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Zedler: Wittenberg [2] HIS-Data
5028-57-1687-11-02
Titel: Wittenberg [2]
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 57 Sp. 1702
Jahr: 1748
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 57 S. 864
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  Text Quellenangaben
  Zeughaus.  
  Derjenige Ort, welcher die Ehre hat eine Fe-
stung zu heissen, muß nothwendig auch mit einem
guten Zeughause versehen seyn. Auch an die-
sem fehlet es Wittenberg nicht. Es lieget sol-
ches nicht weit von dem Schloß-Thore an dem
Walle, und werden in selbigen aufbehalten ein
grosser Vorrath von allerley Gewehr und Waf-
fen, kleinen und grossen Geschütz, welche letztere
aber nur von Eisen sind, sammt zugehörigen
Rüst-Zeugen.
 
  Schloß.  
  Des dasigen alten von Wittekind dem Gros-
sen 780 erbaueten und 807. vollendeten Schlos-
ses haben sich ehedem die Sächsischen Fürsten,
Hertzoge und Churfürsten aus dem Ascanischen
Stamme von 1180 zur Residentz bedienet, de-
ren verschiedene in der Schloß-Kirche ihr
Begräbniß gefunden haben. Das heuti-
ge Schloß aber erkennet Churfürst Friedrichen
den Weisen um das Jahr 1490 für seinen Bau-
Herrn. Die merckwürdige in dem Schloß-
Thurm bey dem Bau mit eingelegte Schrifft
siehe in Sennerts Athen. Wittenb. ...
 
  {Sp. 1703|S. 865}  
  Das Churfürstliche Kreis-Amt.
  Selbiges begreiffet  
  1) Die Graf- und Herr-
schafft-Barby,
darzu gehören
 
  I) Barby, die
Stadt, das Schloß und Amt dabey, nebst denen
Dörffern Dornewitz, Warckebitz, Pammelten,
Rehlgela und Wesper,
 
  2) Walter-Nienburg
oder Walliernienburg, eine besondere Herr-
schafft, davon Ihro Hochfürstl. Durchl. zu An-
halt-Zerbst Besitzer sind;
 
  II) Die Schrifftsäßi-
gen Güter
 
  Eutzsch, Meltzwig, Reuden, Vol-
lensdorff, Pisteritz, Teuchel, Köppenig, Diedrich-
dorff, Prielitz, Hohndorff, Berckau, Döbienz,
Trajun, Gallin, Thiesen, sind der Universität zu
Wittenberg zugehörige Dörffer;
 
  Reinhardtz,
Trebitz, Rackit, Radiß, Dobrunn, Leipnitz, War-
tenburg;
 
  die nach Klicken gehörige Wüstungen
Preussenitz, und Olbitz, denn das Haupt-Gut ist
Anhältisch-Lehn, Blanckensee, Stangenhagen,
Gatitz;
 
  vormahls waren Tuchil, und Boldens-
dorff ebenfalls 2 Ritter-Güter,, welche aber bey-
derseits der Schloß-Kirche Aller-Heiligen zu Wit-
tenberg vermacht worden;
 
  III) Die Amtsäßigen
Güter:
 
  Krobstädt, Gahme, Weddin, Nuders-
dorff, die Drandoffelischen 2 Güter zu Trebitz,
Segrehna, noch einige Güter daselbst, so der
Rath in Wittenberg besitzet, Sperwehn und das
Forwerck zu Johna, die Getreide-Pächte allda,
Großwig Waxdorff, Blettin, Borß ein For-
werck, Pratau, die Höfe in der Probstey, Lamms-
dorff, Ockeln, Schlesen;
 
  IV) die Churfürstli-
chen Forwerge:
 
  1) Blesern mit der Schäfe-
rey und Stutterey, gehöret mit Ober- und Erb-
Gerichten unter das Amt;
 
  2) Klitzschena, ist im
Jahre 1592 ebenfalls zu Blesern geschlagen wor-
den;
 
  3) Prata;  
  V) die Städte, Schlösser und
Flecken:
 
