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Zedler: Zahlungs-Ort HIS-Data
5028-60-1293-2
Titel: Zahlungs-Ort
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 60 Sp. 1293
Jahr: 1749
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 60 S. 660
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Folgender Artikel: Zahlung zu spät eingelauffener Wechsel-Briefe
Siehe auch:
Hinweise:
  • Allgemeine Bemerkungen zur Textgestaltung siehe Hauptartikel

  Text Quellenangaben
  Zahlungs-Ort, oder Zahlungs-Platz, Lat. Locus Contractus, oder Solutionis, heißt in den Rechten derjenige Ort, wo einer mit dem andern einen Contract geschlossen, oder die Zahlung zu thun versprochen hat; da er denn vor desselben Ortes Obrigkeit, ob er schon sonst fremde, und unter diese nicht gehörig ist, in dieser Sache stehen, und Recht leiden muß.  
  Wie denn dieses überhaupt ein besonderes Erforderniß richtiger und gebührlicher Zahlung ist, daß solche unter andern auch an dem rechten und bestimmten Orte geschehen soll. l. 9. ff. de eo ...
  Doch kann auch der Gläubiger deren Annehmung nicht verweigern, wenn ihm der Unterscheid des Ortes unschädlich ist. arg. l. 38. ff. de R.V.
  Ein mehreres siehe  
   
     

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Stand: 24. Dezember 2012 © Hans-Walter Pries