| Titel: |
Duell |
| Quelle: |
Zedler Universal-Lexicon |
| Band: |
7 Sp. 1555 |
| Jahr: |
1734 |
| Originaltext: |
Digitalisat BSB
Bd. 7 S. 803 |
| Vorheriger Artikel: |
Dueleke |
| Folgender Artikel: |
Duella |
| Siehe auch: |
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| Hinweise: |
- Allgemeine Bemerkungen zur Textgestaltung siehe
Hauptartikel
- Für die Auflösung der Quellenangaben siehe:
Personen
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Text |
Quellenangaben |
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Duell oder Zweykampff heisset, wenn sich 2
Personen
mit dem Degen, oder einem andern Gewehr vorsetzlich, und nach vorher geschehener
Ausforderung schlagen. |
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Es war ehemahls eine fast bey allen
Völckern, so wohl unter dem
Adel, als
Fürsten
und
Königen, übliche
Gewohnheit, durch dieses
Mittel entweder eine streitige
Sache auszumachen, oder seine verletzte
Ehre zu rächen, oder seine Unschuld an
den
Tag zu legen. Insonderheit sind die
Urteile
von
alten Zeiten her in
Teutschland
bekannt gewesen, wovon der
Titel: Kampff-Gericht nachzusehen,
bis endlich im 15
Seculo diese Gewohnheit durch
Gesetze
aufgehoben, und nach der Zeit das davon übrig gebliebene durch scharffe Duell-Mandate
unterdruckt worden. |
- Audigeur de la Permission des
Duels.
-
Goldastus Reichs-Satz.
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Man
theilet aber das
Duellum ein in sollemne et privatum. |
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Das
sollemne
ist dasjenige Duell, welches mit Beobachtung einer
gewissen
Form vorgehet, mit
bestellter Sicherheit des Schlag-Platzes, mit Adhibirung gewisser
Secundanten, auf vorhergehendes Cartell etc. |
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Privatum ist, welches zwar abgeredeter massen, auch zur bestimmten
Zeit und
Ort vorgehet, aber ohne weitere
Solennitäten. |
Farinacius Cons. ... |
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