  1) die Chur-Stadt Wittenberg nebst
dem Schlosse ist Schrifftsäßig, und übet der Rath
nicht nur die Erb- sondern auch die Ober-Gerich-
te, massen ihm die letztern vom Churfürsten Fried-
rich im Jahr 1441 vor 1000 Rheinische Gül-
den wiederkäuflich vererbet worden;
 
  2) Kem-
berg,
Schloß, Stadt und Probstey, ist Schrifft-
säßig, und die Ausübung der Ober-Gerichte, dem
Rathe ebenfalls im Jahre 1703 erblich überlas-
sen worden;
 
  3) Schmiedeberg ist ebenfalls
Schrifftsäßig, und hat der Rath im Jahre 1703
die Ober-Gerichte erblich überkommen;
 
  4) Zah-
ne
ist Schrifftsäßig, und hat der Rath die Ober-
Gerichte im Pachte
 
  an allen diesen besagten Or-
ten hat der Rath die Erb-Gerichte zugleich;
 
  5) Elster ist ein Flecken, darüber die Gerichte dem
Kreis-Amte zugehören.
Wabst Hist. Nachr.
vom Churf. Sachsen Beylagen ...
  Die Gebühren dieses Amtes aber anbelan-
gend; so sind selbige in der Churfürstl. Säch-
sischen Taxa und Moderation der Gebühren
in Ämtern
vom 23 April 1612 unter dem Ti-
tul: Amt Wittenbergk, folgender Gestalt taxi-
ret und moderiret worden:
 
  Ein Groschen Lehn-
Geld, so einem die Güter geliehen; Ein Groschen
Schreibe-Geld, so einem die Güter geliehen;
Ein halben Thaler, auch zehen Groschen, Auf-
und Abschreib-Geld, nach Gelegenheit der Kauff-
Brieffe, dieselben zwiefach zu vollziehen, und ins
Amt-Buch zu verleiben; Ein Gülden von einem
Geburts-Briefe; Sechs Groschen von einem Ab-
 
  {Sp. 1704}  
  zugs-Brieffe; Drey Groschen von einem Urtheil
abzuschreiben; Ein Groschen von jedem Blat
Schreibe-Geld in Rechts-Sachen; Zweene Gro-
schen von einem Kummer, was unter hundert
Gülden, ist es aber hundert, oder mehr, von je-
den hundert Gülden einen Gülden, in Gleichniß
was ins Amt deponirt, und darinnen Jahr und
Tag lieget; Den dritten Pfennig von den Straf-
fen derer, so in Gleiten falschen, dieselben verfah-
ren, verreiten, vertreiben, oder verläugnen; Ze-
hen Groschen von jeder Vorzicht und Gunst-
Briefe.
 
  Hof-Gerichte.  
  Von diesem hohen Gerichte in den Chur-
Sächsischen Landen, ist bereits in dem Artickel:
Hof-Gerichte zu Wittenberg
im XIII Ban-
de, p. 436 u.f. ausführlich gehandelt worden;
Und von desselben Verfahren bey Abfassung und
Publicirung derer Urtheile in dem Artickel: Ur-
theil,
bey denen Hof-Gerichten, im LI Bande, p.
729 u.f. Wir bemercken nur noch dabey an,
daß vormahlen und bis 1686 der Hof-Richter,
und die Beysitzer ohne Degen und in Mänteln
haben erscheinen, auch der Hof-Richter bey Pub-
lication der Bescheide und Urtheile, nach Ge-
wohnheit der Alt-Sächsischen Gräven oder Rich-
ter, einen Stab in Händen halten müssen.
 
  Schöppen-Stuhl.  
  Von dessen uhrsprünglichen Errichtung und Be-
schaffenheit, auch gegenwärtiger Verfassung, sie-
he in dem Artickel: Schöppen-Stuhl, im XXXV
Bande, p. 883 u.ff. und von der bey demsel-
ben gewöhnlichen Weise, die Urtheile abzufassen,
in dem Artickel: Urtheil in den Sächsischen
Rechts-Collegien
im LI Bande, p. 800 u.ff.
 
