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Zedler: Wort [9] HIS-Data
5028-59-265-11-09
Titel: Wort [9]
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 59 Sp. 328
Jahr: 1749
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 59 S. 177
Vorheriger Artikel: Wort [8]
Folgender Artikel: Wort, Frantz. Parole
Hinweise:

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Übersicht
IV. Juristische Abhandlung.
V. Heraldische Abhandlung.
VI. Schrifften.

  Text   Quellenangaben
  IV. Juristische Abhandlung.  
  Denen Rechten zu Folge sind die Worte überhaupt nichts anders, als gewisse Kennzeichen und Merckmahle der Leidenschafften des Gemüths und des Willens.
  • l. Labeo. ff. de supell. leg.
  • l. ille aut ille. §. cum verbis.
  • l. non aliter ff. de leg. 3.
  • Bartolus in l. contra legem ff. de LL.
  • Spiegel,
  • Pratejus.
  Oder die Worte sind, wie sie Vultejus in Comment. ad Instit. de Legat. §. 27. n. 2. beschreibt die Kennzeichen und Merckmahle der Sachen, wodurch ein jedes Ding von dem andern genau unterschieden, oder von dem, der sie gebraucht, das ist, von dem Redenden oder Schreibenden deutlich und zuverläßlich angezeiget wird, was er eigentlich im Sinne habe, und worauf vornemlich seine Willens-Meynung gerichtet sey.  
  Dergleichen nun zwar wohl bey allen menschlichen Handlungen, wenn sie anders vernünfftig heraus kommen sollen, jedennoch aber gantz besonders bey denen so genannten verbindlichen Handlungen, Conventionen, Pacten, Contracten, Gedingen, Vergleichen, Verträgen, Versprechungen, und allen andern Arten von Verpflichtungen, sie haben Nahmen, wie sie wollen, und von deren eigentlichen Beschaffenheit sowohl, als ihren rechtlichen Würckungen, unter einer jeden eigenen Benennung in besondern Artickeln ausführlich gehandelt worden, zu beobachten unumgänglich nöthig seyn will.  
  Denn dafern alle solche verbindliche Handlungen und Verpflichtungen Rechtsbeständig und gültig errichtet, folglich einer den andern, etwas, welches er ihm zuvor nicht schuldig gewesen zu geben, oder zu thun, oder aber etwas, welches er sonst zu thun berechtiget gewesen, zu unterlassen, verbindlich gemacht und verpflichtet werden sollen und mögen; so wird darzu fürnemlich und unentbehrlich derselben Einwilligung erfordert, und vonnöthen zu seyn geachtet.  
  Immassen gleichwie von einem wider seinen Willen etwas mühsames und beschwerliches zu begehren,  
  {Sp. 329|S. 178}  
  und solches ihme zuzumuthen, für dessen Beschädigung angesehen werden mag; also höret hingegen bey desselben Einwilligung alle Ursache zu einer Klage auf, und erfordert sodenn auch das natürliche Recht krafft solcher Einwilligung die Erfüllung dessen, was man eingewilliget, oder worzu man sich gutwillig verstanden und verpflichtet hat. Puffendorff de offic. Hom. et Civ. Lib. I c. 9. §. 8.
  Bey solcher Einwilligung selbst aber wird zuförderst erfordert, daß selbige gehörig bekannt gemacht, erkläret und dargeleget werde. Und obgleich überhaupt ein jeder eigentlich zu nichts anderem verpflichtet wird, als worzu er sich selbst durch seine Einwilligung verbindlich machen wollen, solche Einwilligung aber von andern Menschen nicht anders, als aus den Zeichen, mit welchen und durch welche er selbige dargeleget, abgenommen werden mag, weil die inwendigen Gedancken an und für sich selbst nicht zu erkennen sind; so werden dennoch auch nach dem natürliche Rechte eines jeden Einwilligungs-Zeichen nach deren rechten und gesunden Erklärung und Auslegung, also verstanden, daß dem, welchem etwas versprochen worden, das Recht zugestanden wird, den Versprecher zu allem denjenigen anzuhalten, was die Rechte und gesunde Erklärung und Auslegung vermag, und mit sich bringet, weil ohne diese und wenn dißfalls nichts gewisses verordnet würde, sondern ein jeder seine Einwilligungs-Zeichen bey diesen bald wiederum einen andern Verstand andichten könnte, keine eintzige Sache ihren gehörigen Ausgang und Endschafft gewinnen, noch einige Verpflichtung oder Verbindlichkeit ihren Bestand behalten würde. Grotius de Jur. Bell. et Pac. Lib. II, c. 16. §. 1.
