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Zedler: Arbeiter [Suppl.] HIS-Data
5028-66-145-13
Titel: Arbeiter [Suppl.]
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: Suppl. 2 Sp. 145
Jahr: 1751
Originaltext: Digitalisat BSB Suppl. 2 S. 78
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Stichworte Text Quellenangaben
Arbeiter Arbeiter, Franz. Ouvrier, dieses Wort, welches von jedem Menschen insbesondere gesaget wird, der an Gebäuden arbeitet, und welcher auf Tagearbeit ausgeht, muß sowohl von den Meistern als  
  {Sp. 146}  
  ihren Gesellen verstanden werden.  
  Außer den Arbeitern in der Baukunst bey dem Mauer-und Zimmerwerke u. s. f. braucht man auch das Wort Arbeiter bey dem Münzwesen. Und zwar nennt man in den Münzhäusern eigentlich diejenigen Arbeiter, welche die runden Stücke Metall zuhauen, und zurechte machen, um sie auf das Gewichte der auszuprägenden Münzsorten zu bringen, und den Münzplatten oder Gewichten gemäß zu machen. Man hat aber diesen nur den Namen der Arbeiter gegeben, um sie von den andern Arbeitern zu unterscheiden, welche die Species schlagen, und die man Münzer nennet. Chomels Dict. im Suppl.
  In den Fabriquen nennet man Arbeiter in güldenen, silbernen, seidenen, und andern melirten Zeugen, oder Arbeiter der großen Spuhle, diejenigen Fabricanten, und Manufacturenmacher, welche auf dem Stuhle mit der Spuhle allerhand güldene, silberne und seidene, oder mit andern Materien melirte Zeuge, als mit Floretseide, Wolle, Baumwolle, Haar und Zwirn arbeiten; Dergleichen sind Samte, Damaste, Brocade und Brocatelle, Atlasse, Taffete und Tabis, More, Papeline, Gazen, Krepone, und andere dergleichen Waaren, die eines Drittels Ellen und drüber breit sind, die drunter sind, werden den Bandwebern vorbehalten. Savary Dict. Univ. de Commerce.
   
ändern Arbeiter ändern, s. Arbeiter auswechseln.  
   
an- und ablegen Arbeiter an- und ablegen, in denen Bergwerken.  
  Nach denen Resolution. d. a. 1709 §. 9, sollen die Steiger keinesweges befugt seyn, ohne Vorwissen und Einwilligung derer Schichtmeister, auch nach Beschaffenheit derer Umstände des Bergamts, Arbeiter an- und abzulegen. Ingleichen sollen die Beamten ohne des Schichtmeisters und der Gewerken Genehmhaltung, die Gruben mit Anlegung mehrerer Personen, als nöthig, nicht beschweren. Minerophili Bergw. Lex.
   
anweisen Arbeiter anweisen, dieses geschiehet in Bergwerken, wenn das Gebet und Singen vor dem Einfahren verrichtet, und sich die Arbeiter dem höchsten Bergherrn in seinem Schutz befohlen haben, so saget der Steiger, an welchem Orte sie fahren und arbeiten sollen. Minerophili Bergw. Lex.
   
auswechseln Arbeiter auswechseln, oder ändern, geschiehet in den Bergwerken von denen Beamten, wenn sie solches vorzunehmen, vor nöthig befinden; welches doch ohne erhebliche Ursache nicht geschehen soll, sollen auch vorhero mit denen Schichtmeistern daraus communiciren.
  • Resol. §.9.
  • Minerophili Bergw. Lexicon.
   
auszehlen Arbeiter auszehlen, heißt in Bergwerken, wenn selbige ausgefahren, soll der Steiger, auch wohl der Geschworne dabey seyn, und solche auszehlen, ob auch jedweder bis zu Ende an seiner Schicht geblieben. Minerophili Bergw. Lex.
   
nachstehen Arbeitern nachstehen, wird in Bergwerken genannt, wenn von den Geschwornen auf den Refieren nachgesehen wird, ob auch von jedem die völlige Schicht verrichtet worden. Minerophili Bergw. Lex.

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Stand: 29. Oktober 2016 © Hans-Walter Pries