Amts-Blatt für die Provinz Westfalen

HIS-Data 17

Daten

Amts-Blatt für die Provinz Westfalen
Daten

Titel

Amts-Blatt für die Provinz Westfalen. - Münster

Status

Zeitschrift

Bände

Vorgänger

Westphälisches Amtsblatt

Nachfolger

Online-Ausgabe

grafisch

ULB Münster (als erster Teil des Jahrgangs 1816 des Amtsbl. Reg. Münster erfasst)

Auszug

S. 182-184

81) In Folge Allerhöchster Verordnung vom 30. April v. J. (Bekanntmachung vom 20. Juli v. J. im Münsters. Intell. Blatt No. 59) sollen die Länder Cleve, Essen, Werden zur Provinz Cleve-Berg gehören, und mit Eintritt der Organisation meine Verwaltung daselbst aufhören.

Dieser Zeitpunkt ist eingetreten, die Regierungen von Cleve-Berg sind organisirt, sie werden am 22. d. M. in Wirksamkeit treten, und von diesem Tage an

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das Herzogthum Cleve diesseits Rheins zum Bezirk der Königl. Regierung in Cleve,

die Grafschaften Essen und Werden zum Bezirk der Königl. Regierung in Düsseldorf

gehören. Diesem gemäß bestimme ich:

1) die Wirksamkeit der bisherigen Provincial-Verwaltungs-Behörden, der Königl. Regierungs-Commission in Münster und des Hrn. Landes-Direktors Frhrn. von Romberg in Dortmund, der Königl. Domainen-Direktion in Hamm, der Steuer-Direktion in Unna, der Straßenbau-Direktion in Schwelm ist in Beziehung auf die genannten Länder am 22. d. M. beendigt; — die etwa noch unerledigt vorhandenen, alle ferner eingehenden Sachen, nebst allen ältern und neuern Verhandlungen werden schleunigst an die betreffenden Königl. Regierungen in Cleve und Düsseldorff abgegeben und übersendet;

2) die Polizei- und Finanz-Verwaltungs-Behörden in und für die genannten Länder gehen mit solchen an die neuen Regierungen über, befolgen fortan deren Weisungen, und erstatten ferner diesen ihre Berichte auch über Gegenstände, worüber dergleichen von den bisher vorgesetzten Behörden erfordert worden;

3) die Einwohner der genannten Länder werden künftig ihre Wünsche und Beschwerden auch in Hinsicht solcher Gegenstände, welche früher hier anhängig gewesen sind, an die neu geordneten Verwaltungs-Behörden gelangen lassen, und von diesen Bescheidung über hier angebrachte, noch etwa unerledigte Gesuche zu erwarten haben;

4) die Herren Haupt-Empfänger in Rees und Essen befolgen fortan in Ansehung der Einnahme und Ausgaben vom Jahr 1816 die Anweisungen der neuen Regierungen; die Einnahme-Rückstände von 1815 und Vorjahren dagegen verbleiben zur Tilgung der Ausgabe-Rückstände dieser Periode meiner Disposition; es werden daher alle Forderungen an die Königl. Kassen aus dem laufenden Jahre an die betreffenden Königl. Regierungen, aus dem Jahre 1815 und früher seit der Besitznahme an die bisherigen Provincial-Verwaltungs-Behörden gerichtet, und in Bezug auf die letztern Forderungen sind die Unter-Behörben gehalten, den bisher vorgesetzten Behörden alle erforderliche Auskunft zu ertheilen;

5) die extraordinairen Steuern zu den Provincial-Bedürfnissen verbleiben der fernern Disposition der bisherigen Provincial-Behörden zur Bestreitung der gemeinsamen Ausgaben des bisherigen Verbandes bis zur nahen gänzlichen Abwickelung;

6) auf das Liquidationsgeschäft der Forderungen an Frankreich hat die eintretende Veränderung keinen Einfluß; die das Clevische Landes-

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schuldenwesen betreffenden Reklamationen werden nach wie vor bei der Liquidations-Commission in Aachen, alle übrigen bei der Liquidations-Commission in Münster angebracht und von diesen bearbeitet, die Behörden zur schleunigen Erledigung der von dieser an sie ergehenden Aufforderungen verpflichtet;

7) die Zoll-Verwaltung und Direktion verbleibt vorläufig bis zu deren nahe zu erwartenden Organisation in bisheriger Wirksamkeit;

8) die Ruhr- und Lippe-Schifffahrts- und Strombau-Angelegenheiten behalten vorläufig unverändert ihren gegenwärtigen Bestand;

9) die Chaussee- und Wegebau-Angelegenheiten folgen, vom 1. Januar d. J. angerechnet, den neuen Landes-Abtheilungen; es werden die betreffenden Behörden darüber sich vereinbaren und näher auseinandersetzen, und sodann den unteren Beamten das Weitere eröffnen, welche bis dahin in bisheriger Weise fortwirken;

10) das Zuchthaus in Werden geht zur Königl. Regierung in Düsseldorff über; es werden jedoch vorläufig auch die Sträflinge aus der Grafschaft Mark ferner dort aufgenommen;

11) das Amtsblatt der Provinz Westfalen wird mit Ablauf dieses Monats in den benannten Ländern durch die Amtsblätter der neuen Regierungen ersetzt werden;

12) bei der aus dieser Veränderung erfolgenden Auflösung des landräthlichen Kreises von Rees wird der bisher dazu gehörige Theil von Münster nebst Anholt und Gehmen vorläufig zu einem eigenen Kreis gebildet, und dessen Verwaltung dem Gutsbesitzer Herrn Basse auf Pröbsting bei Borken als Kreis-Commissair übertragen;

13) in gleicher Art wird bei Auflösung des Essenschen Kreises das Vest Recklinghausen vorläufig einen eigenen Kreis bilden, dessen Verwaltung dem Gutsbesitzer Herrn Grafen Wilhelm v. Westerholt auf Westerholt als Kreis-Commissair übertragen, und zugleich dieses Land der obern Verwaltung der Königl. Regierungs-Commission in Münster sofort untergeordnet, da solches künftig zum Münsterschen Regierungs-Bezirk gehören soll. Die obigen Bestimmungen 1. 2. 3. 5. treten daher hier ebenfalls ein, nur die Steuersachen bleiben im bisherigen Zuge;

14) auch wird bei Versetzung der bisherigen Oberforst-Behörde die Forstverwaltung des Münsters. Theils vom vormaligen Ruhr-Departement sofort dem Herrn Forstmeister Schmidt und der Königl. Regierungs-Commission in Münster überwiesen.

Wesel den 19. April 1816.

Der Ober-Präsident

V i n ck e.

 

Stand: 30. September 2018 © Hans-Walter Pries