lehen haben mögen? p. 136.
  Sie empfangen ihre Lehen durch einen Lehns-Träger, und was dieser vor Recht daran habe? p. 83-84. …
  Doch vererben sie die Lehen nicht auf ihre Männer, sondern nur auf die Kinder, p. 364.
  Ein mehrers siehe in denen Artickeln:  
 
  • Feudum, im IX Bande, p. 688. u.f.
  • Feudum femineum, ebend. p. 704.
  • Feudum maternum,
  • und Feudum mere hereditarius, ebend. p. 707.
  • Lehn, im XVI Bande, p. 1430 u.f.
  • Vasall, im XLVI Bande, p. 664. u.f.
  • Tochter-Lehn, im XLIV Bande, p. 602. u.f.
  • und Ritter-Dienste, im XXXI Bande, p. 1770. u.f.
  • und Ritter-Güter, ebend. p. 1780. u.f.
 
     

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Stand: 1. März 2013 © Hans-Walter Pries