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Zedler: Zeit [10] HIS-Data
5028-61-725-2-10
Titel: Zeit [10]
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 61 Sp. 775
Jahr: 1749
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 61 S. 401
Vorheriger Artikel: Zeit [9]
Folgender Artikel: Zeit in der Mechanick
Hinweise:
  • Allgemeine Bemerkungen zur Textgestaltung siehe Hauptartikel
  • Für die Auflösung der Quellenangaben siehe: Personen
  • Transkribierter griechischer Text der Vorlage
  • : Absatz in der Vorlage vorhanden

vorhergehender Text  Teil 9 Artikelübersicht  

Übersicht
18. Betrachtung der Zeit nach denen Bürgerlichen Rechten.
19. Schrifften von der Zeit.

  Text   Quellenangaben
  18. Betrachtung der Zeit nach denen Bürgerlichen Rechten.  
  Im Juristischem Verstande verstehet man durch die Zeit, Zeiten, Zeit-Läuffte, Zeit-Raum, Zeit-Frist, Zeit-Maaß, Lat. Tempus, Tempora, Temporis Spatium, Temporis Intervallum, Temporis Mensura, nichts anders, als die Dauer und Währung derer so wohl in, als ausser Gerichte vorfallenden, und zwar erstern Falls theils bürgerlicher, theils peinlicher, nicht nur die Personen und Sachen, sondern auch die darauf sich beziehenden Klagen und rechtlichen Ansprüche betreffender Geschäffte und Angelegenheiten, wie und in wie fern solche so wohl dem gemeinen, als Privat-Besten zum Nutz, von der Natur, denen Gesetzen, aus Gewohnheit, oder durch richterliche Ermäßigung, oder auch durch blosser Privat-Personen selbstbeliebigen und willkührliche Vergleichung, entweder ausdrücklich, oder stillschweigend, bestimmet und fest gestellet ist, oder noch bestimmet und fest gestellet werden mag; wie solche Conrad Friedlib de Tempore … beschreibet.
  Oder die Zeit ist, wenn wir deren Beschreibung mit Lauterbachen in seiner Disp. de Variet. Temp. … etwas kürtzer fas-  
  {Sp. 776}  
  sen wollen, ein Raum, wodurch der Anfang, die Dauer und das Ende eines jeden Rechts oder einer jeden rechtlichen Handlung, beschräncket wird. Und diese Dauer, oder dieser Raum, oder, wenn man lieber also sagen will, dieses Zeit Maas ist entweder von denen Gesetzen, oder von Menschen bestimmt, gegenwärtig, vergangen oder zukünfftig, immer fortlauffend oder nützlich, feyerlich oder nicht feyerlich, bestimmt oder beschränckt, und unbestimmt oder unbeschränckt, mäßig oder kurtz, und lang, die längsten langwierig, immer während, unbedencklich, ewig, alt oder neu, stillschweigend oder ausdrücklich, gewiß oder ungewiß, nächtlich oder bey Nacht und bey Tage, privilegirt und nicht privilegirt, u.s.w. wie aus denen nachfolgenden Artickeln, darinnen von einer jeden Art dieser unterschiedenen Zeiten mehrere Anzeige und Nachricht ertheilet wird, umständlicher zu ersehen. Indessen kan hiervon auch Friedlib … und Lauterbach … nachgelesen werden.
  Ausserdem aber ist hierbey auch zu erinnern, daß gestalten Sachen nach das Wort Zeit in denen Rechten gar öffters auch von einem sonst so genommen Termin, oder Tag, ingleichen vor eine jedwede Dilation oder Frist, wie nicht weniger auch vor ein so genanntes Fatale angenommen wird. Weswegen auch allhier die unter den Worten:  
 
  • Termin, im XLI Bande, p. 1449 u.ff.
  • Dilatio, im VII Bande, p. 920 u.ff.
  • Frist, im IX Bande, p. 2141,
  • Frist-Verstattung, ebend. p. 2142
  • und Fatale, ebend. p. 300 u.ff.
 
