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⇧ S. 195 |
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211. Münster den 13. December
1813. (f. Verwaltung des Militair-Gouvernements.) |
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Königl. Preußisches
Militair-Gouvernement von Westphalen. |
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In Gefolge des unter den Hohen
verbündeten Mächten am 21. Oktober d. J. in Leipzig
abgeschlossenen Vertrages, welcher die Verwaltung
der eroberten deutschen Provinzen einem obersten
Verwaltungs-Departement unter Vorsitz des Staats-Ministers Freiherrn von Stein überträgt, und
demselben namentlich auch die Vollmacht ertheilt,
Gouverneurs für jene Provinzen zu bestellen; |
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In Gemäßheit des von dem
gedachten obersten Verwaltungs-Departement d. d.
Frankfurt den 3. d. M., zur Erhaltung der Einheit in
der Verwaltung und desto sicheren Beförderung der
vorliegenden Hauptzwecke der unterzeichneten Behörde
ertheilten speziellen Auftrages, provisorisch die
Verwaltung der von den Königl. Preuß. Westphälischen
Provinzen eingeschlossenen und mit denselben zu
einer Verwaltung bisher vereinigten Territorien, für
Rechnung der Hohen verbündeten Mächte, zu
übernehmen; ergeht nunmehr die Bestimmung: |
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S. 196 |
Nr. 211-212 |
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1. Die Territorien von Corvey und
Rittberg bleiben in ihrer bisherigen Verbindung mit
den Höxterschen und Paderbornschen Kreisen der obern
Leitung einer Königl. provisorischen Regierungs-Commission in Paderborn untergeben. |
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2. Die Territorien von Rheda,
Limburg, Dortmund, Recklinghausen bleiben wie bisher
mit den Hammschen, Hagenschen, Dortmundschen,
Essenschen Kreisen vereinigt, unter oberer Leitung
des Landes-Directors Freiherrn von Romberg. |
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3. Die Cantons Dülmen, Haltern,
Bockholt, Borken, Stadtlohn sollen mit den
Münsterschen und Reeser Kreisen in der bisherigen
Verbindung und nebst dem ganzen bisherigen
Arrondissement (Kreis) Steinfurt der Verwaltung
hiesiger Königl. provisorischen Regierungs-Commission des vormaligen Lippe-Departements untergeben bleiben. |
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4. Das vormalige Amt Meppen soll
wiederum mit dem Lingenschen Kreise verbunden, und
mit solchem der Verwaltung hiesiger Königl.
provisorischen Regierungs-Commission untergeben
werden. |
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5. Die Cantons Wagenfeld,
Freudenberg und Uchte bleiben mit dem vormaligen
Arrondissement Minden vereinigt, unter der
Verwaltung der Königl. provisorischen Regierungs-Commission in Minden. |
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6. Die über die Verwaltung der
Königl. Westphälischen Provinzen erlassenen
allgemeinen und besonderen Bestimmungen finden auch
in den genannten Territorien, welche der Verwaltung
der für erstere angeordneten Behörden vorstehend
untergeben worden, auch bereits mit denselben zu
einer Verwaltung bisher verbunden waren, ihre
volleste und ausgedehnteste Anwendung. |
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7. Jeder Versuch, den
vorstehenden Bestimmungen entgegenlaufender
widerrechtlicher Anmaßung öffentlicher Autorität von
Personen und Behörden, denen solche nicht durch
diese Verordnung übertragen worden ist, so wie jede
Respectirung dergleichen Anmaßungen seitens
öffentlicher Beamten und Eingesessenen soll nach
Publikation dieses als Widersetzlichkeit gegen das
Gesetz und die geordnete Regierung geahndet und
bestraft werden. |
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Die öffentlichen Ministerien
werden insbesondere angewiesen zur strengsten
Aufmerksamkeit und nachsichtslosen Verfolgung von
dergleichen Attentaten. |
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Münster den 13. December
1813. |
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v. Vincke. |
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S. 197 ⇩ |
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