  Consistorium.  
  Dieses hat der Churfürst zu Sachsen, Jo-
hann Friedrich,
im Jahr 1542 gestifftet, und
mit vier Beysitzern, nemlich zwey Gottes- und
zwey Rechts-Gelehrten besetzet, zu welchen Stel-
len allemahl die dasigen Professores gezogen wer-
den.
 
  Ehe aber dieses Consistorium angeordnet
worden, sind die dahin gehörigen Sachen im
Jahre 1536 der Theologischen Facultät allda zu
expediren aufgetragen gewesen. Im Jahre 1548
aber ward von Churfürst Moritz die Einrich-
tung gemachet, daß die Universität die Beysitzer
desselben mit Vorwissen des Churfürsten bestel-
len und salariren solte, und ward also dieses Con-
sistorium der Universität einverleibet.
 
  Nachge-
hends hat der Churfürst August in den Jahren
1555. 1560 und 1580 dieses Consistorium von
der Universität eximiret, bis dasselbe am 28 Febr.
1588 vom Churfürst Christian, nebst denen an-
dern Churfürstlichen Sächsischen Consistorien an
die Regierung zu Dreßden gewiesen worden. Es
hat sich aber seit kurtzem die Anzahl derer dasigen
Consistorial- Assessoren vermehret,
wie die in
Wabsts
Hist. Nachr. von Churf. Sachsen …
... befindliche Specifica-
tion derer zum Löbl. Consistorio zu Wit-
tenberg verordneten Herrn Directorn und
Assessoren
vom Jahre 1732 bezeuget.
  Die
ehemahls von denen zu Torgau im Jahre 1609
versammleten Land-Ständen gesuchte Adjunction
 
  {Sp. 1705|S. 866}  
  des Hof-Richters zu Wittenberg bey diesem Con-
sistorio ist der Erörterung der Landes-
Gebrechen
vom Jahre 1661 tit. von Consisto-
rial-Sachen,
grav. 19 abgeschlagen worden.
 
  Vorjetzo befinden sich also bey diesem Consistorio,
ausser dem Directore und den ordentlichen Assesso-
ren, auch ein Proto-Notarius, ein Fiscal und ein A-
ctuarius, nebst einigen andern Subalternen, welche
alle von dem Consistorio selbst angenommen, und
von Sr. Churfürstl. Durchl. confirmiret werden.
Ingleichen befinden sich bey demselben, eben wie bey
dem Consistorio zu Leipzig, so genannte Advocati
ordinarii
oder ordentliche Consistorial-Advocaten,
an der Zahl fünffe. Und obwohl vor nicht allzu
langen Zeiten hierüber noch etliche zu der Advocatur
im Consistorio zu gelangen getrachtet; so haben sich
doch die ordentlichen Advocaten vermittelst einge-
wandter Appellation dawider gesetzet. Worauf,
nach erstattetem Berichte, vom Hofe die Resolu-
tion erfolget, daß es bey der ordentlichen Zahl de-
rer fünffe sein Verbleiben haben solle.
 
  Das
Amt und die Verrichtung derer dasigen Consisto-
rial-Assessoren, insonderheit bey Abfassung derer
Urtheile anbelangend; so ist davon in dem Arti-
ckel: Urtheil bey denen Consistorien, im LI
Bande, p. 705 u.f. nachzusehen.
 
  Unter diesem
Consistorio stehen der gantze Chur-Kreis mit al-
len einbezirckten Schrifft- und Amtsassen von
Ritterschafft und Städten, dazu auch Torgau
mit zu zehlen; ferner Bitterfeld und Brehna,
welches zwar vormahls an Sachsen-Merseburg
überlassen worden, jedoch mit dem Vorbehalte,
daß so wohl die Consistorial-Sachen in diesem
Consistorio ferner zu tractiren, als auch die Be-
amten in Civil-Sachen unter dem Hof-Gerichte
zu Wittenberg verbleiben solten.
Siehe den
darüber aufgerichteten Receß vom Jahre 1657
  Man zehlet also folgende unter dieses
Consistorium gehörige Inspectionen und Supe-
rintenduren:
 
