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Zedler: Willkühr … Willkührliches Recht HIS-Data
5028-57-268-5
Titel: Willkühr … Willkührliches Recht
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 57 Sp. 268
Jahr: 1748
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 57 S. 147
Vorheriger Artikel: Willkühr
Folgender Artikel: Willkühr … ein freywilliges Pact
Siehe auch:
Hinweise:
  • Allgemeine Bemerkungen zur Textgestaltung siehe Hauptartikel
  • Für die Auflösung der Quellenangaben siehe: Personen

  Text Quellenangaben
  Willkühr,  
 
  • Willkür,
  • Willköhr,
  • Wilkor,
  • oder Willkührliches Recht,
 
  heissen die besondern Satzungen und Ordnungen, so eine Bürgerschafft, Innung oder Gemeine unter sich beliebet, und zu deren Festhaltung die darzu gehörigen Bürger, Mitgenossen oder Mitglieder sich freywillig und von selbst gegen einander verbunden haben. Und in solchem Verstande sind die Willkühren verschiedener Städte bekannt. Wehner.
  Daher heisset denn auch Willkühr zum öfftern ein gewisses Stadt- oder Marckt-Recht, dessen sich einige Städte, Handels-Gesellschafften und Handwercks-Zünffte unter einander verglichen. Es heisset Marckt-Recht, weil es die Marckt-Leute hiebevor bey den alten Zeiten unter einander aus eigenem Willkühr gesetzt, von alter Gewohnheit nach Carols-Recht, als die von Cölln über den Rhein, die von Magdeburg über die Elbe, und andere gute Städte mehr. Siehe Weichbild, im LIV Bande, p. 187 u.f.  
  Stadt-Recht aber heist es darum, daß eine jegliche Stadt ehedem selbst willkorte, von göttlicher Anweisung, nach ihrem Gutdüncken; und solch Recht heisset ein Willkor-Recht. Hiervon gilt auch das im folgenden Artickel erklärte Sprichwort:  
  {Sp. 269|S. 148}  
  Willkühr bricht Land-Recht; weil diejenigen, so ihres Vortheils wegen solche Willkühr auf die Bahne gebracht, oder eingegangen, solches hernachmahls genau zu halten, angeloben, und allen Exceptionen, so ihnen das Land-Recht geben möchte, feyerlich renunciren müssen. Hübn. Zeit. Lex.
  Besiehe hierbey die unter den Worten:  
   
  befindlichen Artickel, absonderlich aber  
   
     

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Stand: 15. Februar 2013 © Hans-Walter Pries