  befindlichen Artickel insbesondere nachzusehen, damit wir nicht allhier erst nöthig haben, alles in bemeldeten Artickeln davon besagte und hieher gehörige der Länge nach zu wiederholen.  
  Inzwischen aber er achten wir doch nicht vor undienlich, hierbey noch von der Zeit überhaupt folgende kurtze und denen Rechten gemäße Betrachtung anzustellen.  
  Zuförderst entstehet also die Frage, ob die Zeit an und vor sich etwas würckliches sey, oder nicht? Zwar Friedlib … träget kein Bedencken, das erstere zu bejahen; da es hingegen von vielen Weltweisen verneinet wird. Jedoch ohne uns in diesen Streit zu mengen, und ohne erst mit vieler Weitläufftigkeit zu untersuchen, ob die Zeit an und vor sich oder wahrhafftig etwas würckliches sey, oder nicht? zumahl da einem Rechtsgelehrten in der That wenig oder nichts daran gelegen ist, ob einer oder der andere die berührte Frage zu bejahen oder zu verneinen gedencket; so wenden wir uns viel lieber zu einer etwas nützlichern und in Ansehung der rechtlichen Handlungen ein ungleich mehrers auf sich habenden, ob nehmlich die Zeit auch einige Würckung habe?  
  Friedlieb … bejahet dieselbe mit allem Rechte. Immassen ja derselbe gewiß eine ziemlich schlechte oder gar keine Wissenschafft und Erkänntniß derer täglich und stündlich, ja augenblicklich, in und ausser Gerichte vorfallenden Geschäffte und Angelegenheiten haben müste, welcher noch bey sich anstehen wolte, eben dieses zu bejahen, geschweige solches noch lange in Zweiffel zu ziehen. Und wollen wir uns hierbey unter so vielen und unzähligen andern Fällen lediglich nur auf die betrübten Folgen einer versäumten Appellation oder Leuterung wider einen  
  {Sp. 777|S. 402}  
  über gewisse im Streit befangen gewesene Sachen ergangenen rechtlichen Ausspruch, oder auch einer so gantz ruhig vollendeten Verjährung und Verwährung des Eigenthums und anderer Rechte, bezogen haben, als welche schon gantz allein vermögend seyn werden, einem jeden die mehr als zu viel auf sich habende Würckung der Zeit, sie mag nun selbige von sich selber, oder durch Vorschrifft u. Verordnung derer Obrigkeiten und Gesetzgeber haben, vor Augen zu legen, wie auch bereits in denen unter den Worten: Rechtskräfftig, im XXX Bande, p. 1520. u.ff. und Verjährung, im XLVII Bande, p. 854. u.ff. befindlichen Artickeln gezeiget worden; so gar, daß vor den obgleich dadurch verkürtzten weiter gar kein Hülffs- und Rettungs-Mittel übrig ist, wofern ihm nicht etwan noch aus besonders erheblichen und bewegenden Ursachen entweder durch die Rechts-Wohlthat der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, oder aber aus unermeßlicher Gnade der höchsten Landes- Obrigkeit durch einen von derselben ertheilten Macht-Spruch, geholffen werden mag, von welchen beyden am gehörigen Orte ebenfalls schon hinlängliche Anzeige geschehen, und wie auch in denen nachfolgenden Artickeln hin und wieder noch deutlicher vorgestellet werden soll.  
  Jedoch muß auch derjenige, welcher seine Intention oder Anforderung wider einen andern auf einen gewissen Zeit-Punct gründet, es geschehe gleich Exceptions- oder Replications-Weise, eben diesen Zeit-Punct auf das genaueste anzeigen und beweisen.
  • Schurpf Cent. …
  • Mascard de Probat. …
  Welches denn auch absonderlich in peinlichen Fällen unumgänglich nöthig ist; wie solches unter andern Gail … und Thomasius in Disp. de Praescript. Crim. mit mehrerm ausführen.  
  So gar, daß, wenn einer die in seinem überreichten Klag-Schreiben ausgedruckte und articulirte Zeit nicht gehörig erweisen mag, selbiger in peinlichen Sachen so gleich den gantzen Proceß, in Bürgerlichen aber nur alsdenn und in so fern verlieret, als entweder die angegebene Zeit einen Bestand-Theil der Handlung, darüber eben gestritten wird, abgiebet, oder aber da sich selbiger auf die Zeit selbst gründet, oder sich an dieselbe gebunden wissen wollen. Berlich
  Was aber den Beweis der undencklichen Zeit anbelanget, und wie solcher eigentlich zu bewürcken, davon ist besonders der Artickel: Verjährung von undencklichen Zeiten her, im XLVII Bande, p. 918. u.ff. nachzuschlagen.  
  Wenn übrigens z.E. bey Einwendung und Prosequirung der Appellation oder Leuterung, bey Antretung und Vollführung des zuerkannten Beweises, bey Ausübung des Präsentations- Rechts, bey der Pfands-Wiedereinlösung, bey der Wiederruffung eines Lehns, in Ansehung der Fatalien oder anderer rechtlicher Termine bey der Restitutions-Suchung oder der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand u.s.w. die Zeit zu lauffen anfange, und auch wieder aufhöre, davon ist am gehörigen Orte und in denen Artickeln, darinne so wohl von diesen hier benannten, als auch andern dergleichen Materien,  
  {Sp. 778}  
  aus dem Grunde gehandelt wird, das nöthigste ebenfalls schon beygebracht worden, und allda mit mehrerm zu ersehen.  
  Was aber die in einem Instrumente oder sonst zu Vollziehung eines gewissen Handels gebrauchten Worte, und deren Erklärung anbelanget, es mögen sich dieselbigen gleich auf eine gegenwärtige, oder bereits vergangene, oder noch zukünfftige Zeit beziehen, davon haben wir theils schon in dem Artickel: Wort, im LIX Bande, p. 265. u.ff. theils in dem Artickel: Wort-Erklärung, eb. p. 404 u.ff. das nöthigste berühret.  
  Sonst aber haben von denen unterschiedenen Zeiten, und absonderlich von deren rechtlichen Würckungen auch noch folgende Rechtsgelehrte in besondern Schrifften gehandelt; als da sind:
  • Aymon Cravetta de Antiquitatibus Temporum, Frf. 1572 in 8.
  • Conrad Friedlib de Tempore vero … Stettin 1670, in 8.
  • Lauterbach Disp. de Varietate Temporum, Tübingen 1659.
  • Eustathius de Temporalibus Intervallis darinne besonders von einem Augenblicke bis auf hundert Jahr gehandelt wird, u. welche Schrifft erstlich Griech. aufgesetzet, hernach aber von Johann Leunclauen in das Lateinische übersetzt, und erst zwar von Simon Scharden besonders herausgegeben, hernach aber zu Rostock 1671 in 4 aufs neue aufgeleget, und auch den I Theil der Cujacischen Wercke, nach des Fabrotti Ausgabe, einverleibet worden: welchen auch hernachmahls Cujacius selbst in seiner Grammateia de diversis Temporum Praescriptionius et Terminis gefolget ist;
  • ferner
    • Marcus Anton Bardus de Tempore utili et continuo, Cöln 1581 in 8.
    • Johann Carl Antonell de Tempore legali. Rom. 1660 in Fol. und Jena 1670 in Fol.
    • Lazarus Fornutius in Decisionibus momentanei temporis in Jure, Venedig 1586 in 4 un 1603 in 4.
    • Franciscus Ripa de Tempore nocturno et iis, quae nocte commituntur, Frf. 1602 in 8.
    • Christoph Besold de Signis Temporum, Tübingen 1614 in 4.
    • Albericus Gentilis de Diversis Temporum Adpellationibus, Wittenberg 1546 in 4, und Londen 1585 in 4.
    • Quintilian Mandosius in Casibus Annalibus, Frf. 1594 in 8.
    • Michael Friedrich Lederer in Diss. de Jure Feriarium, Wittenberg 1671 in 4.
    • Christian Wildvogel in Chronosophia Legali, Jena 1700 in 4.
    • George von Dassel in Diss. de Jure Temporis …, Straßburg 1651 in 4.
    Und endlich kan hierbey auch Speidels Bibl. Jur. Vol. II v. Tempus, nebst vielen andern daselbst nahmhafft gemachten Rechts-Lehrern zu Rathe gezogen werden.
     