 
1) Wittenberg ,
2) Zahna,
3) Beltzig,
4) Gommern,
5) Barby,
6) Gräfenhaynichen,
7) Kemberg,
8) Torgau,
9) Liebenwerda,
10) Baruth,
11) Hertzberg,
12) Schlieben,
13) Jessen,
14) Seyda,
15) Clöden,
16) Bitterfeld,
17) Dame,
18) Jüterbock.
Ziegler de Superint. Saxon. ...
  Hierbey ist anzu-
mercken, daß im Chur-Kreise Sachsen vier Prob-
steyen, nemlich zu Wittenberg, Kemberg, Schlie-
ben und Clöden, vorhanden sind, welche zur Zeit
der Reformation der Universität Wittenberg ein-
verleibet und auch von derselben von solcher Zeit
an bis hieher vergeben worden. Jedoch wird
heutiges Tages die Probstey Clöden von der Uni-
versität nicht mehr ersetzet. Es sind aber solche
Probsteyen im Chur-Kreise viel älter, als die Su-
perintendenturen, massen diese erstlich im Jahre 1555.
ihren Anfang genommen, als die Sächsische Kir-
che in gewisse Diözesen getheilet worden; da hin-
gegen die Probstey Kemberg schon im XII. und
XIII
. Jahrhunderte bekannt gewesen.
 
  Und zwar
sind nach Balthasar Menzii Bericht in Sche-
diasm. de Eccles. Saxon.
ehemahls im Sächsischen
Chur-Kreise vier Stiffts- und Collegial-Kirchen
gezehlet worden, als die Stifftskirche Omnium
Sanctorum
oder Allerheiligen zu Wittenberg,
welche Hertzog Bernharden im Jahre 1201. vor
 
  {Sp. 1706}  
  ihren Stiffter erkennet, und ihren Probst nebst
etlichen Dom-Herren hatte; wiewohl es in der
Historie mehrere Wahrscheinlichkeit hat, daß zu
Wittenberg keine hohe Stiffts-Kirche gewesen.
 
  Dabey waren drey Neben-Collegial-Kirchen
oder Filiae,
 
 
1) zu Kemberg, welche ebenfalls erst-
gedachter Hertzog Bernhard gestifftet,
2) zu Schlieben, und
3) zu Clöden.
 
  Diese wurden
ebenfalls vom besondern Pröbsten regieret; also,
daß der Probst zu Wittenberg von dem Bran-
denburgischen Bischoffe, der zu Kemberg von dem
Wittenbergischen, und der zu Schlieben von dem Kem-
bergischen, und der zu Clöden von denen Kember-
gischen und Schliebischen Pröbsten zugleich de-
pendirten, auch diese Pröbste eine grosse Gerichts-
barkeit ausübten.
Siehe Feustkings Hist. Cle-
rogamiae Evang
. …
  Allein vorjetzo ge-
höret diese Gerichtsbarkeit vor das Consistorium
zu Wittenberg, und die drey letzten Professores
in der Gottesgelahrheit auf der dasigen Universi-
tät, als der Praepositus und die beyden Ephori der
Stipendiaten pflegen in bemeldeter Stiffts-Kir-
che so wohl des Sonntags, als in der Woche, zu
predigen.
Wabst c.l. …
  Von dem Unter-
schiede derer unter dieses geistliche Consistorium
gehörigen Personen und Sachen zu handeln, in-
gleichen worinne derer Consistorialen Gewalt zu
erkennen und ihre Aussprüche zu vollstrecken be-
stehet, wäre überflüßig, indem die nöthige Erläu-
terung hiervon so wohl aus dem Artickel: Sa-
chen, (Consistorial-)
im XXXIII Bande, p. 191
u.ff. als worinnen dasselbe mit allen andern Con-
sistorien überein kommt, als auch, was etwan
besonders in denen Chur-Sächsischen Ober- und
andern Consistorien zu beobachten, beym Wabst
c.l
. … weitläufftig abgehandelt zu be-
finden, und also allhier nur überhaupt so viel zu
gedencken, daß alle daselbst gemeldete Personen aus
denen in diesem Consistorio mit bezirckten Orten,
sonderlich aber auch die Universitäts-Verwand-
ten zu Wittenberg in denen daselbst angezogenen
Consistorial-Fällen vor selbigen zu stehen schul-
dig sind.
Wobey auch Churfürst Johann Ge-
orge
III. Rescript vom 14 Octobr. 1689. an
das Consistorium zu Wittenberg, die Jurisdi-
ction über geistliche Personen und ihre Familien
betreffend, im Cod. August. … zu con-
feriren.
  Der Verfasser des Jetztlebenden Mi-
nisterii im Churfürstenthum Sachsen
mercket
an, daß unter das Wittenbergische Consistorium
folgende Priester gehörten, als aus der Inspe-
ction
 
