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Zedler: Wohlhalten HIS-Data
5028-58-140-7
Titel: Wohlhalten
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 58 Sp. 140
Jahr: 1748
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 58 S. 83
Vorheriger Artikel: Wohlhabende Wittwe
Folgender Artikel: Wohlhaupten
Siehe auch:
Hinweise:
  • Allgemeine Bemerkungen zur Textgestaltung siehe Hauptartikel

  Text  
  Wohlhalten, Wohlgehalten, Wohlverhalten, sich ehrlich und wohlhalten, heist in denen Rechten eigentlich nichts anders, als ehrbar, züchtig und keusch leben, Lat. Pie, caste et honeste vivere, oder Vita bene gesta.  
  Wenn hierbey gefraget wird, da ein Ehemann seiner Ehegattin entweder den Genießbrauch von seinem sämmtlichen Vermögen, oder aber nur von einem gewissen Theile desselben, mit dem Bedinge vermacht, und bescheidet, so lange sie sich ehrlich und wohl hält, zu geniessen, ob selbige wohl alsdenn, da sie etwan über kurtz oder lang sich anderweit verehlichet, dieses ihr beschiedenen Vermächtnisses mit Recht vor verlustig zu seyn erkläret werden möge? So soll hiervon in dem Artickel: Zweyte Ehe mit mehrerm gehandelt werden.  
  Was aber hiernächst besonders das Wohl- und Übel-Verhalten des Gesindes anbetrifft; so ist allhier aus der Chur-Fürstl. Sächs. Gesinde-Ordnung dasjenige nachzulesen, was darinne besonders im I Titul von Mieth- und Vermiethung und im III gantzen Titul von der Schuldigkeit des Gesindes enthalten, wie solches alles bereits in dem Artickel: Sächsische Gesinde-Ordnung, im XXXIII Bande, p. 370. der Länge nach zu befinden.  
  Übrigens besiehe hierbey den Artickel: Voriger Lebens-Wandel, im L Bande, p. 885 u.f.  
     

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Stand: 25. Februar 2013 © Hans-Walter Pries