  Dannenhero wird nun mehr nöthig seyn, so wohl die Zeichen der Einwilligung, in so fern sich selbige vornehmlich durch ausdrückliche Reden und Worte äussern, sie mögen gleich entweder nur mündlich oder dagegen schrifftlich vorgebracht worden seyn, als auch die Regeln einer gesunden und rechten Erklärung und Auslegung derselben, etwas umständlicher vorstellig zu machen. Jedoch versparen wir die letztern bis zum Artickel: Wort-Erklärung und Wort-Verstand, und bleiben also allhier mit unserer Betrachtung bloß bey einer etwas deutlicheren Beschreibung und Untersuchung dieser Einwilligungs-Zeichen oder vorgebrachten Worte stehen.  
  Zwar wird, was die Einwilligung überhaupt anbetrifft, selbige entweder ausdrücklich durch gewisse unter den Menschen zur Anzeigung und Erklärung ihres Willens und Meynung gebräuchliche und angenommene Zeichen, oder aber stillschweigend durch wissentlich vorgenommene oder unterlassene Thaten bekannt gemacht, erkläret und dargeleget. Jedoch mit diesem Unterscheide, daß durch die erstern die Einwilligung gantz klar und deutlich an den Tag geleget, und den andern eröffnet wird, durch die andern aber selbige nur geschlossen, und muthmaßlicher oder wahrscheinlicher Weise abgenommen werden muß, und folglich selbige durch die erstern deutlicher, als durch die letztern dargelegt wird.  
  Unter die unter den Menschen zu ausdrücklicher Anzeigung ihres Willens, oder ihrer Einwilligung gebräuchlichen und angenommenen Zeichen sind nun billig zuförderst  
  {Sp. 330}  
  die Worte, und absonderlich die mündlich ausgesprochenen, zu zählen; zumahl da neben und ausser der Sprache wenig natürliche und hinlängliche Zeichen zur Entdeckung der Gemüths- und Willens-Meynungen vorhanden, und diejenigen, welche auch etwann noch zu finden und hieher zu rechnen wären; als z.E. die Röthe des Angesichts zu Entdeckung des Zorns, oder der Schamhafftigkeit, die Thränen zur Anzeigung der Traurigkeit oder Bereuung, und dergleichen, wegen der hierbey möglichen und gar öffters vorgehenden Verstellungen nicht allzu sicher sind.  
  Weil demnach der Sprache und der Worte fürnehmster Zweck ist, daß die Menschen einander ihre Gedancken und Meynungen, und zwar hauptsächlich zur Beruhigung und Sicherheit der menschlichen Gesellschafft, entdecken; so ist auch derselben Pflicht und Schuldigkeit, der Sprache und der Worte niemahls anders, als zu diesem Endzwecke und zur Beförderung der gemeinen Ruhe, zu gebrauchen, folglich dadurch niemanden zu schaden, sondern so viel es ihr Zustand erleiden mag, vielmehr Nutzen zu bringen.  
  Welches unstreitig am besten geschehen kan, wenn die, welche etwas mit einander reden, insgemein, und auch die, welche etwas mit einander handeln, oder sich einer gegen den andern zu etwas gewissen verpflichten und verbindlich machen wollen, eines Theils einer jeglichen Sache ein gewisses Wort nach dem Gebrauch einer jeden Sprache, darinne sie mit einander reden oder handeln, beylegen, und zu deren Ausdruckung und Bemerckung gebrauchen, und andern Theils einer dem andern durch die Worte seine Gemüths-Meynung und Gedancken also entdecket, wie er sie würcklich in seinem Sinne und Gemüthe hat, der andere hingegen selbige deutlich erkennen und begreiffen kan, als worzu besonders Puffendorff de offic. Hom. et Civ. Lib. I. c. 10. §. 2 und 3. die Menschen auch durch das natürliche Gesetze verpflichtet zu seyn erachtet, und dessen Nothwendigkeit auch aus obangeführtem Endzwecke der Sprache und des Gebrauchs der Worte von selbst erhellet.  