 
  • Wittenberg 23.
  • Kemberg 19.
  • Gräfenhaynichen, Bitterfeld, Torgau, 36.
  • Liebenwerda 10.
  • Hertzberg 15.
  • Schlieben, Baruth, Jessen 18.
  • Seyda, Zahna 12.
  • Gommern, Beltzig 29.
  • und Clöden.
Wabst l.c.
  Die Art und
Weise des Verfahrens ist in denen Consistorial-
Sachen summarisch, und daher werden in Ma-
trimonial- oder Ehe-Sachen die Interrogatorien
bey der Gegenpart Widerspruch nicht zugelassen,
wie Griebner in Centur. Obs. Eccles. …
bezeuget.
 
  Ja es ist bey diesem Consistorio in
Ehe-Sachen, beliebter Kürtze halber, eine blosse
General-Antwort der Beklagten, da sie die wider
sie erhobene Klage nur schlechthin bejahen oder
verneinen, schon hinlänglich, wenn solche nur mit
 
  {Sp. 1707|S. 867}  
  keinem Mangel der Dunckelheit behafftet ist. Berger in Elect. Proc. Matrim. th. II.
  Zu denen
besondern Observantzen dieses Consistorii gehöret
mit, daß nur die erste Citation an derer von Adel oder
unter denen Stadt-Räthen bestehende Unterthanen
mittelbar, die folgenden aber gemeiniglich unmittel-
bar insinuiret werden,
wie Griebner in Princ. Proc.
Jud
. … angemercket hat.
  Die
Universitäts-Verwandten werden in Consistorial-
Sachen ebenfalls mittelbar vorgeladen, und alle
Injunctionen und Ausfertigungen an selbige nicht
anders, als vermittelst der Universität, ertheilet.
Welches aber bey denen Ämtern anders ist, und
dahero, als sich vormahls der Kreis- Amtmann zu
Wittenberg dessen weigern, und sonderlich, wenn
Zeugen abzuhören gewesen, solche auf Befehl des
Consistorii nicht gestellen wollen, ist aus dem Chur-
fürstlichen Kirchen-Rathe am 9 Febr. 1703 fol-
gender massen rescribiret worden:
 