  19. Schrifften von der Zeit.  
  Ausser denen bereits hin und wieder angeführten Schrifften von der Zeit, können noch folgende aufgeschlagen werden:
  • Werenfelsens de tempore adsertiones et quaestiones, so in desselben Dissert. varii argumenti … stehen;
  • Caspar Posners Disputatio physica de tempore, an et quid sit, die 1692 herauskommen;
  • Friedrich Eberhard Boysens, Con Rectors zu Seehausen, Gedancken von der Zeit, Stendal 1742;
  • Eustachii Porssels Tractate von Veränderung der Zeit, 1597 in 4;
  • Felgenhauers speculum temporis;
  • Mar-
  {Sp. 779|S. 403}  
   
  pergers gute Gedancken von der bösen Zeit;
   
  • Joseph Scaliger de emendatione temporum;
  • Dionysii Petavii doctrina temporum;
  • Johann Heinrich Behrs Dissertation de injusta querela, quod tempus malum sit, Leipzig 1727;
  • Sully Remarques sur la Regle artificielle du Tems;
  • Ebend. Traite de la division naturelle et artificielle du Tems, Wien 1714.
    So stehet auch in den Wöchentlichen Göttingischen Nachrichten auf 1735te Jahr im XLIII Stück eine Philosophische Abhandlung der Zeit.
     

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Stand: 15. Februar 2013 © Hans-Walter Pries