  Worbey jedoch aus Thomasii Jurispr. Div. Lib. II. c. 12. § 6. u.f. wohl zu mercken, daß die Worte dem Gemüthe, und nicht das Gemüthe den Worten nachzusetzen, und ob man gleich des Gemüths Meynung aus solchen Kennzeichen herholet, man dennoch auch solche Kennzeichen und Worte öffters aus noch andern Kennzeichen des Gemüths nebst den Worten erkläre, auch daß man zwar in einer jeden Handlung und Verpflichtung zuförderst auf die Worte Achtung zu geben, anbey aber auch zu sehen habe, ob nicht die Handelnden oder Contrahenten noch etwas anders, als was sie mit den Worten ausgedruckt, eröfnet haben wollen.  
  Wie denn die Worte entweder gantz genau mit dem Gemüthe überein kommen, wenn man vollkommen deutlich redet, was und wie man es im Sinne hat, als z.E. da einer zum andern sagte: Ich will dir hundert Thaler geben, u.s.w. oder etwan nur zum Theil des Redenden Gemüthe und Willens-Meynung darlegen, da man weniger redet, als man gedencket, als da einer etwan sagte: Ich will dir hundert geben, und darunter Thaler verstünde, u.s.w. oder endlich auch die Worte sich weiter ausdehnen lassen, als des Redenden wahr-  
  {Sp. 331|S. 179}  
  hafftige Meynung gewesen, da man nemlich mehr redet, als man in den Gedancken hat, als da einer sagte: Ich will dir hundert Gulden geben, und darunter gleichwohl nur Gulden von geringerm Werthe verstünde; da denn in solchen Fällen bey nöthiger Auslegung in dem ersten eines Gemüths Meynung also erkläret wird, wie die Worte lauten, in dem andern hingegen die Worte auch auf andere darunter mit begriffene Dinge erstrecket, und in dem letztern endlich dieselbigen nach dem eigentlichen Sinne und Absehen der Handelnden eingeschräncket werden, wie unten bey dem Artickel: Wort-Erklärung noch weiter ausgeführet werden soll. Sonst aber besehe man hierbey Johann Jacob Leus Eydgenößisches Stadt- und Land-Recht P. III. tit. 6. u.ff. p. 216 u.ff.
  Hiernächst wird unter die zu ausdrücklicher Anzeigung und Kundmachung der Einwilligung unter den Menschen gebräuchliche und angenommene Zeichen auch die Schrifft gezählet, als wodurch einer seine Gemüths-Meynung so wohl, als durch mündlich ausgesprochene Worte, an den Tag legen kan; und geschiehet solches entweder durch eines seiner selbsteigene Handschrifft, oder durch seine alleinige Unterschrifft, oder aber durch Notarien und obrigkeitliche Schreiber, oder auch durch übersandte Briefe, u.d.g. von welchem allen bereits am gehörigen Orte unter besondern Artickeln mit mehrerm gehandelt worden.  
  Übrigens besiehe hierbey auch die unter den Worten:  
 
  • Schrifft, im XXXV Bande, p. 1184 u.ff.
  • und Schrifftlich ebend. p. 1200 u.f.
  • desgleichen Urkunde, im LI Bande, p. 151 u.ff.
 
  befindlichen Artickel.  
  Weil aber, wie bey allen andern Handlungen, also auch bey solchen Schrifften offtermahls allerhand Dunckelheit und Undeutlichkeit entstehen kan, da man etwann mit undeutlichen, unleserlichen, und nicht gewöhnlich gezogenen Buchstaben, oder mit dunckeln und abgekürtzten Zeichen, oder sogenannten Abbreviaturen schreibt, oder da die Schrifft mit Durchstreichung, Zusätzen, Veränderungen, und in andere Wege so verderbet worden, daß man sie nicht mehr wohl unterscheiden oder erkennen kan, oder da vielleicht darinnen etwas durch die Unachtsamkeit des Schreibers aussen gelassen, oder durch unordentliche Punctirung oder andere gewöhnliche Unterscheidungs-Zeichen ein zweifelhafter Verstand entstehet, und dergleichen; so ist hierbey ebenfalls, wie bey denen im Vorhergehenden beschriebenen mündlichen Worten, vornehmlich darauf zu sehen, ob der eigentliche Verstand durch die Regeln einer gesunden und vernünfftigen Auslegung entdecket werden möge, oder nicht? und sind darbey gleiche Regeln, wie bey den dunckeln und unverständlichen Worten, zu gebrauchen, wovon in denen Artickeln: Wort-Erklärung und Wort-Verstand, ein mehrers nachzusehen. Sonst aber ist hiervon auch Leus Eydgenößisches Stadt- und Land-Recht P. III. tit. 6. §. 15. p. 229 u.ff. nachzulesen.