  „Wie nun dem Consistorium billig frey stehet,
in denen vor sich gehörigen Sachen, die Amts-
Unterthanen immediate vor sich zu citiren, und
was du, der Kreis-Amtmann, darwider aus der
Erörterung der Landes-Gebr. anführen wol-
len, auf die von Adel und Städte gehet; Als
ist Unser Begehren hiermit, du wollest denen
Partheyen, so das Consistorium vor sich gela-
den, die Gestellung nicht inhibiren, noch sonst
dieselben hindern,„
wie Berger in Proc. Matr.
… und Wernher P. IV. Obs. For. …
bezeuget, allwo auch so wohl des Wittenbergi-
schen Consistorii Bericht, als die darauf erfolgte
Decision, nachgelesen werden kan.
  Desgleichen
bezeuget auch Griebner in Cent. Obs. Eccles.
… nebst einem beygefügten Rechts-Spru-
che, daß im Ehe-Processe bisweilen der Vorstand
wegen der Wiederklage und Unkosten, zumahl
wenn eine wahrscheinliche Ursache der Wieder-
klage vorhanden, dem Kläger auferlegt zu wer-
den pfleget. Nunmehro aber ist der Vorstand
wegen der Wiederklage überhaupt weggefallen.
Wenn in Ehe-Sachen ein Reinigungs-Eyd ab-
zulegen; so werden hierbey gewisse Solennitäten
vorgenommen, jedoch bey vornehmen Personen
weggelassen, welches noch Überbleibsel von der
ehemahls so genannten Canonischen Purgation
sind,
und beym Krause in Proc. Jud. …
beschrieben zu finden. Wabst l.c.
  Weil auch dieses Consistorium beständig von Sr.
Churfürstl. Durchl. zu Sachsen gantz alleine
dependiret hat; so sind die Verordnungen alle-
mahl hiernach eingerichtet worden. Und ob
zwar anfänglich zu Zeiten Herrn Christians
des Ältern zu Merseburg aus diesem Consisto-
rio die Verordnungen nach Bitterfeld oder
Brehna im Nahmen gedachten Hertzogs Durch-
lauchtigkeit ergangen; so ist doch nach dessen Ab-
sterben der Stylus geändert, und in Churfürstl.
Durchl. Nahmen alleine rescribiret worden.
Weshalber zwar die Hertzoge zu Merseburg die-
se Orte aus dem Consistorio zu ziehen gesuchet.
Es ist aber bekannt, daß dieses Consistorium Sr.
Churfürstl. Durchl. immer gantz alleine zustän-
dig gewesen, und wenn die Consistorialen vor-
mahls etwas wider diese Verfassung eigenmäch-
tiger Weise gethan, dadurch Ihro Churfürstl.
 
  {Sp. 1708}  
  Durchl. nicht präjudiciret worden. Wabst l.
c.
  Sonst aber stehet dieses Consistorium
selbst unter der Inspection des Ober-Consistorii
zu Dreßden als Kirchen-Raths, und nimmt von
demselben in Kirchen- und Consistorial-Sachen
Verordnungen an,
wie beym Wabst l.c.
mit mehrerm zu ersehen.
  Es vermag
auch Churfürst Christians II Rescript vom 8
Jenner 1608.
 
  „Daß die Consistoriales dem ge-
ordneten Ober-Consistorio gebührlichen Respect,
Titel und Gehorsam erweisen, und die Berichte
an dasselbe nicht mehr in genere, sondern in spe-
cie
mit aller Tauff- und Zunahmen unterschrei-
ben sollen.„
Cod. Aug. T. I. …
  Da
hingegen werden, wenn wider die bey diesem Con-
sistorio eröffnete Urthel oder andere gegebene An-
ordnungen appelliret wird, die Berichte nicht zum
Kirchen-Rathe, sondern jedesmahl zur Landes-
Regierung mit denen Acten eingesendet und Re-
solutionen darauf angenommen.
Wabst l.c.
  Kirchen-Versammlung.  
  Im Jahr 1522 hielten die Augustiner
aus Meissen und Thüringen zu Wittenberg eine Kir.
chen-Versammlung, und fasseten darinnen fol-
genden Schluß:
 
  I. „Daß einem jeden freistehen solte, im Klo-
ster zu bleiben, oder nicht. II. Daß die bleiben-
den das Mönchs-Kleid behalten solten. III. Daß
bey den Ceremonien solche Veränderung gema-
chet werden solten, welche den Glauben nicht
widerstritten. IV. Daß die Betteleyen abge-
schaffet werden solten. V. Das geschickte Pre-
diger ausgelesen werden, und die übrigen mit
der Hand arbeiten solten; VI. Daß man den
Aufsehern der Klöster den schuldigen Gehorsam
nach der Christlichen Liebe erweisen solte.„
  • Se-
    ckendorfs Histor. Luther.  ...
  • in-
    gleichen Allgem. Chron. VII Band, …
     

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Stand: 29. Dezember 2012 © Hans-Walter Pries