  Gleichwie nun aber alles, was durch Briefe, auch durch Mund-Boten verrichtet werden kan; also wird auch unter die ausdrückliche Einwilligungs-Ertheilungen zu jenen Contracten oder verbindlichen Handlungen diejenige gezählet, welche durch Boten geschiehet. Und zwar so, daß, wenn der Bote den  
  {Sp. 332}  
  Willen dessen, der ihn abgeschickt hat, dem, an den er geschicket worden, obgleich nur mündlich, eröffnet, und der andere auch selbigen annimmt und darein williget, sogleich dadurch die beyderseitige Einwilligung vereiniget, und die vorgehabte Handlung vollendet wird; und zwar an dem Orte, wo der Bote das ihm Aufgetragene hinterbracht hat, ohne daß erst noch erwartet werden müsse, bis der Bote dem, der ihn abgeschickt hat, wieder berichtet habe, daß der andere seinen Antrag angenommen. Carocius in Tract. Locati et Conducti P. II. qu. 32. n. 77.
  auch so, daß das, was solchergestalt durch einen Boten verrichtet worden, durch den Abschickenden selbst geschehen zu seyn geachtet wird,
  • arg. l. 27. pr. ff. de arbitr.
  • l. 1. ff. de Procur.
  und wenn einer durch einen Mund-Boten mit einem andern etwas abhandelt, und denselben etwas verspricht, die daraus entstehende Verpflichtung unmittelbar den Schickenden angehet, und er von Rechts wegen unmittelbar daraus verpflichtet wird, auch rechtlich darum belanget werden mag; und hingegen, wenn einer durch einen Boten eines andern Antrag annimmt, und seine Einwilligung darzu kund thut, der Schickende auch sogleich, ohne von dem Boten die Abtretung und Übergabe zu verlangen oder nöthig zu haben, das daraus entspringende Recht von dem andern erlangt, und ihn auch bedürffenden Falls deshalben in rechtlichen Anspruch nehmen kan, der Bote aber durch und aus solcher Handlung weder verpflichtet wird, noch etwas erlanget, es wäre denn, daß er eines und das andere von seinen Einfällen hinzu gesetzet, und mehr oder weniger geredet, als ihm an befohlen gewesen
  • arg. l. 14. §. fin. et l. seq. ff. de constit. pec.
  • l. 1. §. 11. ff. de posit.
  • Burgundus de Evict. c. 25.
  • Lauterbach in Disp. de Nuncio.
  Welches aber alles von alleinigen Mund-Boten zu verstehen, welche einem Abwesenden in des Schickenden Nahmen und an seine Statt daß ihm aufgetragene allein überbringen und berichten; nicht aber auch von Procuratoren, Anwälden und Sachwaltern, als welche Krafft der von einem andern habenden Gewalt und Befehls für sich selbst, jedoch als Anwälde, versprechen, handeln, des andern Versprechen annehmen, und Vergleiche errichten, und der, welcher mit selbigen ein Gedinge oder dergleichen etwas errichtet, mit selbigen handelt, von ihnen kaufft, ihnen verkaufft, u.s.w.
  • l. 1 C. per quas person.
  • l. 5. §. 6. ff de constit. pec.
  daneben auch solche Handlungen und die darauf gegründete Verpflichtungen erstlich und unmittelbar sie selber angehen, und auf ihnen ruhen, so, daß sie den andern darum rechtlich belangen mögen, sie hingegen auch, ob gleich unter der Eigenschafft eines Anwalds oder Procuratorn, dem andern verpflichtet werden,
  • l. 49. §. 2. ff. de acquir. vel amitt. possess.
  • l. 28. ff. de Procur.
  denen Herren aber, welche sie zu Anwälden bestellet, eigentlich aus derselben Handlung keine Befugniß oder Gerechtsame, den andern gerades Weges, sondern nur etwann nützlicher Weise, rechtlich zu belangen, zukommt, bis und so lange die Anwälde ihnen solche Befugniß oder Gerechtsame abgetreten und übergeben haben.
  • l. 38. §. 17. ff. de V.O.d.
  • l. 49. ff. de acquir. vel amitt. possess.
  • Hahn ad Wesenbec.
  {Sp. 333|S. 180}  
   
  Comment. ad tit. ff. de procur.
  • Leus Eydgenößisches Stadt- und Land-Recht P. III. tit. 6. §. 16.
  Besiehe übrigens hierbey die unter dem Worte: Vollmacht, im L Bande, p. 543 u.ff. befindlichen Artickel.  
  Was aber sonst etwan die Erklärung und Auslegung derer von einem blossen Mund-Boten vorgebrachten Reden und Worte anbetrifft, dafern irgend nach der Zeit darüber einiger Zweifel oder Streit entstehet; so verhält es sich damit nichts anders, als mit denen zuvorher schon abgehandelten mündlichen und eigenen Worten eines oder des andern Contrahenten selber.  
  Und was endlich noch die oben erwehnten stillschweigenden Arten der Verpflichtung anbelanget; so gehören solche eigentlich nicht hieher, weil selbige sich gemeiniglich, wie ebenfalls schon oben gemeldet worden, vielmehr auf gewisse Thaten oder andere wahrscheinliche Vermuthungen, als blosse Worte und Reden, gründen; es müste denn etwan dergleichen aus eines oder des andern vorher schon geführten Reden und Worten gefolgert werden wollen, oder können. Ist aber dieses, so braucht es hier keiner neuen Abhandlung, vielweniger einer unnöthigen Wiederholung des im vorhergehenden von den Worten überhaupt besagten. Ist hingegen jenes; so dürffen nur hierbey die unter den Worten: Stillschweigend, in XL Bande, p. 99 u.ff. und Vermuthung, im XLVII Bande, p. 1335 u.ff. befindlichen Artickel zu Rathe gezogen werden.  
  Überhaupt aber ist allhier wegen der Worte insgemein aus den Rechten noch folgendes zu mercken: Was durch unverständliche oder ungereimte Worte gesprochen wird, wird in den Rechten nicht anders geachtet, als ob es gar nicht gesaget wäre. Derohalben wird erfordert, daß alle Gesetze, Verordnungen, verbindliche Handlungen, u.d.g. mit klaren, deutlichen und vollständigen Worten abgefasset werden sollen. Zweifelhaffte oder zweydeutige Worte sollen erkläret und in dem Sinne verstanden werden, der ihnen entweder der natürlichste und eigentlichste, oder insgemein der gebräuchlichste ist, oder, wenn sie in einer Schrifft zu mehrmahlen vorkommen, wie sie das erste mahl genommen worden, oder wie es sich zu der vorhabenden Sache eigentlich und am besten schicket, und der Meynung dessen, der sie gebraucht, am nächsten kommt.  
  Wenn dunckele Worte und Reden auszulegen sind, soll die glaublichere und wahrscheinlichere, oder auch die gelindere Deutung ergriffen werden. Dürre oder derbe Worte heissen, die eine Sache klar und deutlich ausdrücken, und helle unverschraubte Worte, die keine Ausflucht oder Verdrehung zulassen. Speidel Cont.
  Das Sprüchwort: Worte brechen kein Geleit, wird von gescheiden Rechtsgelehrten verworffen; sintemahl Schmach- oder Ehren-verletzliche Worte zur Thätlichkeit werden, indem sie eine Beleidigung, und folglich ein Verbrechen nach sich ziehen, und also auch ohne Hand-That, nicht nur durch lästerliche und Ehren-verletzliche, sondern auch durch unziemliche und unzeitige Worte ein Geleit oder Sicherung verbrochen wird. Wehner.
  Im übrigen mögen durch blosse Worte zwar keine Testamente, aber wohl Vermächtnisse, widerrufen und aufgehoben werden. Siehe Testament (Widerruffenes) im XLII  
  {Sp. 334}  
  Bande, p. 1270 u.ff. und Legatorum Ademtio, im XVI Bande, p. 1352 u.ff.  
  Und durch was vor Worte endlich ein rechtmäßiges unverbindliches Ehe-Versprechen geschlossen zu seyn erachtet werde, davon siehe in denen unter dem Worte: Verlöbniß, im XLVII Bande, p. 1125 u.ff. befindlichen Artickeln.  
     
  V. Heraldische Abhandlung.  
  Buchstaben und Wörter, Frantz. lettres et mots, Lat. litterae et verba, kommen am meisten in den Spanischen Wappen, sonsten aber selten vor, welches selbige Nation von den Mauris haben soll, weil diese den Mahometanischen Glauben, in welchem der Gebrauch der Bilder verboten ist, zugethan waren, und dannenhero nur Devisen und Buchstaben in ihren Siegeln gebrauchten. Der Frey-Staat Lucca führet im blauen Felde zwischen einem schrägrechten güldenen Zwillings-Streif das Wort: LIBERTAS, mit güldenen Buchstaben. Triers Wappenkunst, p. 151 u.f. der Feistelischen Ausgabe.
     
  VI. Schrifften.  
  Ausser denen hin und wieder schon angezeigten vielen Schrifften, die die Materie vom Worte abgehandelt haben, können noch folgende aufgeschlagen werden:
  • Clericus in Arte Critica Vol. I, Part. II, Sect. I u.ff.
  • Lock de intellectu humano L. III. c. 1 u.ff.
  • Titius in arte cogitandi c. 18 §. 43.
  • Rüdiger de sensu veri et falsi L. I. c. 13.
  • Wolfs Gedancken von GOtt, der Welt, und der Seele des Menschen, §. 291 u.ff.
  • Ebendesselben vernünfftige Gedancken von den Kräfften des menschlichen Verstandes, p. 60 u.ff.
  • Ebendesselben Nachricht von seinen eigenen Schrifften, p. 196. §. 63.
  • Gottscheds Rede Kunst, p. 264 u.ff.
  • Fabricius in Sacra N.T. Tropologia c. 1
  • Longin vom Erhabenen, nebst Heinekens Untersuchung, was Longin durch Erhaben verstehe, p. 371 u.ff.
  • Gollings Dissert. de cautione philosophica circa voces, Wittenb. 1727.
  • Baumeisters Dissert. de eruditis, qui sensa animi exprimere nequeunt, Wittenb. 1734.
  • Tharsanders Schauplatz vieler ungereimten Meynungen und Erzehlungen, II Band, p. 331 u.ff.
  • Fritschens Theolog. Juristische, Medizinische und Physicalische Geschichte, III Th. p. 118 u.ff.
  • Rau Diatribe Historico-Philosophica de Philosophia S. Patrum Justini Martyris et Athenagorae.
  • Gründliche Auszüge aus den neuesten Theolog. Philosoph. und Philolog. Disputationen, II Band. p. 181.VI Band, p. 245.
  • Zimmermanns natürliche Erkenntniß GOttes, p. 500. §. 558.
  • Baylens Historisches und Critisches Wörterbuch, III Theil, p. 803 u.f.
  • Fabricii Logick, p. 145.
  • Miri Lexicon Antiquitat. Eccles. p. 773.
  • Sewels Geschichte der Qväcker, p. 164.
  • Kurtze Fragen aus der Kirchen-Historie des Neuen Testaments, VII Theil, p. 1055.
  • Sinceri Cantzel Reden, III Th. p. 206 u.ff.
  • Unsch. Nachrichten 1720, p. 119. 497 und 969, 1729, p. 812 u.f. 1732. p. 977, 1736, p. 594.
  • Rambachs Dogmatische Theologie, I Theile, p. 212.
  • Acta Historica-Ecclesiastica, IV Band, p. 397.
  • Walchs Religions-Streitigkeiten in der Evangelisch-Lutherischen Kirche, II Th. p. 834 u.f.
  {Sp. 335|S. 181}  
   
  • Schröers Dissertat. Theol. de verbis orthodoxis, quorum sensus est heterodoxus.
  • Gründliche Auszüge aus den neuesten Theolog. Philosoph. Philolog. Disputat. IV Band, p. 569 u.ff.
  • Zuverläßige Nachrichten II Band, p. 60 u.ff.
  • Winekens Critische Abhandlung von den Merckmahlen der allerersten Sprache, p. 13 u.ff.
     

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Stand: 12. Februar 2013 © Hans-Walter Pries